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BGH Entscheidung vom 25.02.1955 – 1 StR 472/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein Altmetallhändler (oder sein Vertreter), der jedes von seinen Hilfskräften erworbene Gut unbesehen in dem Geschäftsbetrieb weiterlaufen läßt, bringt, auch wenn er an sich den Ankauf von Sachen strafbarer Herkunft durch die Hilfskräfte nicht billigt, solches Gut bereits mit dem Erwerb durch die Hilfskräfte an sich (im Anschluß an RGSt 59, 204 und BGHSt 5, 47, 49 £ zu § 259 StGB). ’

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Für das Wachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: UnedlMet@ § 18

Rechtssatz: Ein Altmetallhändler (oder sein Vertreter), der jedes von seinen Hilfskräften erworbene Gut unbesehen in dem Geschäftsbetrieb weiterlaufen läßt, bringt, auch wenn er an sich den Ankauf von Sachen strafbarer Herkunft durch die Hilfskräfte nicht billigt, solches Gut bereits mit dem Erwerb durch die Hilfskräfte an sich (im Anschluß an RGSt 59, 204 und BGHSt 5, 47, 49 £ zu § 259 StGB). ’

Aktenzeichen: 1 StR 472/54 Urteil des BGH vom 25. Februar 1955 1G Augsburg

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In Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Franz — aus AB: geboren an m dm in Brain

2. den zn Kurt ef aus ie geboren am ® DB inK

— Sachbez.: Ernst BeiB u.a. -

wegen Hehlerei u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter,

Antsgerichtsret EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter END

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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am 25. Februar 1955 für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten BEP una ID gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg von 2. März 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Kechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-?2-

Gründe: Der frühere iiitangeklagte Bechtloff betrieb seit

dem Jahre 1947 in Stuttgart zunächst einen Klein-, später einen Groshandel wit unedlen Wetallen und dergl. Er erüöffnete in der Folgezeit eine Reihe von Zweigstellen in anderen Städten, so im April 1950 in AED. Die Anmeldung dieser Niederlassung als "Groß- und Kleinhandel mit Schrott und Metallen" erfolgte am 19.7.1950 mit rückwirkender Kraft bei dem Gewerbeamt in AB: Leitung und Betrieb der Zweigstelle lagen in Händen u.a. folgender Geschäftsführer:

vom 17.4. - 14.12.1950 des Angeklagten DB. " 1.1: - 4. 4.1951 des Angeklagten IB:

Brand bezog als Entschädigung 18 % vom Bruttogewinn der Zweigstelle. Der frühere Hitangeklagte Mo) übte während der Geschäftsführertätigkeit der Angeklagten BED und ID eine Kontrolltätigkeit über sämtliche Zweigniederlassungen des Angeklagten Bei zus. EBEEB wiänete sich vorwiegend der Kundenwerbung und dem Aufkauf von Altmetall im Außendienst, während der Kleinankauf am lagerplatz zu seiner Zeit in Händen der Hilfskräfte, insbesondere der

früheren Mitangeklagten ICE una se. : 122:

In der Zeit der Geschäftsführertätigkeit der Angeklagten BP und ID wurde in der AED Zweigstelle in erheblichem Umfang gestohlenes Altmetall angekauft. Es sind dieserhalb - unter Freisprechung im übrigen - verurteilt worden:

der Angeklagte Brand wegen vier Vergehen der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 UnedlMetG zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis,

der Angeklagte I@WiWb wegen Hehlerei und wegen zweier Vergehen der fahrlässigen Hehlerei nach § 13 UnedlMetG zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis.

Beiden Angeklagten ist Strafaussetzung zur Bewährung für die erkannte Strafe bewilligt worden.

Die Angeklagten haben, soweit sie verurteilt sind. Revision eingelegt. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

Die ursprünglich auch von dem Mitangeklagten IE eingelegte Revision hat sich durch Annestie erledigt.

