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BGH Entscheidung vom 09.10.1958 – 4 StR 291/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Alberı P ED aus Bad LOUEEEEEED ; 2307 geboren an @. HE GEB, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
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wegen schwerer Brandstiftung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung = vom 9. Oktober 1958, an der teilgenommen haben?
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert n. Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hengsberger ; Bundesrichter Dr. Fliiner | als beisitzende Richter, j Oberstaatsanwalt Dr.Dr. > “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteillter als Urkündsbeanter der Geschäftsstelle,
für! Recht erkannt! -- “ ” on .\
. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 6. Mai 1958 wird .
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& verworfens . . = Die von ihn seit den Er Mai 1958. erlittene. Unterze \ suchungshäft wird, soweit sie drei Monate über-
j steigt, auf die Strafe angerechnet. “ Er hat die Kosten seines Bechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen .
Der Angeklagte ist wegen schwerer Brandstiftung : (8'306 SGB) ZU . einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision, welche die Verkehrs- und Sachbeschwerde er-
hebi, kann keinen Erfolg haben.
Die Mutter des Angeklagten war 1952 verstorben. Er arbeitete zunächst im Obst- und Gemüsegeschäft seines Vaters, mit dem er 1953 einen Gesellschaftsvertrag schloß, der 1957 wieder aufgehoben wurde. Im Sommer 1954 heiratete der Vater Heinrich Pa» (WB zev-.) Aie wesentlich jüngere Witwe Gerda K@P, die aus erster Ehe zwei Kinder hatte unä mit diesen zu ihn 208.» Im GENE 1955 wurde dem Ehepaar Pa (sen.) ein Mädchen .geboren. Der Angeklagte, der mit dieser Eheschließung nicht einverstanden war, bewohnte im selben Haus ein Zimmer und lebte anfangs mit im Haushalt. Im November 1955 schied er wegen Streitigkeiten, die er insbesondere mit seiner Stiefmutter hatte, aus dem Haushalt aus und behielt nur noch sein Zimmer:
Zu Beginn des Jahres 1957 gab der Vater sein Geschäft auf. Seine Ehe wurde in Juni 1957 geschieden. Er verzog nach außer-
halb.
Der Angeklagte arbeitete immer unregelmäßiger und sprach dem Alkohol zu. Dadurch ging sein Geschäft weiter zurück. Seine Bewerbungen um unselbständäige Arbeit blieben erfolglos. Zudem verschärften sich die Zwistigkeiten mit der Siiefmutter. Daher entschloß er sich im Lauf des Jahres 1957, aus dem.
. Leben zu scheiden und vorher das Haus, in dem Frau 7 _)
‚ wohnte, anzuzünden, Diese sollte dadurch mit ihren Kindern obdachlos werden. nn
Ohne Tag und Stunde der Ausführung seines Plans festgelegt zu haben, brachte er Ende Oktober 1957 in seinem Zimmer
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an einem Gardinenhaken eine Schnur an, mit der er sich am Tattage ernhängen wollte.
Am 2. November 1957 (Allerseelen) begab er sich aufs Tand,”; um über den Ankauf von Gemüse mit Bauern zu verhandeln, die =; er jedoch nicht antraf. Er suchte eine Gastwirtschaft auf, R- aß etwas und trank dann bis gegen 18 Uhr zehn bis zwölf Glas Bier und zwei Wacholder. Er unterhielt sich dabei mit einen : 7
Bekannten eingehend über seine Familienverhältnisse. B:
Dann ging er wieder zu Fuß nach Bad Ip zurück. Auf dem Weg dorthin entschloß er sich, den bereits überlegten und gefaßten Plan zu verwirklichen, d.h. das Haus anzuzünden und sich anschließend zu erhängen. Er kaufte 2 Liter Benzin und stellte die Kanne zunächst im Hof eines Hotels ab. Später trank er im Yotel Pi mit Bekannten noch mehrere Glas Bier und einige Wacholder. Nachdem Feierabend geboten war, hielt MR er sich eine zeitlang im Kurpark auf. Dann holte er das x: Benzin. Etwa um 3_Uhr früh kehrte er nach Hause. zurück. uf % dem Hausboden entzündete er Strohreste, die er mit Benzin übergossen hatte. Er eilte anschließend auf sein Zimmer,. wo er alte Kleidungsstücke in Brand setzte. Sein Versuch, sich En: zu erhängen, mißlang, weil die Schnur riß. Das Feuer, das R bereits das Gebälk und die Dachsparren erfaßt hatte, konnie % gelöscht werden. Sein Blutalkoholgehalt betrug um 3 Uhr: 1,88 und um 3.30: 1,81 0/oo.
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“ Der Angeklagte hat zugegeben, bereits einige Wochen vor der Tat den Entschluß gefaßt zu haben, aus dem Leben zu scheiden und zuvor dafür zu sorgen, daß seine Stiefmutter mit ihren Kindern obdachlos werde. Er hat auch die Brandstiftung, nicht bestritten, wollte sich jedoch wegen des Alkoholgenusses 3 an die Tatausführung nicht erinnern. Er wisse nicht mehr, was er nach dem Verlassen des Hotels Pam» getan habe.
