Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 07.11.1972 – 1 StR 489/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zum Begriff deds gegenwärtigen ,„ rechtswidrigen Angriffs
Nachschlagewerk: ja BGHSt; nein
StGB § 53
Zum Begriff deds gegenwärtigen ,„ rechtswidrigen Angriffs
BGH, Urt. v. 7. November 1972 - 1 StR 489/72 - SchwG Freiburg i.Br
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 489/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Antonio U ‚, geboren am GES 1945 ir Semmmmme ci CAD ve: FEm/
Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel in der Sitzung vom 7. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EB “in der Verhandlung, Richter am Landgericht EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt
Dr. Em aus EEE 215 Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter @Bals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Freiburg i.Br. vom 19. April 1972 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Offenburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB), jeweils rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Vergehen gegen §§ 14, 26 WaffenG, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg Verletzung sachlichen Rechts,
Das Urteil stellt bedenkenfrei fest, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als er versuchte, auf seinen Widersacher SB zu schießen. Dagegen wird die Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte sich dabei in keiner echten oder vermuteten Notwehrlage befunden habe (UA S. 15/16), von den Feststellungen nicht getragen.
In den Urteilsgründen ist hierzu u.a. folgendes ausgeführt: Der Angeklagte habe dem Zeugen SE zuvorkommen wollen, da er befürchtete, daß dieser in Richtung seiner Brusttasche gegriffen habe, um eine Pistole zu ziehen und auf ihn zu schießen. Er habe erkannt, daß SCHE "noch keinen gegenwärtigen Angriff gegen ihn gestartet hatte" und daß es überhaupt zweifelhaft war, ob SCHE nach einer Waffe greifen wollte. Irrtümlich habe er aber geglaubt, es sei ihm gestattet, schon in einem solchen Fall "einer noch gar nicht existenten Notwehrlage" auf SEE mit der möglichen Folge eines tödlichen Ausgangs zu schießen, um ihm zuvorzukommen (UA S. 9). Weiter heißt es an einer anderen Stelle des Urteils, beim Verhalten des Angeklagten habe zwar eine "gewisse Furcht vor SEE" mitgespielt, von einem "Putativnotwehrexzeß" könne aber nicht die Rede sein, da der Angeklagte wußte, daß eine Notwehrsituation - Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs - nicht gegeben war (UA S. 10).
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Schwurgericht den für die Feststellung einer Notwehrlage wesentlichen Begriff des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs
verkannt hat. Für die "Gegenwärtigkeit" entscheidet nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (vgl. Schönke/Schröder, StGB § 53 Rdnr. 13; Lackner/Maassen, StGB 7. Aufl. Anm. 2 c). Mit Recht weist daher Maurach (Allg. Teil 4. Aufl. S. 312) darauf hin, daß auch heute noch der klassische Satz des Art. 140 PGO (1532) gilt: der Angegriffene "ist auch mit seiner gegenweer, bisz er geschlagen wirdt, zu warten nit schuldig". Als gegenwärtiger Angriff im Sinne des § 53 StGB ist demnach auch ein Verhalten anzusehen, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann, so daß durch das Hinausschieben der Abwehrhandlung deren Erfolg gefährdet würde (RGSt 53, 132; 61, 216; 67, 337, 339; BGH, Urteile vom 17. Mai 1955 - 1 StR 145/55, vom 6. September 1960 - 5 StR 130/60 und vom 24. März 1965 - 2 StR 60/65). So lag es möglicherweise hier. SEE hatte zwar, als der Angeklagte auf ihn zu schießen versuchte, seinerseits die Pistole - eine mit
6 Schuß im Magazin geladene Beretta - noch nicht gezogen. Er hatte den Angeklagten aber bereits einige Tage zuvor ohne triftigen Grund mit einem Trommelrevolver bedroht. Diese Waffe war SED von dem Gastwirt Sc aus der Hand geschlagen worden; der Angeklagte hatte sie zu seinem Schutz an sich genommen und die Rückgabe an Sp verweigert, nachdem er erfahren hatte, daß dieser noch im Besitz weiterer Waffen war (UA S. 5). Hierauf hatte sich das ohnehin gespannte Verhältnis zwischen dem Angeklagten und SEP weiter zugespitzt (UA S. 6). Der Angeklagte war hierauf bestrebt, nach Möglichkeit mit SW, vor dem er von Landsleuten mehrfach gewarnt wurde (UA S. 4, 7), nicht mehr zusammenzutreffen. Zu der Begegnung am Tattage kam es nur
infolge eines Versehens des Zeugen U, ser SED beim Hineinschauen in das Lokal "' nicht entdeckt hatte (UA S. 7). Bei dieser Sachlage durfte der Griff des Zeugen SEE in Richtung auf die Stelle, an der er seine geladene Pistole verborgen hatte, und seine Hinwendung zu dem Angeklagten nicht ohne weiteres nur als harmlose Vorbereitungshandlung für einen möglichen Angriff gewertet werden (vgl. UA S. 14). Vielmehr bestanden erhebliche Anhaltspunkte für eine von SEM ausgehende unmittelbare gefährliche Bedrohung des Angeklagten, aus der sich in Sekundenschnelle eine Verletzungshandlung entwickeln konnte. Damit lag möglicherweise - objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des Angeklagten - eine Gefahrensituation vor, die nur durch schnellen Einsatz von Verteidigungsmitteln zu meistern war. Dabei ist es eine weitere Frage, ob die vom Angeklagten gewählte Verteidigung erforderlich war oder von ihm als erforderlich betrachtet werden durfte. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei der gebotenen zusammenfassenden Betrachtung der Verhaltensweise des Zeugen SCHE unter Berücksichtigung aller für den Angeklagten zur Zeit der Tat ersichtlichen Verhältnisse (vgl. RGSt 64, 101, 102; BGH bei Dallinger MDR 1969, 358) eine Notwehrlage nicht von vornherein verneint, sondern sie dem Grunde nach
- objektiv oder subjektiv - bejaht hätte (wegen der daraus gegebenenfalls zu ziehenden Folgerungen vgl. insbesondere BGH NJW 1968, 1885 = JZ 1968, 673 = MDR 1968, 855 sowie neuerdings BGHSt 24, 356, 358).
Hiernach kann die Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht aufrechterhalten bleiben. Damit ist aber
angesichts der Untrennbarkeit des gesamten Tatgeschehens auch der Würdigung des nachfolgenden Verhaltens des Angeklagten, obgleich dieses nach Auffassung des Schwurgerichts die Merkmale einer selbständigen Straftat erfüllt, die Grundlage entzogen. Vor allem ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß sich abweichende Feststellungen
zur inneren Tatseite auf den zweiten Teil des Tatgeschehens erstrecken könnten. Die Revision führt infolgedessen insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Zipfel
In