Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 03.05.1962 – 1 StR 66/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 _StR_66/62 2189 009
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Dr. Honns JB zus MED, zevoren an ED 1905 in OD (1iic-
derlande), wegen Parteiverrats u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter br.Willms Bundesrichter Fischer Bunädesrichter Dr.Sanders
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg von
11. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Vernandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I. Der Angeklagte lioß sich nach den letzten Krieg in MB als Rechtsanwalt nieder. Das Landgericht München I sprach ihn durch Urteil vom 16, Dezember 1958 von der Anklage der Erpressung mangels Beweises frei. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 15. Juli 1959 auf und verwies die Sache an das Landgericht Augsburg zurück. In diesem Urteil war dem Landgericht außerdem zur Prüfung aufgegeben worden, ob sich der Angeklagte durch seine Mitwirkung an einem Drohbrief nicht nur der Erpressung (oder Nötigung), sondern in Tateinheit damit auch des Parteiverrats schuldig gemacht habe.
Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten erneut freigesprochen.
Hiergegen richtet sich wiederum die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung, soweit sie eine Verurteilung wegen Parteiverrats abgelehnt hat, rechtlich bedenklich ist.
Bezüglich der Anklage wegen vollendeter oder versuchter Erpressung nat die Strafkammer nicht als sicher nachgewiesen angesehen, daß ein vom Angeklagten erstrebter Vermögensvorteil rechtswidrig geviesen sei (S. 26 - 29 UA). Diese Erwägung ist rechtlich nicht angreifbar. Die kevision erhebt denn auch insoweit keine Einwendungen.
Weiter hat das Landgericht-trotz starken Verdachts - auch den Nachweis einer vollendeten oder versuchten Nötigung nicht hinreichend führen zu können geglaubt (S. 29 - 35 UA). Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit versuchte Nötigung in Frage steht. Was die Staatsanwaltschaft vorbringt, sind aber im Grunde unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene, rechtlich mögliche Würdigung des Sachverhalts und die - allerdings äußerst weitgehende - Anwendung der Rechtswohltat des Zweifels. Die Revision versucht im wesentlichen, ihre eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen zu setzen, Sie erklärt für "logisch festgestellt", was die Strafkammer nicht sicher festzustellen vermochte. Hiermit kann die Revision in diesem Rechtszug nicht gehört werden (vgl. grundsätzlich: BGHSt 10, 208 ff und BGH Urt. v. 21. November 1961, 1 StR 424/61, Ss. 8 - 10). Teilweise weicht die Revision zudem vom festgestellten oder als unwiderlegbar angenommenen Sachverhalt des landgerichtlichen Urteils ab. Der Generalbundesanwalt hat die Revision insoweit nicht vertreten (vgl. im übrigen III dieses Urteils).
II. Zum Vorwurf des Parteiverrats ist das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler davon ausgegangen, daß das Verhalten des Angeklagten den äußeren Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB erfüllte.
Er war seiner Zeit Generalbevollmächtigter des Konsuls Sachs gewesen und hatte in dieser kigenschaft auch eine dem Aonsul besonders unangenchne Abtreibungsangelegenheit behandelt und abgeschlossen (S. 3,
7, 34, 37 UA). Im Jahre 1948 war nämlich die Haushälterin des Konsuls durch diesen schwanger geworden. Durch Vermittlung eines Angestellten Pirzer wurde dann in dessen Wohnung eine Abtreibung vorgenommen. Der Konsul war zwar an der Abtreibung nicht nachweisbar beteiligt, legte aber begreiflicherweise Wert darauf, daß er in diesen Zusammenhang nicht genannt wurde. - Wann die anwaltliche Treuepflicht gegenüber dem ursprünglichen Auftraggeber erlischt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (BGH Urt. v:
14. April 1953, 1 StR 762/553, bei Kalsbach, AnwBl. 1954, 191 unten; vgl. auch BGHSt 5, 301, 306, 307). Das Landgericht nat angenommen, daß die Bindung des Angeklagten gegenüber Sachs äurch die Kündigung des Auftragsverhältnisses ebensowenig gelöst wurde wie durch die Zivilprozesse, die der Angeklagte anschlie-Benä gegen die Fichtel- und Sachs-+AG führte (BGHSt 4, 80, 83). Ob die Treuepflicht des Angeklagten für alle ihm seiner Zeit von Sachs anvertrauten Angelegenheiten auch noch Ende 1955 uneingeschränkt fortbestand, mag dahinstehen, Jedenfalls bestand die Gebundenheit des Angeklagten weiter, soweit es darum ging, den Konsul bezüglich seiner Beziehungen zu der Haushälterin und deren Folgen vor Angriffen, Belcidigungen, Erpressungen oder vor Indiskretionen und dergl. zu bewahren. Der Anwalt darf zwar nicht
der Komplice seines Auftraggebers sein, auch keine pflichtwidrigen Aufträge übernehmen (§ 31 Nr. 1 der damals maßgebenden Bayer. RAO, G:-uU:.V.-Bl, 1946, 5371, 374). Darum ging es aber nicht. Ein Anwalt kann sehr wohl auf Grund seines Auftrages gehalten sein, sich auch in Fällen solcher Art scnützend vor scei-
nen Auftraggeber zu stellen. Jedenfalls konnten sich aus diesem dem Angeklagten anvertrauten Sachverhalt noch Rechtsfolgen ergeben (RGSt 45, 307; BGH Urt. v. 10. März 1955, 4 StR 616/54, 8.7).