I. Revision des Angeklagten Bes

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A Verfahrensrüge,

Die Revision des Angeklagten MD rügt Verletzung des § 244 StPO. Sie führt aus, im Vorverfahren sei von dem

Verteidiger des Angeklagten die Vernehmung des Zeugen Broß-

EEE darüber beantragt worden, daß BED dem Mitangeklag-. . ten BeEB etwa im Juni (1950) eingehend auseinanderge- i setzt habe, es könne mit Lagerarbeitern allein der Betrieb auf dem Lagerplatz nicht aufrechterhalten werden, es müsse vor allem ein verantwortlicher Mann dort angestellt werden, der immer da sei und die ganzen Vorgänge auf dem lagerplatz überwache, daß sich schließlich Be@iiB damit einverstanden erklärt habe und ein gewisser Ad ayf. Vorschlag des BEEED engestellt worden sei. Der Zeuge sei auch zur Hauptverhandlung geladen worden, jedoch nicht erschienen. Das Gericht habe auf seine Vernehmung nicht verzichten dürfen. da es auf sie wesentlich angekommen wäre, j

Da der Zeuge nicht erschienen (§ 245 St>0), auch der Beweisanirag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt war (§ 244 Abs 3 SiPO), kann die Rüge sich nur auf Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO beziehen. Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich, Alle dem Angeklagten BED zur Last gelegten Vorfälle haben sich nach den Feststellungen des Landgerichts zeitlich nach der Einstellung des AED - der als Buchhalter Verwendung fand - abgespielt. Der Angeklagte BEP hat aber selbst nicht behauptet, daß er etwa auch nach Einstellung des ACEEEB noch an den Betriebsinhaber Bei in dem unter Beweis gestellten Sinne herangetreten sei. Im übrigen hält das Gericht dem Angeklagten zugute, es möge "eine schwer vereinbare Aufgabe gewesen sein, Innen- und Außendienst in gleicher Weise verantwortlich zu leiten, insbesondere Jeden Kleinankauf selbst zu tätigen oder ihn doch zu überprüfen, Diese Aufgabe war schon physisch möglicherweise nicht zu bewältigen." Es stellt sich aber mit Recht auf den Standpunkt, daß. der Angeklagte als verantwortlicher Geschäftsführer der Zweigstelle keinesfalls die Dinge treiben lassen und sich um den ganzen Kleinankauf einfach nicht kümmern durfte, wie er es getan hat, und führt letzten Endes richtig aus: "War die ihm übertragene Aufgabe von ihm nicht zu bewältigen, hätte er dies dem Geschäftsführer melden müssen, damit dieser Abhilfe schaffen konnte", Das galt selbstverständlich ganz besonders für den Fall, daß er auch nach Einstellung des Ad den Betrieb der Zweigstelle nicht bewältigen konnte. Es mag deshalb unerörtert bleiben, ob, wenn Ad als "verantwortlicher Wann" für den Lagerplatz und nicht, wie geschehen, als Buchhalter eingestellt worden wäre, der Angeklagte sich wirklich "der Sorge um die Vorgänge auf dem Lagerplatz enthoben fühlen" konnte, wie die Revision meint, oder ob er nicht gleichwohl als verantwortlicher Leiter der Zweig-

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stelle die Pflicht gehabt hätte, den Betrieb im ganzen zu überwachen.

B Sachrüge,

Das Landgericht hat den Angeklagten BED der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 UnedlMet@ in vier Fällen schuldig gesprochen. Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

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Anlieferer Zeit der Anlieferung Gegenstand und Erwerbs- " zahl der Anliefe- preis rungen Hein 29,9. - 21.11.1950 197,5 kg Rotguß, 406,90

20 kg Kupferdraht, 20 kg Weichblei in acht Anlieferungen

T/ 22.8. - 10.11.1950 675,5 kg Weichblei, 692,08 D , 16 kg’ Kupferdraht in

zehn Anlieferungen Bräme 9-8.

8.12.1950 623,5 kg Blei,Messing,668,09 Zinkblech, Alu-Draht, Alu-Guß in elf Anlieferungen

1.12.1950 706 kg Buntmetalle 1138,12

Schi» 14.9,

in 25 Anlieferungen

Das Landgericht stellt fest:

"Unter BB wurde alles aufgekauft und niemals Metall zurückgewiesen. BEMEB kümmerte sich um die im Kleinankauf am Lagerplatz angelieferten Waren nicht weiter, so daß sich der Erwerb des angelieferten katerials allein durch die Hilfskräfte vollzog, ... Da diese Personen, auch wenn sie “aterial als verdächtiges Gut erkannten, den Geschäftsführer

"izrauf nicht hinwiesen,. wanderten die hereingenommenen tietalle in die Tonnen. in denen sie dann jeweils nach wenigen Tagen nach Stuttgart oder unmittelbar in ein Schmelzwerk weiterbefürdert wurden und zum Verkauf kamen."

