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BGH Entscheidung vom 18.11.1954 – 3 StR 498/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 498/54 9284 038 5%

ImnmNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Friseurgehilfen Hugo TED zu: 1a. geboren am ED EB in vu,

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmenn als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Zundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. Mai 1954 mit

den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es ihn im Falle Sche schuldig gesprochen hat.

In dem Falle Dieter PD wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht zwischen kännern schuldig ist; der Strafausspruch wird mit den Feststellungen aufgehoben.

auch der Gesamtstrafausspruch wird aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen. Von Rechts wegen

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nn m mn an et nt un u m an

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Lonaten Gefängnis verurteilt worden. Nit seiner Revision beanstandet er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.

I. Die ungenügende Sachaufklärung besteht nach der Behauptung des Angeklagten darin, dass das Landgericht seinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Tatortbesichtigung im Friseurgeschäft nicht stattgegeben habe.

Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk über einen derartigen Beweisamtrag. Nach den dienstlichen Äusserungen des Vorsitzenden und des Staatsanwalts ist ein solcher auch nicht gestellt worden. Dafür, dass die gesamten Umstände dem Gericht die Einnahme eines Augenscheins aufgedrängt hätten, ist kein Anhalt vorhanden.

Die Revision bringt das selbst nicht vor,

Ein Verfahrensverstoss ist daher nicht ersichtlich. II: Dagegen hat die Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

1.) Am 17. August 1953 begegnete die Hausfrau Sigrid Schmp dem Angeklagten am KENNE ir DEE Als sie in seine Nähe kam, wandte er sich etwas von ihr ab und öffnete die Knöpfe seines über den Kleidern getragenen Überanzugs in Höhe des Geschlechtsteils. Dabei fragte er sie, ob sie gestern "gut gefickt" habe, und forderte sie auf, zu ihm zu kommen, er habe ein "schönes Schwänzchen".

— u.

3.

In diesem Verhalten hat das Landgericht mit Recht ein Vergehen der Beleidigung erblickt. Strafantrag ist von der Verletzten ordnungsgemäss gestellt worden

Bedenken bestehen indes gegen die Annahme, der Angeklagte habe sich daneben eines tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses schuldig gemacht:

a) In dem blossen Öffnen der Knöpfe des Überanzugs, unter | dem der Angeklagte einen weiteren Anzug trug, kann eine unzüchtige Hendlung noch nicht gefunden werden. Um das Vortäuschen einer Unzuchtshandlung (vgl RGSt 73, 211) handelt

es sich hier nicht, sondern nur um deren Vorbereitung. Mehr als eine grobe Ungehörigkeit liegt in dem Aufknöpfen noch nicht, zumal sich der Angeklagte von der Schgis etwas abgewandt hatte. Eine - übrigens zu § 1§ 3 StGB nicht gehörende (R6St 70, 159) - etwaige wollüstige Absicht des Angeklagten würde nicht ausreichen, die Handlung zu einer unzüchtigen

zu machen (RG JW 1936, 1974 Nr 38).

Der Angeklagte hat sich jedoch mit dem Aufknöpfen des Jberanzugs nicht begnügt. Er hat begleitende Worte gebraucht, die geeignet sind, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen. Seine Ausserungen sind als Unzuchtshandlung anzusehen, erst recht in Verbindung mit dem Öffnen der Knöpfe.

Zweifelhaft ist indes, ob der Angeklagte seine Handlung öffentlich begangen hat. Das landgericht hat das bejaht. Es stützt seine Meinung darauf, andere Personen hätten den Angeklagten bei diesem Vorgang beobachten können. Das genügt ohne Darlegung näherer Einzelheiten nicht zur Begründung des äusseren Tatbestandes des § 1§ 3 StGB. Es ist nichts darüber gesagt, ob fernstehende Personen das Aufknövfen oder den geöffneten Hosenschlitz hätten sehen und

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in seiner Bedeutung erfassen können. Obendrein bestand die Unzuchtshandlung hier im wesentlichen in den schamlosen worten des Angeklagten. Es kommt also darauf an, ob dritte Personen sie hätten hören können, worüber das Urteil schweigt. Nach Sachlage hätte dazu die unbestimmte Vielzahl anderer in der Nähe sich aufhalten müssen, sofern der Angeklagte nicht besonders laut gesprochen hat. War sie überhaupt noch nicht zur Stelle, so wird kaum davon die Rede sein können, dass der Angeklagte die Gehörswahrnehmung erst hinzukommender Personen nicht hätte durch leises Sprechen hindern können (RG HRR 1931 Nr 1486). Seine Anrede war ihrem Inhalt nach nur für die Schgis bestimmt.

b) . Das kann darauf hindeuten, dass dem Angeklagten das Bewusstsein der Öffentlichkeit seines Tuns gemangelt hat. Hierüber findet sich im Urteil nur die Bemerkung, er habe dieses Bewusstsein gehabt,- weil er die Urtlichkeit genau gekannt habe. Mit dieser formelhaften Wendung wird das Landgericht seiner Aufgabe nicht gerecht.

