Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 23.08.1952 – 3 StR 330/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachsohlager
ie ö wicht zur die Amtliche, San ung
enetn | scon s vers 2 und Hin
an
Aetenzeichens 3 "StR 330/: Urteil vom 29. August 195
In.Namen de s Volkes In der Strafsache gegen
1) den Elektro- und Radiomechaniker Yin U
vi U ‚„ geboren am 1928 ın WE 2.23%. ın Un ersuchungshaft, . .
2) den "eurer-Unscht iler Hans-Rolf_ O0 aus | B 19 in 3 Zo
geboren amı Haft, “
wegen schweren Diebstahls Us8o
hat der 2. Ferien-trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr; :Sauer
Bundesrichter. Dr. ‚Baldus
Bundesrichter: Dr. Iudwig.
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter. ala Urkundsbeamt« er. ger Geschäftsstelle,
die Revision des Ingeklagten vum: wird das Urtei des Landgerichts in Düsseldorf. vom 3lo Januar 1952.
1.) im Schuläspruch dahin geändert, dass verurteilt werden
a) der Angeklagte TER vesen. ‘schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls in neun Fällen, da-
runter in sieben Fällen: (Nr 2-8) in Tateinheit mit Vergehen nach.$-24 Abs 1 Nr 1 KrfzG, wegen versuchten Diebstahls in einem Falle, wegen Hehlerei’ in einem’Falle und wegen. Vergehens. nach h§ 25 Abs B Nr 2 Krf2G in- zwei Fällen; Sn
d) der Angeklagte’ Oh wegen schweren Tiebstehls in vier Fällen,:wegen Diebstahls in sechs Fällen, wegen
versuchten. Diebstahls in einem Falle und wegen Vergehens nach 9 25 Abs 1 Nr 2 Krfz6.. in einem Falle; |
2.) Im Strafausspruch aufgehoben, soweit es die Angeklagten |
vo und O@MEEB betrifft.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte vo ist wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls in neun Fällen, wegen versuchten. Diebstahls in fünf Fällen, wegen Hehlerei, wegen Vergehens nach § 25 Abs 1 Nr 2 Kr?zG in zwei Fällen und : wegen Vergehens nach § 24 Abs 1 Nr 1 KrfzG zu einer: Gesamt- - strafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt werden. Die kürgerlichen Shrenrechte wurden ihm auf die Deuer von drei Jahren eberkannt. ‚Der Angeklagte OR ist wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls in sechs Tällen, wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen und wegen Vergehens nach g 25 Abs 1 ‚Nr 2 KrfzG zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die. Revision des Angeklagten ü Barız | Verletzung des Verfahrensrechts hinsichtlich der Strafzumessung und erhebt ausserdem die Sachbeschwerde; sie ist nur.
teilweise begründet, Der Angeklagte m hat kein Rechts- | „mittel eingelegt. oo SE
1) Der Angeklagte vo der! keinen , Führerschein besitzt, hat im Spätsommer 1 51, meist zusammen. mit den. Witangeklagu | parkende Kraftwagen entwendet. und
ten RO Worte vw mit ‚diesen Spazierfahrten unternommen. In. einigen Fallen
wurden die Türen der Kraftwagen gewaltsam. ‚geöffnet. Die u.
äter liessen die entwendeten Kraftwagen meist nach Ben dest an beliebiger Stelle auf öffentlichen Strassen, auf Parkplätzen oder vor. Hotels stehen und entwendeten dann : einen neuen \Vagen. Teilweise: haben sie sich: auch den ss halt der Kraftwagen angeeignet und zu Geld gemacht. In einigen Fällen . gelang die Wegnahne. ‚der ‚agen nicht, weil. diese
Abstellen an beliebiger Stelle hat er
‚sichtigte nn N nn Er ef
laufend Kraftwagen zu stehlen, und. ‚demi’ ‚spazieren zu fah- |
un
gesicherü waren. Die Täter eigneten sich dann den Inhalt der „agen an, teilweise nach Erbrechen des Kofferraums. In zwei Fällen wurden entwendete Kraftwagen mit falschen Nummernschildern versehen. |
2.) soweit die Revision allgemein eine Bestrafung
e3. ek gten wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrze en nach der Ver voranung, vom 200 Oktober 1932 statt wegen bstahls erstrebi, ist sie offens sichtlich unbegründet.
Strafkermer hat unter ] kerücksichtigung der s tändigen Rechtsprechung des Keichsger! ichts (rei RES 54, 260; I7 19 035, 3387 und ERR 1942 Kr 423) den Tatbestand des Diebstahls zur äusseren und inneren Tatseite in allen Fällen einwandfrei | gestellt. Tas Abstellen der. zuvor benutzten Kraftwagen auf öffe nilichen Strassen, belebten Parkplätzen und vor Hotels schliesst nicht aus; dass sie dem willktirlichen ZU- griff Dritter ausgesetzt waren und dass es vom Zufall abhing, ob die zigentümer ihre wagen zurückerhielten, Kein | wagen ist an den alten Standort zurückgebracht worden; der Angeklagte hat sie sämtlich an beliebiger Stelle, wo es ihn er gerade genehm war, abgestellt, ohne irgendwelche Sicherheit
zu haben, dass sie der. sigentümer auch zurückerhielt. Das ’ ‚auch ron ‚ vornherein beab-
3.) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Nichtannahme ‚eines Porise veungozusenmenhangs. Die Absicht,
ren, reicht zur } Feststellung. einer Hortgesetzten Straftat nicht schon deshalb aus;, weil die Diobstähle in zeitlich naher Polge ausgeführt: wurden und sich gegen das gleiche
Rechtsgut zichteten, Diese, Absicht : ig kein Ges amtvorse z im Sinne der Nechtsprechung. Die Str rafkammer stellt fest, dass Ort, Zeit und Unstänäe neuer Diebstähle ganz ungewiss gewesen
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seien und schliesst daraus ohne Rechtsirrtun auf fehlen-
den Gesamtvorsatze
4.) Dagegen begegnet die rechtliche Würdigung der Strafkammer in den Winzelfällen Ür 10, 11, 14 und 15 durchge roifenen Bedenken; insoweit muss die Kevision Erfolg haben, üs. handeli sich um folgende Fälle: Im Falle 10 Arückten die Angeklagten Tg und N 7 mit Gewalt und mit Hilfe eines Schraubenziehers die Scheibe des Kraftwagens auf, um ihn wegzufa ‚hren, Der Wagen war jedoch mit zwei Schl össern gesichert. Die Angeklagten nahmen nunmehr Reklei, dur, stücke, ein Gemälde, Zigare tien und andere Sachen aus dem wagen und brachten sie in ein ebenfalls gestohlenes } Pahr-Zeug. Die Sachen wurden in der Wohnung des witangeklagten. DD ern wahrt, Im Falle 11 drückte der Angeklagte BE VB das Fens ter des. Kraftwagens herunter und öffnete den \lagen. äs gelang ihm jedoch nicht, diesen anzulass N. B. U _ Bett) OgERB schoben daraufhin den waren um die -üe und entnatmen ihm verschiedene Sachen, darunter einen. Fotoapparat, ein Filmaufnahmegerät. und eine. ‚Brief tasche, mit einem erheblichen 6 Geldbe trage. Die Sachen befanden. sich teilwei se im Kofferraum. ob entfernte das. Polster. des hinteren Sitzes und durehbrach . die, ua Hart bfaser Beni
stehende | Erennwane
un 'einen Kraftwagen, . der von anderen Tätern bereits ‚erbrochen war. u vorite den vagen. anlassen, ‚dieser ‚sprang jedoch nicht
die ingeklagten U
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Sie entnahmen darauf dem Wagen mehrere Gegenstände, meist Bekleidungsstücke und Genussmittel, | |
Die Strafkamier hat zunächst in allen vier Fällen je einen versuchten einfachen Diebstahl hinsichtlich der Kraitwagen angenommen, ausserdem in den Fällen 10 und 15 je einen vollendeten einfachen Diebstahl und in den Fällen 11 und 14 je einen vollendeten schweren Diebstahl, Sie sieht in diesen vollendeten Diebstählen selbständige Straftaten neben den versuchten Diebstäblen. Hierzu bemerkt das Urteil, in den Fällen 10 und 15 liege kein. Diebstahl nach § 243 Wr A StGB vor, weil die Angeklagten
erst dann auf den vedanken gekommen seien, die Sachen weg zunehmen, als sie die wagen bereits erbrochen hätten, um dieses
zu stehlen und nachdem dieser Versuch, gescheitert sei. untsprechende "vs sführungen | zu den Fällen 11 und 14 fehlen. Offensichtlich ist die Strafkammer aber davon a ausgegangen, dass die Täter auch in diesen Fällen nach dem Scheitern des Versuchs, den Kraftwagen. ZU stehlen, einen. neuen
