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BGH Entscheidung vom 15.02.1955 – 1 StR 327/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 327/54 2254 065 ”.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bundesbahnsekretär Horst N EEE zus GEEEEEEED-EB. geboren an 2. ED EB ir: m,
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr: Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsret EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter «> als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: .
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 4. März 1954 im Faile Ki im vollen Umfang und im Falle Kg im Strafausspruch aufgehoben, und zwar je mit den zugrunde liegenden Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Honaten Gefängnis verurteilt.
Sein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1.) Die Verfahrensrügen:
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe § 261 StPO dadurch verletzt, dass sie das Urteil u.a. auf einen in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Bericht des
" Zeugen ICE gestützt habe, den dieser an den Verteidiger, Rechtsanwalt KB, erstattete.
Die Rüge ist unbegründet.
IB, der im Auftrag des Verteidigers Ermittlungen . über die Vorfälle durchführte, wurde in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen. Dass die Strafkammer ausser seiner Aussage auch seinen schriftlichen Bericht an Nechtsanwalt Ki bei der Beweiswürdigung verwertete, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass Ile» über das Ergebnis seiner Nachforschungen aussagte und dass diese Bekundung zur Urteilsfindung herangezogen wurde.
Die Behauptung des Angeklagten, der Inhalt des erwähnten Berichtes spreche gegen die Glaubwürdigkeit der Emmi K@, kann das Revisionsgericht nicht prüfen; ebensowenig kann es den hierfür angebotenen Beweis erheben und das sonstige Vorbringen berücksichtigen, mit dem der Beschwerdeführer die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung angreift (§ 337 StPO). Sie lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
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b) Die Strafkammer hat in der Hauptverhanälung den Lanäügerichtsarzt Dr. FÜMEEEB vernommen. Die Sitzungsniederschrift erthält den Vermerk: "Hierauf wurde der herbeigerufene sachverständige Zeuge Dr. REED vernommen. ..... Der Zeuge sagte zur Sache unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Sachverständigeneid aus."
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Auf eine Nichtbeachtung des § 57 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (z.B. RGSt 56, 66). Bei einem Landgerichtsarzt besteht überdies die Gewähr, dass er die Bedeutung des Eides kennt.
Die Strafkammer bezieht sich in den Urteilsgründen auf Dr. REED als Sachverständigen. Das Urteil ergibt, dass das Landgericht seine Aussage rechtlich bedekenfrei als Sachverständigengutachten behandelt hat. Der Eid eines Sachverständigen umfasst auch die gesamte tatsächliche Grundlage des Gutachtens (RGSt 44, 11; 69, 97). Dass die Strafkammer Bekundungen des Lanägerichtsarztes verwertet habe, die zu seinem Gutachten in keiner Beziehung standen und als selbständige Zeugenaussagen anzusehen waren, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Auf einer etwaigen Verletzung der §§ 85, 59 StPO beruht daher das Urteil nicht.
e) Das Landgericht hat den hilfsweise gestellten Beweisamtrag auf Vernehmung des Polizeibeamten FED "Ticht deshalb abgelehnt, weil die Tatsache, die durch seine Anhörung bewiesen werden sollte, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei; es hat die zu beweisende Tatsache vielmehr als wahr unterstellt. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen
des Beschwerdeführers, mit denen er die Erheblickkeit der
3eweistatsache begrinden will, einzugehen. Dass die Strafkammer sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe,
ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
d) Auch die Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO), ist unbegründet.
Die Strafkammer hat die Eltern der Emmi Kg und die Mutter der Erika Ki@WED sowie Frau Helene Kr, die im Auftrage der iutter Ki bei den Besprechungen über die Einstellung der Erika Ki@WiB als Haushaltsgehilfin zugegen war, als Zeugen gehört. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter es unterlassen habe, weitere Fragen an einen Zeugen zu richten. Den Vater der Erika Ki@WWB konnte die Strafkammer nicht vernehmen, weil er seit 1943 vermisst ist.
2.) Die Sachrüge:
Dass der Angeklagte an der 16.1/4 Jahre alten Emmi KB und der gerade 16 Jahre alten Erika Kiew aus Wollust unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
Einer ärörterung bedarf nur, ob die Mädchen dem Beschwerdeführer im Sinne von § 174 Nr 1 StGB anvertraut waren.
a) Die Eltern der Emmi Kggpwohnen ausserhalb von Aiipburg. Die Hutter brachte das Mädchen dorthin und vereinbarte mit der Ehefrau des Angeklagten, dass es in den Eaushalt als Hausgehilfin aufgenommen werden sollte, was auch geschah. In der Folgezeit besuchte die Mutter gelegentlich ihre Tochter und schärfte dabei dem Beschwerde-
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führer ein, er solle das Mädchen mit Ausgängen kurz halten und es streng beaufsichtigen, damit es auch weiterhin brav bieibe. äinen weitergehenden Einfluss auf den Lebenswandel ihrer Tochter konnten die Eltern nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ausüben, da sie zu weit von AEEEmuEED entfernt wohnten.
Unter diesen Umständen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer festgestellt hat, das noch sehr jugendliche Mädchen sei dem Angeklagten als Haushaltungsvorstand zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen (BGHSt 1, 555 1 StR 455/52 vom 11. November 1952). Die Strafkammer hat. auch die Überzeugung gewonnen, dass er sich dieser Tatsache bewusst war und für die Lebensführung des Mädchens verantwortlich fühlte.
b) ‘Dagegen lassen die Feststellungen im Falle Erika Ki nicht klar erkennen, ob auch bei ihr ein Abhängigkeitsverhältnis vorlag.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wandte sich an das Arbeitsamt "um Zuweisung einer jüngeren Kraft". Daraufhin wurde Erika Kiel geschickt, die in Begleitung der Frau Kr in der Wohnung des Angeklagten erschien. Ob Frau Kr das Mädchen nur auf dessen Bitten bezw. aus eigenen Antrieb begleitete; weil das Kädchen ungewandt war und sie es deshalb hinsichtlich der zu verabredenden Arbeitsbedingungen unterstützen wollte, oder ob sie im Auftrag der Kutter mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau verhandelte, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Desgleichen fehlen Feststellungen, ob und inwieweit eine Beaufsichktigung und Betreuung des kädchens vereinbart wurde. Allerdings können die gesamten Umstände in derartigen Fällen so liegen, dass der Haushaltsvorstand sich, auch ohne besondere Vereinbarung, für die Lebensführung eines in den Haushalt aufgenommenen käächens verantwortlich fühlen muss und auch fühlt. Das hat der erkennende Senat wiederholt für Fälle ausgesprochen, in denen 13- oder 14 Jahre alte käd-
chen in einen landwirtschaftlichen Haushalt aufgenommen wurden. Im vorliegenden Fall ist eir Abhängigkeitsverhältnis in Sinne von § 176 Abs 1 Nr 5 StG3 nicht ohne weiteres aus den Umständen zu folgern. Das ilädchen war zwar erst 16 Jahre alt, es war aber als Hausgehilfin in einem städtischen Haushalt tätig. Hier hätte die Strafkammer eingehendere Feststellungen treffen müssen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob sie rechtlich bedenkenfrei ein Abhängigkeitsverhältnis be-
jaht hat.
c) Die unvollständige Sachverhaltsschilderung führt insoweit zur Aufhebung des Urteils und, da nicht auszuschliessen ist,
dass diese Verurteilung die Strafhöhe hinsichtlich des an Emmi Kg begangenen Verbrechens beeinflusst hat, auch zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall, damit ist auch die Gesamt-
strafe weggefallen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Mannzen Dr. Hengsberger
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