Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 27.07.1953 – 3 StR 694/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
Pa wu
3 StR 694,53_
2330 028 32
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Kurt 2 ED aus no, dort geboren
an @. ED EB,
wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Jenuar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
"Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Koeniger Prof.Dr. Busch Scharpenseel Maass
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt NEED pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27.Juli
1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Imtscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
.we.
u.
_—n
nn
An
ie
.. . . . R ne kt neh men an
ee
rw
er
TE F
ne
mung
tn en
[ı
Der ingeklagte hat in den Sommermonaten des Jahres
. :,2951 und 1952 wiederholt einzelnen Hädchen gegenüber sei-
nen Geschlechtsteil entblösst. Sie haben sich, peinlich berührt, von dem ihnen gebotenen Anblick abgewanädt. Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen fortgesetzter Erregung Öffentlichen Ärgernisses zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seiner auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
Die Ärgerniserregung hat das Landgericht aus dem Verhalten der betroffenen Mädchen rechtlich bedenkenfrei gefolgert.
Auch darin kann der Revision nicht beigetreten werden, dass der zu § 1§ 3 StGB vom Reichsgericht in jüngerer Zeit (ab RGSt 73, 90) entwickelte Begriff der Öffentlichkeit eine unangemessen weite Ausdehnung durch eine rechtlich nicht zu billigende Auslegung erfahren habe. Die Gründe sinä in der genannten Entscheidung im einzelnen dargelegt. Der wesentliche Gesichtspunkt ist, dass durch § 1§ 3 StGB die Öffentlichkeit als solche geschützt werden soll, während durch die sonstigen Strafbestimmungen, bei denen die Öffentlichkeit der Begehung Tatbestandsmerkmal oder Erschwerungsgrund ist, nicht die Öffentlichkeit, sondern andere Rechtsgüter geschützt werden sollen. Diese Verschiedenheit zwischen dem unmittelbaren Angriff auf die Öffentlichkeit selbst und dem Angriff auf andere im Falle der öffentlichen Tatverübung durch Strafädrohung geschützte Rechtsgüter rechtfertigt eine verschiedene Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit. Der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGH JZ 1951. 600). Es besteht kein Anlass, von ihr abzuweichen.
-— ou men mn - . - nenne
: .2.nen Orten ausgeführt, und zwar überwiegend im Lebens- "Ss mittelgeschäft seiner Eltern, zum Teil aber auch im
Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, dass die neuere Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit eine sorgfältige Prüfung seiner Voraussetzungen nach der äusseren wie inneren Tatseite erfordert. In dieser Hinsicht erhebt die Revision begründete Bedenken gegen die Schlüsse aus den Feststellungen des Urteils.
1.) Für den Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des
§ 1§ 3 StGB ist es unerheblich, ob die unzüchtige Handlung an einem öffentlichen Ort vorgenommen wird oder nicht. Wesentlich ist vielmehr, dass sie nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt welchen und wievielen Personen wahrgenommen werden kann, ohne dess diese unbestimmte Personenmehrheit zugegen sein müsste. Die Möglichkeit, dass sie zur Stelle sein könnte, ohne dass der Täter dies hindern könnte, genügt.
Ob das hier in allen Einzelfällen so war, ist den Urteilsgriinden nicht zuverlässig zu entnehmen.
Der Angeklagte hat seine Handlungen an verschiede-
freppenhaus und an der Garagentüre. Soweit er sich im Treppenhaus gegenüber der Gertrud Spickernagel, ferner vom Eingang der Garage und von der Ladentüre aus gegenüber der Gertrud Leven entblösst hat, ist die Bejahung der Öffentlichkeit durch die Strafkammer nicht zu beanstanden. Denn das Treppenhaus war frei zugänglich; an der Garage führte ebenso wie an der Ladentüre eine öffentliche Strasse vorbei. Dass es hier der Ängeklagte , nicht in der Hand hatte, überraschend auftauchende A dritte Personen davon abzuhalten, von seinen unzüchtigen Treiben Kenntnis zu nehmen, ergibt sich aus dem Urteil mit ausreichender Deutlichkeit.
