Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.03.1955 – 2 StR 39/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“
2258 059 7
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Fuhrunternehmer Franz_R aus DEE, geboren am ERBEN 121° in E , zur
Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 18. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. Kemer als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 29. Oktober 1954 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kasten des Rechtsmittels, an das Jandgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nur teilweise begründet.
l. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen dem § 344 StPO weder erkennen lässt, welche Verfahrensnorm sie als verletzt betrachtet, noch welche Tatsachen einen Verfahrensmangel enthalten. Die Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung des Tatrichters werden bei der Sachrüge behandelt.
2. Zum ersten und dritten Fall hat die Strafkammer ihre Feststellung, dass der Angeklagte im Sinne des § 259 StGB seines Vorteils wegen gehandelt habe, beide Male nur darauf gestützt, dass er den Kraftwagen später verkauft hat. Trotz dieser sehr knappen Begründung kann darin aber noch die Feststellung gesehen werden, dass dieser Verkauf schon das Ziel des Angeklagten war, als er die beiden Wagen in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs ankaufte. Die Revision weist darauf hin, dass nicht jeder Verkauf eine Handlung zum Vorteil des Verkäufers sei. Dem Sinn der Urteilsfeststellungen ist aber nach ihrem Gesamtzusammenhang in beiden Fällen zu entnehmen, dass das Gericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe sich von’ dem Verkauf, den er sich bei dem Erwerb des Diebesgutes vorstellte, einen Vorteil versprochen. Dass er einen solchen tatsächlich erzielt hat, ist keine Voraussetzung für die Bestrafung aus § 259 StGB (BGH NJW 1955, S 350 Nr 15).
3. Im zweiten Falle boten dem Angeklagten im Jahre 1948 "ein Pole und ein Jude" ein Kabriolet Marke DKW an, das am 23. Oktober 1947 in Wuppertal gestohlen worden war. Das erwähnten sie nicht, legten aber einen Kraftfahrzeugbrief? vor, der sich auf einen anderen Wagen, wenn aüch des gleichen‘ ‚Typs, bezog. In diesem war die ursprüngliche Eintragung der Fahrgestell- und der Motornummer nicht mehr erkennbar, sondern offensichtlich von unbefugter Hand mit anderen Ziffern überschrieben worden. Als letzter Halter des Wagens war der Hüttenzementverband, Fachgruppe ZW, in DEE an 28. Dezember 1939 eingetragen worden. Der Angeklagte erwarb diesen Wagen nicht, sondern verkaufte ihn für die Besitzer im Laufe des Jahres 1948 mit dem falschen Kraftfahrzeugbrief an eine Firma in Totzheim. Hieraus folgert das Landgericht mit Recht, dass der Angeklagte mindestens den Umständen nach annehmen musste,. dass seine Auftraggeber den Wagen mittels einer strafbaren Handlung erlangt hatten.
Die Revision nimmt zu Unrecht an, die Strafkammer habe verkannt, dass die Worte "den Umständen nach annehmen muss" des § 259 StGB nicht die fahrlässige Hehle rei unter Strafe stellen. Das Urteil sagt hinreichend deutlich, dass der Tatrichter die von ihm festgestellten Imstände für solche hält, die den Täter zwingend zur Annahme einer strafbaren Vortat führen mussten. Das ist kein rerstoss gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung. Darüber hinaus aber ist die Beweiswürdigung der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen.
4. Im dritten Falle leugnet der Angeklagte, einen ge-
stohlenen PKW Marke DKW an die Firma Spin & mai in Te verkauft zu haben. Das Gegenteil seiner Einlassung
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hält das Landgericht durch die Aussage des Zeugen Spam für bewiesen. Dieser konnte sich in der Hauptverhandlung an Einzelheiten nicht mehr erinnern, bestätigte aber auf Vorhalt seine früheren, vor der Polizei gemachten, Aussagen und "die Tatsache, dass auch dieser Wagen von dem Angeklagten angekauft wurde", und hat diese Aussage beschworen. Die Revision meint, nach der Sitzungsniederschrift stehe fest, dass der Zeuge zur Sache vernommen, ihm aber seine frühere polizeiliche Aussage nicht vorgehalten worden sei, denn darüber enthalte sie nichts. Dabei übersieht sie, dass nach § 255 StPO nur die Verlesun'g des Protokolls über die frühere Vernehmung eines Zeugen im Falle des § 253 StPO auf Antrag einesder am Verfahren Beteiligten in der Sitzungsniederschrift zu erwähnen ist, nicht aber ein blosser Vorhalt (RG JW 1929, 1048 Nr 565 1930, 2565 Nr 345 1932, 245 Nr 8; Loewe-Rosenberg (Geier), 20. Aufl Anm 1 zu § 255 StPO). Die Nichterwähnung des Vorhalts beweist daher nicht, dass die angezweifelten Angaben des Urteils über die Vernehmung des Zeugen Spies und den dabei gemachten Vorhalt unrichtig seien und dass dieser Zeuge "über eine Beteiligung des Angeklagten bei dem Verkauf nichts gewusst" habe.
Die Strafkammer sieht keinen Anlass an der Richtigkeit der Aussagen dieses 58-jährigen Zeugen deswegen zu zweifeln, weil er sich bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Oktober 1954 an die Einzelheiten des Verkaufs im Jahre 1948 nicht mehr genau erinnerte. Es widerspricht nicht, wie die Revision meint, allgemein der Lebenserfahrung, dass das Landgericht ausführt, das sei bei einem Manne seines Alters richt verwunderlich.
5. Auch im übrigen lässt das Urteil weder im Schuld-
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spruch noch in der Begründung des Strafmasses für die drei Einzelfälle Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Es ist auch in keinem der drei Fälle die
Strafverfolgung verjährt.
6. Dagegen verletzt die Strafkammer § 79 StGB durch Nichtanwendung, indem sie "die Bildung einer Gesamtstrafe mit den wegen später begangener Taten verhängten Vorstrafen"' einem besonderen Beschlusse vorbehält. Die jetzt abgeurteilten drei Straftaten hat der Angeklagte in den Jahren 1946 bis 1948 begangen. Das Urteil erwähnt (S 2), dass er am 20.1.1949 und am 7.9.1950 wegen Hehlerei bestraft und dass aus beiden Strafen eine Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis gebildet worden ist, die er noch nicht verbüsst hat. Darauf, ob diese Vergehen später begangen sind als die jetzt abgeurteilten, kommt es nicht an. Entscheidend ist nach § 79 StGB allein, dass die drei Hehlereien der Jahre 1946 bis 1948 schon vor der Verurteilung vom 20. Januar 1949 begangen waren und nach der zwingenden Vorschrift des § 74 StGB vond em damaligen Tatrichter bei der Bildung einer Gesamtstrafe hätten berücksichtigt werden müssen , wenn sie damals schon bekannt und Gegenstand der Anklage gewesen wären. Stellt sich dieser Sachverhalt, wie hier, bei einer späteren Verurteilung heraus, so muss die Gesamtstrafe gemäss § 79 StGB durch Urteil gebildet und darf die Entscheidung darüber nicht einem späteren Beschluss nach § 460 StPO vorbehalten werden (RGSt 64,, 413; BGHSt 3, 2785; 4, 3665; NJW 1953, 389). Da das Landgericht dies
übersehen hat, muss das Urteil im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arnüt
Dr. Schalscha Hoepner
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