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Der Angeklagte war für die Dauer von sechs Wochen in die Landesheilanstalt Eickelborn eingewiesen. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Emunds, der Einlassungen des Beschwerdeführers bei der Kriminalpolizei und vor dem Haftrichter und mit Rücksicht auf die Art seiner Verteidigung hat der Tatrichter unter anderm gefolgert: "Der Angeklagte ist geistig beweglich und hat sich geschickt verhalten. Er ist jedoch charakterlich weich und labil veranlagt, so daß er schließlich zu dem Tatentschluß, Brandstiftung und Freitod, kan. Seine Alkoholbeeinflussung war nicht so stark, daß er in seiner Einsichtsfähigkeit und in seinem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war". Seine Einlassung, sich nicht erinnern zu können, hat die Strafkammer als völlig unglaubhafte Schutzbehauptung bezeichnet. Auch eine Affekthandlung aus gestautem Ärger hat die Strafkemer gemäß den Darlegungen des Sachverständigen verneint, Den Hilfsamtrag des Verieidigers auf Anhörung eines Obergutachters hai der Tatrichter mit Rücksicht auf die Ergebnisse des gründlichen und ausführlichen Gutachtens von Dr. Emunds, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, in den Urteilsgründen abgelehnt.
Hierin leg kein Reöhtsfehler (§ 244 Abs. 4 StPO). Die Notwendigkeit, nach § 244 Abs. 2 StPO noch einen weiteren Gutachter zu hören, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen.
Auch sachlich-rechtlich ist das Urteil nicht angreifbar. Die Verteidigung versucht vergeblich darzutun, daß die
Strafkammer hinsichtlich der Beurteilung der sirafrechtlichen Verantworilichkeit des Beschwerdeführers (§ 51.S16B)
. zu einem ihm günstigeren Ergebnis hätte gelangen müssen.
Dies kann sie angesichts der rechtlich einwandfreien Darlegungen des Tatrichters nicht geltend machen.
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Der Angeklagte hat sich, wie schon erwähnt, am 2. No- F vember 1957 gegen 18 Uhr auf dem Heimweg nach Bad LE entschlossen, seinen bereits überlegten und gefaßten Plan 2 zu verwirklichen. In welchen Zustand er sich in diesem Augenblick, nach Genuß von zwölf Glas Bier und zwei Wacholder be- % fand, ist allerdings nicht festgestellt. Es kommt aber darauf... nicht an. Zur Tatausführung ist er erst über neun Stunden |
: später geschritten, und es ist rechtlich unangreifbar dar-
gelegt, daß in diesem Zeitpunkt, also nach 3 Uhr früh, die Voraussetzungen des § 51 StGB bei ihm nicht gegeben waren, auch nicht ‘die des Abs. 2 dieser Vorschrift. Der Angeklagte 2 wollte sich zwar, wie das Landgericht annimmt, "äurch Alkohol den Mut und die letzte Bereitschaft für die Verwirklichu seines Planes verschaffen". Darin liegt indes kein- durch- = greifender Widerspruch .zu der Darlegung der Strafkammer, daß bei dem Angeklagten zur Zeit der Tat weder das Einsichts- S noch das Hemmungsvermögen ausgeschlossen oder erheblich ver- E mindert war. Sein Hemmungsvermögen war- zwar sicherlich be- | einträchtigt, aber nicht wesentlich herabgesetzt. Erfahrungs- -% gemäß sind, je schwerer die in Aussicht genommene Tat wiegt, " die Hemmungen entsprechend stärker. Der Angeklagte wollte sie zwar möglicherweise durch Alkohol überwinden. Dies ist ihm aber nicht gelungen. Denn er trieb sich nach dem Verlassen des Hotels PP noch geraume Zeit herum, bis er das Benzin holte und dann zur Tatausführung schritt. Dies 2 tat er so spät aus Gründen der Vorsicht (12, 13 UA). Daß 2 die Tat "letztlich unter Alkoholeinfluß begangen" wurde, ist ihm bei der Strafzumessung zugute gehalten worden (15 unten UN
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E Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer seine "strafrechtliche Verantwortlichkeit unter Umständen auch auf den Grund- R satz der "Actio libera in causa" hätte stützen können. Hierzu
ist nicht einmal begriffswesentlich, daß sich der Täter ;
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geradezu "Mut antrinkt", um die geplante Tat nach Entfallen
der Hemmungen im Rauschzustand zu begehen (Urteil des Senats vom 21. April 1955, 4 StR 75/55, IM Nr. 7 zu § 51 StGB).
., Indes bedarf es hierzu keiner abschließenden Stellungnahme,
ı weil Ger Tatrichter ein Handeln des Angeklagten im Rausch
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oder auch nur im Zustand des $ -51 Abs. 2 StGB rechtlich einwandfrei verneint hat.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler Zu seinem - Nachteil erkennen 1äßt, war seine Revision als unbegründet zu " verwerfen.
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Dr. Hengsberger . .Flitner
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