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BGH Entscheidung vom 14.04.1955 – 4 StR 16/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1.) Der Anstoß zum strafbefreienden Rücktritt kann auch von aussen kommen, Entscheidend ist nur. ob der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, also ob er weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck (z. B. Schockwirkung) unfähig wird, die Tat zu vollbringen. 2.) Der Beweggrund zum Rücktritt braucht nicht sittlich billigenswert oder gar hochwertig zu sein. 3.) Läßt der Notzuchtsverbrecher von seinem Opfer ab, weil es ihm die freiwillige Hingabe verspricht, so kann ein strafbefreiender Rücktritt gegeben sein, wenn die Erzwingung des Beischlafs endgültig aufgegeben wird (im Grundgedanken abweichend von R6St 75, 393).

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! 2241 088

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Gesetz: StGB § 46 Nr 1; § 177

Rechtssatz: 1.) Der Anstoß zum strafbefreienden Rücktritt kann auch von aussen kommen, Entscheidend ist nur. ob der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, also ob er weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck (z. B. Schockwirkung) unfähig wird, die Tat zu vollbringen.

2.) Der Beweggrund zum Rücktritt braucht nicht sittlich billigenswert oder gar hochwertig zu sein.

3.) Läßt der Notzuchtsverbrecher von seinem Opfer ab, weil es ihm die freiwillige Hingabe verspricht, so kann ein strafbefreiender Rücktritt gegeben sein, wenn die Erzwingung des Beischlafs endgültig aufgegeben wird (im Grundgedanken abweichend von

R6St 75, 393).

Aktenzeichen: 4 StR 16/55 i Urt. des BGH v. 14. April 1955 LG Hagen ““

d_StR 16755

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Laboranten Günter SCmn aus ICE. geboren om ER 1929 in DemSniB (Grafschaft CR)

wegen versuchter Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Fe in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Pie bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Zi als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hsgen vom 2. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen

Von Rechts wegen

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16°)

Gründe eo

Der Angeklagte traf im August 1954 in den frühen Abend-- stunden beim Spazierengehen auf einem Waldweg die ihm bis dahin unbekannte, 26 Jahre alte Hausgehilfin Erna Höggun. die nach Hause wollte. Nach einigen Worten umfaßte er sie und warf sie zu Boden, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren, Er versuchte sie zu küssen und faßte ihr an die Brust Da die Überfallene körperlich unterlegen war, setzte sie sich nicht zur Wehr, Sie forderte vielmehr den Beschwerdeführer auf, es doch nicht mit Gewalt zu versuchen. Sie soll-- ten sich erst etwas ausruhen, und wenn er dann noch mi* ihr verkehren wolle, könne er das ohne Gewalt haben, Erna Hg hoffte, hierdurch Zeit zu gewinnen und vielleicht jemand zu’entdecken, den sie um Hilfe angehen konnte. Der Angeklagte ließ auf diese Worte hin von ihr ab, und beide standen auf. Da sah sie in einiger Entfernung zwei Spaziergänger. Sie rief um Hilfe, und der Angeklagte entfloh.

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Seine Revision hat im Ergebnis Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde (§ 244 Abs 2 StPO) greift nicht durch. Die Revision führt hinsichtlich des Vorlebens und der Persönlichkeit der Belastungszeugin Höggmms köire testium- ' ten Tatsachen an, über die das Landgericht noch weitere Ermittlungen hätte anstellen sollen (§ 344 Abs 2 S 2 StPO). Die in der zusätzlichen Begründungsschrift vom 24. Februar

1955 enthaltene Aufklärungsrüge ist verspätet {§ 545 Abs 1,

§ 352 Abs 1 StPO). Im übrigen vermag das Revisionsgeri >ht nicht zu erkennen, ob die von der Revision vermisste Frage die Zeugin Hör nicht doch vom Vorsitzenden gestellt wor den ist.

II. In sachlich-rechtlicher Hinsicht erschöpft sich die Revision im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Tatrichters und seine Beweiswürdigung. Durchgreifende Denkfehler oder Widersprüche sind nicht ersichtlich, Die Strafkammer konnte den Irrtum der Zeugin Högm über die Farbe der Augen des Angeklagten und die Möglichkeit, daß sie die Farbe des von ihm zur Tatzeit getragenen Hemdes nicht richtig angegeben hat, rechtlich unbedenk!ich darauf zurückführen, daß sich der Vorfall im Wald zur Zeit der Dämmerung abgespielt hatte: Dem widerspricht nicht die Annahme der Strafkammer, daß Erna Höggmw dennoch die Erscheinung und das Auftreten des Beschwerdeführers wahrnehmen konnte.

