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BGH Urteil vom 02.04.1955 – 3 StR 80/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_StR 80/55 ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
aus MEERE: 00 in A Westfalen, zur Zeit in
wegen Betrugs im Rückfall hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1955, an der teilgenommen haben:
den Bergmann Johann F geboren am 19 Untersuchungshaft,
Senatspräsident Glanzmann „als Vorsitzen
Bundesrichter Prof; : "Busch Bundesriehter Dr. Jagusch Bundesrichter:: ‘Maaß. Bundesrichter Wirtzfeld
als beisitzende. Richter,
Oberstaätsanwalt mg
: als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,
Juotizangentellter un ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht era.
5 Die‘ Revision Pe Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. "Dezenber 1954 wird verwor rfen.
Die seit. dem 21. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, ‚auf die Zuchthausstrafe angerechnet. re EEE
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkarnt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Revision, mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg. Der Angeklagte hat in seiner eigenen Revisionsrechtfertigung nur noch. beantragt "auf eine wesentlich geringere Gefängnisstrafe zu erkennen und äie Sicherungsverwahrung wegfallen zu lassen". Hierin tiegt eine Beschränkung der Revision auf die * Straffrage.
1. Yerfahrensrügen.
ı) Der Angeklagte rügt Verletzung der § 8 557 258 StPO mit der Behauptung, der. Vorsitzende habe ihn während und am Schluss der Verhandlung in seinen Erklärungen wiederholt unterbrochen, ihm das Wort abgeschnitten und | ihn dadurch "über das gemäss § 238 StPO zulässige Mass hinaus; in seihen Genör. beeinträchtigt". a
Die Rüge greift nicht durch. as kann. dahin stellt. bleiben, ob die Tatsachen, in denen der Mangel gesehen wird, mit ausreichender Genauigkeit bezeichnet sind (8 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Dass das Gericht Erklärungen des An-.
geklagten nach § 257 StPO überhaupt nicht entgegengenonmen habe oder dass ihm das Schlusswort ganz verweigert worden sei, behauptet der Angeklagte nicht. Er rügt nur Handlungen des Vorsitzenden in der Leitung des Prozesses, Der Angeklagte hätte diese Handlungen in der Hauptverhandlung gemäss § 238 Abs 2.StPO beanstanden und dadurch die Entscheidung des Gerichts herbeiführen können, Da er dies unterlassen:hat, kann er die Revision auf die angeblichen Mängel nicht stützen, (BGHSt 3, 368, 369).
2) Einen ärztlichen Sachverständigen brauchte das
Landgericht nicht zuzuziehen, wie die Revision meint,
Der Angeklagte war im Jahre 1949 von der Universitätsner-- venklinik begutachtet und als voll verantwortlich bezeichnet worden, Neuerliche Krankheitserscheinungen waren nicht # hervorgetreten. Das Landgericht durfte daher ohne Zuzie- | y hung eines Sachverständigen zum Urteil ‚schreiten. Die ss | 244 Abs 2 246 a StPO. sind nicht werletat.
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1. Die, ‚gachbes schweräg,
Die Strafkammer hat in dem Angeklagten einen gefähr-. j lichen Gewohnheitsverbrecher gesehen, dessen. Sicherungs- # verwahrung erforderlich ist, Sie stützt diese Entscheidung sowohl auf § 20. a Abs 1 wie Abs 2 StGB. Das ist rechtlich bedenklich, da Abs 2 nur zur "Anwendung ‚kommt ,. wenn die Voraussetzungen des Abs 1 nicht vorliegen. (RG DR 1940 | 3 682). Jedoch wird hierdurch die getroffene Entscheidung. } nicht in 'Frage sestelltz3 denn sämtliche Voraussetzungen ‚ des § 20 a Abs 1 StGB ergeben sich hinreichend aus dem
festgestellten Sachverhalt. Insbesondere ist der Tatrich-
ter auf Grund der nach § 20 a Abs 1 herangezogenen früheren Verurteilungen und der neuerlichen Straftaten des Angeklagten ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und dass die Öffentliche Sicherheit die Sicherungsver-
wahrung verlangt.
Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte schon
1918 das erste Mal wegen Betrugs bestraft wurde, dass sich
seither Betrug an Betrug gereiht hat und der Angeklagte bereits 19 Mal wegen Betrugs vorbestraft ist. Folgende Binzelfeststellungen über Vorstrafen hat die Strafkammer getroffen: |
19534 wurde der Angeklagte wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet; 1941 wurde er wegen Betrügereien, die nach Verbüssung der Strafe und Entlassung aus der Anstalt begangen worden sind, mit drei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust bestraft und es wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet; 1949 wurde der Angeklagte, der 1945 wieder in Freiheit gekommen war, wegen Betrugs im Rückfall in mehreren, 1948 begangenen Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus, die am 18, Juli 1952 zum Teil verbüsst waren, und zu fünf Jahren . Ehrverlust verurteilt. Die Strafkammer führt aus, dass weder Gefängnis, noch Zuchthaus, noch Sicherungsverwahrung u den Angeklagten von neuen Betrugstaten abgehalten haben. Hinsichtlich der früheren Betrugsfälle wird im Urteil dar-
gelegt, dass der Angeklagte, wie er jetzt als holländischer Kaufmann auftrat und seinen Opfern Eier, Kaffee, Butter und dergleichen anbot, schon 1933 in Westdeutschland umhergezogen ist und die Leute in ähnlicher Weise beschwindeit. hat, dass die Betrugshandlungen einander gleichen und lediglich Tatzeit, Tatort und die Namen der Geschädigten andere sind. Die Strafkammer stellt weiterhin fest, dass der Angeklagte nach seiner Entlassung aus dem Konzentrationslager im Jahre 1945 als. politischer KR2-. Insasse galt und durch seine Verheiratung 1945 den Anschluss an bürgerliche. Verhältnisse gefunden hatte, aber
diese günstige Gestaltung seiner Verhältnisse nicht zu einem straffreien Leben genutzt hat. Aus diesen Feststel-Jungen folgert die Strafkammer, dass in dem Angeklagten. der sich bereits an ein unstetes Leben gewöhnt habe, das "ihn immer wieder hinaustreibt und nicht zur Ruhe kommen | lässt, ein starker eingewurzelter Hang zum Verbrechen vor‘
allem in der Form des Betrugs liegt, und dass. auch die jetzt zu verbüssende Strafe ihn nicht mehr ändern wird.
Diese Feststellungen Sind eine ausreichende‘ Grundlage für die Überzeugung, dass sich aus der Gesamtwürdigung der früheren und der neuen Straftaten die. Eigenschaft des Angeklagten als eines. gefährlichen Gewohnheitsverbrechers 8 ergibt, und dass nicht nur die Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der. Angeklagte auch nach Verbüssung der Strafe in Fortwirkung seines Hanges dureh | erneute Betrügereien den Rechtsfrieden erheblich stören
wird:
Auch die Strafbildung ist frei von Rechtsirrtum. Da die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs 1 StGB verurteilt hat, war für die Annahme mildernder Umstände kein Raum mehr. Die Strafen konnten daher nur auf Zuchthaus lauten.
_ Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
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