Der Angestclite Wilhelm RB var zuletzt Privatsekretär des Konsuls Se unä Leiter des Sekretariats der SB GmbH gewesen. Zum 4.Novenber 1955 wurde ihm durch die FEEEEP- und swAC und die Sgp-GnoH gekündigt. Diesbezüglich von ihm geführte Prozesse wurden noch im selben Monat verglichen. RW fürlte sich aber trotzäem dadurch benachteiligt, daß die Firma SW von der vergleichsweise zugesagten Abfindungssumme einen erheblichen Betrag als Lohnsteuer eindehielt. Nun rief im Dezenber 1955 Konsui Se FEB an, wünschte ihm frohe Feiertage unä sprach die Hoffnung aus, RB nöge das Vergangene vergessen. Dies erregte RW anscsichts Ger ihm durch die Firma SB zuteil gewordenen Behandlung sehr, Er rief Garaufhin am 22. Dezember 1955 den ihm persönlich und als Rechtsanwalt bekannten Angeklagten an, teilte ihm den Anruf des Konsuls mit und brachte zum Ausdruck, daß er (RE) SEEED einen Denkzettel erteilen werdc. Was der Angeklagte dazu gesagt hat, ist nicht festgestellt. Jedenfalls rief der Angeklagte am nächsten Tage, dem 23, Dezember, den Konsul an, Er veranlaß-
te Rechtsanwalt Sc (seinen früneren Anwaltsassessor), das Gespräch mitzuhören und auf Plaite aufzunehmen. Im Verlauf dieses Ferngesprächs erwaäahnte er gegenüber SGB in der Sache, die Pi scmacht habe, sei vermutlich etwas gegen den Konsul
im Gange. Er, Dr. IB: weräe vielleicht in den nächsten Tagen vom Spüzingsee aus den Konsul anrufen.
um zu sehen, was sie beide dagegen machen könnten. Abschließend wünschte er dem labilen und gesundheitlich nicht sehr festen Konsul, der währenä des Ferngesprächs auch auf die Aufregungen der letzten Jahre hingewiesen hatte, "ein gutes neues Jahr", Das Landgericht hat zwar für möglich gehalten, daß für den Angeklagten der eigensüchtige Gedanke mitbestimmend war, durch dieses Ferngespräch mit Konsul S@Brieder in Verbindung zu kommen. Die Strafkammer vermochte dem Angeklagten indes nicht zu widerlegen, daß er aus seiner früheren Verbundenheit heraus dem Konsul eine so schwere Belastung und seelische Prüfung (d.h. ein Ans-Lichtzerren der Abtreibungssache) ersparen wollte (S. 34 UA).
Am selben Nachmittag (23. Dezember) kam nun RB in die Kanzlei des Angeklagten. Er legte diesem den Entwurf eines Briefs vor, den er (KR Sem Konsul als Antwort auf dessen Anruf zuzusenden gedachte. Er bat den Angeklagten als Rechtsanwalt darum, den Brief zu prüfen, ob er ihn in dieser Form abschicken könne, ohne sich einen | Beleidigungsverfahren auszusetzen. ICEEEBt ehielt den Briefentwurf zunächst einmal bei sich und sagte RB zu, ihn am nächsten Tag aufzusuchen. Das tat er denn auch. Die beiden verhandelten dabei über den Brief, wobei Dr. IB das Schriftstück teilweise korrigierte (S. 36 UA). (Es wird hierauf später zurückgekommen.) Nachdem sie sich getrennt hatten, richtete RW noch am selben Tage einen Brief an den Konsul, in dem er diesen in bitteren Worten an manche Geschehnisse der Vergangenheit erinnerte, deren Bekanntwerden SGB pürgerliche
Existenz vernichten könne. Auch kündigte RW an, er werde nun seinen geraden Weg mit Hilfe der Justiz weiter gehen.
