Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 22.02.1955 – 5 StR 21/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 21/55 2217 082

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den K:ufmann Heinz D Ep aus Du, dort geboren am ED 1907,

wegen Unzucht mit Jugendlichen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.Oktober 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte kam im Sommer 1954 am Wannsee mit einem 16 Jahre alten Schüler, Wolfgang Br@W, ins Gespräch. als dieser gebadet hatte, trocknete der Angeklagte ihn ab und rieb ihm den Rücken mit Creme ein. Hierbei geriet der Angeklagte in geschlechtliche Erregung. Er faßte zunächst über, dann durch die Badehose an den Geschlechtsteil des Jungen. Er drückte etwa eine Minute lang das Glied des Jungen. Nachdem dieser dann abermals gebadet hatte, kniete sich der Angeklagte neben ihn, streifte ihm die Hose etwas herunter, strich über das dadurch entblößte Gesäß und faßte erneut an das Glied des Jungen. Zugleich onanierte er bei sich selbst. Hierbei wurde er vn einer Frau beobachtet.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Verleitung eines Jugendlichen zur Unzucht (Verbrechen gegen § 175a Nr 3 StGB) in Tuteinheit sowohl mit einem Vergehen nach § 175 StGB als auch mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 53 StGB) zu vier Mcnaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe ist gemäß § 23 StGB ausgesetzt worden.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung. des sachlichen Strafrechts. Sie greift zwar ausdrücklich nur die Verurteilung nach §§ 175a Nr 3, 43 StGB an. Hierdurch ist jedoch, weil alle Verletzungen in Tateinheit begangen sind und der Schuldspruch daher unteilbar ist, keine Beschränkung der Revision eingetreten. Die Revision geht aber zutreffend davon aus, daß die Anwendung der §§ 175 und 1§ 3 StGB nicht zu beanstanden ist. Dagegen sind die Voraussetzungen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB bisher in der Tat nicht ausreichend dargetan.

Die Revisiczn macht zunächst geltend, es sei nicht chne Rechtsirrtum und >hne Widerspruch festgestellt worden, daß der Angeklagte den Versuch gemacht habe, irgendwie auf

den Willen des Jungen einzuwirken und ihn so zu verführen.

Die Strafkamer hat hierzu (UA S 3) ausgeführt: "Durch das Einreiben des Rückens des Jugendlichen, das der Angeklagte als Mittel zur Verführung benutzte, wollte er Wolfgang Br in geschlechtliche Erregung versetzen und hat damit begonnen, auf dessen Willen einzuwirken." Die Revisicn meint, hierzu stehe es in Widerspruch, wenn es in den Urteilsgründen an anderer Stelle (UA S 2) heiße, der Angeklagte sei bei dem Einreiben in geschlechtliche Erregung gekommen. Ob insoweit wirklich ein unlösbarer Widerspruch vorliegt, mag zweifelhaft sein. Dies kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist folgendes:

Der innere Tatbestand der versuchten Verführung ist nicht ausreichend festgestellt worden. Der. Angeklagte . konnte nur dann den Willen haben, Wolfgang Sr zu ‚verführen, wenn er mindestens damit rechnete, daß der Junge nicht von sich aus zur gleichgeschlechtlichen | ‚Unzucht bereit sei (vgl 5 StR 122/54 vom 27.4.1954 im Anschluß an RGSt 70,199/209/). Das Urteil sagt hierzu nichts. Das wäre aber erforderlich gewesen. Der Junge hat sich schon bei den ersten Handlungen anscheinend nicht gewehrt und ist trotz des ersten ürlebnisses auch, nachdem er nochmals gebadet hatte, wieder zu dem Angeklagten zurückgekehrt. Hiernach läßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte angenommen hat, der Schüler sei auch ohne Verführung zu geschlechtlichen Handlungen bereit.

Schließlich hat der Oberbundesanwalt noch mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daß die Strafkammer bei einer

=

- 4 -

Verurteilung wegen versuchter Verführung nach § 175a Nr 3 StGB nicht strafschärfend hätte verwerten dürfen, "daß der Angeklagte die Handlungenan einem Jugendlichen vorgenommen hat", Gesetzliche Tatbestandsmerkmale dürfen nicht als Strafschärfungsgründe herangezogen werden,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr.Rotberg arstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer