Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 03.01.1957 – 4 StR 400/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 400,55 2242 034
:m Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Lehrhauer Siegfried August P aus D N, geboren am 1.935 in W j
zur Zeit in Untersuchungshaft;
wegen versuchter Notzucht u.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vi.rsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert
Bundesrichter Dr.TIang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundskeamter der Geschäftsstelle;
für Recht erkannts
" Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Dortmund vom 5. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-- verwieseno
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen zwei versuchter Notzuchtier - brechen, beide in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis gemäß § 106 Abs 1 JGG verurteilt worden. Seine Revision muß Erfolg haben.
In den späten Abendstunden des 23. Dezember 1955 über. fiel der Angeklagte nach reichlichem Alkoholgenuß in einer einsamen Gegend in der Nähe des Friedhofs Dep Peiii>- GEB nacheinander zwei von der Arbeit heimkehrende, ihm unbekannte Frauen. Er warf sie zu Boden und würgte sie mit aller Kraft, um sie bewußtlos zu machen und dann zum Geschlechtsverkehr zu mißbrauchen. Der zuerst überfallenen Ehefrau GB gelang es, ihn durch List von seinem Vorhaben abzubringen. Das zweite Opfer, die damals noch un-- verheiratete Eisbeth SB - jetzt Ehefrau Ho --. die er etwa eine Stunde später hinterrücks angriff, verlor infolge seines Würgegriffs das Bewußtsein. An der Vollziehung des Beischlafs wurde er'aber durch das Erscheinen eines Funkstreifenwageäs . der Polizei gehindert, der auf die sofort erstattete Anzeige der Frau GEW zur Suche des T&- ters eingesetzt worden war. Die Beamten konnten den fliehenden Angeklagten festnehmen und das schon nicht mehr atmende Mädchen nach längeren Wiederbelebungsversuchen ins Leben zurückrufen.
Bei Begehung der ersten Tat betrug der Alkoholgehalt im Blute des Angeklagten mindestens 0,89 %0, bei dem zweiten versuchten Notzuchtverbrechen 0,78 %o.
Die Tatbestandsmerkmale der versuchten Notzucht und der tateinheitlich "mittels eines hinterlistigen Überfalls sowie einer das Leben gefährdenden Behandlung" verübten, also gefährlichen Körperverletzungen sind rechtsirrtumsfrei festgestellt,
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Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen, des, strafbefreienden Rücktritts (§ 46 Nr 1 StGB}, -- im ersten Fall - verneint.
Als Frau GW ihre Kräfte gegenüber den Gewalttätigkeiten des Angeklagten erlahnen fühlte, gab sie ihm zu verstehen, daß sie ihm keinen Widerstand mehr leisten wolle, er solle sie nur nicht mehr mißhandeln und erst einmal aufstehen lassen. Der Angeklagte ließ sie darauf-
hin los in der Erwartung, er könne sich nun mit ihr einigen,
Nachdem sie aufgestanden war, bat sie ihn jedoch flehentlich, sie in Ruhe zu lassen, weil sie schwanger sei. Mit den Worten: "Da kannst du von Glück sagen", gab er sie Jetzt frei und ließ sie unbehelligt weitergehen.
zwar ist die Ansicht des Landgerichts, daß schon die Aufgabe des Tatentschlusses infolge einer List des Opfers den Rücktritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem unfreiwilligen im Sinne des § 46 Nr 1 StGB mache und deshalb nicht strafbefreiend wirken könne, in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Wie der erkennende Senat nämlich in seiner Entscheidung vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55 - (BGHSt 7, 296) ausgesprochen hat, ist es für diese Frage vielmehr ausschlaggebend, ob der Täter Herr seiner Entschlüsse blieb und die Ausführung seines verbrecherischen Vorhabens noch für möglich hielt, alsc ob er weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert wurde noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Ein solcher Ausnahmezustand, der den Angeklagten unfähig machte, seinen Entschluß durchzufüh-. ren, lag hier nach den Urteilsfeststellungen ersichtlich vor.
