Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 28.03.1955 – 4 StR 356/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Sitzung vom 3. September 1
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Bundesrichter Dr. Peetz
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr, Seibert
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE
Vertreter der Rundesänwaltschaft, arbeiter im mittleren Justizdierst iD
Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des andgerichts in Arnsberg vom 28. März 1955 mit den Festtellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrues verurteilt ist und im übrigen im Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen
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Von Rechts wegen
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wenen Betruges, wegen Arrestbruchs und wesen &
Rerbhegünstigung zu einer Gesamtstrafe von sech
Engnis und zu einer Geldstrafe von A400
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zung des Verfahrensrechts und des szächlichen $
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klagte ist unter Freisprechung im ührigen
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urteıli werden Kit der Revision rügt er die Veriot-
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Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr 3 StPO greift
nicht durch. Die Zeugin Elisabeth Sg : st
gerin des Angeklagten (§ 61 Nr 2 $S4PO) und auf des § 60 Ür 3 StPO unvereidigt geblieben. Die
meint: Selbst wenn auf Seiten des Angeklagten Zubigerberünstigung (8 241 KO) vorliege, so komme doch ir-Sendeine Beite i v straftac
iligung der Zeugin an dies ht. Dern der durch die
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Dem kann nicht beigetreten werden. Der &
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und dem Gericht besitzt (BGHSt 1. 360, 5363). Die
kammer hat die Zeugin als der Teilnahme an der Angeklagten verdächtig bezeichnet (S 17 UVA), & Verdacht einer Teilnahme bejaht. Ob dieser Ver
über hatte der Tatrichter nach pflichtmässigen E
Grund
Revision
BO Nr StPO beruht auf der Erwägung, dass ein an der Straf-
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rderliche Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten
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sen zu befinden. Diese Entscheidung ist vom Revisinns-
gericht nur daraufhin nächzupriifen, ob sie auf
Ein solcher Rechtsfehler ist Jedoch nicht erkennbar.
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r ndigen Teilnahme nicht weiter reich! a
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lichen Yage vor Geschäftsöffnung bei dem Angeklagten erschienen und hat sich aus seinem laser Stoffe und
Waren ausgesucht. Sie hat somit eine über die nstwenige Teilnahme hinausgehende TEtigkeit entfaltet, Das
Landgericht konnte daher ohn Nechtisverstoss von einen
e Teilnahmeverdacht ausgehen. Dis Annahne eines solchen \chter nicht dadurch verwehrt, Le Zeugin von der änklasehe-
d hörde mangels Beweises eingestellt worden war (Bd i 1 i
De“ 7 = AN rt Kae EEE "DR am ame] u PR 31 203 dA). We Inahneform gegeben war,
brauchte die Strafkammer nicht anzugeben. Bei der int-
scheidung Über die frage der Vereidigung der Zeugin \eren Schuldigsprechung und
Ö Bestrafung [NGSt 4, 324, 325, Töwe-Rose enbers, 20. Aufl
S 60 3 5b) 2; Sachlich-rechtliche Rügen: 5) Betrug:
darin einen Betrug seitens
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ckb, dass dieser am 16. Januar
Stundung des ihm geküindigten Kredits @. Der ängeklaste hat die Bank
Surch die Vorlegung einer teilweise unrichtigen Vermö-
bewogen. ihm den Kredit weiter zu
assnahnen zur sofortigen Kintreibung
Forderungen abzusehen. Der ingerlsete hat zum
mindesten damit gerechnet, dass die Vermögensübersıcht falsch war. Obwohl er am nächsten Tage auf
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n richtigen Stand der Kreditoren hinsew
unterliess er es, der Rank sofort den zutreffenden
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chuläenstand mitzuteilen. - Täuschungshandlung, Irr-
i tumserregung und Vernögensverfüsung sind damit ohne
nechtsverstoss TestgestTelliT.
Bezüglich der Vermögensbeschädigung ergeben oO [ds je) 3 8
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sich jedoch rechtliche Bedenken, Hierzu führt die StraTi-
kammer im wesentlichen auss Durch die Stundung sei
eine, Vermögensgefährdung der Bank eingetreten. Denn
bei sofortiger Zinziehung des Kredits im Wege der schen
srtung der ihr gegebenen Sicherheiten wäre die ihres Geldes gekommen und hätte hiermit wieder früher bankmässige Gewinne erzielen können. Die Bank habe zwar durch die Stundunz Zinsansprüche erworben. Diese seien jedoch gefährdet gewesen, da die Sicherheiten nicht völlig ausreichten. Insbesondere hätten die vom Angeklagten abgetretenen Rechte aus dem Aufbauvertrag damals Tür die Bank keine verwertbare Sicherheit dargestellt. Auf die Tatsache, dass die Bank später in voller Höhe befriedigt worden sei, komme es nicht an. Die Ablösung der Aufbaurechte Inde 1951 durch den Konkursverwalter in “Höhe von 35 000 DU sei ein Glückszufall gewesen. Diesen hEtten im Januar 1951 weder die Bank noch der ANnk6ö
voraussehen Können.
