Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 17.05.1955 – 1 StR 145/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

A_StR 145/55 2255 076°

Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Mechaniker Franz DB EB ‚, auch genannt Alfred PM. ohne festen Wohnsitz, angeblich geboren an@ im

ED :: Ce (CE), nach früheren Angaben am

Be in SCHE (C.5:R.), 2 2 in, Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.8.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. NED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Passau vom 20. Oktober 1954

mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

“TI

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Mordes (Fall JoilB) zu lebenslangem Zuchthaus und zu lebenslangem Ehrverlust, ferner wegen versuchten Totschlags (Fall Be zu fünr Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

A. Sachrüge.

I. Mord.

Der Angeklagte hat am späten Abend des 7. Dezember 1952 den Händler Josef Jogi nit einer Pistole auf kürzeste Entfernung in den Bauch geschossen; an den Folgen der Ver-

letzung ist Jogmn an WM. EEE 1952 gestorben.

Der Angeklagte begleitete an jenem Abend zusammen mit der damals unverheirateten Anna RW, nit der er seit etwa 1 1/2 Jahren umherzog, den Jose? JciliB; die Ehefrau Hildegard Tclb und äeren Vater Ludwig Be auf dem Wege von Alp, wo er die Kltern des Tegn besucht hatte und mit den jungen Eheleuten TogiBD sowie mit BED zusammengetroffen war, nach Aum, den Wohnort der Eheleute Job und des Bei. Auf diesen Wege ereignete sich die Tat.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes schuldig gesprochen. Er habe aus niedrigen Beweggründen, nämlich Haß- und Rachegefühlen, gehandelt, ausserdem die Tat heimtückisch ausgeführt. Auf Notwehr oder Trunkenheit könne er sich nicht berufen, an seiner Verantwortlichkeit sei nicht zu zweifeln.

n 4 “ ei - eu Fe 5 aha zn...

.,. =" Fa

Die Feststellungen des Schwurgerichts tragen die Verurteilung wegen Mordes nicht.

Die Haß- und Rachegefühle des Angeklagten gegen Josef Sc \eitet das Schwurgericht, von weniger wesentlichen Vorfällen abgesehen, aus einem etwa 1 1/2 Jahre zurückliegenden Streit des Angeklagten mit Jo ner, im Anschluß an den der Angeklagte der Ehefrau TB unäü deren Schwager LOB gegenüber haßerfüllte und drohende Äusserungen wider Josef Jo ausgestossen habe. Auch im Frühjahr 1952, also 3/4 Jahre vor der Tat, habe der Angeklagte den } Josef Joel nit einem Messer verfolgt, bis es diesem gelungen sei, zu entkommen. Gelegentlich der rechtlichen Würdigung der Tat spricht das Urteil dann noch von Eifersucht und stellt fest, der Angeklagte habe geglaubt, die | REED weräde ihm von Je, der vor seiner Heirat ein Verhältnis mit ihr unterhalten habe, streitig gemacht werden.

Das Landgericht geht selbst davon aus, daß sich der | Angeklagte am Tattage, im Gegensatz zu seinem Verhalten gegen Be, dem JoiilB gegenüber von seinem Zusanmentreffen mit diesem bis zu dem Schuß auf ihn nichts von seinen feindseligen Gefühlen habe anmerken lassen. Vielmehr habe er auf dem Weg von AB nach Au, nachdem er bis dahin mit der RB und Be@iB vorausgegangen sei, sich plötzlich an den in kurzem Abstand folgenden, wegen Trunkenheit von seiner Ehefrau gestützten Jogi> gewandt mit den Worten: "Sepp, geh' her, zünden wir uns noch eine an!" Nachdem er JeillB Feuer gegeben, habe er ihm freundschaftlich auf die Schulter geklopft und gesagt: "Schade, daß du deine Quetschen (Ziehharmonika) nicht dabei hast, sonst hätten wir uns in Au noch eine Maß gekauft", Während dann die Ri nit Bee weitergegangen sei, habe er gesagt, daß er die Ri zern bei

