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BGH Entscheidung vom 08.03.1955 – 5 StR 8/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2217 068

5 StR_8/55

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die geschiedene Ehefrau Helene W WEB cer. Yo |]

aus BB , . geboren am EEEEEEEED 1915 ir VEEEEEEED (Ostpr.),

wegen schwerer Kuppelei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär m» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten Wg9 wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 11.Oktober 1954, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

-2- Gründe:

Die Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei zu einem Jahre Gefängnis verurteilt worden,

Ihre Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerde stützt sich in erster Linie darauf, daß der Antrag der Angeklagten, ihr einen Pflichtverteidiger zu bestellen, zurückgewiesen und die Angeklagte demgemäß in der Haurtverhandlung nicht verteidigt worden ist.

1.) Ob die Revision sich allerdings mit Recht auf § 140 Abs 1 Nr 6 StPO beruft, kann dahinstehen.

2.) Sie dringt jedenfalls durch, soweit sie eine rechtsirrige Anwendung des § 140 Abs 2 StPO rügt.

Die Rechtsanwälte Hg ‚und Iggww i n Mitten mit einem Schreiben vom 30.Juli 1954 die "ahlverteidigung

niedergelegt und beantragt, der Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Vorsitzende verneinte in seinem ablehnenden Bescheid vom 26.August 1954 die Voraussetzungen des § 140 Abs 2 StPO mit der Begründung, es handele sich zwar um ein Verbrechen, die Tat wiege aber nicht so schwer, daß schon deshalb die Beiordnung eines Verteidigers geboten wäre; die Sach- und Rechtslage biete keine besonderen Schwierigkeiten, und die Angeklagte erscheine auch ihrer Persönlichkeit nach durchaus in der Lage, sich selbst zu verteidigen.

Diese Gründe der Ermessensentscheidung halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (vgl BGHSt 6,199).

a) Sie lassen sich schwer damit in Einklang brinsen, daß das Hauptverfahren gemäß dem Antrage der Staatsanwaltschaft nicht vor dem Schöffengericht, sondern vor der großen Strafkammer eröffnet worden war. Das war nur wegen besonderer Bedeutung der Sache zulässig (vgl §§ 24 Abs 1 Nr 3, 26, 74 Abs 1, 74b GVG, § 209 Abs 1 Satz 2 StPO),

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"_5_ Es liegt nahe, daß diese-in der Schwere der Tat oder in der Schwierigkeit der Sach- der Rechtslage %esehen worden war. Andere Gründe sind jedenfalls bisher nicht erkennbar. Der Vorsitzende der Strafkammer setzt sich in seiner Verfügung mit diesem Gesichtspunkt nicht auseinander und wiederholt nur die Worte des Gesetzes. Da die Sache sogleich vor die Strafkammer gebracht worden war, stand nur e i n Tatsachen-Rechtszug zur Verfügung.

Es ist nicht ersichtlich, daß der Vorsitzende dies hinreichend berücksichtigt "hat.

b) Bei der Prüfung, ob die Sach- oder Rechtslage schwierig war, mußte er aus Rechtsgründen auch folgende Überlegungen anstellen.

Das Gericht hatte die Angeklagte durch einen Psychiater unter dem Gesichtspunkt des § 51 StGB untersuchen lassen. Der Sachverständige ist später in der Hauptverhandlung vernommen worden. Mit dieser Vernehmung war zu rechnen, als die Angeklagte beantragte, ihr einen Verteidiger zu bestellen. Der Sachverständige hatte .zu dieser Zeit schon sein schriftliches Gutachten erstattet. Zur sachgemäßen Verteidigung der. Angeklagten in der Hauptverhanälung konnte es erforderlich werden, dem .Sachverständigen Fragen zu stellen cder Vorhaltungen zu machen. Dazu ist aber ein Angeklagter, um dessen: Geisteszustand es sich bei dem Gutachten handelt, kaum jemals selbst. in der Lage, sondern in der Regel ein Dritter, also ein Verteidiger nötig. Dies liegt. besonders bei. der einfachen Geistes- und Gemütsverfassung der Beschwerdeführerin nahe.

Der Mitangeklagten Ne war ein: Pflichtverteidiger nach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO bestellt. worden. Zu ihrer Verteidigung gehörte es, die schon vom Sachverständigen im schriftlichen Gutachten angenommenene maßgebende Stellung der. Beschwerdeführerin im gemeinschaftlichen Haushalt zu . betonen. Je wirksamer die Mitangeklagte verteidigt. wurde; desto mehr wurde ale Beschwerdeführerin belastet. ‚Auch aus diesem Grunde konnte. die Sach- und Rechtslage für sie

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schwierig und es geboten sein, ihr ebenfalls einen Verteidizer an die Seite zu stellen.

c) Alles dies zu e-wägen, nötigte den Vorsitzenden der Rechtsbegriff der "Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage". Dessen war er sich, wie ersichtlich ist, nicht bewußt. Er ist also bei seinem tatsächlichen Ermessen von unrichtigen rechtlichen Vorstellungen beeinflußt worden.

Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Denn es liegt nahe, daß ohne ihn der Angeklagten ein Verteidiger bestellt worden wäre. Es ist nicht abzusehen, wie das Urteil dann in der Schuld- und Straffrage ausgefallen wäre,

II.

Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, braucht der Senat auf die übrigen Angriffe der Revision nicht einzugehen, das Urteil insbesondere nicht sachlichrechtlich nachzuprüfen,

Sollte das Landgericht die Beschwerdeführerin wieder verurteilen, so wird es sich mit der Frage, ob § 51 Abs 1 oder 2 StGB auf sie anzuwenden ist, in einer Weise auseinandersetzen müssen, die eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht, Der Oberbundesanwalt vermißt eine solche

2. ur

Stellungnahme im angefochtenen Urteil und hat allein aus diesem Grunde beantragt, es aufzuheben,

Senatspräsident Dr.Rotberg kann zur Zeit nicht unterschreiben, weil er beurlaubt und verreist ist.

Sarstedt . Sarstedt Dr.Köffka Siemer Dr.Börker

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