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Als der Angeklagte Frau GW gestattete aufzustehen, weil sie ihm in Aussicht gestellt hatte, sich ihm -- auch ohne Gewaltanwendung -- hinzugeben, gab er seinen Notzuchtversuch noch nicht endgültig auf, sondern er stellte sein Vorhaben nur etwas zurück, weil er zunächst eine Einigung abwarten woll.te,. Er blieb bedrohlich weiter in ihrer unmittelbaren Nähe und ließ den Eindruck seiner ihr soeben bewiesenen körperlichen Überlegenheit unvermindert auf sie wirken. Das zeigt deutlich ihr weiteres Verhalten, ihre händeringend vorgebrachten flchentlichen Bitten, sie doch in Ruhe zu lassen, und die in ihrer Verzweiflung vorgeschützte Ausrede, schwanger zu sein, Von der "Erneuerung eines fehlgeschlagenen Versuches", die das Landgericht erwähnt, kann bei dieser Sachlage keine Rede sein, vielmehr handelt es sich um eine einheitliche Tat, einen einzigen Notzuchtversuch. Von diesem ist der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters schließlich unter einem "unwiderstehlichen Zwang auf Grund innerer Hemmungen" zurückgetreten, möglicherweise in dem Gedanken an seine schwangere Ehefrau. Er benahm sich, wie die Strafkammer hervorhebt, ähnlich wie bei seiner im Januar 1954 verübten Tat, die als Körperverletzung mit einer Geldbuße geahndet worden war, Damals hatte er ein ihm bekanntes junges Mädchen - Margarethe RB - unter einem Vorwand in die Wohnung seiner Eltern gelockt, war dann plötzlich über dieses hergefallen, versetzte ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht und würgte es, um es widerstandslos zu machen und geschlechtlich mit ihm verkehren zu können. Als er aber plötzlich sah, daß sein Opfer blutete, erwachte er wie aus einem Rausch. Er half dem Mädchen, sich wieder aufzurichten, beruhigte es, half ihm beim Abwaschen des Blutes und legte ihm nasse Tüchter auf den schmerzenden Kopf. Wie damals der Anblick des Blutes löste hier nach der Annahme des Tatrichters die Vorstellung von der Schwangerschaft der Überfal-
jenen so übermäßıge seelische Hemmungen in ihm aus, daß er die Tat nicht mehr vollbringen konnte. Ein soicher innerer Zwang beraubt den Täter der Herrschaft über seine Ent-- schlüsse: die Abstandnahme von der Ausführung des Verbrechensplans in dieser Lage kann daher nicht auf einen freien Willensentschluß im Sinne des § 46 Nr 1 StGB zurückgeführt werden, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat.
Jedoch begegnen die Erwägungen, aus denen das Landgericht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begründet hal, durchgreifenden Bedehken; Nach der mit dem psychiatrischen Sachverständigen übereinstimmenden Ansicht des Tatrichters hat der Angeklagte, bei dem keine Anzei.- chen von Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörungen hervorgetreten sind, trotz seiner starken geschlechtlichen Triebhaftigkeit und der Menge des genossenen Alkohols nicht in einem seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Rauschzustand gehandelt, Ebenso ist er nach der dem Gutachten folgenden Annahme des Landgerichts nicht ‚unter dem Zwang einer verspäteten Pubertät tätig gewor-, den; er ist eine voll ausgereifte Persönlichkeit, Wie das Urteil hervorhebt, hält der Sachverständige den Angeklagten vielmehr für einen gemütsarmen, gefühlskalten Psychopathen (Sadisten) mit einer "pathologischen Veranlagung auf sexuellem Gebiet", was jedoch nicht hindere, daß er sich seiner Ehefrau gegenüber normal verhalten und beim Verkehr zärt-- lich sein kann.
Diese Darlegungen lassen schon nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Strafkammer sich selbst — allerdings mit Hilfe des Sachverständigen -— ein erschöpfendes eigenes Urteil über die Persönlichkeit des Angeklagten erarbeitet hat. Besonders ist nicht deutlich zum Ausdruck gekommen, ob das Landgericht von der gefühlskalten sadistischen, Veran
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‚118,). Für eine solche Veranlagung ist das Gewinnen oder die Erhöhung geschlechtlicher Lust durch Grausamkeit gegenüber dem Opfer kennzeichnend (Gruhle, Verstehen und Einfüh len 53 88; Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie S 234),
in dieser Richtung enthält das Urteil keine Ausführungen. obwohl die übrigen Feststellungen dazu nötigten. Daß der Angeklagte die Gewaltanwendung zur Auslösung oder Erhöhung seines Lustgefühls brauchte, ist nirgends dargelegt.