den Eheleuten Je über Nacht lassen würde, womit

sich diese einverstanden erklärten. Nun habe er "harmlos, wie wean er nichts im Schilde führte", eine Pistole gezogen und sie JelB zezeist, wobei er "ruhig und scheinbar ganz friedlich" zu ihm gesagt habe: "Schau her, mir kann nichts passieren; kann kommen, was mag, ich brauche mich nicht zu fürchten", - Das Urteil stellt an anderer Stelle fest, der Angeklagte habe den jungen Job schon in der Wohnung der Eltern gebeten, selbst bei den jungen Eheleuten in AB übernachten zu dürfen, was Ja@- EB "zunächst" abgelehnt habe, weil er erfahren gehabt habe, daß der Angeklagte von der Polizei wegen eines Patronendiebstahls gesucht wurde. - Auf das Vorzeigen der Pistole sei Frau JciEEB neftig erschrocken, während

ihr Ehemann ganz ruhig gesagt habe, "Geh' weg mit dem Zeug!", und mit dem Arm eine abwehrende Bewegung gemacht habe, "die von dem stark Betrunkenen unzweifelhaft so langsam und ungeschickt ausgeführt wurde, daß sie nicht geeignet gewesen wäre, dem Angeklagten die Pistole aus der Hand zu schlagen" Als die Zeugin JeilD nierauf, so stellt das Schwurgericht weiter fest, vor Schreck einen Schritt zurücktrat, machte der Angeklagte einen Schritt vorwärts, während er die Pistole vor sich hinhielt. Frau Jo rief: "Trea, was tust du?" Der Angeklagte antwortete ruhig: "Ich tue nichts". Dann befahl er den Eheleuten JciB, vorauszugehen. Da Frau Jo ihren Mann gerade aus den Augen gelassen hatte, weiss sie, so nimmt der Tatrichter an, nicht mehr sicher, was dieser tat; vermutlich machte er aber den Versuch, weiterzugehen. Be hörte plötzlich einen Schrei der Ehefrau JoB: "Aus ist!s,der schießt!"

In diesem Augenblick krachte der Schuß. Später heißt es

in dem Urteil: "Er (der Angeklagte) war von Josef Ja@- GEB vorher weäer bedroht noch angegriffen worden, abge-

sehen davon, daß er (Ic) auf Grund seines betrunkenen Zustandes zu einem ernstlichen Angriff wahrscheinlich überhaupt nicht imstande gewesen wäre",

Das Landgericht ist auf Grund der wiedergegebenen Fest. stellungen zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte sei an jenem Abend "voller Haß- und Rachegefühle" auch gegen Josef JoEB gewesen, die er seit langem in sich herumgetragen habe und die er nicht habe überwinden können. Er habe im Gegensatz zu seiner inneren Einstellung unmittelbar vor der Tat "Versöhnung und Vergessen seines früheren Grolls vorgetäuscht" und den wehrlosen, eine ernstliche Gefahr nicht erkennenden JagB niedergeschossen. Er habe aus niedrigen Beweggründen, nämlich Haß- und Rachegefühlen, sowie heimtückisch getötet.

Diese Folgerung ist angesichts der Feststellungen des Urteils nicht frei von rechtlichen Bedenken.

Zwar ist bei der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie das Urteil schildert, durchaus denkbar, daß er von den Streitigkeiten mit Jo im Sommer 1951 und Frühjahr | 1952 trotz der Länge der inzwischen verflossenen Zeit noch einen geheimen Groll gegen Job heste; ebenso ist möglich, daß er aus früherer Zeit auf Jogi eitersüchtig war. Weder von dem geheimen Groll noch von der Eifersucht war aber am Tattage nach den Feststellungen des Urteils irgend etwas hervorgetreten. Vielmehr hatte der Angeklagte sich JeiB gegenüber bis unmittelbar vor dem Schuß ganz vertraut benommen. Unter diesen Umständen bedurfte es einer sorgfältigen Prüfung, ob das Niederschiessen des JaolED auf seine bis dahin heuchlerisch verborgene alte Feindschaft zurückzuführen war oder ob auch noch andere Möglichkeiten bestanden, welche nicht unbe-

dingt in der Richtung der völlig anders lautenden, vom Landgericht als widerlegt angesehenen Verteidigung des Angeklagten zu suchen waren.

