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BGH Entscheidung vom 07.10.1954 – 4 StR 316/54

4. Strafsenat

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner ‚ugust Hp aus : EEE < HEEEEEN . geboren am ED 1557 :ı VRR: va,

wegen Blutschande

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts in Detmold vom

18. Februar 1954 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Ler Angeklagte trank "nicht unerhebliche, aber nicht mehr fesistellbare Mengen" Alkohols und vollzog in angetrunkenem Zustand mit seiner damals achtzehnjährigen Tochter Erna den Geschlechtsverkehr.

Das Landgericht hat den Angeklagten von der inklage aus 88 173, 174 Nr 1, 753 StGB freigesprochen; es hat "für überwiegend wahrscheinlich" gehalten, dass die Schuldfähigkeit des triebhaften Angeklagten, der an einer Cerebral-Sklerose leidet, unter dem Sinfluss des \„lkohols zur Tatzeit nicht nur erheblich vermindert, sondern ausgeschlossen war, Die Staatsanwaltschaft erhebt mit der Revision die Sachbeschwerde; diese ist begründet.

Das Landgericht hat eine Verurteilung wegen Vergehens gegen § 330 a StGB deshalb nicht für möglich gehalten, weil die Zurechnungsunfähigkeit ihren Grund nicht allein in dem genossenen Alkohol, sondern wesentlich in der Erkrankung der Hirngefässe habe. Damit hat die Strafkammer verkannt, dass auch ein sog pathologischer Rausch die Grundlage für eine Verurteilung aus § 330 a StGB bilden kann (BGHSt 1, 196; 4, 73 ff). Allerdings ist der diese Vorschrift kennzeichnende Vorwurf nur gerechtfertigt. wenn feststeht, dass der Täter schuldunfähig im Sinne von § 51 Abs 1 StGB war. Die blosse Möglichkeit, die Unterstellung eines solchen Zustandes, genügt nicht; sie schliesst zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die Anwendung des §§ 330 a StGB. Möglicherweise gelangt der Tatrichter in einer neuen Hauptverhandlung zu einer klareren Jberzeugung von der Schuldunfähigkeit des Angeklagten, sei es durch lückenlose Auswertung der schon benutzten Beweismittel oder durch neue Erhebungen. Wegen der Unzulässigkeit einer wahlfest-

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stellung (36H48t 1, 275, 527) wird die Strafkamner alle Beweismöglichkeiten erschöpfen müssen, ehe sie zu dem Ergebnis gelangen darf, dass sich der Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht mehr aufklären lasse.

Dem Landgericht ist darin zwar zuzustimmen, dass der Richter die Unterbringung nach den Sinn des § 42 b StGB nur gegen solche Personen anordnen darf, die von einer länger dauernden, jedenfalls nicht nur vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befallen sind, nicht aber gegen Täter, die an blosser Charakterschwäche oder Alkoholempfindlichkeit oder an beiden zugleich leiden (vgl BGH in J2 1951, S 695; ferner 4 StR 896,’51 vom 10. Januar 1952). Bin Dauerzustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit kann aber dann in Betracht kommen, wenn die Sucht nach „lkohol auf einer geistigen Erkrankung beruht (so schon RGSt 73, 44, 46; ferner BGH in NJW 1954, 1454 Nr 13).

Der Richter wirä daher danach forschen müssen, ob die Cerebral-Sklerose des Angeklagten eine derartige krankhafte Sucht nach Alkohol begründet. Sollte dies zutreffen, so würde die von dem Landgericht für seine Rechtsauffassung angeführte Entscheidung RGSt 73, 46 der Anwendung des § 42 b StGB nicht entgegenstehen. Auffällig ist, dass der Angeklagte früher schon zweimal nach dem Genuss Von

alkohol Sittlichkeitsverbrechen an seiner Tochter begangen hat.

Die Entscheidung entspricht dem \ntrage des Oberbundesanwalts:.

Krumme Engels Fülle Dr. Augustin Seibert