Eine solche Annahme ließe sich auch mit den Gründen für die Aufgabe des Tatentschlusses nach dem im Jahre 1954 verübten Angriff auf Margarethe Rp und bei dem jetzt abgeurteilten Überfall auf Frau Gib nicht ohne weiteres vereinbaren, nämlich mit den inneren Hemmungen des Angeklagten beim Anblick des fließenden Bluts und der bloßen Vor.- stellung von der Schwangerschaft der Überfallenen, Auch das weitere Verhalten des Täters gegenüber diesen beiden Opfern zeugt nicht von Gefühlskälte, Um Margarethe Rp Perühte er sich äußerst besorgt. ‚Frau Gm Ralf er beim Suchen ihrer Schuhe, die sie bei dem vorausgegangenen Kampf verloren hatte, und begleitete sie noch ein Stück auf ihrem Heimweg, ohne sie weiter zu behelligen. Zudem wird im Urteil immer wieder hervorgehoben, daß der Angeklagte deshalb zu Gewalttätigkeiten schritt, weil er überzeugt war, er müsse das tun, weil keine Frau ihn möge und er sie nicht anders "herumkriegen" könne. Sogar einer Dirne, die er in der "Linienstrgße" in Dortmund aufgesucht hatte, näherte er sich "aus diesem Grundet, also unter derselben Zwangsvorstellung, zunächst mit Gewalt, ließ sich dann aber von ihr hiervon abbringen und zum normalen Geschlechtsverkehr bewegen.
Aus dem angefochtenen Urteil ist auch nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise die Strafkammer dem vom Sach-
verständigen anerkannten Krankheitswert der stark abartigen geschlechtlichen Veranlagung des Angeklagten bei der Beurteilung seines Hemmungsvermögens Rechnung getragen hat. zwischen Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen wird auffallenderweise überhaupt nicht unterschieden, sondern nur allgemein die Zurechnungsfähigkeit des Täters bejaht. Diese Mängel sind schon auf die allgemeine Sachrüge hin'vom Revisionsgericht zu beachten (BGHSt 8, 113 ‚I187).
Die Neigung des aus guter Familie und geordneten Ver-- hältnissen stammenden Angeklagten, sich Geschlechtsverkehr durch Gewalttätigkeiten zu erzwingen, ist nach den Urteilsfeststellungen über die Entwicklung seines Geschlechtstriebes auf einen nicht ausreichend geklärten Minderwertigkeitskomplex des Täters zurückzuführen, der bis zum Beginn der Reifezeit zurückreicht. Im Alter von zwölf Jahren gewahrte er an einem Samstag in einem Keller eine badende Frau; die er nun monatelang jeden Samstag dort beobachtete, Infoige dieses Erlebnisses bildete sich in ihm "das Gefühi heraus, sich alle Frauen nackt vorstellen und sie hart anfassen zu müssen". Gleichwohl litt er unter einer übergroßen Schüchternheit gegenüber dem weiblichen Geschlecht, wozu sich bald :- offenbar zugleich mit seinem plötzlich einsetzenden starken körperlichen Wachstum und dem auffallenden Absinken seiner schulischen Leistungen — ein sich sehr schnell und stark entwickelnder Geschlechtstrieb ge: sellte. Schon damals festigte sich in ihm die Meinung, daß Frauen ihn nicht leiden mögen und er Gewalt werde an-- wenden müssen, um Zärtlichkeiten mit ihnen auszutauschen
oder geschlechtlich verkehren zu können, Er wagte es nicht einmal, Mädchen zum Tanz aufzufordern.
Angesichts dieses eigenartigen Entwicklungsganges hätte auch die Annahme, daß der Angeklagte nicht in einem
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die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand ge handelt habe, näherer Begründung bedurft. Dazu nötigte
schon die Tatsache, daß der Angeklagte nach den Feststellungen über den nahezu gieichliegenden Überfall auf Marga rethe RB damals beim Anblick des blutenden Opfers "wie aus einem Rausch erwachte", Sodann ist die Strafkamnmer selbst davon überzeugt, daß er von der Fortsetzung des Notzuchtverbrechens an Frau GB äurch einen unwider.. stehlichen Zwang auf Grund innerer Hemmungen abgehalten wurde. Auch dies könnte dafür sprechen, daß der Täter plötz.- lich aus einem geschlechtlichen Rauschzustand erwachte. Besonderen Anlaß zu einer eingehenden Untersuchung in dieser Richtung bot aber das sonderbare Verhalten des Täters bei der Ausführung der Verbrechens seine stumme tierhafte Wildheit, mit der er sich auf die Opfer stürzte, das mühsame Hervorstoßen einzelner Worte auf das Erbieten der
Frau CB sich ihm nun freiwillig zu ergeben, und das ruckartige Zuziehen des Perlonschals der Elisabeth Su: um die Bewußtlosigkeit des Mädchens andauern zu lassen, ohne überhaupt an die Möglichkeit zu denken, dadurch seinen Tod herbeiführen zu können.