Der Tarichter hat weiter aus dem Umstand, daß der Angeklagte anschließend seiner Braut von dem zumindest ungewöhnlichen Erlebnis nichts- berichtet hat, auf sein Schuldbewußtsein geschlossen. Auch dieser Schluß ist rechtlich möglich. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, daß ein Mann seiner Braut jedes Vorkommnis mit einer anderen Frau auch dann verschweigt, wenn er sich völlig schuldlios fühlt. Daß auch gegenüber Erlebnisperichten Emachsener, die Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens geworden sein wollen, bisweilen Vorsicht geboten ist, hat die Strafkammer ersichtlich nicht verkannt.:

Die Urteilsausführungen zur Frage des Rücktritits

(§ 46 Nr 1 StGB) begegnen jedoch rechtlichen Bedenken.

Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, daß der Täter üle Durchführung seines Verbrechensentschlusses im ganzen und endgültig aufgibt. Dies ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (RGSt 72, 350, 351; LK 7. Aufl 1954 Anm III A 2 zu § 46 StGB), auch wenn im Gesetz das Wort "endgültig" nicht enthalten ist, worauf Allfelä (Festg für R. v. Frank II, 79) unter Bezugnahme auf ehemaliges bayerisches Landesrecht hinweist, Das Landgericht stellt indes nur fest, daß der Angeklagte auf das Zureden der Überfallenen von ihr "abließ, daß beide aufstanden und die Frau dann die beiden herankommenden Männer sah. Danach ist die Nöglichkeit nicht ausgeschlossen, daß kein wirklicher Rücktritt, sondern nur ein augenblickliches Abstehen von der weiteren Durchführung des Tatplans gegeben war, daß also der Beschwerdeführer die veabsichtigte Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ausgeführt hätte, wenn die Tatzeugen nicht aufgetaucht wären.

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Da jedoch die Strafkammer offenbar einen echten Rücktritt angenommen hat, muß hiervon zu Gunsten des Angeklagten für den Rechtszug der Revision ausgegangen werden. Doch wird das Landgericht dieser Frage nachgehen müssen, da das Urteil aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben kann. Der Tatrichter verneint einen strafbefreienden Rücktritt aus folgenden Gründen: "Dem Angeklagten gegenüber -.: begegnete die Zeugin mit List. Darum ist er nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten... Die nunmehr sichere Aussicht des Angeklagten, auf eine weit angenehmere Art und ohne die Befürchtung strafrechtlicher Verfolgung zu seinem Ziele zu kommen, waren für die Willensbildung und damit für den Rück-

tritt des Täters ein derart starker Beweggrund, daß für ihn vernünftigerweise eine freie Wahl überhaupt nicht

mehr bestand. Von einem freiwilligen Rücktritt kann bei dieser Sachlage daher keine Rede sein (vgl RGSt 75/395)"

Diese Ausführungen sind schon insofern rechtlich bederklich, als sie nahezu wörtlich Erwägungen enthalten die das Reichsgericht (RGSt 75, 393 £ = DR 1942, 429 fi) für den dort "festgestellten Sachverhalt" angestellt hatle. In jenem Fall aber war der Täter, ein polnischer Zivilarbeiter, der von ihm überfallenen Tochter seiner Arbeitgeberin bekannt. Ausserdem hatte diese ihn vorher ausdrückich auf die ihm drohende hohe Strafe hingewiesen (vgl aııch RC HRR 1939 Nr 1434). Die Motivierung war damals ersichtlich anders als in dem nunmehr zur Entscheidung unterbreiteten Fall.

Es kommt. allein darauf an, aus welchen Beweggründen gerade dieser Angeklagte zurückgetreten ist. In dieser Hinsicht enthält das Urteil keine ausreichend sicheren Feststellungen über die Vorsteliungen, die für den Täter bestimmend waren. Es ist insbesondere nicht dargetan, daß der, offenbar von einem plötzlichen sinnlichen Begehren erfaßte Beschwerdeführer, der dem Opfer völlig unbekannt war, überhaupt an die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung kKedacht, daß also die Furcht vor Strafe infolge einer Anzeige durch die Überfallene seinen Willen zwingend beeinflußt hat. Die Erwähnung einer solchen Befürchtung bei der rechtlichen Würdigung entbehrt der tatsächlichen Grundlage in der dachverhaltsschilderung:

Der § 46 Nr 1 StGB spricht auch nicht - wie das Landgericht — von einem "freiwilligen" Rücktritt oder - wie jetzt § 49 a Abs 3 StGB - von einem Handeln "aus freien Stücken". Insbesondere braucht das Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung — im Gegensatz zun Strafrecht der Schweiz (Art 21 Abs 2 Schw StGB) nicht "aus eigenem Antrieb" zu erfolgen. Wenn in RGSt 39; 40 diese Wendung gebraucht wurde, so ist das ersichtlich nur beiläufig geschehen. Die Straflosigkeit tritt vielmehr dann ein, wenn der Täter an der weiteren Ausführung nicht durch Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren. wenn in Rechtsprechung und Schrifttum gemeinhin von "Freiwilligkeit" oder "Unfreiwilligkeit" gesprochen wird, so geschieht dies aus Gründen vereinfachter Ausdrucksweise.

Jedenfalls ist anerkannt, daß der Anstoß zum strafbefreienden Rücktritt auch von aussen her kommen, z.B. im Zureden des Opfers liegen kann (RG HRR 1931 Nr 1491). Entscheidend ist nur, ob der Täter trotz dieser Einwirkung noch Herr seiner Entschlüsse blieb und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hielt (BGHSt 4, 56, 59), also weder durch eine äußere zwangslage daran gehindert, noch durch einen seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu vollbringen, Das Gesetz verlangt nicht, daß der Beweggrund zum Rücktritt billigenswert oder gar hochwertig, daß der freie Wille des Täters unbedingt ein guter sein müsse (RGSt 37, 402, 404; 61, 1175 RG GA Bd 53, 285; Naurach, Allg Teil S- 451; Mezger, Allg Teil 5. Aufl S 204). Die Straffreiheit wird im Fall des § 46 Nr i StGB Aicht als Belohnung für gutes Verhalten gewährt, sondera

weil es in solchen Fällen infolge der Verbrechensaufgabe

zv. Schlimnerem nicht kam: Der ethische Wert des Rücktrittsgrundes (Scheu, seelische Erschütterung - RG IW 1934, 487. 489 Nr 16 -; Mitleid mit dem Opfer - BGH 5 StR 978/52 v. 16. April 1953 -; Reue, Selbstbesinnung) hat nur insofern Bedeutung, als Beweggründe dieser Art regelmäßig die Straffreiheit nach § 46 Nr 1 StGB herbeiführen (H: Mayer, Strafrecht:S 297):

Hier hat die Überfallene dem Angeklagten, um ihn hinzu haiten,die freiwillige Hingabe in Aussicht gestellt. Die Erreichung seines Ziels schien ihm also - nach seiner Vorstellung —- sozusagen wie eine reife Frucht in den Schoß zu fallen, Das Landgericht hat indes bisher nicht hinreichenäi dargetan, daß diese Erwartung für den Beschwerdeführe ein zwingender Grund zur Verbrechensaufgabe war, so daß ihn keins andere Wahl verblieb. Die etwaige Annahme, auch ohne . großes Risiko zum Geschlechtsverkehr zu kommen, nahm ihm nicht ohne weiteres die Freiheit der Entschließung (vgl auch Bockelmann - DR 1942, 432 -, der nur deshalb zu einen anderen Ergebnis kommt, weil er-anders als der erkennende Senat- annimmt, das Rücktrittsmotiv selber dürfe den Täter ‚nicht wieder mit einem neuen Makel belasten).

Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.

Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung Freiwilligkeit des Rücktritts vom Notzuchtsversuch bejahen, wäre die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zu erörtern (RGSt 23, 225, 226; vgl BGHSt 1, 152, JZ 1951; 281); denn nur der "Versuch als solcher bleibt straflos" (§ 46 StGB).

ie Aufhebung des Urteils gibt der Strafkammer ausser-

dem Gelegenheit, den Sachverhalt auch im üLrigen zu überprü-

fen. Nach den Urteilsfeststellungen hatten die Zeugen Zi TE und Sch@e "Ale beiden schon vorher ... liegen sehen, aber nichts unternommen .-., da alles schweigend vor sich gegangen war" (S % UA). Dies könnte die Annahme zulassen, daß sich der Angeklagte und das Mädchen - jedenfalls vom Standpunkt der Zuschauer aus - wie ein Liebespaar verhalten hatten, also die Sachlage vielleicht etwas anders war, als das Landgericht angenommen hat-

Krumme Engels Dr. Augustin

Seibert Haager