Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 28.03.1955 – 4 StR 356/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

iı N en des Veikes

IRY) = =

In der Strafsache

}

egen

U

den Kaufnenn Willı SC ::: ur EB ren ar EB | 920 :: sap.

wegen Beiruges u.&

=

hat der L\. Ferienstrafsenat des Bundesserichtshofs i 955, an der keilgenomnen

en pas)

D OD

— pas [a DZ er

Sitzung vom 3. September 1

” ..

EN

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr, Seibert

als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE

Vertreter der Rundesänwaltschaft, arbeiter im mittleren Justizdierst iD

Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

u on

1

erkannt:

Hh je gi 6 49] ip} ey ct

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des andgerichts in Arnsberg vom 28. März 1955 mit den Festtellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrues verurteilt ist und im übrigen im Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen

DD

Von Rechts wegen

Garünd

Der An

Mm D

wenen Betruges, wegen Arrestbruchs und wesen &

Rerbhegünstigung zu einer Gesamtstrafe von sech

Engnis und zu einer Geldstrafe von A400

+c5

zung des Verfahrensrechts und des szächlichen $

EN

klagte ist unter Freisprechung im ührigen

l13uUb1-

& Mona-DH ver-

urteıli werden Kit der Revision rügt er die Veriot-

traf

Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr 3 StPO greift

nicht durch. Die Zeugin Elisabeth Sg : st

gerin des Angeklagten (§ 61 Nr 2 $S4PO) und auf des § 60 Ür 3 StPO unvereidigt geblieben. Die

meint: Selbst wenn auf Seiten des Angeklagten Zubigerberünstigung (8 241 KO) vorliege, so komme doch ir-Sendeine Beite i v straftac

iligung der Zeugin an dies ht. Dern der durch die

siigte mache si

Dem kann nicht beigetreten werden. Der &

th oO

und dem Gericht besitzt (BGHSt 1. 360, 5363). Die

kammer hat die Zeugin als der Teilnahme an der Angeklagten verdächtig bezeichnet (S 17 UVA), & Verdacht einer Teilnahme bejaht. Ob dieser Ver

über hatte der Tatrichter nach pflichtmässigen E

Grund

Revision

BO Nr StPO beruht auf der Erwägung, dass ein an der Straf-

in

Tai

iso

dacht

dar-

& es Delikt Begün-

s s notwendiger Teilnehmer niemals

zZ

2

er-

rderliche Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten

des

den

sen zu befinden. Diese Entscheidung ist vom Revisinns-

gericht nur daraufhin nächzupriifen, ob sie auf

Ein solcher Rechtsfehler ist Jedoch nicht erkennbar.

Tr. I Pe den jr En on r 2, ac 4 beonam {2 in der Nechtsprechung ist ane kannt, dass die Straf-

r ndigen Teilnahme nicht weiter reich! a

Kubigers in der Torm der Anstiftung

je)

er

‘D

1

—Z

D

$

be)

9)

AIR B

nu

m

vun

Ih

“D un m

RGSt BR 214, | Naurech Resond

lichen Yage vor Geschäftsöffnung bei dem Angeklagten erschienen und hat sich aus seinem laser Stoffe und

Waren ausgesucht. Sie hat somit eine über die nstwenige Teilnahme hinausgehende TEtigkeit entfaltet, Das

Landgericht konnte daher ohn Nechtisverstoss von einen

e Teilnahmeverdacht ausgehen. Dis Annahne eines solchen \chter nicht dadurch verwehrt, Le Zeugin von der änklasehe-

d hörde mangels Beweises eingestellt worden war (Bd i 1 i

De“ 7 = AN rt Kae EEE "DR am ame] u PR 31 203 dA). We Inahneform gegeben war,

brauchte die Strafkammer nicht anzugeben. Bei der int-

scheidung Über die frage der Vereidigung der Zeugin \eren Schuldigsprechung und

Ö Bestrafung [NGSt 4, 324, 325, Töwe-Rose enbers, 20. Aufl

S 60 3 5b) 2; Sachlich-rechtliche Rügen: 5) Betrug:

darin einen Betrug seitens

Ri) Es En jav; = ö h2 ID © a

ckb, dass dieser am 16. Januar

Stundung des ihm geküindigten Kredits @. Der ängeklaste hat die Bank

Surch die Vorlegung einer teilweise unrichtigen Vermö-

bewogen. ihm den Kredit weiter zu

assnahnen zur sofortigen Kintreibung

Forderungen abzusehen. Der ingerlsete hat zum

mindesten damit gerechnet, dass die Vermögensübersıcht falsch war. Obwohl er am nächsten Tage auf

esen wurd»,

Ja

n richtigen Stand der Kreditoren hinsew

unterliess er es, der Rank sofort den zutreffenden

So 3 at

chuläenstand mitzuteilen. - Täuschungshandlung, Irr-

i tumserregung und Vernögensverfüsung sind damit ohne

nechtsverstoss TestgestTelliT.

Bezüglich der Vermögensbeschädigung ergeben oO [ds je) 3 8

Y

sich jedoch rechtliche Bedenken, Hierzu führt die StraTi-

kammer im wesentlichen auss Durch die Stundung sei

eine, Vermögensgefährdung der Bank eingetreten. Denn

bei sofortiger Zinziehung des Kredits im Wege der schen

srtung der ihr gegebenen Sicherheiten wäre die ihres Geldes gekommen und hätte hiermit wieder früher bankmässige Gewinne erzielen können. Die Bank habe zwar durch die Stundunz Zinsansprüche erworben. Diese seien jedoch gefährdet gewesen, da die Sicherheiten nicht völlig ausreichten. Insbesondere hätten die vom Angeklagten abgetretenen Rechte aus dem Aufbauvertrag damals Tür die Bank keine verwertbare Sicherheit dargestellt. Auf die Tatsache, dass die Bank später in voller Höhe befriedigt worden sei, komme es nicht an. Die Ablösung der Aufbaurechte Inde 1951 durch den Konkursverwalter in “Höhe von 35 000 DU sei ein Glückszufall gewesen. Diesen hEtten im Januar 1951 weder die Bank noch der ANnk6ö

voraussehen Können.

Eine Vermögensgefährdung kann nach Lage des Binzelfalls eine V a 'digung darstellen (RG HRR 1940 3 Entscheidung RBEHSt 3, 99, 102 be-

handelt diese F nicht. Die von der Rechtsprechung (BGHSC 1, 262,

digung beim Stundungsbetrug entwi ickelten Grundsätze

[63

Ä

e 264) für den Begrifi der Vermögenssenä-

Kon

vom Landgericht an sich nicht verkannt worden

ıst ein Ver rmögensschaden dann zu verneinen

wenn die Forderung bereits vor oder zur Zeit der SUUN- infolge Zahl Lungsunfähigkeit des Schuldners und wangzels anderweiter Sicherungen wertlos oder im glei-

war wie infolge

aus em Ur teil

merhin, dass bereits am 19. Jammar

Sensteilaen (§ 102 Abs 2 Ko) erfolst war loch hierauf nicht entscheidend an. Denn be Sicherheiten in der Hang

ie Stundung sofort und ohne Schwierigker-

hätte zu Geld masnen können.

+ ©» I

! et [0) Let: = © HI [0p] &D

„andgericht jedoch ausführt, die Rechte

Ss aus dem Aufbauvertrag seien im Januar 1951 für die

e Bank wertios SeWwesen, so fehlt es hierzu an ausreL-

n Jeststellungen, Es kommt zunächst nicht dar-

e aus an, ob die Bielefelder Bankleityu ung d

FI

echte

I Era

ese als wertlos änsah, sondern darauf, ob sie chne Wert waren. Da es dem Konkursverwälter Ende des Jahres 195] gelang, die beachtliche Sumne von 35 000 DM aus der Ablösung Gieser Rechte za erzielen, hätte cs eingehenderer Darlegungen dazu bedurft, warum diese Rechte ZU

