Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 5 StR 978/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch bei der räuberischen Erpressung.
Für des Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
nen —— .
Gesetz: StGB §§ 46, 255
Rechtssatz: Zur Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch bei der räuberischen Erpressung.
Aktenzeichen: 5 StR 978/52 Urt. des BGH v. 16.4.1953 LG Stade
5 StR _978/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Flektriker Wolfgang Max W u ,
ohne festen vohnsitz, letzter Aufenthaltsort Ten Krs TB; getoren an 1927 ir on
wegen räuberischer Erpressung u.a.
hat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Tr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fr Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das ) Urteil des Landgerichts in Stade vom 27.0ktober 1952 samt den Feststellungen aufgehoben:
1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Srpressung verurteilt ist,
2.) im Strafausspruch wegen der tibrigen Verurteilung.
II, In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zu-
rückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts’ wegen -
Die Straefkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchter räuberischer Frpressung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis
verurteilt.
Die Revision des Anreklagten richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer "rpressung und gegen den Strafausspruch in den übrigen Fällen.
Sie ist begründet.
II. Der Verurteilung wegen versuchter räuberischer Trpressung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte, der bereits am 22.7.1952 nachts gegen 120 Uhr an das Fenster des 77jährigen Rentners PB in MEER zeKiopft hatte in der Absicht, diesem unter Vorhaltung seiner Gaspistole Geld abzupressen, hatte an diesem Tage die Tat aufgegeben, als er den alten Mann sah. In der Nacht des 24.7.1952 gegen >20 Uhr klopfte er erneut an das Fenster des TB nit dem Ruf "Aufmachen, Polizei!" Als PM öie Haustür öffnete, trat der Angeklagte über die Schwelle, so daß Pe üdie Tür nicht mehr schließen konnte und richtete mit den Worten: "Geld her!" seine geladene Gaspistole gegen ihn. PB peteuerte, er habe kein Geld, er sei nicht der Bauer, sondern "Rentner und Opa". Der Angeklagte verließ darauf das Haus und ging fort.
III.
Der Angeklagte hatte sich gegenüber dem Vorwurf der versuchten Trpressung damit verteidigt, er sei freiwillig vom Versuch zurückgetreten. Als Pb vor ihm gestanden habe, habe ihn ebenso wie am 22.7.1952 der Mut verlassen, auch habe der alte Mann ihm leid getan.
Hierzu führt die Strafkammer folgendes aus:
Die Finlassung des Angeklagten sei widerlegt. Die Strafkammer sei davon überzeugt, üaß der Angeklagte fest entschlossen gewesen sei, die Tat auszuführen, um sich in
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den Besitz von Geldmitteln zu setzen. Nach der fperzeugung der Kammer bestehe kein Zweifel, daß der Angeklagte mit einem ihm etwa von PR :ufsrund seiner Drohung übergebenen Geldbetrag das Weite gesucht haben würde. Die Vollendung
sei offensichtlich nur daran gescheitert, daß FB ihm gesagt habe, er sei "Rentner und Opa" und habe kein Geld.
Nur dieser Umstand sei also ausschlaggebend für die Nichtvollendung der Tat gewesen. Der Angeklagte habe davon, daß der alte Nann ihm leid getan und daß er freiwillig von
seinem Vorhaben Abstand genommen habe, bei seiner polizeilichen Vernehmung - nach dem Inhalt des Protokolls jedenfalls | - nichts erwähnt. Der Anpreklagte habe auf Vorhalt dazu angegeben, das Protokoll in der vorliegenden Fassung gebe den Inhalt der Verrehmung nur unvollständig wieder. Die Kammer habe keine Veranlassung gehabt, hierzu den vernehmenden Polizeibeamten in der Hauptverhandlung zu hören. Denn selbst wenn man die Richtigkeit der Tinlassung des Angeklagten unterstelle, könne er damit aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Nach Ansicht der Kammer liege nämlich im gegebenen Fall ein !beendeter" Versuch vor. Der Angeklagte | habe alles getan, was nach Maßgabe seines Tntschlusses zur Verbrechensverwirklichung erforderlich gewesen sei. Er
habe die Pistole auf FB gerichtet und seine Aufforderung
"Geld her!" ausgesprochen. Auf die weitere Tntwicklung habe
er keinen Einfluß mehr nehmen können. Nur vom "illen des Yu P@GEEM sei nunmehr noch die durch die Nötigung seitens
des Angeklagten erstrebte Vermögensverfügung abhängig gewesen;
mit der Aufforderung sei die Tätigkeit des Angeklarten
zur Finleitung dieser "Tntwicklung abgeschlossen gewesen.
Unter diesen Umständen hätte aber nicht die bloße frei-
willige Aufgabe der beabsichtigten Handlung genügt, sondern
der Angeklagte hätte nach § 46 Ziff 2 StGB durch eigene
Tätigkeit den Erfolg abwenden müssen, Der Angeklagte sei
aber lediglich fortgegangen, sein Verhalten sei daher nur
passiv gewesen; der Angeklagte habe keine auf die Abwendung
des angeblich nur anfangs erstrebten Erfolges serichtete
Tätigkeit entfaltet.