Bei der Prüfung, ob auch noch solche anderen Möglichkeiten gegeben waren, geht das Landgericht zwar, entgegen der Meinung der Revision, nicht von widerspruchsvollen Feststellungen aus. Wenn das Jrteil in Abschnitt IV darlegt, keiner von den Zeugen habe gesehen, dass der Angeklagte von Je angegriffen wurde, obwohl dies von ihnen, vor allem von Frau Jogi, die stänäig bei ihrem Ehemann gewesen sei, hätte wahrgenommen werden müssen, so geschieht dies im Rahmen der Prüfung der anders gerichteten Verteidigung des Angeklagten, er sei bereits, als er SEE Feuer zum Anzünden der Zigarette gegeben habe, von diesem überfallartig auf den Kopf geschlagen worden, Diese Jrteilsstelle steht nicht in Widerspruch mit der Schilderung des weiteren Verlaufs im Abschnitt III, bei der das Landgericht feststellt, die Zeugin habe ihren Ehemann gerade aus den Augen gelassen und wisse nicht mehr sicher, was er tat.

Dagegen lässt das Urteil eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die Tat des Angeklagten nicht vielleicht auf eine augenblickliche, durch den Alkoholgenuss begünstigte Gefühlsaufwallung zurückzuführen ist.

Das Landgericht hatte bei seiner Prüfung alle Möglichkeiten zu erwägen, wie sich Je und der Angeklagte unmittelbar vor dem Schuß verhalten haben können. Dabei war zu berücksichtigen, dass nicht nur Je schwer betrunken war, sondern auch der Angeklagte nach seinen Angaben und den Aussagen der Zeugen erkennbar unser

me re - *--

.. nenn

n

DE ana:

Ka ee u 20 zu

nn

et it

“de

utuasiter:

wre

Alkoholeinfluss stand. Das Landgericht wertet diese Tatsache nur in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Prüfung der Frage seiner Verantwortlichkeit für die Tat nach § 51 StGB. Es hätte sie aber auch bei der Beurteilung der Beweggründe erwägen müssen, die den Angeklagten zu dem verhängnisvollen Schuß getrieben haben können. Dabei waren nicht nur die Lebensgewohnheiten der Beteiligten, sondern vor allem die im Urteil hervorgehobene, schon bei früheren Vorfällen zutage getretene \Wesensart des Angeklagten zu berücksichtigen, die ihn in alkoholenthemmtem Zustand gegebenenfalls zu einem auf augenblickliche. Verärgerung

oder ähnliche seelische Vorgänge zurückzuführenden plötzlichen Entschluss geführt haben könnte, welcher mit den alten Haß- und Rachegedanken nicht oder nicht massgeblich oder jedenfalls dem Angeklagten nicht bewusst im Zusammenhang stand. Auch die Abwehrbewegung des Jagdhuber mit dem Arm nach dem Vorzeigen der Pistole kann hier von Bedeutung sein.

Auf dem Fehlen dieser Prüfung kann das angefochtene Urteil zum mindesten insoweit beruhen, als es ein Handeln aus niedrigen Beweggründen und in heimtückischer Form bejaht.

Zur Rechtslage wird für die neue Verhandlung auf folgendes hingewiesen;

Was unter "niedrigen Beweggründen" im Sinne des § 211 StGB zu verstehen ist, ist in der Entscheidung BGHSt 3, 132 dargelegt (vgl auch OGHSt 1, 321, 327; 2, 344). Bei der Wertung eines Beweggrundes daraufhin, ob er niedrig ist, kommt es auf die Gesamtumstände an; dabei können zugunsten des Täters Persönlichkeitsmängel (hier etwa leichte

Erregbarkeit) sowie Erfthemmung durch Alkohol, zu seinem Nachteil aber auch die Verschuldung der zugespitzten

Lage durch den Täter (Vorzeigen der Pistole) und ein Mißverhältnis zwischen äusserem Anlaß und eingetretenen Erfolg (Verhalten des Jo und sein Tod) berücksichtigt werden (BGH NJW 1954, 565 Nr 22). Auch Haß-

und Rachsucht kommen als niedriger Beweggrund in Frage, ebenso unter besonderen Umständen Eifersucht '(vg] OGHSt 2. 117; BGHSt 3, 180, 182). Der Täter muß sich jedoch der Umstände bewußt sein, die den Beweggrund seines Handelns als niedrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung bedarf besonders sorgfältiger Prüfung, wenn ein Handeln

in Erregung, im "Affekt" in Frage kommt, wird aber dadurch nicht ausgeschlossen (vgl RGSt 77, 41, 45; OGHSt

2, 173, 177, 344; BGHSt 6, 329). Das Hereinspielen anderer Beweggründe hindert die Feststellung des Handelns aus einem niedrigen Beweggrund nicht, solange dieser für den Entschluß des Täters eine maßgebliche Bedeutung behielt.