Nach Absendung des Briefs kam Ri an selben Tag (24. Dezember) noch einmal zum Angeklagten in dessen Kanzlei. In Gegenwart des vom Angeklagten hinzugezogenen Rechtsanwalts SCEB fertigte Dr. ICE ine Niederschrift an. In dieser erklärte Rom sein Brief an den Konsul stelle nur den Ausdruck seiner Stimmung dar. Er beabsichtige nicht, Herrn Sg nit diesen Brief zu irgendwelcher Handlungsweise zu veranlassen.
Am 9. Januar 1956 ging dann beim Bayer.Staatsministerium der Justiz eine mit dem Pseudonym "PB unterzeichnete Anzeige ein, in der Konsul SgBder Anstiftung zur Abtreibung beschuldigt wurde und Dr. JS und RE als Zeugen benannt waren.
Konsul Sgggpvwurde hierzu im März 1956 von der Polizei als Beschuldigter vernommen (S. 30 UA). Er starb im November 1958. Daß der Angeklagte selbst der Verfasser jener Anzeige war, hat der vom Gericht hinzugezogene Schriftsachverständige nur als "wahrscheinlich" bezeichnen können. Der Tatrichter hat mit Rücksicht darauf einen diesbezüglichen Nachweis gegen den Angeklagten nicht zu führen vermocht (S.35 unten UA).
Zum Vorwurf des Parteiverrats legt das Landgericht dar, die Korrektur des Briefs für Rn (ze-
meint ist wohl auch die Beratung über den Inhalt) sei als Dienst eines Anwalts in einer Rechtssache anzusehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Geppert, Der strafrechtliche Parteiverrat
S. 50). Das Landgericht bezeichnet zwar in anderem Zusammenhang (S. 37 unten UA) als das damalige Ziel R@Ems:. SB schonungslos seine Meinung
zu sagen, ihm eine unangenehme Lage zu bereiten und ihm die Gegnerschaft offen zu bekennen. Dort erörtert aber die Strafkammer, was der Verteidiger des Angeklagten übersieht, nicht den Begriff des Dienens in einer Rechtssache, sondern die Frage des pflichtwidrigen Dienens im entgegengesetzten Interesse.
Es handelte sich, wie die Strafkammer ferner im Ergebnis richtig ausführt, um dieselbe Rechtssache (S. 36, 37 UA). Zur Erfüllung dieses Merkmals ist nicht erforderlich, daß sich beide Auftraggeber als Gegner in einem Rechtsstreit oder Verfahren gegenüber stehen (RGSt 23, 60, 64, 65). EB genügt, daß der in Frage kommende Komplex sie beide berührt, und daß sich aus ihm Gegensätze entwickeln können. Das war hier zumindest bezüglich der Abtreibung, deren Folgen und der dabei rechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen der Fall (vgl. auch BGHSt 5, 304). An der Sachidentität (BGHSt 15, 332, 339 oben) würde es fehlen, wenn sich Roegers Vorgehen im rechtsfreien Raum des gesellschaftlichen Verkehrs abgespielt, wenn er also nur vorgehabt hätte, dem Konsul sein Mißfallen zum Ausdruck zu bringen, ihm Undankbarkeit (oder dergleichen) vorzuwerfen. Dazu hätte er aber keines Rechtsrats
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bedurft. Um das kechte zu tun, braucht man in der Regel keinen Juristen, wohl aber dann, wenn man damit rechnet, möglicherweise Unrecht zu tun oder sich strafbar zu machen, etwa indem man einen anderen scharf angreift und ihm offen oder verschleiert früher begangenes Unrecht vorwirft und dessen Bekanntwerden androht oder vor Augen führt.
Das Landgericht hat weiter ohne ersichtlichen Rechtsfehler dargelegt, daß der Angeklagte dem Angestellten Re pflichtwidrig entgegen den Interessen des ersten Auftraggebers Sachs gedient hat.
Der Angeklagte war sich dessen auch bewußt (S.37,
38 UA). Wenn S. 42 UA von "bewußt sein müssen" die Rede ist, so handelt es sich dort um Erörterungen
zum Verbotsirrtum (BGHSt 7, 17, 23).
Die Strafkammer hat geglaubt, dem Angeklagten einen Verbotsirrtum zugute halten zu sollen und dessen Vermeidbarkeit nicht sicher nachweisen zu können. Das ist rechtlich nicht einwandfrei.
Der Angeklagte hatte sich am 15. Juli 1957, "nach reiflicher Überlegung em häuslichen Schreibtisch" (S. 39 oben UA) schriftlich gegenüber der Polizei geäußert, Hierbei hatte er unter andern angegeben: "Ich bestärke Herrn RWin iieser Absicht, /nämlich dem Konsul Sg einen Spiegel vorzuhalten, da ich es bei seinen [Rp angcspannten Nervenzustand für zweckmäßig erachtete, venn er sich in einem Brief? einmal allen Zorn unä \ Ärger von Herzen redete und sich dadurch Luft verschaffte..." (S. 38 unten, 39 oben UA). In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte diese Darste]-
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lung als ein Vergreifen im Ausdruck bezeichnet. Das hat das Landgericht nicht sicher widerlegen zu können geglaubt, weil der oben wiedergegebene Ausdruck "bestärkt" der "objektiv unbedingt feststehenden Tatsache" widerspreche, daß der Angeklagte Rows Briefentwurf erst einmal für eine Nacht bei sich behalten habe. Dem Tatrichter stand es allerdings frei, darin, daß der Angeklagte den Briefentwurf zunächst eine Nacht bei sich behielt, ein Anzeichen dafür zu finden, daß er Re tatsächlich nicht bestärkt hat und auch nicht bestärken wollte. Ein Widerspruch, wie das Lanägericht glaubt, in dem Sinne, daß der Angeklagte nicht habe zugleich RB in seinem Vorhaben bestärken und den Brief bei
sich behalten können, liegt jedoch nicht vor. Beides wäre ohne Schwierigkeit miteinander zu vereinen, wenn man, um nur ein Beispiel anzuführen, annehmen wollte, der Angeklagte habe sich von taktischen Überlegungen leiten lassen, als er den Briefentwurf bei sich behielt. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht gewürdigt, daß der Angeklagte sich sonst sehr überlegt auszudrücken und zu verhalten pilegte (vgl. sein auf Platte aufgenommenes und noch von einem Zeugen mitgehörtes Telefongespräch mit Konsul SGB und die Protokollierung vom 24 ‚Dezember 1955).
Davon abgesehen ist, auch auf der Grundlage der sehr weit gehenden Unterstellungen des Landgerichts zugunsten des Angeklagten, für einen Verb>tsirrtum einstweilen nichts ersichtlich. Als RB ihm den Briefentwurf vorzeigte und ihn um seinen Rat als Rechtsanwalt bat, erkannte der Angeklagte
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oder mußte er davon ausgehen, daß Rip nit diesem Brief (wenn er ihn absandte) dem kranken und labilen Konsul SGB nit dem Bekanntwerden einer Abtreibung | oder deren Anzeige drohen wollte, was des Konsuls "bürgerliche Existenz vernichten würde", so daß dieser "eines Tages ..... dann vielleicht vor einem Scherbenhaufen" stünde (vgl. den von REED später an den Konsul gerichteten Brief, S. 16 UA). Von dieser Abtreibungssache hatte der Angeklagte, wie schon erwähnt, seinerzeit als Generalbevollmächtigter des Konsuls erfahren (S. 3 UA). Er kannte auch dessen anfälligen Zustand, Bei dieser Sachlage war es für ihn als Rechtsanwalt und auf Grund des ihm von SED entgegengebrachten Vertrauens (auf das er sich ja noch in seinem Ferngespräch mit S@ an 23.Dezenber 1955 berief) seine Pflicht, gegenüber Ku» jeden Rechtsrat abzulehnen (vgl. BGH Urt. v.
