Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 12.05.1955 – 4 StR 133/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern
n des
2241 031
volkes
In der Strafsache
den Schlachtergesellen Wilheln PIE ,
gegen
ohne festen
Wohnsitz, geboren am EEE» 1911 in Ta (Ostor ).
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.
hat der 4. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Bundesrichter Dr. Bundesrichter Dr. Bundesrichter Dr.
als beisitzende
Engels
Augustin Seibert lang-Minrichsen Richter,
Staatsanwalt SED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZUR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision
des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Detmold vom 28. Januar 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von aechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte hat in der Zeit von 1930 bis Anfang 1954 über zehn Jahre in Strafhaft (Gefängnis oder Zuchthaus) verbracht. Zu seiner in der Sowjetzone lebenden Familie hat er seit 1951 keine besonderen Beziehungen mehr.
Die Strafkammer hat ihn, unter Freisprechung im übrigen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen fortgesetzten schweren und wegen fortgesetzten einfachen Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis ent-
‘zogen, sein Führerschein eingezogen sowie angeordnet worden, dass ihm eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden dürfe.
Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die (allgemeine) Sachbeschwerde erhebt, kann keinen Erfolg haben.
Der Schuldspruch unterliegt keinen. rechtlichen Bedenken. Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei nachgewiesen: Der Angeklagte hatte zwar die Richtigkeit des Strafregisterauszugs bezüglich der für die Zeit vor 1945 angeführten Verurteilungen bestritten. Der Tatrichter hat jedoch auf Grund eingehender, rechtlich nicht angreifbarer Darlegungen für erwiesen erachtet, dass auch diese Vorstrafen den Beschwerdeführer betreffen. Die Revision kommt auf jenen Einwand nicht mehr zurück:
Auch soweit der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist. ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB bejaht. Es verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Angeklagte
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am 22. Kovenber 1949 vom Landgericht Freiberg (ta ) wegen fortgesetzten Wirtschaltsvergerens, Bestechung und enderer Straftaten zu einem Jahr und vier konaten Gefängnis, am
13. Juli 1951 durch das ächöffengericht in Kleve wegen wWeidediebstahls zu neun konaten Gefängnis und am 16. „pril 1952 vom Schöffengricht in Lingen wegen Rückfalldiebstahls zu einem Jahr und sechs iionaten Zuchthaus verurteilt worden ist.
Ob die Strafkammer den Abs 1 oder den Abs 2 des § 20 a StGB der Bestrafung zugrundegelegt hat, ist nicht eindeutig erkennbar. Die "Frist des § 20 a Abs III StGB" (d.h. des Abs 3 S 1), die das Landgericht als gewahrt ansieht, bezieht sich sowohl auf Fälle des Abs 1 wie des Abs 2 der Vorschrift. Auch die weiteren Urteilsausführungen befassen sich nur allgemein mit der "Strafschärfungsvorschrift des § 20 a StGB" und dem demgemÄss für gegeben erachteten geschärften Strafrahnmen.
Zum Nachweis der in § 20 a Abs 1 StGB vorausgesetzten zwei rechtskräftigen, der neuen Tat vorausgehenden Verur- £ teilungen würden die oben angeführten Urteile der Schöffen- ; gerichte in Kleve und Lingen nicht ausreichen. Als der 3eschwerdeführer am 19. August 1951 die zweite Tat beging, war das Urteil von Kleve noch nicht rechtskräftig. Die zweite Tat muss aber nach der sechtskraft des ersten Urteils begangen sein (36HSt 7, 178 f).
Die Strafkammer erwähnt allerdings als erste nach ihrer Auffassung einschlägige Verurteilung das Urteil des Vandgerichts in Freiberg vom 22. liovember 1949. (Lach dem Strafregisterauszug erfolgte die Verurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Tauschgeschäfts in Tateinheit mit Dezug bewirtschafteter Erzeugnisse, Schwarzschlachtung, 3estechung und Vergehens gegen §§ 147 der GewOrdng). Es fehlt jedoch inso- i
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weit an der Da. legung, dass es sich hierbei um tyrische Hangtaten gehardelt hat. Als solche hat die Straikamner
die zahlreichen Eigentumsvergehen des Angeklagten angesehen. Das Landgericht führt selbst aus, dass die übrigen in den Jahren 1946, 1948 und 1949 vom Amtsgericht unä Finanzamt Döbeln (Sa.) verhängten Strafen ausser Betracht bleiben könnten. Sie lägen ausserhalb des Ralımens der sonst vom Angıklagten veriibten Taten und seien für seine esensart nicht symptomatisch. «enn das Landgericht demgegenüber ausführt, dass die Verurteilung vom 22. \.,ovember 1949 schwerer wiege, so hat es dabei in der Bauptsache auf die Höhe der damals verhängten Strafe abgestellt, nicht aber, wie es geboten gewesen wäre, auf die kennzeichnende 3eziehung der Tat zu der Persönlichkeit des Beschwerdeführers (36H NJW 1953, 673, 674 Nr 16). Eine Darlegung in dieser Hinsicht wäre um so erforderlicher gewesen, als der Angeklagte, wie die Feststellungen ergeben, nach dem letzten Krieg während seines Aufenthalts in der Sowjetzone zeitweise seiner Frau in der Landwirtschaft geholfen und mit Pferden gehandelt hatte.
Es fehlt daher an den Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB. Dieser Umstand ist hier jedoch im \rgebnis ohne Bedeutung. fach dem vom Landgericht festgestellten öachver- _ halt liegen nämlich die äusseren Voraussetzungen der !iilfsvorschrift des § 20 a Abs 2 StGB vor: Falls die “erkmale des § 20 a Abs 1 StGB nicht erfüllt sind, kann auch derjenige als ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestraft werden, der mindestens dreimal straffällig geworden ist, sofern die ersten beiden Straftaten noch nicht abgeurteilt sind, oder, wie hier, die Verurteilungen den Anforderungen des bs 1 nicht genügen. Durch die Aufstellung dieser deutlich greifbaren äusseren Voraussetzungen sollte dem Tatrichter die Verantwortung erleichtert werden (3GESt 3, 169 - 171):
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Für diesen Fall ist allerdin.:s, im Gegensatz zu „bs 1 des § 20 a %t0B, die Strafschärfung in das Ermessen des Gerichts
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Nem Urteilszusammenrhang ist zu entnehmen, dass sich. das Landgericht dieser Unterschiede bewusst gewesen ist, dass es jedenfalls auch bei Anwendung des § 20 a Abs 2 die Strafen geschärft hätte, zumal es trotz der Kannvorschrift nur unter besonderen Umständen in Frage kommen wird, von der Ütrafschärfung abzusehen (RG RR 1941 ir 91; Schönke-Schröder, Ann V 3 zu § 20 a; vgl auch BGH 3 StR 93,755 vom 14. „pril 1955; 3 StR 80/55 vom 21: April 1955).
Die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a und des § 42 e StGB hat die Strafkanmer rechtlich unangreifbar dargetan. Bei der Gesamtwürdigung der bisherigen Lebensführung des Angeklagten konnten auch die - nur durch den Strafregisterauszug nachgewiesenen - Straftaten aus der Zeit vor 1945 verwertet werden. Im übrigen hat das Landgericht zutreffend nicht auf die früheren Strafen, sondern auf die ihnen zugrunde liegenden Taten abgestellt.
Da das Urteil auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
Krumme . Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Einrichsen