Wegen des Begriffs der heimtückischen Tötung kann . auf die Rechtsprechung verwiesen werden (RGSt 77, 41, 44; OGHSt 1, 87, 90; 2, 113, 1155 2, 173, 178; BGHSt 2, 60; 3, 183; 6, 120). Sollte das Landgericht wiederum zu der Feststellung kommen, daß der Angeklagte trotz äusserlich freundlichen Verhaltens geheime Haß- und Rachegedanken oder Eifersucht gegen Joe heste, sich unter geheuchelter Vertrautheit ihm näherte und ihn, ohne durch ein Verhalten des Jogi dazu veranlaßt zu sein, aus nächster Nähe unversehens niederschoß, so kann ein heimtückisches Handeln in Frage kommen. Aber auch wenn sich ergeben sollte, daß der Angeklagte aus einem plötzlichen Entschluß die Tat beging, würde dies das Vorliegen einer heimtückischen Tötung nicht schlechthin ausschliessen; es bedürfte dann allerdings einer besonders gründ-

un.

1713,

PR Er PER

mn mn nr

; H k

[

1 . }: 11.991 4" ETI u, r 1

“ „

|—r

LPT - _ ur ...

lichen Prüfung und Darlegung, ob er sich der Umstände. die die Tat als heimtückisch erscheinen lassen, im Augenblick des Schiessens bewußt war, trotz der Plötzlichxeit des Entschlusses, trotz des von ihm genossenen Alkohols und eines etwaigen Erregungszustandes.

Die Feststellungen, daß der Angeklagte den Tod des Je verursacht hat, und zwar vorsätzlich, daß er sich ferner auf Notwehr oder vermeintliche Notwehr nicht berufen kann, sind nicht zu beanstanden und werden auch

von der Revision nicht angegriffen.

Dagegen wird die Verantwortlichkeit des Angeklagten, wenn das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, daß nicht verborgen gehaltene alte Feindschaft, sondern ein plötzlicher Gemütsaufwallung entsprungener Entschluß den Angeklagten zu seiner Tat gebracht hat oder haben kann, schon aus diesem Grunde besonders sorgfältig zu prüfen sein. Das angefochtene Urteil wertet gerade das "planmässige und zielbewusste Handeln" des Angeklagten als einen Umstand, der für volle Verantwortlichkeit des Angeklagten spreche.

II. Versuchter Totschlag.

Der Angeklagte hat im Anschluß an den Schuß auf Te sen mit einem Stuhl gegen ihn vorgehenden Bea auf etwa zwei Schritt Entfernung in den Bauch geschossen.

Be@B ist nach längerem Krankenhausaufenthalt genesen.

Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Jrteils auch gegen Be@iB einen geheimen Groll, u.a. weil er vermutete, daß Be@BB inn bei der Polizei als Täter eines im Juni 1952 begangenen Patronendiebstahls angegeben habe, desselben Diebstahls, wegen dessen er sich

- 10 -

am Tatabend von der Polizei verfolgt fühlte. Im Gegensatz zu seinem Verhalten gegen Je 1ie3 der Angeklagte seıne Gesinnung gegen Be> am Tattage klar erkennen. So &usserte er noch in der Wohnung der Eltern Jap: als Be hinzukam: "Wenn ich dich gesehen habe, dann habe ich schon gefressen", worauf Be unter Anspielung auf eine ihm zugetragene Äusserung des Angeklagten erwiderte:; "Mit dem Über-den-Haufen-knallen hör auf! Ich werde deinetwegen nicht unter den Tisch kriechen und fürchten tu ich mich auch nicht". Auf dem Weg nach Auß-GE frage üer Angeklagte, der mit Be unä der REED zunächst vorausging, wer ihn bei der Polizei "verpfiffen" habe, worauf ihn die RW veruhigte, es sei nicht Be, sondern jemand anders gewesen. BED hielt sich übrigens auf diesem Wege absichtlich in einer Reihe mit dem Angeklagten, weil er befürchtete, von diesem von hinten beschossen zu werden. Auch Eifersucht auf Be» zeigte sich bei dem Angeklagten kurz vor dem Schuß auf IS, inäem der Angeklagte der RB zurief: "Ich wußte ja gleich, daß du von dem Alten (Be) nicht la8t!",

Trotz dieser klar zutage getretenen Spannung zwischen dem Angeklagten und BB hat.das Landgericht - im Gegensatz zum Fall Je - hier kein Handeln aus niedrigem Beweggrund angenommen. Der Vorfall spielte sich im einzelnen so ab:

Unmittelbar nach dem Schuß auf Jo eilte Bein herbei, der mit der REED etwa 5 m vorangesangen war, während der Angeklagte ein Stück zurücklief. Als Bei sich um den Verletzten bemühte,

!nemerkte er den Angeklagten, die Pistole noch in der Hand und auf ihn gerichtet, in einer Entfernung von 7 - 8 m plötzlich wieder hinter sich

on

armen nn,

ee" en

Zu

|.