30. November 1954 - 1 StR 561/54, AnwBlatt 1955,
S. 69).Statt dessen hat er RW beraten. Bezüglich des Umfangs der Korrektur des Briefentwurfs stinnt übrigens die Darstellung S. 40 UA mit der eigenen Einlassung des Angeklagten 5. 25 UA nicht völlig überein. Wenn aber der Angeklagte sich überhaupt darauf einließ, Re in dieser Angelegenheit anzuhören, durfte er ihm gegenüber keinen Zweifel daran lassen, daß er - der Angeklagte - insoweit
der Interessenvertreter des Konsuls SB war. Die Feststellungen des Landgerichts an anderer Stelle des Urteils (S. 39 Mitte UA) ergoben übrigens, daß der Angeklagte dem seinen Rat nachsuchenden Roeger nach Stellung und Persönlichkeit überlegen und dieser in gewisser Weise von ihm abhängig war. Die Möglichkeit liegt daher nicht fern, daß dem Angeklagten
wohl nicht schwer gefallen wäre, sicn RBB segeunüber durchzusetzen und diesem dessen Vorhaben, Konsul Sachs mit einem Brief zu behelligen, mit Erfolg auszureden.
Statt dessen hat der Angeklagte, wie die Darlegungen des Landgerichts erkennen lassen oder jedenfalls nicht ausschließen, eine Art Doppelspiel getrieben und den Mantel auf beiden Seiten getragen. Dergleichen gehört gerade zum Wesen der Prävarikation (vgl. Maurach, Besonderer Teil, 3. Aufl., § 82 VII ?). Ein Verrat im eigentlichen Sinne ist für § 356 Abs. 1 StGB nicht begriffswesentlich. Diese vorstehend angeführten Möglichkeiten hat das Landgericht anscheinenä nicht geprüft, jedenfalls nicht erkennbar erörtert. - Von einer für den Angeklagten gegebenen beachtlichen Konfliktslage (äie den Vorsatz nicht ausschlösse, sondern ebenfalls in den Bereich des Verbotsirrtums fiole,
BGH NW 1954, 482, 483 a.E.) kann nach dem bisherigen Sachverhalt keine Rede sein. Die Strafkammer
hat sich hierbei übrigens nicht damit auseinandergesetzt, daß das - offenbar erst spätere - diesbcezügliche Vorbringen eines Gewissenswiderstreits (entweder RW in der Hand zu behalten oder den Konsul einer Anzeige wegen Abtreibung auszusetzen) nur ein taktisches Manöver, eine zweckbedingte Schutzbehauptung sein konnte. Da die Strafkamnmer hierauf nicht eingegangen ist, schweben ihre zugunsten des Angeklagten vorgenommenen Unterstellungen insoweit in der Luft. Es ist zudem, nach dem bisher angenommenen Sachverhalt, unrichtig, daß der Angeklagte, so wie er verfuhr, "das Rachegefühi
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RO: in üer Hand behielt". Er ging vielmehr, nach einigen, offenbar nicht sehr energischen Ernahnungen und nach gewissen Streichungen oder Verbesserungsvorschlägen fort und ließ dem Geschehen seinen Lauf,
Schon deshalb kann das freisprechende Urteil keinen Bestand haben.
Bemerkt sei noch: Selbst wenn mit den Landgericht dem Angeklagten ein Verbotsirrtum zugute zu halten wäre, so sind jedenfalls die Darlegungen über dessen - nicht zu widerlegende — Unvermeidbarkeit rechtlich bedenklich. Die Strafkammer hat, wie sie S. 45 UA betont, sich wesentlich an die Entscheidung BGHSt 15, 332 (NJW 1961, 929) gehalten. Das Landgericht hat dies allzu wörtlich getan. Jene Sachlage war wesentlich anders. Dort war das Verhalten des betreffenden Anwalts "mit langjähriger Berufserfahrung" nachträglich von verschiedenen "juristisch qualifizierten Persönlichkeiten" gebilligt worden. Bei ‚jener besonderen Sachgestaltung mochte sich der betreffende Rechtsanwalt, "nach sorgfältiger Prüfung", auf sein eigenes Urteil verlassen dürfen. Hier lag es ganz anders, Der Angeklagte war zur damaligen Zeit (Ende 1955) erst einige Jahre Rechtsanwalt und davon die längste Zeit Syndikus eines Industriellen gewesen. Seine "Erkundigungen", die ihm die Strafkammer zugute hält, bestanden, soweit ersichtlich, darin, daß er seinen Wirtschaftsprüfer befragte (S. 24, 42 UA). Daß er sich bei diesem Wirtschaftsprüfer danach erkundigte, vie er sich
verhalten sollte, könnte übrigens deutlich dafür sprc-
chen, daß der Angeklagte Zweifel hatte. Hierauf ist
