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BGH Entscheidung vom 24.06.1952 – 2 StR 105/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR 105/51 Z = nn 2332° 003

ImS1icomen de s Volkes In cer Strafsache gegen

den Elcktriker Rudolf Cerl Yaertin D HEHE aus HE ort geboren cm EEE. 1905 on

wegen Freiheitsbareubung mit Toücsfolge mn hat der 2. „trafscnat Ges Dundesgcrichtchofs in der Sit- “ j zung vom 24. Juni 1952, en der‘ teilgenonnen haben: nn Senatsprä:ident Dr. oericke ' on n als Vor: ‚itzender, Br u \ Bundesrichter Dr. 'Lotterweich - Bundesrichter verzer, °

Bundesrichter Dr.„auer ,. .. \

Bundesrichter ür. Ludvig " als beisitzende Richter, .. T

Oberstactsanvclt Ir. m BEE RSFÜR „ls Vertreter der Bundesen swltscheTt,

2a „.zengestellter rn uave

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els Urkunäsbeenter ‚der Gaccı hiftsstelle, u

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für Recht erkomnte -. wu 5 EN

Auf die Kevision des ingeklagten wird das Urteil, de Schwurgerichts II in Hemburg vom 28. Koveuber 1950." mit den Feststellungen aufzehoben. , ei er Die vache wird zur.nc cuen ‚Verhenälupg und Enteejänig \ auch über die Kosten des techtemittels, 'en das Sehrur > "gericht zurückverwiesen. “

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Von Rechts wegen ;

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I. Der Jude Henry Ta » wer wöhrend des Kriege

zu der Firma DEE in Tiemburg-Behreufeld, einen. Ru

stungsbetrieb, Cichstverpflichtet.. Am 2.Februnr 1943 aRsserte er während der Arbeit zu zwei ebenfalls Gienatrer SEES pflichieten Juden dem Sinne nach: Sie, die jüsischen Be

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beiter, sollten weniger arbeiten, . denn \ürde die venrmabER N Por ik r 5 ar

und somit das Deutsche Reich ‚geschäd igt unä das Krieger Ei ende beschleunigt: Liese Eusserung hat. der ingektagg, 9 “ EEE», Ger üsmals ‚gerade zu iiontegenrveiten zu der. DOsEERREER beorcert war, zufällig mit engehört und. ie" ER fort Gem technischen Betriebsleiter der.Tirma. Tr dem früheren Litengeklagten BUW,. gemeldet. 1 Lit ı der. He! : dung. wollte er erreichen, dass‘ er 1 Anzeige gegen E3 u I.) erstatte. Als BO@ zögerte,: erklärte za müsse auf jeden Tell etwas gegen T BE " werden, er werde sonst selbst Anzeige gegen % wor ’ statten. Derzufhin .vergtä ändigte ZU äie Gestepg. ‚TE Bet en UBS urce noch am.selben Tage im uetrieb festgenommen Bun und anschlj essond. in: ‚das Konzentrationslager Auächni te, Sa verbracht. Sort ist er am 21. Juni 1943 verstorben. “ ver sich ebenso wie Bölfvon- vornke rein ägpüber Am, kiären, dass‘ Tr EEE als Jude- wegen “ger. „Kusgerung NE ‚destens ins xonzentra tionslager kommen unäü dort: einen völ- . lig ungewissen Schicksal ausg geliefert sein weräß, ©

‚bes Schwurgericht hat vammmnaigen, und En ie Segen ei- “ Sr

nes Verbrechens gegen 'die lienschlichkeit zu. ‚Sofängnisstsg:

fen verurteilt und zwar den ‚ingeklagten., „Di PORN u = ‚nem Jahr sechs, woneten,. 56 SB zu einem Jahr. ‚Gegen BFNGE jet.

ur re ist.

das Urteil rechtskräftig‘ geworden. | Die evision des Änge-. \ klagten DasimiaiBi. -c* falsche: Annendung des ZBG Br 18. . ri

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EEE ‚sowie Verletzung der Amtsaufklärung sspllicht unü des erunä. BA ln

Er "satzes in dubio pro reo. Das Rechtemittel muss zur Aufhe- "bung und Zurückverweisung führen.

Ds Das angefochtene Ui teil muss deshalb : aufgehoben wer den, weil die deutschen Corichte seit dem 1. September 1951 das ZRG Iirnicht nehr anwenden durfen, lur nach diesem Gesetz, nicht auch nach dem deutschen Strafrecht ist” aber der Anzeklegte engeklogt.und verurteilt worden. Der “ venat kann dcher weder die erzengene Verurteilung nach- " a sol prüfen noch - wegen des Verbots ües § 265 StPO — die schade

frage selbst abschlies gend durch Anwendung dös- ‚seutgchen = Strafgeset tzes. euf Gen festgestellten & Gachvsrh: it entschet-. ur 5 äen. Tie vache var dober in vollem Unfeng zur neuen Ver" “ hendluns und Ent schei duns nach den deute chen Strefs gesste u

en den, Tetricht ‚er zurückzuvermeisen,

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III. Für die neue Verhe endlung vird auf folgendes hinge-. : wiesen? - \

