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BGH Entscheidung vom 25.01.1955 – 3 StR 234/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Genetu: 5 SteB s 266, st?o 3.267 Abs 3

Rechtesatnz. Untreue durch Erfü üllung des Treubruchtatbestandes kann „auch ‚begehen, wer sich an Geld ‚bereichert, "das eine ‚giaatsfeindliche Organisation für staatsfeindliche | Ir: Soß. FDI).

chen Vermögensver-

"Aktenzeicher Urt, des BGH

-

3

StR 234/55

ImNanen des Volkes

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Heinz LEER :.: "os, geboren am azzEED 1911 in rg

wegen Untreue Us 8

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung am 10. 11. 1955 in der Sitzung vom 17° Novenber 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Glanzmann = als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger

Bundesrichter Prof. Dr, Busch

Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, ;

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt — bei der Verkündung “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «IE»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. Januar 1955 im. Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Veruntreuung entfällt. Im Strafausspruch wird es mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Een dern aan He ar Ar er Ta hm

Der Angeklagte gehörte seit 1949 dem Zentralrat der sogenannten "Freien Deutschen Jugend" in Ostberlin als besoldeter 2, Sekretär an. Ihm unterstand auch die Finanz- 'abteilung, er war u. a. "für die politische Verwendung" der Gelder der FDJ verantwortlich, gemeinsam Mit einem andern Mitglied des Zentralrats zeichnungsberechtigt und durfte Geld anweisen. Dem Urteil zufolge verblieben ihm diese Befugnisse bis zu seiner Flucht im Oktober 1953. Schon vorher war es zu Zerwürfnissen gekommen, die ihm die Über-Zeugung verschafft hatten, kaltgestellt und auf seinem Posten unerwünscht zu sein. Im Oktober 1953, vor Urlaubsamtritt, befürchtete der Angeklagte auf Grund eines Anrufs der Kontrollkommission der SED seine Verhaftung und beschloß, sofort in die Bundesrepublik zu fliehen. Bei der Verabschiedung von den Mitarbeitern, die davon nichts . wußten, fragte ihn der Kassierer der Finanzabteilung, was mit einem verwahrten Betrage von 150 000 bis 170 000 DM-West geschehen solle. Der: Angeklagte ergriff die Gelegen- ‚heit, dieses Geld an sich zu bringen und sein künftiges wirtschaftliches Dasein darauf zu gründen. Er 1&ß8t sich ein, in der Bundesrepublik habe er mit Hilfe dieses Geldes untertauchen wollen, um nicht Personen, denen er zugetan sei, preisgeben zu müssen, Der Angeklagte erklärte dem Kassierer, er werde das Geld der SED überbringen und ließ es sich aushindigen. Seinem Plan entsprechend entfloh er mit dem Geld und verbrauchte es bis zur Verhaftung für sich. Der Betrag stamate aus Mitteln, welche die SED der FDJ "zu illegalen Zwecken, für Westarbeit", nämlich für gesetzwidrige Wühlarbeit in der Bundesrepublik vor der Septemberwahl 1953 übergeben hatte. Wegen Nichtrerwendung war er an den Zentralrat der FDJ zurückgelangt,

Die Strafkamner hat den Angeklagten we;en Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung unter Einbeziehung früher verhängter Binzelstrafen zu einem Jahre drei Monaten Gefängnis und zu 10 ‚000 DM Geldstrafe verurteilt. Vier im Urteii bezeichnete Ausweise, die bereits rechtskräftig eingezogen worden waren, hat sie bei der Bildung der Gesamtstrafe erneut eingezogen. on

Die Sachrüge des Angeklagten. hat nur teilweise Erfolg.

1. Untreue. Im Ergebnis ist der Strafkammer darin beizustimnen, daß der Angeklagte den Treubruchtatbestand der Vorschrift des 3 266 StGB erfüllt hat, -

Ober durch litige Wahl, durch Anstellungsvertrag oder in anderer Weise zum 2. Sekreätr des Zentralrats und Leiter der Finanzabteilung mit den erwähnten Befugnissen ‚und Vollmachten bestellt wurde, kann dahinstehen. Fest. steht, daß er zur Tatzeit, mochte er die Ziele und Methoden der SED und der FDJ noch billigen oder nicht, diese

.. „rechtlichen Befugnisse, die den Erfordernissen des § 266

"StGB genügen, noch besaß. Ob er sich von jenen Organisationen und ‚ihren Zielen innerlich gelöst hatte, ‚was nach dem Urteil nicht feststeht. ist rechtlich ohne Bedeutung, solange er diese. Befugnisse noch besaß,

. Auszugehen ist nach dem Urteil ferner davon, daß

die 150 000 bis ‚170 000 DM, zumindest soweit ihr Besitz

in, Betracht kommt, zum Vermögen der FDJ gehörten, oder ‚falls diese kein Vermögensträger sein kann, ‚Gesamtvermögen der FDJ-Mitglieder waren. Ob das Geld wirtschaftlich der EDJ oder der SED zustand, kann daher auf sich beruhen,

Das Verböt der FDJ in der Bundesrepublik hindert rechtlich nicht, daß sie strafrechtlich geschütztes Vermögen besitzt.

Für die Beurteilung, ob der Angeklagte durch das Ansichbringen des. Geldes Untreue begangen hat (Treubruchtatbestand), kommt es auch nicht darauf an, welchen unterschiedlichen Zwecken die der FDJ zur Verfügun. stehenden Mittel im ganzen dienen und welcher Art seine Aufgaben im ganzen waren, Sondern auf seine Rechtspflichten gerade in Bezug auf diesen Geldbetrag. Nach dem Urteil war das Geld zu strafbaren Handlungen gegen den Bestand oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik bestimmt gewesen. Es 15ßt sich nicht klären, ob es, als der Angeklagte es an sich brachte, noch immer für solche Zwecke bereit stand.

Für die Beurteilung nach N 266 StGB wär daher von der den

Angeklagten günstigsten Annahme auszugehen, daß die strafrechtswidrige Zweckbestimmung des Geldes noch fortbestand, so’ daß es auf die Rechtsfrage ankommt, ob trotzdem Untreue daran möglich war. Das ist zu -bejahen,

Die Rechtsoränung kennt im Bereich der Vermögensverbrechen allgemein kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen, sei es im ganzen oder in Teilen. Wer Sachen oder Geld, die er besitzt oder die ihm gehören, als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, unterliegt. zwar der gesetzmäßigen polizeilichen Abwehr hiergegen; jedoch kann nach allgemeiner Ansicht in Bezug auf derartige Gegenstände unbeschadet ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Raub, Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung und Betrug begangen werden, Sei es von einem Komplizen oder von einer beliebigen andern Person (vgl RGSt 44, 230; BGHSt 2, 364 mit Hinweisen; BGH IM § 242 Nr 10; OGHSt 2, 193, 201; 2,259). Diese strafrechtliche Einwirkung findet nicht um des durch eine solche Tat verletzten Übeltäters willen statt, oder um. ihm die Tat zu erleichtern, sondern im Interesse der Allgemeinheit, welche nicht äulden kann, daß sich jemand, und

sei es selbst im Zusasxwenhang mit Verbrechen, an unrecht erworbenem oder sonst bemakeltem Gut eigenmächtig bereichert. . oder daß gesetzlose Zustände einreißen, die zu Gewalt-

taten Tühren und den Nährboden weiterer Verbrechen bilden können, Ein derartiges Faustrecht verstieße in gefährlicher Weise gegen die Öffentliche Ordnung und ist schon deshalb nicht zu dulden.

ob dies unter denselben Umständen auch für den Treubruchtatbestand des § 266 StGB zu gelten hat, darüber sind die Ansichten geteilt, weil hier, anders als bei den übrigen Straftaten "gegen das Vermögen, die schuldhafte Verletzung rechtlicher, Pflichten zur Vermögensbetreuung geahndet wird, so daß es darauf ankommt, . inwieweit solche ' Pflichten hier vorliegen können. Eingewandt wird hiergegen, ein rechtlich geschütztes Treuverhältnis im Sinne des freubruchtatbestandes könne nur auf Beziehungen und Unmständen beruhen, die der Rechts- und Sittenordnung nicht 'widerstreiten. Es Sei nicht Aufgabe des Strafrechts, rechtswidrige Äbreden zu schützen oder ihrer Erfüllung zu dienen,

_ Diese Ansicht verkerint den Sinn des Treubruchtatbestandes und steht mit den Strafvorschriften gegen Vermögensverbrechen allgemein nicht im Einklang. Sie beruht auf Uniklarheit‘ über den Rechtsbegriff der im § 266 umschriebenen, auf Grund "eines Treueverhältnisses obliegenden ‚Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen,"

Der Treubruchtatbestand setzt allgemein nicht voraus, daß dieses "Treueverhältnis" und die aus ihm erwachsende Pflicht zur Vermögensfürsorge auf einem sittlichen Treueband beruht. Der sittliche Treuebegriff, der es allerdings ausschlösse, die Untreuevorschrift unter solchen besonderen Umständen anzuwenden, ist kein Tatbestandsmerkmal des § 266,

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mögen die pflichtbegründenden Beziehungen auch nicht selten einen solchen Einschlag haben, Eine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, greift im Gegenteil bisweilen gerade gann Platz, wenn das Rechtsgeschäft, das der Beziehung zum Treugeber zugrunde liegt, wegen Gesetzes- oder Sittenverstoßes nichtig ist, so daß die verbleibenden Pflichten beider Teile nunmehr einem andern, notwendigerweise allgemeinen Maßstab unterliegen müssen. Dieser allgemeine Maßstab kann je-

doch unter Umständen, die der Rechts- und Sittenordnung

widerstreiten, wie sie hier vorausgesetzt werden, nach der Gesetzeslage schon deshalb nicht in dem sittlichen Treuebegriff gefunden werden, weil dieser den Merkmalen des Treubruchtatbestandes auch sonst nicht zugrundeliegt. Der

| notwendige allgemeinverbindliche Maßstab liegt vielmehr, ‚wie bei den andern Vernögensstraftaten, in dem überragenden

Allgemeininteresse an der Ungestörtheit der öffentlichen Ordnung. #ieses Interesse gebietet es, daß sich die Beziehungen zwischen dem "freugeber" und seinem Partner

auch in solchen Fällen noch im Rahmen der Strafgesetze hal-

Das setzt die Klarstellung der unter solchen Umständen

verbleibenden rechtlichen Vermögenssorgepflichten voraus,

Da Wille und Interesse des "Treugebers" auf rechtlich miß-

billigte und demgemäß unbeachtliche Ziele oder Zwecke ge- "riehtet sinä, kann auch hier nur ein vom Recht im Interesse .der öffentlichen Ordnung auferlegter äußerer Maßstab in Be- | .. tracht kommen, der die Beachtung dieser verwerflichen Ziele ausschließt, jedoch in Bezug auf das betreute Vermögen oder Vermögensstück auch jedes Verhalten des Verpflichteten verhindert, das die gesetzliche Ordnung in dem dargelegten

Sinne stört. Daraus folgt erstens, daß von Untreue des Verpflichteten keine Rede sein kann, wenn er sitien- oder gesetz-

widrigen Abreden mit dem "Treugeber" nur nicht nachkommt; denn ein solches Verhalten ist gesetzmäßig, eine solche Rechtspflicht kann daher nicht bestehen. Der Angeklagte wäre also nicht etwa der Untreue schuldig, wenn er trotz seiner leitenden Stellung ein Ansinnen seiner Vorgesetzten, mit dem Geld im Interesse der FDJ in strafbarer Weise zu verfahren, nicht nachgekommen wäre, abgesehen vom Eintritt eines Vermögensschadens. Er hätte ‚sich zweitens nicht strafbar gemacht, wenn er das für Straftaten bereitstehende Gela den Behörden der Bundesrepublik unter Darlegung des Sachverhalts übergeben nätte. Ein solches Verhalten wäre rechtmäßig gewesen. (88 98 Abs 2, 86 StB) und konnte, weil das gesetzwidrige Interesse ‚der FDJ demgegenüber ohne Belang war, kein Pflichtverstoß sein, Dagegen ist es unerfindlich,.. warum der Angeklag te nicht ‚seinen allgemeinen Verwaltungspflichten ordnungsgemäß nachzukommen hatte, solange. er sie beibehielt, und warum es

