Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 11.11.1952 – 1 StR 455/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Iandwirt Friedrich r EREEHEEEE> :.: : > Krs. IE: :0rt geboren ar m 1901:
wegen Notzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenowmen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat «En in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung als Versreier der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 15. kai 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen:
Von Recht 8 wegen
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gründe: 1.) Der § 244 Abs 2 und 4 StPÖ ist nicht verletzt. Den hilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers, über die Glaubwürdigkeit ‚des jetzt 19 Jahre alten liädchens einen Sachverständigen zu vernehnen, hat das Landgericht im Urteil aus zwei Gründen abgelehnt: Der Antrag sei einmal unzulässig, weil über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen das Gericht nach freier Beweiswiirdigung entscheide; sie sei "niemals Sache eines ‚Sachverständigen", S0odann aber besitze das Gericht selbst ‚genügend Sachkunde, um zu beurteilen, ob die Zeugin etwa wegen zurückgebliebener geistiger oder sittlicher Entwicklung unglaubwür- ‘ gig sei. Im Ergebnis ist die Ablehnung nicht zu beanstanden.
Unzulässig war die Vernehmung eines Sachverständigen allerdings nicht. Wenn auch die Entscheidung über die Glaubwürdigkeit: von Zeugen allein dem Gericht obliegt, so ist das Gericht doch durchaus berechtigt, unter Umständen sogar nach § 244 Abs 2 StPO verpflichtet, sich bei seiner Entscheidung: die besondere Sachkunde eines Sachverständigen zu Nutze zu machen. Die Vorschriften über die Beweiswürdigung hätten das Landgericht also nicht gehindert, dem Antrag zu entsprechen.
Die Ablehnung wird aber durch den zweiten Grund getragen. Nach dem Vortrag der Revisionsbegründung wollte der Verteidiger mit seinem Beweisamtrag die Vernehmung eines Psychiaters oder eines Psychologen herbeiführen. Dass der Verteidiger die Vernehmung eines ?sychiäters im Auge hatte, war dem Gericht weder aus dem Beweisamtrag noch aus sonstigen Umständen erkennbar. Zur Beurteilung der hier. auftretenden psychologischen Fragen
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aber durfte sich das Gericht selbst genügend Sachkunde beimessen. Das Mädchen war dem Pubertätsalter längst entwachsen, seit der Tat waren auch rund 4 Jehre vergangen. Irgendwelche Auffälligkeiten waren an der lagdalena H. nicht hervorgetreten. Sie’ geniesst, wenngleich sie schon vor’ der Tat mit ihrem Freund, den sie heute noch hat und heiraten will, einmal geschlechtlich verkehrt hatte, keinen schlechten Ruf. .Der Angeklagte hatte selbst zugegeben, ihr einen Finger in den Geschlechtsteil. eingeführt, übrigens auf Geschlechtsverkshr abgezielt und ihr verboten zu haben, über den Vorfall zu sprechen, er sei ein mächtiger Mann, der auch mit ihrem Vater fertig werde. Unter diesen Umständen handelte es sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit hier wesentlich um eine Frage des persönlichen Eindrucks, der Lebenserfahrung und der gesamten Entwicklung und Lebensführung der H. _ Auch die Revision hat nicht dargetan, in welcher Richtung sich eine psychologische Untersuchung des seelisch unauffälligen jetzt 19jährigen Kädchens vier Jahre nach der Tat eigentlich bewegen sollte. Die Füge geht daher fehl.
2,) Auch sachlichrechtlich. lässt sich das Urteil nicht beanstanden. Gegen die. Verurteilung wegen Motzucht (§ 177 StGB) bringt auch die Revision in dieser Hinsicht nichts
vor.
was die Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr 1 StGB) anlangt, so übersieht die Revision, dass das Landgericht kein Erziehungs-, sondern _ nur ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis angenornen hat. Inwieweit ein solches gegeben ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Hier hat der Tatrichter besonderes Gewicht
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darauf gelegt, dass das Mädchen erst 15 Jahre alt war, sich täglich über 12 Stunden im Haushalt und in der Landwirtschaft des Angeklagten betätigte, dort auch säntliche liahlzeiten einnahm, bei den Eltern nur roch schlief und bei den landwirtschaftlichen Arbeiten stets allein mit dem Angeklagten zusammen war. Des Landgericht hat ferner das Versprechen Ges Angeklagten und seiner Frau, aus dem Mädchen etwas Ordentliches zu machen, ohne Rechtsirrtum dahin gedeutet, dass damit nicht allein die berufliche Ausbildung, sondern auch ein Wachen über die allgemeine Lebensführung des Mädchens gemeint war. Unter die- - sen Umständen kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht annimmt, die Nagdalena H. sei dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Mit der Rechtsprechung des Buridesgerichtshofs steht dies durchaus im Einklang. n “ or
Richter Dr. Peetz Mantel
Dr. Geier Glanzmann