Dass der Angeklagte die Wahrnehmbarkeit seines ganzen Tuns, vor allem aber seiner Äusserungen, durch unbestimmt welche und wieviele Personen geka' nt oder damit wenigstens gerechnet hat und auf Grund welcher Tatsachen, hätte zunächst erörtert werden müssen. Weiter wäre zu prüfen gewesen, ob er diese Wahrnehmungsmöglichkeit gewollt oder gebilligt hat. Wollte er bei seinem Eandeln und Reden nicht, auch nicht bedingt, von einem durch persönliche Beziehungen nicht zusammengehaltenen Personenkreis beobachtet und gehört werden, so hätte sich sein Vorsatz auf das lierkmal der Öffentlichkeit nicht erstreckt (RG HERR 1940 Nr 6403 BGH JZ 1951, 339).

Gegen das Vorliegen des inneren Tatbestandes kann der Umstand sprechen, dass der Angeklagte die Sch>

am Rande der Strasse erwartete, auf der sie daherkam, und dass seine Worte nur ihr galten.

2.) Am 29. Oktober 1953 abends 19.30 Uhr zeigte der Angeklagte der 17jährigen Verkäuferin Wilma I in der KusiBsirasse zu DB nane einer Gastwirtschaft seinen entblössten Geschlechtsteil und spielte daran. Einige Linuten spätgr wiederholte er dasselbe in einer Entfernung

von etwa 200 m:

Auf Grund dieses Sachverhalts hat ihn das Landgericht wegen eines Vergehens der Beleidigung in Tateinheit mit einem Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt.

a) Dass der Angeklagte mit dem Spielen am Geschlechtsteil in Gegenwart der L@@ die Missachtung ihrer Ehre kundgetan hat, bedarf keiner näheren Begründung. Nach der Sachlage hatte er von vornherein den willen, sich ihr mehrmals zu zeigen, weil er sie zweimal mit dem Fahrrad überholt und jedesmal abgewartet hat. Demnach liegt eine fortgesetzte Handlung vor. Der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise und ihres ehrverletzenden Charskters war sich der Angeklagte bewusst. Einer besonderen Beleidigungsabsicht, von der das Urteil spricht, bedurfte es nicht.

Ein von dem noch nicht 18jährigen Mädchen gestellter Strafantrag wäre unwirksam. Aber dessen Kutter hat im Einverständnis mit ihrem Ehemann, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes, rechtzeitig auf Bestrafung angetragen. Gegen die Ordnungsmässigkeit ihres Strafantrags ist deshalb nichts einzuwenden (BGH NJW 1953, 1479 Nr 19). Der Schuldspruch wegen Beleidigung besteht daher zu Recht:

b) Bei der rechtlichen „ürdigung des Tatbestandes der Ärgerniserregung wird im Urteil nur ausgeführt, Öffentlichkeit und Unzüchtigkeit der Handlung ergäben sich eindeutig aus dem Sachverhalt.

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Gegen diese knappe Begründung bestünden Bedenken, wäre nur dieser Fall allein entschieden worden. Die Öffentlichkeit des Tatorts ist für den Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 1§ 53 StGB weder erforderlich noch genügend. Indes kann den rechtlichen Darlegungen der Strafkammer zum Fall Schub mit Sicherheit entnommen werden, dass sich der Tatrichter über die Bedeutung des Öffentlichkeitsbesriffs nicht im Irrtum befunden hat. Aus den Feststellungen des Urteils über die Umstände der Tat, insbesondere die Tatzeit und den Tatort, geht hinreichend die überzeugung der Strafkammer hervor,dass dritte Personen jederzeit zur Stelle sein konnten, ohne dass der Angeklagte das hätte hindern können, und dass er das auch erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Zu dieser Annahme berechtigt namentlich der Umstand, dass der Angeklagte das erste Mal im vollen Schein einer Strassenlaterne nur zwei Schritt abseits der Strasse stand, im zweiten Falle an einem gut belsuchteten Hause. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, dass sich sein Vorsatz nur auf die wahrnelmung durch die L@B erstreckt hat. überdies standen in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Tatorts bewohnte Häuser; von dort konnten abends 19.30 Uhr Jederzeit Zuschauer auftauchen, die das Treiben des Angeklagten hätten beobachten können.

3.) Am 5. Oktober 1953 hob der Angeklagte an seiner Arbeitsstelle, einem Friseurgeschäft in DB, den dort auf seinen Bruder wartenden 9jährigen Schüler Dieter Pggw> auf seinen Schoss, holte seinen erregten Geschlechtrteil heraus, setzte den Jungen darauf und wippte mit ihm bis

zum Samenerguss herum.

Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer als ein Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB gewürdigt.

on.

a) Rechtlich einwandfrei ist die Annahme eines Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Der äussere Tatbestand ergibt sich ohne weiteres aus der’ Handlungsweise. Dasselbe gilt für die wollüstige Absicht des Angeklagten. Seine Kenntnis davon, dass der Knabe noch nicht 14 Jahre alt war, ist festgestellt.

b) Abzulehnen ist indes die Bejahung eines Verbrechens der Verführung eines Jugendlichen. Dazu ist im Urteil dargelegt, der Angeklagte habe den Jungen durch sein Reden und Tun veranlasst, sich von ihm zu unzüchtigen Handlungen missbrauchen zu lassen. Die als erwiesen erachteten Tatsachen rechtfertigen jedoch die Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB nicht.

Danach hat der Angeklagte den Dieter Pie nur gefragt, ob er wisse, was "Butterwiegen" sei. Auf dessen verneinende Antwort hat ihn der Angeklagte auf seinen Schoss gesetzt und die Unzuchtshandlung vorgenommen. Das ist keine Verführung. Zu ihrem Begriff gehört, dass der volljährige Täter irgendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirkt. um ihn der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen; ferner, dass er dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit und geringere Widerstandskraft des Jugendlichen cusnützt. Der Erwachsene muss also die Bereitwilligkeit des Jugendlichen zu einem Verhalten geweckt haben, das der Beeinflussung erst nachfolgt und zu dem sich der Verführte ohne Einwirkung des Täters nicht entschlossen hätte (RGSt 70, 199; RG HRR 1937 Nr 136). Der Ninderjährige muss dazu gebracht worden sein, eine wollüstige Betätigung - hier an seinem Körper - zu billigen und zu wollen.

Eine derartige Einwirkung auf den Willen des Jungen

ist hier nicht dargetan. Sie kann aus der an ihn gerichteten Frage allein noch nicht gefolgert werden. Festgestellt ist

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nur die Tatsache, dass Dieter Pi sich das Vorgehen

‚ des Angeklagten hat gefallen lassen. Dass er sich dazu

auf Grund einer Beeinflussung durch den Angeklagten entschlossen hat, ja ob er überhaupt von Anfang an gemerkt hat, was dieser mit ihm vorhatte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das nach der Tat von dem Jungen und seinem Bruder an den Tag gelegte Verhalten spricht für

das Gegenteil. Sie klopften nämlich an das Fenster des Friseurladens, riefen "Sauhund" oder "Saufriseur" und erklärten der ihnen gerade begegnenden Hausfrau Anna BP, der Angeklagte habe ihnen seinen "Dicken!" gezeigt. Daraus und aus dem gegebenen Hergang ist zu schliessen, dass Dieter POEEMD das Tun des Angeklagten nicht auf Grund einer inneren Bereitschaft, sondern nur widerwillig hinge-

nommen hat.

Da also nicht festgestellt ist, dass der Jugendliche selbst sich an dem Unzuchttreiben in Form einer Mitwirkung oder der Duldung des Missbrauchs zur Unzucht beteiligt hat (BGHSt 2, 40), scheidet ein vollendetes Verbrechen nach 8 175 a Nr 3 StGB aus.

Der ermittelte Sachverhalt gibt auch keinen genügenden Anhalt für die Annahme eines Versuchs. Jedoch stellt die uandlungsweise des Angeklagten ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB dar. Einer einverständlichen Beteiligung des Jungen bedurfte es dazu nicht (RG JW 1937, 1797 Nr 39)

4.) Die rechtsirrige Anwendung des § 175 a StGB kann durch Änderung des Schuldspruchs beseitigt werden. Dagegen ist der Strafausspruch in dem Falle PB aufzuheben. Im Falle 1 zwingt der bisher nicht genügend gerechtfertigte Schuldspruch aus § 1§ 3 StGB zur Aufhebung des Urteils auch hinsichtlich der Beleidigung, weil Tateinheit zwischen ihr

und Ärgerniserregung besteht.

EI ER

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Mit der Teilaufhebung des Urteils entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, im Rahmen der Strafzumessung die Frage zu prüfen, inwieweit der in der Nacht vor der ersten Tat genossene Alkohol auf den Angeklagten enthemmend gewirkt hat. Im Hinblick darauf wäre eine nähere Darlegung angezeigt gewesen, warum die Strafen in den Fällen 1 und 2 gleich hoch bemessen worden sind, obwohl die Tatausführung eine Verschiedenheit auf-

weist

Glanzmann Krauss Koeniger Nartin Dr. wiefelg