Anfang desseiben Jahres für cie Bank

keine ganz oder te ilweise realisierbaren Werle darge-

Is Zessionarin

Fey)

stellt haben sollen Banken pflegen bei Durchsetzung ihrer Rechte nicht weniger zielbewusst und erfolgreich Oo iter. Das Landgericht hat f beschränkt, die chteile orz ben. Us geht jedoch nicht auf den sich | uldrinenen Vorteil ein, der doch u a gten

für eine verhäiltnis-

ON

mässig geringe Rente die langjährige Nutzung eines anscheinend wertvollen Geschäfts- und Vohngrundslücks zustand. Ohne nähere Aus führunsen hierzu vleibt es nach der Erfahrung des Lebens einstweilen unerklärlich, warum die Erben des Eigentümers später Tiir gie Ablösung dieser angeblich so wertlosen oder schwer verwertbären Rechte nur wenige Monate nach Konkurser-

nung 55 000 Du bewilligt und dann auch gezahlt

>

©: Hi 5

Durch dieses Bedenken werden auch die Ausfü gen des Landgerichts zur inneren Tatseite, insbesondere bezüglich der vorsätzlichen Vermögensbeschädi-

in Frage gestellt Der Tatrichter sagt hierm

auch lediglich, der äÄngeklaste selbst habe damais an

Su.cne günstige Verwertung nicht geglaubt". Da-

&D I Per ‚> ‘D on

4

durch bleibt die Möglichkeit offen, dass der Ange-

klagte immerhin an eine Verwertbarkeit dieser Sicherheit, wenn auch nicht in der später erzielten Höhe,

I

gepzlaubt hat. Diese Sicherheit war übrigens der Bank bereits durch die Abkommen vom 23. November 1949 /

10. Juli 1950 gewährt worden. Das Urteil sagst nichts

ord darüber, ob der Angeklagte diese Sicherheit damals bereits Tür wertlos hielt oder warum sich seine diesbezügliche Einschätzung bis zum Januar 1951 geändert

haben sollte. Es ist einstweilen nichts dafür ersicht-

lich, dass der Angeklagte das von ihm erstrebte Kre-

äitvernältnis zu der Bank durch die e

von ihn für wertlos gehaltenen Sicherheit eröffnet hat. Angesichts der zahlreichen von der Bank gelorlerten und ihr gewährte

n Sicherheiten ist bis jetzi eichend ausgeräumt, dass der

Bank Tür genügend gesichert hielt.

1 N

vegen dieser Bedenke vermag die bisherige Begrüundung der Straikamner die Verurteilung wesen Be-

truges nicht zu tragen, b) Wläubigerbesünstigung:

Der Angeklagte war von der zeuein SB. =:iner

kmgeklaste | elaubte, günstig besorgen zu können Das

angestrebte Geschäft scheiterte Jedoch. Dadurch wurde

der Angeklagte von der verpflichvuns zur - Leistung frei

(§ 275 BGB). Gleichz “ hatte er gemäss § 323 Abs 5 &, G.h, die

0 DIL, seiner Benwigenin zurückzugewähren. Die Zeu-En SEE 2:0 zesen den „ngeklasten einen reinen Geldaänspruch. Um eine Wahlschuläd 9 262 BGB) oder einen In RGSt 65, 78. 79 auf Grund anderer Sachlage erörtert wird, handeite es sich ser Strafkammer, dass le Zeugin Sl ech dem Scheitern des beabsichtis-

ten Wolleinkaufs lediglich die Rückzahlung der 1950 DM

Br I @} In ja} jew} D

SM © Pa L OD 3 4 [e) frz ch SI <b Y E72 es} mn 1 (ei) = ct

verlangen konnte unä dass ihr ein Anspruch auf Lieferung von Ware nicht zustand. ist frei von Rechtsirrtun. Dasselbe würde übrigens zu gelten haben, wen man das

ursprüngliche Abkommen als Gelegenheitskommission des § 406 Abs 1 Satz 2 UGB ansehen wollte (dessler-Hefermehl, § 384 HGB, Anm 36 Er),