u
Für die übrigen Fälle dagegen kann nicht ohne weiteres dasselbe angenommen werden. Sie ereigneten sich im Laden des Geschäfts gegenüber vier anderen Mädchen, denen er durch Auseinanderschlagen seines ÄArbeitskittels den Geschlechtsteil zeigte; in einem Falle hat er die Türe des im Treppenhaus befindlichen Aborts geöffnet, als die Agnes Blötgen vorbeiging. Für: diese Fälle genügt die formelhafte Wendung des Urteils nicht, der Angeklagte wäre nicht in der Lage gewesen, die.Anwesenheit einer unbestimmten Personenvielheit zu verhindern. Im Hinblick auf die hier vorliegenden örtlichen
©, ,. Verhältnisse bedurfte es näherer Erörterung, ob andere ‚Personen hätten unvermutet erscheinen und sein Tun auch
gegen seinen Willen beobachten können. Das würde namentlich dann gelten, wenn er - entsprechend der Behauptung der Revision - seine Handlungen jeweils auf eine ganz kurze Zeit beschränkt hätte.
Demnach fehlt es bei einem Teil der zur Tortgesetzten Straftat gehörenden Einzelhandlungen an zu-
reichenden Feststellungen für den äusseren Tatbestand.
2.) Vor allem wendet sich die Revision gegen die Beurteilung der inneren Tatseite. Ihr Angriff ist berech-
tigt.
Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe das Bewusstsein der Öffentlichkeit seiner Handlungsweise gehabt. Der Umstand, dass er sich immer einen einzigen Mädchen gezeigt habe, stehe der öffentlichen Ärgerniserregung nicht entgegen. Der Angeklagte habe sich nicht jeweils einer einzigen. bestimmten Person in aller Heimlichkeit gezeigt; sondern verschiedenen ZU- fällig in seine Nähe gekommenen Wädchen an frei zugänglichen Orten. Selbst wenn er gewünscht hätte, eine
* cum man aan ua ae .. nn tt amminere
sr
rue ar. "Burf,z
Fra ee
Bi
-5_
2 Ga Serien
Wahrnehmung durch weitere Personen möglichst zu vermeiden, würde das mindestens seinen bedingten ‚Vorsatz nicht ausschliessen.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirr- . tum. Die Öffentlichkeit und das Bewusstsein hiervon sind nicht nur bei heimlicher Vornahne unzüchtiger Handlungen ausgeschlossen. Auf die freie Zugänglichkeit, also Öffentlichkeit des Orts kommt es allein nicht an (RGSt 73, 90). Belanglos ist auch, dass der Angeklagte sich nach-. einander vor mehreren einzelnen ihm zufällig gegenübergetretenen Mädchen entblösst hat.
Der Vorsatz nach § 1§ 3 StGB liegt nur vor, wenn sich der Täter der Öffentlichkeit seines unzüchtigen Verhaltens bewusst gewesen ist oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hat, seine Handlungen könnten von einer unbestimmten Personenvielheit wahrgenommen werden,und wenn er sie auch für diesen Fall gewollt hat. Wollte er nicht, auch nicht bedingt, von anderen Personen beobachtet werden, so hätte er das Merkmal der Öffentlichkeit nicht in seinen Willen aufgenommen (RG HRR 1940 Nr 640; JW 1935, 526 Nr 265 BGH JZ 1951,: 339).
Das behauptet die Revision. Sie verweist darauf, der Angeklagte habe sich immer einem einzigen, ihm per- ;, sönlich bekannten lädchen gezeigt. Er häbe mit Vorbe- [Er dacht seine Handlungen so vorgenommen, dass nach der H Sa „rfahrung des Lebens eine Jberraschung durch plötzlich . dazutretende Personen als ausgeschlossen habe angesehen werden können. Tatsächlich seien in keinen Fall solche hinzugekommen. .
Dass sich der Angeklagte jeweils einem einzigen Mädchen gezeigt hat, ist im Urteil festgestellt. Es wäre also denkbar, dass seine nach dem Urteil auf "infantiler
SL
-6-
Sexualität" beruhenden unzüchtigen Handlungen jedesmal nur dem betroffenen Mädchen gelten sollten, dass er also nur von diesem beohachtet werden wollte. Das könnte insbesondere
dann sein, wenn ihm die Mädchen bekannt gewesen waren. Darauf könnte auch der Umstand deuten, dass er seine Handlungen im Bereiche seines elterlichen Geschäfts - Laden, Treppenhaus, Garage - vorgenommen hat. Von Belang könnte ferner sein, ob das Vorbringen der Revision zutrifft, die Entblössung habe immer nur ganz kurze Zeit gedauert. u
fochtene Urteil aufgehoben werden.
Rotberg Koeniger Busch Scharvenseel Maass
_ - 0 wenn nommen unten en me en en
rn une t
u nn