Eine Vermögensgefährdung kann nach Lage des Binzelfalls eine V a 'digung darstellen (RG HRR 1940 3 Entscheidung RBEHSt 3, 99, 102 be-
handelt diese F nicht. Die von der Rechtsprechung (BGHSC 1, 262,
digung beim Stundungsbetrug entwi ickelten Grundsätze
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e 264) für den Begrifi der Vermögenssenä-
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vom Landgericht an sich nicht verkannt worden
ıst ein Ver rmögensschaden dann zu verneinen
wenn die Forderung bereits vor oder zur Zeit der SUUN- infolge Zahl Lungsunfähigkeit des Schuldners und wangzels anderweiter Sicherungen wertlos oder im glei-
war wie infolge
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merhin, dass bereits am 19. Jammar
Sensteilaen (§ 102 Abs 2 Ko) erfolst war loch hierauf nicht entscheidend an. Denn be Sicherheiten in der Hang
ie Stundung sofort und ohne Schwierigker-
hätte zu Geld masnen können.
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„andgericht jedoch ausführt, die Rechte
Ss aus dem Aufbauvertrag seien im Januar 1951 für die
e Bank wertios SeWwesen, so fehlt es hierzu an ausreL-
n Jeststellungen, Es kommt zunächst nicht dar-
e aus an, ob die Bielefelder Bankleityu ung d
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ese als wertlos änsah, sondern darauf, ob sie chne Wert waren. Da es dem Konkursverwälter Ende des Jahres 195] gelang, die beachtliche Sumne von 35 000 DM aus der Ablösung Gieser Rechte za erzielen, hätte cs eingehenderer Darlegungen dazu bedurft, warum diese Rechte ZU
Anfang desseiben Jahres für cie Bank
keine ganz oder te ilweise realisierbaren Werle darge-
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stellt haben sollen Banken pflegen bei Durchsetzung ihrer Rechte nicht weniger zielbewusst und erfolgreich Oo iter. Das Landgericht hat f beschränkt, die chteile orz ben. Us geht jedoch nicht auf den sich | uldrinenen Vorteil ein, der doch u a gten
für eine verhäiltnis-
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mässig geringe Rente die langjährige Nutzung eines anscheinend wertvollen Geschäfts- und Vohngrundslücks zustand. Ohne nähere Aus führunsen hierzu vleibt es nach der Erfahrung des Lebens einstweilen unerklärlich, warum die Erben des Eigentümers später Tiir gie Ablösung dieser angeblich so wertlosen oder schwer verwertbären Rechte nur wenige Monate nach Konkurser-
nung 55 000 Du bewilligt und dann auch gezahlt
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Durch dieses Bedenken werden auch die Ausfü gen des Landgerichts zur inneren Tatseite, insbesondere bezüglich der vorsätzlichen Vermögensbeschädi-
in Frage gestellt Der Tatrichter sagt hierm
auch lediglich, der äÄngeklaste selbst habe damais an
Su.cne günstige Verwertung nicht geglaubt". Da-
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durch bleibt die Möglichkeit offen, dass der Ange-
klagte immerhin an eine Verwertbarkeit dieser Sicherheit, wenn auch nicht in der später erzielten Höhe,
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gepzlaubt hat. Diese Sicherheit war übrigens der Bank bereits durch die Abkommen vom 23. November 1949 /
10. Juli 1950 gewährt worden. Das Urteil sagst nichts
ord darüber, ob der Angeklagte diese Sicherheit damals bereits Tür wertlos hielt oder warum sich seine diesbezügliche Einschätzung bis zum Januar 1951 geändert
haben sollte. Es ist einstweilen nichts dafür ersicht-
lich, dass der Angeklagte das von ihm erstrebte Kre-
äitvernältnis zu der Bank durch die e
von ihn für wertlos gehaltenen Sicherheit eröffnet hat. Angesichts der zahlreichen von der Bank gelorlerten und ihr gewährte
n Sicherheiten ist bis jetzi eichend ausgeräumt, dass der
Bank Tür genügend gesichert hielt.
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vegen dieser Bedenke vermag die bisherige Begrüundung der Straikamner die Verurteilung wesen Be-
truges nicht zu tragen, b) Wläubigerbesünstigung:
Der Angeklagte war von der zeuein SB. =:iner
kmgeklaste | elaubte, günstig besorgen zu können Das
angestrebte Geschäft scheiterte Jedoch. Dadurch wurde
der Angeklagte von der verpflichvuns zur - Leistung frei
(§ 275 BGB). Gleichz “ hatte er gemäss § 323 Abs 5 &, G.h, die
0 DIL, seiner Benwigenin zurückzugewähren. Die Zeu-En SEE 2:0 zesen den „ngeklasten einen reinen Geldaänspruch. Um eine Wahlschuläd 9 262 BGB) oder einen In RGSt 65, 78. 79 auf Grund anderer Sachlage erörtert wird, handeite es sich ser Strafkammer, dass le Zeugin Sl ech dem Scheitern des beabsichtis-
ten Wolleinkaufs lediglich die Rückzahlung der 1950 DM
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verlangen konnte unä dass ihr ein Anspruch auf Lieferung von Ware nicht zustand. ist frei von Rechtsirrtun. Dasselbe würde übrigens zu gelten haben, wen man das
ursprüngliche Abkommen als Gelegenheitskommission des § 406 Abs 1 Satz 2 UGB ansehen wollte (dessler-Hefermehl, § 384 HGB, Anm 36 Er),
Der ängeklagte, der inzwischen die 19509 DM für atte und zahlungsunfähig geworden War,
aat nun in der letzten Fehbruarwoche des Jahres 1951 seiner Schwägerin auf deren Verlangen aus seinen Lager Stoffe und Waren zum Gegenwert von 1950 DU überlassen, \amit sie zu ihrem Celde kam Er hat ihr also eine
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Befriedigung gewährt, die i stand (8 241 KO). Di chung war nach Üħ 134, 138
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ruch und Deckung dieser Feststellung umessungsgründe
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Be Revision, soweit sie sich & det, unbegründet agegen war das Urteil aufzuheben, da die Bemessun
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rbegünstigung ist daher die egen den Schuldspruch wen-
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“IS wegen Betruges zum Nachteil des Angeklagven beeinflusst sein kann
©) Verstrickungsbruch:
Jie Revision erhebt gegen den Schuldspruch keine =)
besonderen : NEriTE Bin Rechtsverstoss zum Nachteil] des Angeklagten tritt hierbei auch nicht zutage, Die
Mäntel waren dureh den Gerichtsvollzishen Gränungsmäs-
sig gepfändet ‚einsame Pfandanzeize genüste (RGZ
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127, 346, 347). Das nachträgliche Verschwinden der Pfandanzeige berührte die Wirksamkeit der Pfä andung nicht (Baumbach-Lauterbac 4 ?). Den dureh den en begangenen Ve rstrickungsbruch (§ 157 StGB) hat das Landgericht darin erblickt, dass er den Verknuf der gepfändeten Mintel bewusst geculäet hat. Durch bilasses Unterlassen kann der Tatbestand des Verstri 1ckungs-
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bruchs allerdin Nicht besansen werden (Rast 19, 23T,
e habe als mitteihba ter Täter gehandelt. Er bediente
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sich der Angestellten, indem er den Verk auf durch die-
185 295). Die Strafkammer hat Jedoch ee der Angceklagt
se bewusst vor sich gehen liess, obwohl er als Voll-Streckungsschuldner und Arbeitgeber die Rechtspflicht hatte, dies zu verhindern, Gegen diese Aus sführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken vgl OÖlshausen, 11. Aufl § 137 Anm 9). Das erforderliche Unrechtsbewusstsein ergibt sich aus der Sach ge und dem Urteilszu-
sammenhang
Die Revision ist daher hinsichtlich des Schuld-Spruchs unbegründet. Im Strarfaus sspruch muss das Urteii messen ebenso wie im Falle der Göubigerberinstieung
en werien. Näch der Fassung der Strafzumessungs-
aründe lässt es sich auch hier richt aussch) Llessen,
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dass die Bemessung der für den Vverstrickunssbruch rost- >
geseizten Preiheitsstrafe durch die Verurteiluns wegen
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a das Urteil somit bezüglich de
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hei der Beurteilung der Persöneıit des Angeklagten das Vorbringen der Revisions-
ksichtigen.
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