auf die Vegnahme der Sachen gerichteten Vorsatz gefasst hätten; denn sie hat wegen ‘eines. weiteren selbs ständigen Diebstahls bestraft, wobei ‚schwerer Diebstahl nach § 243 Nr 4 StGB hier deshalb. ‚angenonnen worden. ist, weil im. | und Kofferraum erbro- u
Soamgatı. 2
Gleich hl kann die Verurteilung nieht, aufreohterhalten werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist
in den genamten vier Fällen die Amnalnıe eines neuen auf die Wegnahme der Sachen gerichteten Vorsatzes rechtlich nicht haltbar. Die Strafkammer hab nämlich nicht | beachtet, dass nach den sonstigen tatsächlichen Teststel-
lungen die Absicht der. Täter ‚bei ihrem; Versuch, (den von vornherein alıch auf die Zu-
Kraftwagen Zu stehlen
etgmung des Inhalts digser Fraftwagen. kerichtet, ware
Dass sich in parkenden Kraftwagen regelmässig irgendwelche Gegenstände der Beförderung befinden, wussten sie, In mehreren Fällen, in denen der Diebstahl des vagens selbs b gelang, haben sie nach beendeter Fehrt den Inhalt der Wagen entweder. zu Geld gemacht oder in die Wohnung eines Wittäters gebracht, Das zeigt, dass sich ihre Zueignungsabsicht in allen Fällen zugleich auf den Inhalt der Kraft. wagen richtete. Welche‘ Vorstellungen sich die Täter zu-- nächst über die spätere Verwendung der Sachen gemacht haben, ist gleichgültig. Selbst wenn sie erst. bei Benaigung der Vahrt feststellen wollten, welche Sachen.
Für sie geeignet seien, um dann die ungeeigneten mit
dem Kraftwagen stehen zu lassen, erstreckte sich der - Diebstahlsvorsatz. bei der gegebenen Sachlage auf, den ge samten Inhalt des Wagens, da es auf den "illen zum. dau- u ernden Behalten der Bachherrschaft rechtlich nicht ankommte
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Wegen der Kinheitlichkeit der dat ist der spätere üntschluss, nur den Inbalt des, Hagens zu stehlen,. kein neuer Vorsatz im Nechtasinne, sondern eine Basen
einfachem oder schwerem Diebstahl kommt nicht in Betracht: Die rechtliche Möglichkeit eines solchen Zusammentreffens ist zwar anzuerkennens Wer in diebischer Absicht zunächst ein Behältnis ohne Erfolg zu erbrechen versucht, dann | aber den Schlüssel zum Behältnis findet und auf diese Weise den Inhalt entwendet, macht sich des versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendeten einfachem Diebstahl schuldig. las hat das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl RGSt. 15, 281; 53, 284), Die. Entscheidungen beruhen auf der ürwägung, dass ein Täter, der rach dem erfolglosen Versuch ‚den Schlüssel zum Behältnis nicht findet, wegen versuchten schweren Diebstahls bestraft werden müsse, dass seine trafbarkeit aber ‚keine
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ringere werden könne, wenn er sein rechtswidriges. Tun For
ze und die üntwendung;, ‘wenn auch ohne erschwerenden Unad, Öurchführe. Für die Regel ist aber. davon auszugehen, dass innerhalb einer einheitlichen Tat einzelne Versuchshand lungen nicht bes ‚sonders zu bestrafen sind, wenn der Täter
den Diebstahl vollendet... Nur wenn die in der einheitlichen a ©
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7 enthaltene Versuchshandlung allein unter einem erschwerei n Umstande verübt wird, kommt ein rechtliches Zusammeneffen in dem erörterten. Sinne in Betracht, Sind Versuch. Sem Vollendung oder letztere allein unter erschwerenden .. Umständen begangen, ‚80 ist ausschliesslich wegen voll- „endeten schweren. Tiebstahle. zu bestrafen (so ausdrück- . lich Rest 15, 281). "Daran ändert. auch nichts die. festge- . stellte Sinschrä inkung des Vorsatzes auf einen teil ses Zunächst ststrebten Diebstahlsgegenstandes im Verlaufe