PERS HE PR

- 11 -

stehen. Nun packte den Be die Wut. Er riß einen Stuhl, den er auf seinem Fahrrad mitgeführt hatte, herunter und ging im Zickzack, um dem Angeklagten

die Treffsicherheit mit seiner Pistole zu erschweren. auf ihn los. Der Angeklagte verfolgte seine Bewegungen mit der Pistole und rief: "Luck, geh zurück, oder ich schiesse dich auch über den Haufen!". Als Beham

sich ihm weiter mit erhobenem Stuhl näherte, füg-

te der Angeklagte hinzu: "Merk' dir, wo ich hintreffe, da sitzt es!". Dann gab er auf ihn aus

etwa noch zwei Schritt Entfernung einen gezielten Schuß ab",

Das Landgericht führt im Abschnitt VI aus, dem Angeklagten seien niedrige Beweggründe in Falle Be nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisbar. Es müsse zugunsten des Angeklagten angenommen werden, daß er den Schuß auf Be "nicht aus Rache" abgab. sondern deshalb, weil Bei auf ihn losging und ihn dadurch reizte. Es hat ihn daher nur wegen versuchten Totschlags verurteilt. Der Tötungsvorsatz des Angeklagten sei unzweifelhaft und gehe schon aus seinen Äusserungen unmittelbar vor Abgabe des Schusses hervor. Auf Notwehr oder vermeintliche Notwehr könne sich der Angeklagte nicht berufen, weil Beiiib seinerseits berechtigt gewesen sei, den unmittelbar bevorstehenden neuerlichen, gleichfalls widerrechtlichen Angriff des Angeklagten von sich abzuwehren. Der Angeklagte sei sich seiner Stellung als erster Angreifer und seiner Jberlegenheit bewußt gewesen. Im Widerspruch zu der Feststellung am Schlusse des Abschnitts VI sagt das Urteil an anderer Stelle (Schlussatz des Abschnitts IV), den Schuß habe der Angeklagte deshalb abgegeben, weil er auch an Be Rache habe üben wollen - zu diesem

- 12 -

Zweck sei er nochmals an den Tatort zurickgekehrt - und weil er wütend darüber gewesen sei, daß Be es wagte, trotz seiner Warnungen mit dem Stuhl auf ihn loszugehen

Die Feststellungen des Urteils tragen den Schuldsoruch wegen versuchten Totschlags nicht.

Zwar ist der Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsbedenkenfrei festgestellt und von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Diese wendet sich gegen die Verneinung der Notwehr oder vermeintlichen Notwehr.

Dem Landgericht ist darin beizutreten, daß nicht der Angeklagte, sondern Be in Notwehr handelte.

Als ein "gegenwärtiger Angriff" im Sinne des § 53 StGB ist auch ein Verhalten anzusehen, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann, sodaß durch Hinausschieben der Abwehrhandlung deren Erfolg gefährdet würde, Dieser in der Entscheidung RGSt 67, 337, 339 ausgesprochene Grundsatz gilt auch hier, Wenn der Angeklagte, nachdem er soeben den JsB niedergeschossen und sich ein kurzes Stück Weges entfernt hatte, in 7 bis 8 m Entfernung wieder auftauchte und die Pistole drohend auf Bee richtete, so bestand bei Berücksichtigung der Persöntichkeit des Angeklagten und seiner Haßäusserungen eine unmittelbare, durch den Angeklagten ausgelöste Gefahr für Be, die als gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 53 StGB zu werten ist. An der Rechtswidrigkeit dieses Angriffs kann kein Zweifel bestehen. Damit waren die Voraussetzungen der Notwehr für Be gegeben, und es bedurfte keiner Untersuchung, ob der Angeklagte sich

ur

a az.

Ent

geraten ı

w.