An anderer Stelle heilt es, BEP sei zwar täglich. in der Regel in den ersten Norgen- und den späten Nachnmittagsstunden, auf dem Lagerplatz gewesen, habe aber die Waren nach seiner unwiderlegten Behauptung nicht selbst gesehen. Er habe die Hilfskräfte nicht ausdrücklich bevollmächtigt, Einzelgeschäfte selbständig abzuwickeln, wenn dies auch praktische Übung gewesen sei. Das Personal habe keinerlei Anweisung gehabt, wie es sich bei verdächtigenm Gut verhalten sollte, und habe es hereingenommen in dem Glauben, BEE habe die Entscheidung schon getroffen oder werde sie noch treffen. BED sei Stellvertreter des Geschäftsherrn im Sinne des § 45 GewO und sei sich auch bewußt gewesen, daß ihm Außen- und Innendienst oblagen. Er habe die Pflicht gehabt, die erworbenen Gegenstände zu besichtigen, sich nach ihrer Herkunft zu erkundigen und in zweifelsfällen die letzte Entscheidung zu treffen, solange er nicht sichere Gewißheit haben konnte, daß vorschriftsund oränungsmässig verfahren werde. Wenn er diese seine Pflicht nicht erfüllen konnte, hätte. er es melden müssen. Er habe nicht erwarten können, deß RB sich um die einzelnen Geschäfte kümmere, und habe nicht davon ausgehen dürfen, daß die ihm unterstellten ‚Hilfskräfte sich an die, nach seiner Meinung Be@iD oder rei» obliegende Belehrung des Hilfspersonals einfach 'halten würden. Er habe auch seines Vorteils wegen gehandelt (Provision), wenn auch unwiderlegbar in der Hoffnung, daß alles ehrlich erworben sei.

Im einzelnen habe BP den He als Schutiier

(ih Samaler auf Schuttplätzen) gekannt. habe gewußt.

daß Husemann ständig Altmetall anlieferte und daß er bei einem Schlosser beschäftigt war; HEiE> habe sich gelegentlich bei ihm nach den Preisen erkundigt. Im Fallc VE ED Habe der Angeklagte die Anlieferer gelegentlich in Betrieb gesehen und gewußt, daß sie Altmetall lieferten, sei aber nicht überführt, dieses gesehen zu haben. BräglD habe er wiederholt auf dem Lagerplatz gesehen. Wit Sch@B habe er über die Metallpreise verhandelt, auch gewußt, daß Sch@> wiederholt Metall anlieferte,

Aufgrund seiner Feststellungen hat das Landgericht „it Recht angenommen, daß der Angeklagte sich in allen vier Fällen der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 Unedlllet& schuldig gemacht hat. Besonderer Prüfung bedarf nur die Frage. ob das Landgericht den Begriff des Ansichbringens in Sinne des § 18 UnedlMetG@ irrtumsfrei ausgelegt hat.

Das Ansichbringen besteht nach der Entscheidung des 4. Strafsenats BGHSt 5, 47, 49 f "in der bewußten und gewollten Übernahme der Verfügungsgewalt über die Sache; die rein äusserliche Gewahrsamserlangung mit der dem Gewahrsamsinhaber nicht bewußten Möglichkeit der Sachherrschaft genügt diesen Erfordernis nicht (RGSt 55, 220; 56, 335; BGH 4 StR 16/52 vom 14. Februar 1952; 4 StR 735/52 vom 23. April 1953). Wer, wie der vom Gewerbegehilfen vertretene Firmeninhaber, den Gewahrsam an Sachen ohne sein Wissen erlangt, bringt diese demnach erst dadurch an sich. daß er sich der tatsächlichen Verfügungsgewalt bewußt wird und diese willentlich fortbestehen läßt. Nun kann ... ein Geschäftsinhaber ... von vornherein den Willen haben. schlechthin alle von dem Vertreter erworbenen Sachen seiner “erTüzungsgewalt zu unterwerfen; alsdann bringt er die Sachel