Der ängeklagte, der inzwischen die 19509 DM für atte und zahlungsunfähig geworden War,

aat nun in der letzten Fehbruarwoche des Jahres 1951 seiner Schwägerin auf deren Verlangen aus seinen Lager Stoffe und Waren zum Gegenwert von 1950 DU überlassen, \amit sie zu ihrem Celde kam Er hat ihr also eine

ee

Befriedigung gewährt, die i stand (8 241 KO). Di chung war nach Üħ 134, 138

Ri Pr En Ds I- + Ebsicht konnt

besonäeren Umst

raus Tolgern,

Verschlei

An 4 ANSD

ruch und Deckung dieser Feststellung umessungsgründe

Garn gegenüber "e

PR

>

ct

Schwung

empfunden habe, befracdigen Damit wird

ch der Ausführungen

worden ists Dass der

gcklagte wusste.

waren zustand,

züglich der Gläubige

Be Revision, soweit sie sich & det, unbegründet agegen war das Urteil aufzuheben, da die Bemessun

ie diesbezüglic

rgleichsamtr

a.

hr in dieser Art nicht zu-

&bmä-

80)

che spätere BGB nichtig (

e dey änden Iins-

erung Kurz vor

dass der

Sach-

ases

>

eri

erung des wirklichen

1-J

sreift

A ge

swürdigung chiedenheit chen

estgestellt

ar ZWIS

Eu 1 u

sich die Wendung der dass der ine gewisse moralische Verihren Rückzahlungsanspruch gerade däs bestätigt, was zur Schuldfrage festpe-

Zeugin Sg.

wie der Än-

kein Anspruch auf Lieferung dieser

rbegünstigung ist daher die egen den Schuldspruch wen-

ra

ra

ı faus

durch

insoweit im spruch

& der Gel die

Angeklagte sei-

“IS wegen Betruges zum Nachteil des Angeklagven beeinflusst sein kann

©) Verstrickungsbruch:

Jie Revision erhebt gegen den Schuldspruch keine =)

besonderen : NEriTE Bin Rechtsverstoss zum Nachteil] des Angeklagten tritt hierbei auch nicht zutage, Die

Mäntel waren dureh den Gerichtsvollzishen Gränungsmäs-

sig gepfändet ‚einsame Pfandanzeize genüste (RGZ

© 3

127, 346, 347). Das nachträgliche Verschwinden der Pfandanzeige berührte die Wirksamkeit der Pfä andung nicht (Baumbach-Lauterbac 4 ?). Den dureh den en begangenen Ve rstrickungsbruch (§ 157 StGB) hat das Landgericht darin erblickt, dass er den Verknuf der gepfändeten Mintel bewusst geculäet hat. Durch bilasses Unterlassen kann der Tatbestand des Verstri 1ckungs-

eye?

bruchs allerdin Nicht besansen werden (Rast 19, 23T,

e habe als mitteihba ter Täter gehandelt. Er bediente

ge

sich der Angestellten, indem er den Verk auf durch die-

185 295). Die Strafkammer hat Jedoch ee der Angceklagt

se bewusst vor sich gehen liess, obwohl er als Voll-Streckungsschuldner und Arbeitgeber die Rechtspflicht hatte, dies zu verhindern, Gegen diese Aus sführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken vgl OÖlshausen, 11. Aufl § 137 Anm 9). Das erforderliche Unrechtsbewusstsein ergibt sich aus der Sach ge und dem Urteilszu-

sammenhang

Die Revision ist daher hinsichtlich des Schuld-Spruchs unbegründet. Im Strarfaus sspruch muss das Urteii messen ebenso wie im Falle der Göubigerberinstieung

en werien. Näch der Fassung der Strafzumessungs-

aründe lässt es sich auch hier richt aussch) Llessen,

R

dass die Bemessung der für den Vverstrickunssbruch rost- >

geseizten Preiheitsstrafe durch die Verurteiluns wegen

iu» ® +

Aangekl

Du

Fo

sam Nachtei

3 fur D

=

Q a}

a das Urteil somit bezüglich de

aucht auf besonder

r

ralkammer

rechtfertigu zu berü

lem Umfang und im übrigen im Strafaussı

e

agten beeinflusst

ZU wer-—

Zurückver-

jedoch durch

hei der Beurteilung der Persöneıit des Angeklagten das Vorbringen der Revisions-

ksichtigen.

Seibert

Glanzmann