Ai De

- 13 -

nicht auch einer Bedrohung nach 3 241 StGB oder einer versuchten Nötigung nach §§ 240, 43 StGB schuldig machte und ob Be@B auch deshalb zum Vorgehen gegen den Anseklagten berechtigt war. Die Abwehrhandlung des Be hielt sich im Rahmen der erforderlichen Verteidigung. Zu fliehen brauchte er nicht. Wäre er ruhig stehen geblieben und hatte er versucht, den Angeklagten auf anderem Wege zur Aufgabe seiner bedrohlichen Haltung zu veranlassen, oder hätte er auf die Zurufe des Angeklagten haltgemacht, so hätte er sich — zumal angesichts des vorausgegangenen Schusses auf JellB - immer noch

der Gefahr ausgesetzt, vom Angeklagten niedergeschossen zu werden. Solange der Angeklagte nicht seine Pistole wegsteckte oder sonstwie seine drohende Haltung aufgab, handelte BB in Notwehr. Daß er als Verteidigungsmittel den Angriff gegen den Angeklagten wählte und die Gefahr eines Schusses aus nächster Nähe auf sich nahm, steht

der Wertung seiner Verteidigung als einer im Rahmen der Notwehr erforderlichen Massnahme danach nicht entgegen. Eine Überschreitung der Notwehr liegt darin nicht.

Gegen diese Notwehrhandlung des Be konnte der Angeklagte nicht seinerseits Notwehr üben, denn der Angriff des Be war nicht rechtswidrig. Im übrigen wäre dem Angeklagten, selbst wenn die Voraussetzungen der Notwehr

: für ihn vorgelegen hätten, angesichts der von ihm selbst

herbeigeführten Zwangslage zuzumuten gewesen, dem Angriff durch Zurückweichen bis in eine ungefährliche Entfernung zu begegnen; er hätte sich nicht auf die warnenden Zurufe beschränken dürfen, um dann aus nächster Nähe auf den Bauch des Gegners zu schiessen. Äusserstenfalls

hätte er ihn durch einen Schuß in die Beine kampfunfähig machen dürfen. Die von ihm gewählte Abwehr war

also auch nicht erforderlich im Sinne des § 53 StGB

(vgl RGSt 71, 1335; 72, 57; BGH NIW 1954, 4538 Nr 14;

BGHSt 3, 194). '

Der Angeklagte handelte äaher nicht in Notwehr. Insoweit genügen die Feststellungen des Landgerichts und spielt der obenerwähnte Widerspruch bezüglich der vom Landgericht angenommenen Beweggründe des Angeklagten bei Abgabe seines Schusses auf BeB keine Rolle. Sollte übrigens der Angeklagte lediglich aus Rachsucht und aus Wut darüber, daß Bei trotz seiner drohenden Zurufe auf ihn eindrang, geschossen haben, hatte er also überhaupt nicht den villen, sich zu verteidigen, so handelte er nicht in Notwehr und kann sich nicht auf § 53 StGB berufen (BGHSt 3, 194; BGH NIW 1954, 438 Nr 14). Allerdings spricht das Urteil auch bei Be@B davon, daß ihn "die Wut gepackt" habe, als er auf den Angeklagten losging. Der ganze Hergang läßt aber erkennen, daß Be in erster Linie zu Verteidigungszwecken gegen den die Pistole auf ihn richtenden Angeklagten vorging, so daß an seinem "illen, Notwehr auszuüben, nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu zweifeln ist.

Wenn sonach das Landgericht mit Recht angenommen hat. daß der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt hat, so genügen seine Feststellungen doch nicht, um ihm auch die Berufung auf vermeintliche Notwehr zu versagen. Hierfür war eine Prüfung der Sachlage, wie sie sich vom Blickpunkt des Angeklagten aus darstellte, erforderlich; seine Beweggründe insbesondere für seine Rückkehr zum Tatort, das Richten der Pistole auf Bei die Zurufe und schließlich den Schuß, waren zu klären und darzulegen. Daß er am Tatort wieder auftauchte, geschah nach Ansicht des Landgerichts zum Zwecke der Rache an Be. Abgesehen davon, daß die Urteilsgründe zur Frage der Rachegefühle im Augenblick des Schusses sich widersprechen (vgl oben), wirft

- <a PR rn 2

“ 2 [u

. -

dein

m nt Zaren m“

Erw

a ee rc Der

die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts die Frage auf, weshalb der Angeklagte dann den sich ihm nähern. den Beham durch zweimalige Zurufe warnte, anstatt ihn sofort niederzuschiessen. Gewiß kann dies ein ausgeklügeltes Spiel gewesen sein, das er mit Be trien, weil er etwa wußte, daß Beham sich durch die Zurufe nicht zurückhalten ließ, und weil er diesen Ablauf des Geschehens voraussah und wollte. Die Zurufe können aber auch ernst gemeint gewesen sein. Ebenso kann die Rückkehr zum Tatort von anderen Beweggründen als dem der Nache an Be geleitet gewesen sein, etwa dem Wunsch, sich von der RB zu verabschieden, und das Vorhalten der Pistole kann vorsorglich geschehen sein, um

eine Rächung des Jo iurch BeWib oder auch nur die Festnahme durch diesen zu verhindern. Das Landgericht sagt zu der inneren Haltung des Angeklagten lediglich noch, er sei sich "seiner Stellung als erster Angreifer und seiner absoluten !berlegenheit" bewußt gewesen. lit der Stellung als erster Angreifer ist offenbar das Richten der Pistole auf Be@B vielleicht aber auch der Schuss auf ToiED gemeint. Die "absolute Überlegenheit" des Angeklagten beruhte wchl nur auf der Möglich--

keit einer Anwendung seiner Pistole; eine sonstige Überlegenheit des Angeklagten ist nicht festgestellt. Die Erwägungen .des Landgerichts reichen nach alledem nicht aus. Vielmehr wird das Landgericht die inneren Ursachen des Handelns des Angeklagten klarzulegen und dabei die Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben, die bereits für die Prüfung der Beweggründe bei seinem Schuss auf Jagdhuber als erheblich bezeichnet worden sind, insbesondere seinen Charakter, seine Gemütslage, eine etwaige Enthemmung durch Alkoholgenuss und die Lebensgewohnheiten der beteiligten Kreise. Erst dann wird das Landgericht eine

--—- -- msn m

- 16 -

einwandfreie Feststellung darüber treffen können. wie sich die Geschehnisse in der Vorstellung des Angeklagten widerspiegelten, aus welchem Beweggrund er handelte und ob er glaubte, zur Notwehr berechtigt zu sein, als er stehenblieb, anstatt sich zurückzuziehen, sich auf warnende Zurufe beschränkte und den Gegner auf 2 Schritte Entfernung in den Bauch schoss, anstatt ihn durch einen Schuss in die Beine kampfunfähig zu machen.

Was über die Verantwortlichkeit des Angeklagten im Falle Job gesagt ist, gilt auch hier; jedoch muß die Frage nicht etwa in beiden Fällen gleich zu entscheiden sein. Vielmehr kann die Bewußtseinslage und das Henmungsvernögen im Falle Jagähuber anders gewesen sein als im Falle Be wobei sowohl an eine Erregung durch das Niederschiessen des Jagdhuber wie an eine plötzliche Ernüchterung gedacht werden kann.

Bei dem erneuten Strafausspruch ist die Frage, ob der Angeklagte auf Be aus Rachedurst schoß, von Bedeutung. Welche Feststellung das Landgericht im angefochtenen Urteil seiner Strafzumessung zugrunde gelegt hat, ist nicht ersichtlich, Weiter besteht die Möglichkeit, daß durch eine dem Angeklagten günstigere Beurteilung des Falles Job auch das Strafnaß im Falle Be berührt wird.

B. Verfahrensrügen.

Da das Urteil auf die Sachrüge ohnehin aufzuheben ist, erübrigt sich eine eingehende Behandlung der von der Revision erhobenen Verfahrensrügen, insbesondere der Aufklärungsrüge zur Behandlung des Antrags auf Beiziehung der einschlägigen Strafakten des amerikanischen

17

nn

Fr man ne Ts

" 'r ” ..

ea ni Makler

PR u Er, DE

- 17 -

Militärgerichts Straubing. Dieser Antrag des Angeklagten war, da die zu beweisenden Tatsachen nicht im einzelnen angezeben waren, kein Beweis-, sondern ein Beweisermittlungsamtrag, auf den es keines Gerichtsbeschlusses bedurfte. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflic nach § 244 Abs 2 StPO ist ebenfalls nicht ersichtlich

Dr. Hörchner Mantel Martin

Bundesrickter Dr. Nannzen

ist dienstlich ortsabwesend

und deshalb an der Unter- Dr. Hengsberger zeichnung verhindert.

Dr. Hörchner