im Zeitpunkt des Ankaufs an sich, ohne daß er von dem einzelnen Erwerb etwas zu erfahren oder zu sehen braucht (2GSt 59. 204). Das gilt indessen nur im Rahmen des dem ingestellten erteilten Auftrags. Erwirbt dieser Sachen unter Umständen, die der Geschäftsherr nach seinem gesamten Geschäftsgebaren nicht billigen würde, dann kann nicht mehr angenommen werden, daß der Geschäftsinhaber die Sachen mit dem Ankauf ohne Kenntnis der näheren Umstände

des Erwerbes schon 'an sich gebracht hat‘ _"

“endet man diese Rechtsgrundsätze, denen sich der erkennende Senat .bereits in seiner Entscheidung 1 StR 736,53 vom 13. Juli 1954 (If, § 18 UnediMetG Nr 5) angeschlossen hat, auf Fälle der vorliegenden Art an, so muß man zu dem Ergebnis gelangen, daß auch in diesen Fällen der Geschäftsinhaber (oder sein Vertreter) den Willen hat, alle von seinen Hilfskräften erworbenen Sachen seiner Verfügungsgewalt zu unterwerfen, und daß er daher die Sachen bereits im Zeitpunkt des Ankaufs durch seine Hilfskräfte an sich bringt. Zwar hat der Angeklagte sich nicht nachweislich mit dem Erwerb strafbar erlangten Gutes ausdrücklich einverstanden erklärt oder gar seinen Angestellten eine entsprechende Weiswng erteilt, wie dies in der Entscheidung RGSt ' 59, 204 voräusgesetzt ist; er hat aber auch nichts getan, was auf einen gegenteiligen Willen schließen ließe. Unter seiner Geschäftsführertätigkeit wurde "alles aufgekauft und niemals Hetall zurückgewiesen". Sollte er wirklich Gie Belehrung der Hilfskräfte als die Aufgabe des Betriebsinhabers Bei oder des Kontrollorgans Rei haben ansehen können, so blieb ihm als verantwortlichen Leiter der Zweigstelle doch auf jeden Fall die Aufgabe der Überwachung des Personals Das angefochtene Urteil ent-

hält nicht einen einzigen Hinweis, daß er diese Fflicht

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euch nur in irgendeiner Hinsicht erfülit hätte. Vielmehr überließ er nach den Feststellungen des Landgerichts den Kleinankauf von Altmetall völlig seinen Hilfskräften und kümaerte sich um nichts. Wollte man in einem solchen Falle daran festhalten, daß der Geschäftsherr (oder Vertreter) von dem jeweiligen Einzelankauf seiner Angestellten Kenntnis erhalten müsse, um das Merkmal des Ansichbringens bejahen zu können, so würde in diesem groben Fall von Fahrlässigkeit eine Verurteilung nach § 18 Uned1Met@ nicht möglich und eine bedenkliche Lücke geschaffen sein, infolge deren gerade der umfassend fahrlässig handelnde Täter straffrei ausgehen müßte. Das kann nicht rechtens sein und ist nicht der Sinn der Rechtsprechung, die mit der geschilderten Abgrenzung des Begriffs "Ansichbringen" nur vermeiden will, daß ein Geshäftsherr Dinge an sich gebracht haben soll, deren Erwerb er "nach seinem gesamten Geschäftsgebaren nicht billigen würde" (BGHSt 5, 47, 50). Eine derartige Lage ist, wenn der Geschäftsherr sich überhaupt um nichts kümmert und jedes von seinen Hilfskräften ert:orbene Gut unbesehen in dem Geschäftsbetrieb weiterlau- - fen 1äßt, nicht gegeben. Ein solcher Geschäftsherr (oder Stellvertreter) muß so behandelt werden, wie der bösgläuige Geschäftsführer in der Entscheidung RGSt 59, 204; er bringt, auch wenn er an sich den Ankauf von Sachen strafbarer Herkunft durch die Hilfskräfte nicht billigt, solches Gut bereits mit dem Erwerb durch die Hilfskräfte an sich-

So gesehen hat der Angeklagte das Erforffernis des Ansichbringens durch sein Verhalten erfüllt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die vom Landgericht aufgeführten Gesichtspunkte ausgereicht hätten, um das Merkmal des Ansichbringens aus der Gestaltung des einzelnen Falles herzsus zu begründen,

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Yer Schuldspruch gesen den Angeklagten BEP kann danach nicht beanstandet werden. Auch der Strafausspruch 18ßt keinen ..echtsirrtum erkennen.