Hieraus ergibt He ne eilung der Fälle 0; IL u und 15: - mes 5 3. 2 ER
In den Fällen 11 und 14 liegt jeweils. nur ein schwerer vollendeter Diebstahl vor (§ 243 Nr 4 StGB). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nur wegen eines einfachen Liebstahls hätte bestraft werden können, wenn der Diebstahl des Kraftwagens. mit Inhalt gelungen wäreo ärgibt sich für den fäter bei Durchführung der Tat die kotwendigkeit, einen Erschwerungsgrund zu verwirklichen, um zu seinem Ziele oder einen Teilziele zu gelangen, SO ist ihm dieser Erschwerungsgrund zuzurechnen, Wer aus einem Gebäude ein Behältnis mit Inhalt stehlen will und am Tatort feststellt, dass. das Behältnis befestigt ist, wird wegen schweren Diebstahls bestraft, wenn er das Sehälints nunmehr erbricht und den Inhalt weenimmte
Fall 15 ist ein vollendeter einfacher Diebstahl.
Im Falle 10 hat der Angeklagte die Tür des Kraft. wagens erbrochen, bei der ‚Vegnahme der } ‘leidungs sstücke dagegen nicht wie in den Fällen 11: und 14 den Er- | schwerungsgrund des 8 243. Nr 4 verwirklichts ‚Auch. hier liegt mur ein vollendeter einfacher Diebstahl Yoro Die
Tat ist weder vollendeter schwerer Diebstahl noch versuchter schwerer Diebstahl in. Tateinheit, mit vollendeten einfachen Diebstahl. "Die zweite Beurteilung. ‚scheidet aus, weil weder ‘die Merkmale. des § 243 Nr. 2. noch de des § 243 Ir 4 StGB gegeben wären, wenn der Angeklagte seine ursprüngliche. Absicht, den Kraftwagen mit Inhalt = zu stehlen, verwirklicht Hätte | Vollendeter schwerer .
Diebstahl kann nicht. angenomuer.
brechen des Kraftwagens im Zei {punkt der Ausführung keinen Erschverungsgrund nach 243. SteB darstellte und die nachträgliche Ausnutzung dds zuvor ‚geschaffenen Zustandes keine Zurechnung nach ;8 243 Nr 4. SteB begründen kann
werden, weil da as Bro.
Be Lo nn .
Die “ntscheidung des Reichsgerichts in RGS% 14, 312 steht nicht entgegen, Dort hatte der Täter in der ausschlies«lichen Absicht, Lebensmittel von geringer „enge und zum alsbaldigen Verbrauch zu entwenden, einen Schrank erbrochen, darin aber keine Lebensmittel, sondern Geld efunden und dieses gestohlen, Das Reichsgericht nahm
llendeten schweren Diebstahl an, weil für den Diebstahlsvorsatz die Richtung der Vorstellung auf bestimmte Diebsiahlsgegenstände überhaupt unwesentlich sei und weil die. wigenart des ilundraubs nur in Umständen liege, die mit den Werkaslen des tiebstahls nicht in Widerspruch stünden, der Kundreub also begrifflich ein Diebstahl sel. Ob dieser intscheidung, insbesondere ihrer Begründung zu Folgen wäre; | kann dahingestellt bleiben. Denn hier ist die Sachlage eine . andere. \ährend im Falle -R6$t 14, 312, wenn der Täter Lebensmittel gefunden hätte, immerhin begrifflich ein vollendeier schwerer Diebstahl vorläge, der nur rechtlich durch die Sondervorschrift des 8 370 Nr 5 StGB verdrängt würde, bliebe die vegnahme des Kraftwagens mit. Inhalt
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trotz Erbrechens der Tür einfacher Diebstahl, weil das punkte des § 243 StGB einen Irschwerungsgrund darstellt. han mag also in dem vom, Reichsgericht enischiedenen Fall
gewaltsame Öffnen des ‚Wagens unter keinem der Ges sichts-
mit einigem Recht in Aorede ‚stellen können, dass ein ürschwerungsgrund nachträglich zugerechnet werde. Im vor-Ilegenden Fall dagegen würde "die Annahme eines vollendeten schweren Diebstahls zur Folge heben, dass ein Umstand, der im Zeitpunkt der ' Ausführung kein ärschwerungsgrund War; nachträglich diese Bedeutung ethielte. Das wäre rechtlich nicht haltbar... . ee
Ins. en 1.