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In. deutsch-rechtlichen Strafvor sch; vitten kopmen ins- rt besondere die 88 239 „bs 3 StGB ioTe mit den. S 47 £:3 Stop, AN

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j und § 222 StGB in Betracht. Br

1.) Die Einlieferung des un IRRE 8 zur trationsla;ser Auschwitz var widerrechtlich. vie in dem zum «:kbäruck bestimmten Urteil des Bundesgerichtshofs von 29.J8- . nuar' 1952 1 Stn 563/51 -_ vgl auch BGiSt 1, 391 ff - näher” eusgeführt ist, gaben weder dic vo vom 28. Februar: 1953,

. noch die ‚.nordnungen des Reichssicherheitshauptentes de a "Gestapo einen Freibrief, nit den "StaetsTeinden", „unter NUR, echtung der einfıchsten, 'Zun "unantastbaren Kernbereich dee Rechts gehörenden Gebote der ‚liehschlichkeit zu ‚verfahren,: Die Znordaung von Konzentrationsla gerhaft ‚gegen einen

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N,taatsfeind" verstiess deshalb wegen des unnenschlichen ' Haftvollzugs, der menschenunwürdigen, mit völliger Ent-

rechtung und schlimmsten körperlichen und seelischen Lei- & den verbundenen Behcudlun,;, Gle jodem !ionzentrationalager-. insassen ärohte, gegen Gesetz. und r.ccht. Die Zinweisung . \ Ges Theilheimer in das’ Konzentrationslager Auschwitz. wäre deshelb zuch dann’ rechtswidrig gewezen, wenn die Gestapo,

gegen ihn die "Schutzhaft" zels' 'staatspolizeiliche Weß- , nahme hätte verhöngen dürfen - strafbar etwa nach § 5 Abe 1. & “r 1 ZSSVO, war seine Äusccrung nicht einnel, bei ‚Zügrun-. Golegung des yegriffs der ‚Srsatzöffentlichkeit, wie. ‚Shn- Ra das weichsgericht Na Göt 76,..118) vom leichst iegscericht., 5

überfommen hette.- ° a 2 ” nr.

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Die für die Einlieferung vorantrortlichen westapobecmten haben. Ä 7 5 7 ächer widerrechtlich eingesperrt mit Ger Fol, c, dags cie Freih.itsentziehung und die ihm wEhrenü Geruelben viderfährene Behendlun: offenbar seinen Tod verursecht heben ‘(sg 341° i.Verb, wit 239 bs 1 und 3, 211 f? Step), Die Einweisung, den Theilheimer ins Konzentre- , tionsleger het der angeile ste. verursacht, „ucl: dem’ fest. | gestellten echverhelt ha. ;t sich Bob nur vegen des Drän-

gens des Angeklagten zur i ‚eltung des‘ ‘Vorfalls en die Ge-.

'stapo entschlogsen. „len BR

2.) Der Angeklegte het zuch rechtswiärig gehendelt; als er auf der .«eläung an die ‚Geatepo bestand. Derin.er. lieferte dadurch den N 3 der Verfolgung durch. üe ur ellmächtige "politi sche‘ Polizei’ "des nationr1sozielistischen taates, eine jincht der Willkür und Gerolt, und demit der nahen Gefahr eus, els steatsfeind und Jude ausserhalb’ des „cchts gestellt zu wercen. und in einem Konzenträtionelager,,.

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"zweifelhaft sein. Die Einlassung des Angeklagten, er ha-"

. für widerlegt "erachtet. Lach Gen Test,estellten Sachver- N

cen Theilheismcr in ein Xonzentrationslc ser nit Töteryor-

- recht möglichen. rechtlichen ‚Gesichtspunkten, . auch: den”

.eine unmenschliche: Behandlung mit unabsehbaren san erdulden zu müssen (gl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 10. Juni 1952 - ? StR

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3.) Dass der innere Tatbestanä des § 239 StGB erfüllt ist, kann nach den bisherigen Feststellungen kaum,

be mit seiner iieläung nur die Intlernung Ges re " aus dem Betrieb erreichen wollen, hat des Schwurgericht

halt hat der Angeklagte ferner gewusst, dass Juden damals fast vogelfrei weren und dass die für die Verfolgung dersrtiger Äusserungen von Juden zuständige Stel-

le nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfahre. | Seine Äuszerung zu EÖ lässt ferner darauf schliessen, Bi, dass er els Pg und Wlockleiter die Einlieferung des-I-" - m

satz betricben hat. Er würde dann zwar nicht als Kit. täter der für Cie Einsperrung des Te verantwortlichen Ges ;tapobeamten, wohl cber als. selbständiger Täter.

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(sog. Kebentöterscheft LESt 68, 251;,. 256) enzusehen seih..

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§ 222 StGB, zu prü üfen haben. Auch die Amwendürig dent:

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