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der Tatrichter nicht eingegangen. Dies wäre aber ebenfalls erforderlich gewesen. Anderseits gab es in München ältere, sehr erfahrene und untadelige Rechtsanwälte_ genug, bei denen der Angeklagte in kürzester Frist, selbst telefonisch, hätte sachkundigen Rat einholen können (vgl. auch BGHSt 8, 86). Er brauch-
te dabei keine Namen zu nennen, konnte sich außerdem auf die Schweigepflicht der Befragten verlassen
III. Zu der Frage, inwieweit das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ist zu sagen: Im Eröffnungsbeschluß vom 16. Juni 1958 (Bä. I Bl. 188 ff) wurde dem Angeklagten Dr. IE vorgeworfen, er habe durch sein Ferngespräch vom 23. Dezember 1953 und durch RB: Brief an den Konsul Sb diesen dazu veranlaßt, in den beiden Zivilprozessen am 7. März 1956 einem für den Angeklagten sehr günstigen Vergleich zuzustimmen. - Es war im Eröffnungsboschluß zwar einleitend auch noch davon die Rede, der Angeklagte habe bei dem Abschluß der zugrundeliegenden Verträge aus 1948 die Abhängigkeit des Konsuls (von ihm) ausgenutzt. Hierauf hat sich jedoch der Schuldvorwurf nicht erstreckt, Davon ist auch der Bundesgerichtshof in seinem aufhebenden Urteil vom 15.Juli 1959 ersichtlich ausgegangen. Anderseits hat er, wie schon erwännt, der Strafkammer zusätzlich die Prüfung aufgegeben, ob sich der Angeklagte durch seine Mitwirkung an dem Drohbrie? Rs nicht nur der Erpressung (oder Nötigung), sondern ih Tateinheit hiermit auch des Parteiverrats schuldig gemacht habe (2. 13, 14 des Urteils vom 15. Juli 1959).
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Gegenstand der Urteilsfindung für den neu erkennenden Tatrichter (§ 264 Abs. 1 in Verbindung mit § 355 StPO) war das Verhalten des Angeklagten im Dezember 1955, beginnenä mit dem Anruf Fggwes bei ihm und abschließend mit der "verdächtigen Feststellung" vom 24. Dezember 1955 (S. 40 UA der Strafkanmmer), als RW noch einmal dei dem Angeklagten erschien. Um allerdings das Vorliegen einer Erpressung oder Nötigung richtig beurteilen zu können, hatte der Tatrichter, gemäß dem Urteil des Bundesgericht .- hofs vom 15. Juli 1959 auch zu prüfen, ob die Ansprüche, die der Angeklagte auf Grund der Verträge von 19458 im Rechtsstreit erhob oder durch seine Abtretungsempfängerin, die "Datag", geltend machen ließ, berechtigt waren, wie es sich mit den von SGB benaupteten Gegenansprüchen verhielt, und welche Entwicklung die späteren Vergleichsverhandlungen genommen hatten (S. 9 - 13 jenes Urteils des Bundesgerichtshofs),
Dieser Erörterungen wird es jetzt für den neu erkennenden Tatrichter nicht mehr bedürfen. Er hat . vielmehr erneut zu prüfen, ob sich der Angeklagte äurch sein Verhalten in der Zeit vom 22. bis 24.Dezenber 1955 des Parteiverrats schuldig gemacht hat, und ob er deswegen zu bestrafen ist oder nicht. Das ändert aber nichts daran, daß das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin schlechthin mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen ist. Das Revisionsgericht wäre bei der gegebenen Sachlage gar nicht befugt, den vom Tatrichter (vgl. S. 43 UA) insofern als einheitlich beurteilten Sachverhalt von sich aus aufzuspalten.
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Anderseits ist die Strafkammer nicht gehindert, den Sachverhalt erneut daraufhin zu überprüfen, ob der Angeklagte - in Tateinheit (oder Tatmehrheit) mit Parteiverrat - versuchte Nötigung begangen hat (d.h. durch das zunindest recht seltsame Ferngespräch mit dem Konsul am 23. Dezember 1953); vgl. auch Jagusch bei Löwe/Rosenberg, StPO, 20. Aufl. Anm. 6 a und b zu § 354 StPO, mit Nachweisen.
IV. Es erschien angezeigt, die Sache wiederum an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs.2 Satz 2 StPO), um die Sachlage der Prüfung eines Gerichts zu unterbreiten, das bisher mit dem Fall noch nicht befaßt war. Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, die Persönlichkeit des Angeklagten und des Zeugen rip in ihrem damaligen Entwicklungsstand und ihre früheren Beziehungen zu einander deutlicher herauszustellen, als es bisher geschehen ist.
Dr.Geier Seibert willms Fischer Sanders