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Das irgebnis ist nach allen, dass in den Fällen I0; il; 12 und 15 die Verurteilung wegen. je eines versuchten einfachen Diebstahls wegfallen muss. Der Schulds spruch kann durch das kevrisionsgericht richtiggeshellt werden.
5.) Auch insofern muss der Schuldspruch geändert werden, als der Angeklagte wegen eines selbständigen Vergehens nach § 24 Abs 1 Ür 1 Krfz6 zu einer linzelstrafe von zwei scnaten Gefängnis verurteilt worden ist, Die Annahme einer selbständigen Straftat ist Techtsirrig. Die Liebstähle in den Fällen 2 his 8 stehen jeweils in Tateinheit mit Vorgehen nach § 24. Abs 1 Nr 1 Krfzß; dem
durch das \legfahren der Wagen von den Standplätzen wurden in einer Handlung beide Tatbestände verwirklicht. Ob an sich ein Fortgesetztes Vergehen nach § 24 Abs 1 Nr 1 Krizt vorliegt; kann dahingestellt bleiben; denn durch den For tsetzungszusammenhang würden jedenfalls die selbständigen Diebstähle nieht zu einer rechtlichen Kinheit zusamengefasst (vel BEHSt 1, 67 u BGH
2 StR 370/51, Urte Ve 270, November 1951). Für das Fahren ohne Führerschein durfte deshalb keine besondere Binzel-
sirate festgesetzt werden. _ 3
Dagegen. sind die Vergehön: nach § 25. Abs: TI: Nr 2 Krf26. mit Recht: als selbständige. Straftaten angesehen worden.
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Die Änderung des. Schuldspruchs: hat die Aufhebung. der für Tälle 10, 11, 14 und 15 und. für das: Vergehen nach § 24 1 Nr. L KrfzG ausgesprochenen Einzelstrafen, ausserden Binzelstrafen in. den Fällen 2 ‚bis 8 ‚sowie des Gesamt-
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strafsusspruchs zur Folge, Da aber möglicherweise die rechtlich ‚unzutreffende Würdigung in mehreren Tälien das Strafmass auch in den übrigen Fällen beeinflusst het, wer der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben» Es bedarf deshalb keiner Erörterung der von der Revision erhobenen Angriffe gegen die Strafzumessung; die von
ihr vorgeiragenen Gesichtspunkte kann die Strafkamner
in der neuen Verhandlung berücksichtigen. us sei jedoch
bemerkt, dass die ausführungen des sandgerichts zu den Vorstrafen des Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Bei der Neufestsetzung der Sirafen wird die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO zu "beachten sein.
7.) Soweit die Revision: des Ingeklagten Erfolg hat, musste sich diese auch zugunsten des Mitangeklagten Oehler auswirken, der kein Rechtsmittel eingelegt hat
(§ 357 StPO). "Bei OD f:11: ebenfalls die Verurteilung wegen vier v ersuchter Diebstähle wege Im übrigen bleibt der ‚Schuläs spruch bestehen. ak
Dagegen Kommt eine Änderung des. ‚Schuld; spruchs : Zur gunsten des ‚itangeklagten D nicht in; Betracht. är ist. an den Fällen 10, 1 4. und 15. nicht. als Dieb ‚beteilict, ‚ sondern: insoweit wegen Personenhehlerei bestraft worden. ‚Bei. ‚ihm: ist auch. die Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens- ‚nach § 24 Abs. ı Nr 1l. ‚Krfzg. | berechtigt. Nach den Feststellungen hat er die gestohlenen Vagen jeweils erst gefahren, nachdem der Diebstähl vollendet war, Bin. tateinheitliches. Zusam mnentreffen. von B Diebstahl und Fahren ‚ohne Führerschein: kom: t also bei.
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