Die Revision dieses Beschwerdeführers ist danach in vollem Umfangs zu verwerfen.,

II. ‚Revision des Angeklagten I».

A Verfahrensrügen.

Die Rüge der Verletzung der §§ 337, 261, 245, 267 StPO entbehrt der erforderlichen Bestimmtheit und ist in dieser Form unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Sie enthält in vahrheit eine Sachrüge, nämlich die Rüge, daß der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung nicht trage, ist aber auch als solche unbegründet.

B. Sachrüge.

Im Gegensatz zu dem Angeklagten BEP hat der Angeklagte ICE in den ärei Fällen, in denen er verurteilt ist, stets bei dem Erwerb des gehehlten Gutes selbst mitgewirkt.

Im Falle MiD-"eiE (§ 18 UnediMetG) genügt zwar nicht die Erwägung des Landgerichts, daß der Angeklagte ICEEED "bei der Persönlichkeit der Anlieferer und der.Häufigkeit ihrer Lieferungen" bereits hätte Verdacht schöpfen nüssen. weil nicht ersichtlich ist, ob die Persönlichkeiten der Anlieferer und deren frühere Lieferungen ihm bekannt waren, Die Verurteilung wird aber getragen durch den Hinweis auf die Art des Gegenstandes (früherer ‚ehrmachtsschrank) und die Feststeliung; daß der Angeklagte sich nicht

äie Konnkarten der aniiefernden Personen vorlegen ließ.

Im Fall HeiiB-Schi@> (§ 259 StGB) ist die Revision der Auffassung, der Angeklagte habe nur wegen fahrlässiger Hehlerei nach § 18 UnedlMetG verurteilt werden dürfen. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 259 StGB läßt jedoch keinen Rechtsverstoß erkennen.

Im Fall Schugp (§ 18 UnedllietG, gehehlte Gegenstände »iunitionshülsen und Kartuschen amerikanischer Herkunft) wird die Erwägung des Landgerichts, die Abnehmer (der Angeklagte IE und der frühere Angeklagte Ruiiiiiii>) "nätten sich sagen müssen, daß Schurrer dieses Material, #alls er es nicht gestohlen hatte, nur .im Wege der Hehlerei eriungt haben konnte, da von der amerikanischen Besatzungswacht Munitionshülsen irgendwelcher Art regulär weder käuflich noch auf anderem Wege erlangt werden konnten", zwar hinfällig gemacht durch die nachfolgende Überlegung, es sei micht zu widerlegen .:.35 daß die beiden Angeklagten an einen redlichen Erwerb Schub glaubten, zumal im Zeitpunkt der Tat möglicherweise auch in Metallhändlerkreisen noch nicht allgemein bekannt war, daß amerikanisches Heeresgut in Gestalt von Buntmetallen auf redliche Weise nicht den Weg in den deutschen Metallhandel fand ..:" Aber auch hier wird die Verurteilung getragen durch den Hinweis auf die große lenge des von dem Angeklagten selbst angekauften laterials, die rasche Folge der Anlieferungen und die häufigen Kontrollen der Polizei, die sich gerade auch auf den verbotenen Erwerb von Munitionshülsen und Kartuschen erstreckten,

Auch im übrigen sind keine Bedenken gegen die Verur- +t3ilung des Angeklagten IB ersichtlich. Die vom Land-

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gericht nicht ausdrücklich Testgestellte Vorteilsabsicht des IB: die auch für eine Verurteilung nach § 13 UnedliietG Voraussetzung ist. ergibt sich hinreichend aus der Eigensch«.ft des Beschwerdeführers als Stellvertreter des Betriebsinhabers und seinem daraus herzuleitendem Interesse an einem gewinnbringenden Gang der Geschäfte (vgl BGHSt 6, 59).

Auch die Revision des Angeklagten IB ist danach zu verwerfen

Dr, Peetz. . Mantel Kartin

. Dr. Mannzen Dr. Hengsberger