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BGH Entscheidung vom 08.02.1955 – 2 StR 372/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanen des Volke:s

In der Strafsache

gegen

den berufslosen Karl-Heinz 1 EEE aus RE, dort geboren am EEE 1935,

wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. Kai

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WEEb

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

%

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 21. Mai 1954

1.dahin abgeändert, daß der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum versuchten Raube verurteilt ist,

2. im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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-2-

Gründer

Das Landgericht hat den Angeklagten Lee wegen - Beihilfe zum versuchten schweren Raube zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet,

In den Fastnachtstagen 1954 trafen sich der Angeklagte, der ein Cowboykostüm trug, und der in diesem Verfahren als Haupttäter verurteilte Hilfsarbeiter EMMD verabredungsgemäß in FB, um dort mit zwei Mädchen in ein Lichtspieltheater zu gehen. Ede bemerkte, daß Ib zu seinem Kostüm einen schweren Trommelrevolver trug und ließ sich diesen von Lee aushändigen, wobei er sagte: "Den kriegst Du gleich wieder," Als EB festgestellt hatte, daß man damit ja nicht mehr schießer könne, da eine falsche Trommel eingesetzt sei, erwiderte LAMMB,; er wolle ja auch nicht damit schießen, sondern ihn nur "als Cowboy gebrauchen", d.h. tragen. Als Ei dann die Absicht äusserte, mit dem Revolver das Geld für den Besuch des Theaters zu besorgen, fragte IB ihn, wie er sich das vorstelle. Eis antwortete, er kenne da einen alten Mann, von dem kriege er, wenn er ihm die Pistole vorhalte, schon Geld. Igw, dem klar wurde, daB Egg "irgendwie ein krummes Ding drehen wollte, um zu Geld zu kommen", und der daher Angst bekam, wies auf die vielleicht entstehenden Schwierigkeiten mit der Polizei hin. Ef beruhigte ihn aber mit dem Bemerken, er werde schon so vorgehen, daß die Polizei nichts herausbekomme; Iiilila möge nur mitgehen und bekomme dann von der Beute etwas mit. Unmittelbar zu beteiligen brauche er sich nicht, denn er

sei ja ein Feigling. Ice folgte dann der Anweisung EB, schneller vorzugehen und nach 10 Minuten zum Treffen am Marienplatz wieder zurückzukommen. Welches Ziel EM hatte, wußte der Angeklagte nicht. Nachdem er bis an den Eingang der Fabrik ICHEEEEB gsesangen und dort nach kurzem Warten umgekehrt war, hörte er aus der Gegend der Trinkhalle in der Diiiiiwestrase einen dumpfen Schlag und sah Jim Näherkommen bei der Trinkhalle eine Frau und einen jungen Mann, die sich um einen stark blutenden Verletzten bemühten. Dies war der Vater des Inhabers der Trinkhalle, Me@D, den Time beim Verlassen der Halle mit dem Griff des Trommelrevolvers- dessen Lauf anfassend - niedergeschlagen hatte, um ihm einen mitgeführten Geldbetrag zu rauben. EEE hatte sein Vorhaben aber nicht ausgeführt,

da der Überfall erhebliche Geräusche verursacht hatte, und war entflohen. Das Landgericht hat ihn u. a. aus

§§ 249, 250 Abs 1 Nr 1, 43 StGB bestraft, weil er zu seinem Raubversuch den zwar als Schusswaife unbrauchbaren, aber von ihm zum Schlagwerkzeug bestimmten schweren Revolver bei sich geführt hat. Es hält auch

den Versuch eines. Straßenraubes im Sinne des § 250-

Abs 1 Nr 5 StGB für verwirklicht, weil auch eine an einer Bude oder Baubaracke gelegene Nische Teil einer öffentlichen Straße sei. Die Beihilfehandlung des IM sieht das Landgericht darin, daß dieser es mit dem Willen zur Förderung fremder Tat unterlassen hat, den Revolver von Pie zurückzufordern; hierzu sei er verpflichtet gewesen, weil er gewusst hat, daß Ei unmittelbar nach seinem Weggang unter Zuhilfenahme der Waffe einen alten Mann ausplündern wolle. Da der Revolver nach der Meinung des I nur als Drohmittel benutzt werden sollte, rechnet die Strafkammer es ihm nicht als

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/2-str-372-54#rd_6

erschwerenden Tatumstand zu, daß Em ihn zum Schlagen benutzt hat, stellt aber fest, daß er jedenfalls mit der Möglichkeit eines Raubüberfalles auf offener Straße gerechnet und diese Möglichkeit gebilligt habe, und verurteilt ihn daher wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raube aus §§ 249, 250 Abs 1 Nr 3, 43, 49 StGB. Diese Würdigung des Verhaltens des Angeklagten Lie ist nicht frei von .Rechtsirrtum.

1. Nicht begründet ist allerdings die Revisionsrüge, die sich dagegen richtet, daß das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Beihilfe zu der Tat des Edim bewertet. Zum Tatbestand der Beihilfe. im Sinne des § 49 StGB genügt es, daß der Gehilfe die den gesetzlichen Tatbestand der Haupttat verwirklichende Handlung, bevor sie zum Abschluss gekommen ist, tatsächlich fördert. Das hat der Angeklagte hier dadurch getan, daß er es nicht nur unterließ, den Trommelrevolver von Eee zurückzufordern, sondern darüber hinaus durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gab, daß er in dem beschränkten Rahmen, den ihm Ed zuwies, "mitgehen" und an Eee Beute mitteilhaben wollte. So ist er nach dem Vorschlage EgB5 vorgegangen, während dieser sich zum Tatort begab, und nach 10 Minuten umgekehrt, um sich nach beendeter Tat mit Ed» zu treffen. Darin liegt eimepsychische Förderung der Haupttat. Es ist dem festgestellten Sachverhalt auch zu entnehmen, daß der Angeklagte sich dieses Einverständnisses mit dem Haupttäter und seiner fördernden Wirkung bewußt war.

2. Bedenken bestehen aber gegen die rechtliche Bowcrtung dessen, was sich der Angeklagte nach der

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Feststellung des Landgerichts als mögliche Haupttat vorgestellt. hat. Danach soll er sich den von Egib versuchten Straßenraub im Sinne des § 250 Abs 1 Nr 3 StGB als von seinem Vorsatz umfaßt zurechnen lassen, Gegen die Anwendung dieser Vorschrift auf die Haupttat ’ bestehen aber erhebliche Bedenken. Der Zweck des g 250 Abs 1 Nr 3 StGB ist es, den Öffentlichen Verkehr besonders zu schützen. Der erhöhte Strafschutz soll aber nicht unter allen Umständen schon dann Platz greifen, wenn eine. Örtlichkeit jedem Straßenpassamten zugänglich ist, sondern nur dann, wenn der Raub auf einem öffentlichen Weg, einer Straße oder an einer der anderen im Gesetz ausdrücklich genannten Örtlichkeiten begangen wurde. Mit dieser Begründung hat das Reichsgericht die Bestrafung aus § 250 Abs 1 Nr 3 StGB abgelehnt, wenn die Tat ohne genauere örtliche Erläute-ung als in einem Hausgang begangen festgestellt wurde (JW 1930, S 3407 Nr 14). Es mag zulässig sein, eine "Hausnische", die durch das Zurückliegen der Eingangstür gebildet wird, mit der Straße in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht und von dieser aus

ohne weiteres zugänglich ist, als Teil der Straße im Sinne jener Strafnorm zu behandeln. Im vorliegenden Fall aber lassen die Feststellungen des Landgerichts erhebliche Bedenken offen, ob es sich um derartige örtliche Verhältnisse handelte. Um zum Tatort zu gelangen, musste der Täter das rechts neben der Trinkhalle befindliche Törchen eines Zaunes Öffnen, das durch | einen Riegel von innen verschlossen war, und sich auf einem kurzen schmalen Pfade zur Tür der Trinkhalle begeben. Erst dort hat er sein Opfer niedergeschlagen. Daher reichen die Feststellungen nicht aus, um

den Angeklagten wegen Beihilfe zum Straßenraub zu verurteilen, weil er "mit der Möglichkeit eines Raub-

überfalls auf offener Straße" gerechnet habe. Da es sich nur um die Beseitigung einer Gesetzesverletzung auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt handelt, hat das Revisionsgericht insoweit selbst zu entscheiden (§ 354 Abs 1 StPO).

3. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben,

weil die Strafe den $$. 249 (statt § 250), 44 StGB

zu entnehmen ist. Darauf hingewiesen sei, daß die Mindeststrafe für die Beihilfe zu einer Tat, die im Versuch stecken geblieben ist, durch die doppelte Ermässigung der für die Haupttat angedrohten Mindeststrafe gekennzeichnet ist (IK 13 zu § 49; RGSt 61,77).

4. Für die neue Hauptverhandlung ist schließlich noch darauf hinzuweisen, daß die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende nur auf Grund einer ins Einzelne gehenden rechtlich nachprüfbaren tatsächlichen Würdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner Tat abgelehnt werden darf; das gilt auch für die Frage, ob es sich um eine bloße Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs 1 Nr 2 JGG handelt (BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 = IM Nr 5 zu § 105 JGG).

Es genügt daher nicht, daß das angefochtene Urteil ohne Jede Begründung feststellt, die Handlungsweise des Angeklagten könne nicht als eine Jugendverfehlung bezeichnet werden, obgleich es ihn kurz vorher noch

als einen in mancher Beziehung unfertigen Menschen be-

zeichnet hat, der, durch Wildwestfilme angeregt, dem Abenteuerlichen zuneige.

5. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen. Die Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts ergibt sich aus den §§ 10B und 40 JGG.

Bundesrichter Dr.Dotterweich ist infolge Urlaubs Werner Dr. Arndt verhindert, seine Unterschrift

beizufügen. Werner

Dr.Schalscha Hoepner