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Diese Ausführungen des Urteils unterliegen rechtlichen Bedenken. Zutreffend geht die Strafkammer in Übereinstimmung mit der fast einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum davon aus, daß die Abgrenzung des nicht beendeten vom beendeten Versuch nach subjektiven Gesichtspunkten, also nach der Vorstellung des Täters vorzunehmen ist (vgl. Schönke Bem.1 zu § 46 StGB; Kohlrausch-Lange Bem.III zu § 46 StGB; Jagusch in IK Aufl.7 Bem.B8e 48 zu § 43 StGB; RGSt 45, 185; 66, 308). Soweit die sehr knappen Ausführungen der Strafkamnmer erkennen lassen, meint sie offenbar, maßgebend sei die Vorstellung, die sich der Täter bei Beginn seiner Handlung von dem Geschehensablauf im einzelnen gemacht habe, Dieser Auffassung vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht zuzustimmen. Solanre der Täter glaubt, durch Fortführung seiner Versuchstätigkeit zum Ziele gelangen zu können, ist der Versuch nicht beendet.
Hierbei ist allerdings die Vorstellung des Täters, den begonnenen Versuch (mit Aussicht auf Erfolg) fortsetzen zu können, von der zu unterscheiden, einen gescheiterten Versuch wiederholen zu können. Im ersten Fall liegt unbeendeter, im zweiten Fall beendeter Versuch vor. Ob das, was der Täter im Augenblick der Aufgabe seines Planes nach seiner Meinung noch hätte tun können, um den Erfolg herbeizuführen, Fortsetzung eines begonnenen oder Wiederholung eines gescheiterten Versuchs sein würde, 15äßt sich nicht bei allen Delikten ausschließlich nach dem ursprünglichen Plan des Täters beurteilen. Vielmehr entscheidet hierüber die ‚natürliche Auffassung. Liegt bei einer räuberischen Erpressung die Drohung nicht oder nicht vorwiegend in Worten des Täters, sondern in seiner drohenden Haltung gegenüber dem Opfer (Vorhalten der Fistole), so würde es der natürlichen Auffassung widersprechen, den Versuch als beendet anzusehen, solange der Täter diese drohende Haltung in dem Glauben aufrechterhält, sein Ziel noch erreichen zu können. In einem solchen Fall ist vielmehr der Versuch erst beendet, wenn der Täter nicht mehr mit einem "rfolg rechnet und deshalb die drohende Haltung aufgibt. Der Versuch des Angeklagten war also noch nicht beendet, wenn er in dem
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Augenblick, als er die Pistole herunternahm und das Haus verließ, noch mit der Möglichkeit rechnete, durch Fort- . setzung seiner Drohung den Peters zur Hingabe einer seiner ursprünglichen Vorstellung entsprechenden Geldsumme zu .veranlassen. Unterstellt man aber, wie die Strafkammer es . bei ihren Ausführungen zur Frage, ob der Versuch beendet oder . nicht: beerdet war, tut, der Angeklagte habe freiwillig von der Durchführung seines Vorhabens Abstand genommen, weil ‚ihm PB l1eiä getan habe, so folgt daraus. notwendig weiter, daß der Angeklagte in diesem Augenblick noch an den Srfolg etwaiger weiterer Drohungen geglaubt hat»
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Unterstellt man, die erwähnte Tinlassung des Angeklagten sei richtig, so wäre der Rücktritt vom Versuch auch freiwillig gewesen. Die Strafkammer wird also prüfen müssen, ob die Sinlassung des Angeklagten zutreffend ist. Ihre Ausführungen, diese Kinlassung des Angeklagten sei widerlegt, sind in sich widerspruchsvoll. Nenn es ergibt sich: aus den Darlegunsen des Urteils, daß die Strafkammer noch die Anhörung des Polizeibeamten, der den Angeklagten zunächst vernommen hatte, für erforderlich gehelten hätte, wenn sie nicht nit Rücksicht auf ihre Auffassung, der Versuch sei in jedem Falle beendet gewesen, die Frage, ob der Anzeklagte freiwillig wit seinen Nrohungen aufgehört habe, letzten "ndes für unerheblich gehalten hätte. Die Revision hat insoweit auch ausdr'icklich eine Trmittlungsrüge erhoben, der bei der Sachlage der Erfolg nicht zu versagen ist.
Aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden, ‚soweit es den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ib der Angeklagte sich eines Vergehens nach § 132 StGB schuldig gemacht hat, indem er durch den Ruf "Aufmechen ‚Polizei" PB zum Öffnen der Haustür .verenlaßt hat.
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Nie „ufhebung des Urteils, soweit die versuchte räuberische Erpressung in Betracht kommt, muß auch zur Aufhebung des Strafausspruches in den übrigen Fällen führen, da sich nicht ausschließen läßt, daß dieser Strafsusspruch durch die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung beeinflußt ist.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer