Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 01.04.1966 – 1 StR 447/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2831 020 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL.

in der Strafsache

gegen

den Kriminalamtmann a.D. Jakob I EB au

EEE, &cvorcn am AED 1557 in CHE, Kreis Je,

wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 15. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (ED

als Vertreter der Bundesanmwaltschaft,

Rechtsanvalt EB ..: un

als Verteidiger,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 1. April 1966 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte war von September bis Mitte November 1939 als Kriminalrat der Danziger Polizei gercn seinen Willen dem Einsatzkommando 16 in Westpreußen zuget»i!t, das dem Regierungsdirektor Dr. TB (!iöherer SS-Führer! unterstand; er wurde nit der Führung eines Teilkommandos im Raum Bromberg betraut.

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In dieser Eigenschaft wirkte er an Massenerschießungen polnischer Einwohner dadurch mit, daß er ohne Gerichtsurteil erlassene Tötungsbefehle weiterleitete. Das Schwurgericht hat ihn vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen, weil

er durch Nötigungsstand (§ 52 StGB) entschuldigt sei.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten vird, bleibt erfolglos.

1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Urteil enthalte bei den Feststellungen über die dem Angeklagten für den Fall einer Befehlsverweigerung angedrohten Konsequenzen einen Widerspruch. Das Schwurgericht befaßt sich zunächst nit der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, nach welche ihm sein Vorgescetzter Dr. TB für den Fall einer Befehlsverweigerung ausdrücklich erklärt habe: "Sie wissen ja, daß dann das KZ für Sic offensteht" (UA S. 21). Es stellt sodann diesem Vorbringen die nicht ganz gleichlautenden Bekundungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, vor allem am 8. Oktober 1962 vor dem Staatsanwalt (wörtlich), gegenüber (UA S. 22): Seine Behauptung, er habe die näheren Umstände seiner Nötigung die er dem Schwurgericht schilderte, früher nur deshalb nicht so vorgetragen, weil er bei scinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren nic so konkret nach derartigen Umständen und inneren Bevreggründen gefragt worden sei, würdigt das Gericht im Einblick auf die Dienststellung des Angeklagten als "nicht überzeugend" (UA S. 23). Das Schwurgericht sieht aber schließ3- lich die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt als nicht widerlegt an, weil diese durch andere Umstände gestützt und insbesondere durch die Angaben des Zeugen van wesentlich bestätift werden (UA S. 25).

Ein Widerspruch ist hierin nicht erfindlich.

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2. Die Anwendung des § 52 StGB ist nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht stellt ohne Rechtsirrtum fest, daß die Drohung des Dr. TBB, dcr Angeklagte habe im Falle der Befehlsverweigerung die Konsequenzen zu tragen - das Konzentrationslager stehe ihm offen, eine Drohung mit einer konkreten Gefahr für Leib und Leben bedeutete; denn dort crwartete den Häftling in der Regel eine willkürliche und unmenschliche Behandlung (BGHSt 7, 160, 162; BGH Urteil vom 26. März 1956 - 3 StR 478/55 - mit weiteren Hinweisen). Das Schwurgericht brauchte nicht im einzelnen darzulegen, auf welche Weise die Einweisung in ein Konzentrationslager vorgenommen worden wäre.

Das Schwurgericht sieht es ferner auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung für unwiderlegt an, daß der Angeklagte im Fall einer Befehlsverweigerung mit der Verwirklichung der Drohung des Dr. Tg -ochnen mußte (UA S. 29, 39). Daher ist ces frei von Rechtsirrtum, wenn das Schwurgericht eine Einweisung des Angeklagten in ein Konzentrationslager ohne Gerichtsbefehl bei einer Befehlsverweigerung für durchaus naheliegend ansieht und damit auch die gegenwärtige Gefahr bejaht; denn bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage war diese Maßnahme dem Urteil zufolge wahrscheinlich (RGSt 66, 222, 225; BGH NJW 1951, 769 Nr. 15). Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 5337 StPO).

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte nur infolge der Drohung die ihm befohlenen Handlungen (Übernahme und Führung eines Teilkommandos im Einsatzkommando Westpreußen, Weitergabe von Erschießungsbefehlen) ausgeführt; sie sind ihm abgenötigt worden (UA S. 21, 30, 39; BGHSt 3, 271, 275)»

Die Rechtsprechung hat nach dem Gewicht der Tat die Anforderungen bemessen, die an die Bemühungen des Täters um

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einen Ausweg aus der Gefahrenlage zu stellen sind (BGHSt 18, 311; BGH NJW 1964, 730 Nr. 12). Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatten mehrfache Gegenvorstellungen des Angeklagten bei seinem Vorgesetzten Dr. TB, selbst in eindringlicher Form, nicht den Erfolg, daß er von seiner Stellung im Einsatzkommando Westpreußen und damit von der Teilnahme an den beabsichtigten und durchgeführten Tötungsaktionen freigestellt wurde. Auch sonst gab es nach dem Urteil keinen gangbaren Ausweg, den er ohne unmittelbar arohende Gefahr für Leib oder Leben hätte beschreiten können (UA S. 21, 30, 39 £f).

3, Die Revision ist demnach zu verwerfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatskasse zu tragen. Ihr nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, besteht kein Anlaß.

Hübner Fischer i ' Qloesdau

Pikart Pfeiffer