Die im angefochtenen Urteil erörterten Auffälligkeiten in der körperlichen und seelischen Entwicklung des Beschwerdeführers und die Eigenart des Tatgeschehens machen eine genaue seelische Deutung der Persönlichkeit des Täters notwendig. Erst dadurch könnte sich ausschliessen lassen, daß er bei den unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten - etwa unter den Nachwirkungen der beobachteten Entwicklungsstörungen, besonders der bei Beginn der sehr früh und heftig einsetzenden Reifung auftretenden und immer noch nicht überwundenen "Zwangssymptome" - in einem krankhaften Ausbruch sich stauender Triebaufladungen (Triebexplosion) gehandelt haben und deshalb in seinem Hemmungsvermögen er--
heblich beeinträchtigt gewesen sein kann (vgl Kretschmer, Kriminalbiologische Gegenwartsfragen in den "Mitteilungen der Kriminalbiologischen Gesellschaft", Bd VIT S 1, 8, 9; Zulliger, Jahrbuch für Jugendpychiatrie und ihre Grenzgebie-- te, 1956 S 54). Dabei hätte der Tatrichter, wie die Revision mit Recht geltendmacht, die Beurteilungen des Ange-- klagten in den früheren einschlägigen Strafverfahren aus dem Jahre 1954 durch die Fürsorgepersonen und die Erziehungsberatungsstelle heranziehen und. sich zur Erforschung der Auswirkungen der früheren Entwicklungsstörungen und Pubertätsschwierigkeiten der Hilfe eines Jugendpsychologen bedienen sollen.
Von dem Ergebnis dieser Prüfung hängt auch die abschließende Beurteilung der Frage ab, ob der Angeklagte zur Zeit der Tatbegehung noch als Heranwachsender oder -- wie das Landgericht angenommen hat — schon als voll ausgereifte Persönlichkeit anzusprechen ist.
Sollte der Tatrichter auf Grund der neuen Hauptverhandlung zur Anwendung des § 51 St@Bfür den Zeitpunkt der Tatausführung gelangen, so wäre zunächst zu prüfen, ob der Angeklagte, als er sich in einen Rauschzustand versetzte, den - wenigstens bedingten — Vorsatz hatte, die Straftaten zu begehen, die er später im Rausch verübte; denn der Angeklagte kannte seine allgemeine Geschlechtsgier nach Alkonolgenuß und ebenso seine gefährliche Neigung zur Gewaltanwendung schon aus seinen Erfahrungen mit Margarethe Riemer (sog. actio libera in causa; vgl BGH in Lindenmaier-Möhring Nr 7 zu § 51 Abs 1 StGB). Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB wäre zu erwägen, ob eine Herabsetzung der Strafe im Hinblick auf den häufigen übermäßigen Alkoholgenuß des Angeklagten trotz Kenntnis seiner im Rausch gesteigerten, gefährlichen Triebhaftigkeit noch ge-
rechtfertigt werden kann.
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Außerdem muß im Falle der Anwendung des § 51 StGB die Unterbringung des Täters in einer, Heil-, oder Pflege_ di.e Allgemeinheit vor weiteren — nach dem Sachverständigeneutachten zu erwartenden — Verbrechen des Angeklagten zu schützen (vgl BGHSt 7, 36). Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers stände dem nicht entgegen (§ 358 Abs 2 Satz 2 StPO). Als weitere Sicherungsmaßnahme wäre daneben die Unterbringung des dem Trunke ergebenen Täters in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt nach § 42 c StGB in Erwägung zu ziehen (vgl RGSt 73, 46):
Rotberg Krumme Dr.Sauer
Seibert Lang-Hinrichsen