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BGH Entscheidung vom 04.08.1955 – 4 StR 282/55

4. Strafsenat

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4_StR 282/55

Im Namen des Volkes | In der Strafsache

Bes en .

den Kraftfahrer Fritz P | aus vo (Kreis a): dort geboren on 1913, u % . u . wegen fahrlässiger Tötung

hat der lo Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 4. August 1955, an der teilgenommen haben; er | . |

| Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

_ Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung „als Vertreter er. Bundesanwaltschaft,

Justizangestellier als Urkundsbeamt©

der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil © des Landgerichts in Gießen vom 31. März 1955 wird verworfen. u ==

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts- ‚mittels zu tragen.

Von. Rechts: wegen

Gründes

Der bisher unbestrafte Angeklagte besitzt seit 1936 die Führerscheine der Klassen 1 bis 3. Im November 1954 befand er sich auf der Rückfahrt von Bremen nach Werdorf mit einem neuen PKw "Isabella 1500". Gegen 13.55 Uhr ‚näherte. er sich auf der Autobahn. Kassel-Frankfurt einer kurz vor der Ausfahrt. Grünberg/Homberg vorhandenen Baustelle, Diese nahm die ganze rechte Hälfte der Fahrbahn (Normalspur) auf. eine ‚Länge von 30 bis 40 m ein und war durch Tot-weiß markierte Latten eingezäunt,. die auf, ebenso gekennzeichneten Absperrböcken lagen. Diese weithin aufallende Baustelle war durch verschiedene Verkehrszeichen gesiert, die 400 und etwa 200 m davor aufgestellt waren. An der

Höchstgeschwindigkeit hinwies« ‚Schließlich stand noch mitten auf der Normalspur - 5, 6m vor. dei uerlatte - ein großes rundes, Schild (weiß mit rotem Ran mit einem nach links weisenden Schwarzen Pfeil. Der Angeklagte, der mit einer. Geschwindigkeit von mindestens 80 km/st fuhr, bemerkte weder .die®Wer ehrszeichen noeh zunächst. die ‚Baustelle selbst, bis er kurz sor dem runden. Schild aufschreckte und nun noch versuchte, links‘ an den ‚Hindernissen vorbeizukommen. Der Wagen erfaßte jedoch mit dem rechten Vorderrad den" linken Fuß eines Kbsperrbocks und sodann. den innerhalb der Umzäunung beschäftigten’ Arbeiter 2. Dieser wurde 16 m weit. fortgeschleudert. und blieb. tot liegen. Der Wagen richtete außerdem erhebliche Sachschäden. | Bann. Den BES) Bu

Das s Landgericht: hat den 1 Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von. vier Monaten verurteilt. Es hat von einer Sicherungsmaßregel im Sinne des § 42 m StGB mit Rücksicht auf das Vorleben des Angeklagten und die warnende Wirkung dieses einmaligen Vorfalls abge-

letzten Stelle war auch ein Schild angebracht, das auf 40 km/st

der Umgebung von Kassel ‚und bei der Ausfahrt Hersfeld-Nord

sehen, jedoch Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt,

Die Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen n Erfolg haben. =

. Die von der ‚Revision: erwähnten Polizeibeamten ) und |] sind in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden. Das "Revisionsgericht kann. nicht nachprüfen, ob die .. von der Verteidigung vermißten Fragen an die Zeugen nicht doch gestellt worden sind, Die weitere Rüge, es nätte eine "lückenlose Aufklärung" der Frage des vom "Angeklagten behaupteten Versagens der. mechanischen Bremseinrichtung er-

folgen müssen, ist. nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind unbegründet. Die Strafkanmer stellt rechtlich. nangreifbar fest,. daß die Bremsanlage des Kraftwagens jed fax | bis zum Unfall oränungsmäßig arbeitete. Die Auffassung des Landgerichts, daß auch ein nur langsames Nachlassen der Bremswirkung vor dem Unfall. dem Angeklagten im Verlauf der langen Fahrt hätte auffallen müssen, ist: ‚bedenkenfrei. Der Beschwerdeführer fuhr. nicht‘ nur auf ‘der: Autobahn, sondern auch E auf mehreren Bundesstraßen. Er hat die Fahrt. in ‚Hannover, in #

unterbrochen. Also hat er mehrfach. die Bremsen. betätigen müssen.Auch die Schlußfolgerung des Landgerichts ist rechtlich möglich, der Angeklagte habe die Fahrbahn nicht nur einen Augenblick, sondern über | eine geraume Zeit und Strecke

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‚tage nachträglich ‚selbst herbeigeführt habe, ‚gericht nicht zu seinem Nachteil verwertet.

"ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer.. legt dars Es könnte zwar von dem Angeklagten erwartet

‚werde (§ 23 Abs 2 StGB). Im vorliegenden Fall müßten aber die persönlichen Belange des Beschwerdeführers hinter dem öffentlichen Interesse an der‘ Strafvollstreckung. zurückstehen (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB). Der Angeklagte habe als lang-

auf 2 N tt stehenden runden Fahrtrichtungsschilä aufschreckte. Daß der tödliche Unfall für den Angeklagten voraussehbar war, ergi bt, der Zusammenhang der Urteilsgründe. Die Strafkammer erwähnt zudem ausdrücklich, daß dem Beschwerdeführer als erfahrenen Kraftfahrer die Gefährlichkeit seines Verhaltens genau bekannt war. In allen Einzelheiten brauchte er den Unfall nicht vorausZusehen. Daß der. Angeklagte, als

er im letzten Augenblick die Baustelle bemerkte, in Verwirrung „geriet, kann den Schuldvorwurf. nicht ausschließen, weil er diesen Zustand durch seine vorhergehende Unachtsamkeit selbst u horbeigefükrt hatte, (BeH VBS 1: 450 Nr 208). 0

Die Strafzumessung als solche 1ä8t gleichfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Den in den Urteilsgründen geäußerten Verdacht, daß der Angeklagte möglicherweise die Beschädigung der hydraulischen Bremsamt das Land-

Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist

werden, daß er ‘schon unter der Einwirkung der. Strafaussetzung in Zukunft ein ‚gesetzmäßiges und georänetes, Leben führen

ER

jähriger Berufsfahrer in besonders schwerwiegender Weise versagt. Der Getötete habe, ebenso wie seine Arbeitskameraden, an gefährdeter Stelle für die Allgemeinheit gearbeitet. Das Schutzbedürfnis dieser Menschen vor ähnlichen

terösses an der Vollstreckung haben solche Gesichtepunkte

wird indes schon von. den: übrigen Darlegungen des Tatrich-

leichtfertigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer sei entscheidend für die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung.

Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 125 £ = NW 1954, 1453 Nr 12; NIW 1955, 996 Nr 15). Die von der letztgenannten Entscheidung erforderte Gesamtprüfung hat die Strafkamner | vorgenommen. Bedenklich. könnte nur die abschließende Wendung. des Landgerichts erscheinen: In diesem Zusammenhang lasse sich auch das uneinsichtige Verhalten des Angeklagten in der. Hauptverhandlung heranziehen, das wegen der fahrlässi-f ‚gen Begehungsweise der Straftat einen Rückschluß. auf: die . Einstellung des Beschwerdeführers zur Tatzeit nicht zugelassen habe und deshalb bei der Strafzumessung nicht zu seinen Lasten gewertet worden sei. Das Verfahrensverhalten eines Ange- u klagten kann allenfalls ein. Anzeichen für einen im Sinne des 8 23 Abs 2 StGB zu berücksichtigenden Charaktermangei darstellen. Mit der Frage des etwaigen öffentlichen In-

. Jedoch nichts zu tun. Die Ablehnung der Strafaussetzung

ters. getragen. Die Entscheidung würde: insoweit ersichtlich

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nicht anders ausgefallen sein, wenn jene Erwägung unterblieben wäre. Die Revision selbst erhebt zu diesem Punkt keine besonderen Beanstandungen. |

Sie ist somit als unbegründet zu verwerfen.

Krumme, Mantel \ Dr. Augustin

Seibert "Dr. Manhzen