Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 27.04.1954 – 5 StR 122/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2294 041

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Versicherungskaufmann Werner K EEMD au: HE. dort geboren an@.D EB,

wegen versuchter schwerer Unzucht unter Männern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.April 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.Januar 1954 samt den Peststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründesz

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Unzucht unter Männern zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

I.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte bemerkte auf einer Autofahrt den 16jährigen Oberschüler Dieter KüED. KU9 machte Eindruck auf den Angeklagten, so daß dieser beschloß, ihm zu folgen, um ihn bei sich bietender Gelegenheit anzusprechen und für ein gleichgeschlechtliches Erlebnis zu gewinnen. Als KuB-GE nerkte, daß der Angeklagte ihm folgte, beschloß er, ihn auf die Probe zu stellen und gegebenenfalls als Homosexuellen zu überführen. Er stellte sich harmlos, "so daß der Angeklagte die Absicht des Zeugen nicht erkannte". Auf Aufforderung des Angeklagten kam KÜEP zu ihm in den Wagen. Dort streichelte der Angeklagte den Oberschenkel des Jungen und sagte zu ihm in zärtlichem Tonı "Hein lieber Junge." Dann umarmte er ihn. KÜ@EP machte sofort eine Abwehrbewegung und sagte, daß er für so etwas nicht sei. Darauf ließ der Angeklagte von ihm ab.

Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe mit KOGEEEEED Unzucht im Sinne von § 175 StGB treiben wollen und diese Absicht durch die geschilderten Handlungen zu verwirklichen versucht. Damit habe er auf den Jungen eingewirkt, um ihn sich geneigt zu machen, also versucht, ihn zu verführen. Der Angeklagte habe zur Befriedigung seiner Geschlechtslust und damit in wollüstiger Absicht gehandelt. Dabei gei es gleichgültig, ob der Junge den Angeklagten habe überführen wollen.

Zur Strafzumessung führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe seine Tat bereut und bei dem Jungen keinen sittlichen Schaden angerichtet. Es handle sich auch nur um eine versuchte Tat, der Angeklagte müsse aber durch eine

- 3.

- 3-

empfindliche Strafe vor der Wiederholung seines Tuns gewarnt werden. Der Umstand, daß dem Jungen kein Schaden entstanden ist,. dürfe über die generelle Gefährlichkeit solcher. Taten nicht hinwegtäuschen. Der Angeklagte ‚sei selbst Vater eines Jungen und hätte gerade deshalb mehr Verantwortungsgefühl gegenüber der Jugend zeigen müssen.

Die Strafe könne aber zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte sich trotz seiner früheren Neigung zur Homosexualität bisher such auf diesem Gebiet straffrei geführt habe, so daß das Gericht glaube, daß es sich bei seiner Tat um eine einmalige Verirrung handle.

II.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge fällt aber mit der Sachrüge zusammen. Sie ist begründet.

1.) Die Revision rügt mit Recht, daß die Strafkammer den inneren Tatbestand der versuchten Verführung nicht ausreichend festgestellt habe. Der Angeklagte konnte nur dann den Willen haben, den KÜGEEEED zu verführen, wenn er mindestens damit rechnete,, daß KÜCEUB richt von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit sei (RGSt 70,199/2007). Der festgestellte Sachverhalt gab Veranlassung, sich mit dieser Frage ausdrücklich auseinanderzusstzen. Da das nicht geschehen ist, läßt sich die Besorgnis nicht ausschließen, daß die Strefkammer von einem unrichtigen Begriff der versuchten Verführung ausgegangen ist. Anlaß zu Erörterungen in diesem Punkt. lag nach dem ganzen äußeren Verhalten des Kügb vor, insbesondere auch nach‘ seiner Erzählung, ‚aaß er. gelegentlich im Kr: Soc bade, ‘der dem Angeklagten. als: Treffpunkt Homosexueller bekannt war. Wenn das Urteil vorher feststellt, der Angeklagte habe die Absicht des up nicht erkannt, so hat diese Feststellung, wie die Revision mit Recht vorträgt, mit der hier vermißten nichts

-4-

PAR N

-4-

zu tun. In dem Zusammenhang, in dem diese Wendung steht, bedeutet sie nur, daß der Angeklagte nicht erkannt habe, KU wolle ihn auf die Probe stellen. Sie besagt nichts darüber, ob etwa der Angeklagte angenommen hat, I ] sei auch ohne Verführung zu gleichgeschlechtlichen Handlungen bereit.

Aus diesem Grunde muß das Urteil entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufgehoben werden.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker