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BGH Entscheidung vom 10.03.1955 – 4 StR 635/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 635/54 2242 074 97

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausangestellte kiaria Rosa Theresia iR aus Like geboren am EEE 1929 in Zei, ’0S.,

wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage

hat der 4. Strefsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang -Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager

als beisitzende Richter, Staatsanwalt SEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZB

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Bielefeld vom 28. Oktober 1954, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den

Feststellungen insoweit aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist:

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagte WER prachte am 26. Mai 1953 ein uneheliches Kind - Bärbel - zur Welt. Als Erzeuger geb sie den Nitangeklagten FW an. In dem Unterhaltsrechtsstreit gegen diesen bekundete die Beschwerdeführerin am 10. November 1953 als Zeugin uneidlich, während der Impfängniszeit (28. Juli bis 26. November 1952) habe sie mit anderen Männern nichtszu tun gehabt, vor allem nicht mit Günther KeE. ie dem Zusammenhang der tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen ist, hielt die Angeklagte bei ihrer weiteren Vernehmung vom 19. Februar 1954 ihre frühere Aussage aufrecht, obwohl Kb in diesem Termin bekundete, er habe

einmal im Mai 1952 mit ihr geschlechtlich verkehrt. Schliesslich

sagte sie auch im Termin vom 5. kärz 1954 aus, sie habe mit KA niemals Geschlechtsverkehr gehabt.

Diese uneidlichen Aussagen über ihr Verhältnis zu Günther KR waren bewusst falsch. Dieser hat vielmehr noch zwei weitere Male mit der 3eschwerdeführerin, davon einmal innerhalb der Empfängniszeit, Verkehr gehabt.

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Lardgericht abgelehnt:

Die Revision der Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zur Strafaussetzung Erfolg.

I. 1) Die Strafkammer hat der Aussage der mit ihren Bekundungen ständig wechselnden Frau Fi@B keine entschei-

dende Bedeutung beigemessen (§ 261 StPO). Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht diese Bekundung

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und die des Günther Ki ausdrücklich gegeneinander abgewogen. Soweit die Verteidigung geltend macht, das zutagegetretene "WHilieu" sei vom Landgericht nicht genügend gewirdigt, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche 3eweiswürdisung.

2) Die Revision äussert Bedenken gegen die Zulässigkeit der vom Staatsanwalt nach Unterbrechung der Eauptverhandlung durchgeführten Vernehmung des Günther Keim. Ein Verfahrensmangel ist hier nicht ersichtlich. Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern das Urteil auf diesem angeblichen Verstoss beruhen sollte (§ 337 Abs 2 StPO). Die Niederschrift über diese Verneilmung hat der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1954 dem Gericht überreicht. In diesem Termin wurde die Vernehmung des Zeugen Ki fortgesetzt. In der Hauptverhandlung vom 28, Oktober 1954 wurde er vereidigt. Der Verteidiger bringt selbst vor, dass Günther KA diese Aussage in seiner erneuten Vernehmung bestätigt und dann auch beschworen hat. In Wirklichkeit wendet sich die Revision also dagegen, dass der Staatsanwalt pflichtgemäss zur Sachaufklärung wesentlich beigetragen und dass dies zur Verurteilung der Angeklagten geführt hat.

3) Auch eine Verletzung des § 60 Nr 3 StPO ist nicht ersichtlich. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass ein an der Straftat beteiligter Zeuge bei seiner Aussage nicht die erforderliche Unbefangenheit gegenüber dem „angeklagten und dem Gericht besitzen mag (3GESt 1, 360, 363). Günther Klmm hat zwar nach der Annahme der Strafkammer bei seiner Vernehmung vom 19. Februar 1954 insofern gegen den § 153 StGB verstossen, als er wahrheitswidrig angab, nur einmal, im Hai 1952, mit der Beschwerdeführerin geschlechtlich verkehrt zu haben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch der Tat, die den Gegenstand der

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Untersuchung gegen die Angeklagte bildete, der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung verdächtig gewesen sein sollte. Günther KW hat, wie die Strafkammer ersichtlich erwogen hat, von vornherein gegen die Angeklagte ausgesagt, sich also nicht in derselben Richtung wie sie betätigt (BGHSt 4, 255, 256). Für die ännahme einer Beihilfe des Zeugen Kb zu einem versuchten Prozessbetrug der Angeklagten bestand demgemäss kein Anhalt. Den Verdacht einer Begünstigung des Mitangeklagter FW hat das Landgericht rechtlich unangreifbar verneint. Der Umstand allein, dass sich die Tat des Günther Keime in dem allgemeinen Rahmen des gleichen geschichtlichen Vorgangs abspielte, in dem auch die Tat der Angeklagten lag, war entgegen der Anrahme der Revision ohne Bedeutung (RGSt 57, 186, 187; 59, 166, 167). - Die Strafkammer würde vielmehr gerade dann das Gesetz verletzt haben, wenn sie Günther Ki nicht beeidigt hätte.

II. 1) Die Strafkammer hat der Aussage des Zeugen Ki, der sich selbst eines Vergehens gegen § 155 SteB bezichtigt hatte, Glauben geschenkt. Dies lag im Rahmen der freien, tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die von der Revision behauptete Verletzung der "logischen Denkgesetze" ist nicht erkennbar.

Auch im übrigen ergibt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin.

2) Dasselbe gilt von der Strafzumessung als solcher

a) Die Rechtswohltat des § 157 StGB kam für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht (RGSt 43, 219 f). Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei eine fortgesetzte Handlung der Angeklagten angenommen. Sie hatte nach der Annahme des Landgerichts von vornherein den Vorsatz, in dem Unterhaltsprozess bei jeder sich bietenden Gelegenheit

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nur den Angeklagten FÜR als ürzeuger des Kindes zu bezeichnen und jeden Verkehr mit einem anderen Manne - während der Empfängniszeit und für das ganze Jahr 1952 - abzustreiten. Damit ist dargetan, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen bestimmten Gesamtvorsatz gehabt und

nicht nur mit dem sogenannten Fortsetzungsvorsatz gehandelt hat.

b) Das Landgericht erwähnt zwar den § 44 Abs 3 S 1 StGB nicht ausdrücklich. Seine Darlegungen lassen jedoch erkennen, dass es von der durch § 51 Abs 2 StGB gegebenen Möglichkeit einer Strafmilderung Gebrauch gemacht hat.

3) Dagegen ist die Begründung, mit der die Strafkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung bei der. Angeklagten abgelehnt hat, rechtlich bedenklich. Das Landgericht führt hierzu allgemein aus, gerade in Unterheltsprozessen hätten die falschen Aussagen derart zugenommen, dass die Rechtsfindung erheblich erschwert und gefährdet werde. Die Üffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege, besonders bei Unterhaltsprozessen; denn bei Fehlentscheidungen durch Falschaussagen müssten in vielen Fällen die Nittel der, öffentlichen Fürsorge in Anspruch genommen werden. — Diese Ausführungen sind einmal rechtlich zu beanstanden, soweit sie Gesichtspunkte verwenden, die den Gesetzgeber zur Schaffung des gesetzlichen Strafrahmens mit veranlasst haben (BGH 4 StR 316/54 vom 7. Oktober 1954; 4 StR 525,54 vom 2. Dezember 1954). Ferner lassen diese Darlegungen als möglich erscheinen, dass die Strafkammer bei uneidlichen Falschaussagen in Unterhaltsprozessen eine Strafaussetzung grundsätzlich und ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ablehnen will. Dies wäre rechtsirrig (BGHSt 6, 298, 300). -

Daher kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben. Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen,

Krumme Engels Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und ortsabwesend, Haager und daher an der Unterzeichnung verhindert. .

Krumme