ihm nicht verboten gewesen sein sollte, sich an dem Geld

zu bereichern. Damit verletzte: er die öffentliche Ordnung

‚in derselben. Weise wie -— unter denselben. äußeren Umständen - dureh die Begehung eines andern Vermögensverbrechens. Selbst wenn die Gründe, die er für sein Handeln angibt, zutrafen, ..s0 war ihm die FDJ doch für die Schwierigkeiten, die ihm

aus seiner Tätigkeit für sie und vielleicht aus einem

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„politischen Gesinnungswandel erwachsen waren, nicht ersatz- »flichtig, abgesehen von der binderen Urteilsfeststellung,

‚gaß. ihm eigene Mittel zur Existenzgründung bei der Flucht

im weit höheren Maße zur Verfügung standen als den weitaus meisten politischen Flüchtlingen aus der sowjetischen Besatzungszone.

Es kommt endlich hinzu, daß in einschlägigen Fällen, wenn die $$.263, 242 und 246 StGB aus tatbestandsmäßigen Gründen unanwendbar sind, eine Strafvorschrift überhaupt fehlen würde, was umso weniger gerechtfertigt wäre, als die Strafvorschrift des § 266 StGB die Tatbestände des Aneignungsver-

brechenergänzen soll (aM RGSt 70, 95 RG HRR 1942, 612; Maurach 261, Schönke-Schröder IV 2; wie hier RGSt 41, 265, Bruns NW 1954, 858, im Ergebnis auch RGSt 73, 157, zweifelnd Welzel 284). Die Entscheidung BGH NJW 1954, 889, welche einen vergleichbaren Fall behandelt, steht dieser Ansicht nicht entgegen. Mit der hier entschiedenen Frage brauchte sie sich nicht näher zu befassen, weil-der Täter in

‘ jenem Falle nicht mehr die bei § 266 StGB vorausgesetzten

selbständigen Befrgnisse besaß, sondern nur noch zur Rückgabe von Geld verpflichtet war. .

. Der Schuläspruch wegen Untreue ist daher selbst dann gerechtfertigt, wenn das Geld, das der Angeklagte an sich brachte, noch immer für strafbare Handlungen etwa nach den §§ 90 a, 93, 129 StCB bestimmt war, und erst recht, wenn dies zur Tatzeit nicht mehr zutraf. Dabei ist es ohne Belang, daß das Ve mögen der FDJ oder der Gesamt-

‚heit ihrer Mitglieder nicht nur strafbaren Handlungen -

dient, sondern auch nicht strafbaren Zwecken, die sie verfolgen mag, solange die Unterdrückung demokratischer Freihei-

- ten und Rechte mit Hilfe einer auswärtigen Macht in der SBZ

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es ermöglicht,

2. Betrug. Die Strafkammer hat trotz der Tatfeststellungen nibht geprüft, ob auch Betrug in Betracht kommt,

Der Tathergang läßt daran keinen Zweifel. Der DM-Betrag wurde

von dem Kassierer für die FDJ verwahrt. Der Angeklagte lockte ihn durch die Täuschung heraus, er werde ihn der SED überbringen. Die. Herausgabe des Geldes war eine das Vermögen der FDJ oder der Gesamtheit ihrer Mitglieder schädigende Verfügung, weil an die Stelle des Geldbesitzes ein nahezu wertloser Ersatzanspruch gegen den Angeklagten trat, selbst wenn die Geschädigte oder die Geschädigten für das verlorene

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Geld nicht weiter haften, Der getäuschte Verfügende braucht nicht der durch den Betrug geschädigte zu sein (RGSt 73, 384).

Der Mangel nötigt jedoch nidkt zur Aufhebung des Urteils, weil er den Angeklagten, der allein Revision eingelegt hat, nicht beschwert und weil ein Schuldspruch wegen Betrugs die tateinheitliche Verurteilung zugleich wegen Untreue (§ 266 StGB) rechtlich nicht gehindert haben würde. Betrug und Untreue treffen tateinheitlich zusammen, wenn der Täter schon bei Vornahme der Täuschung in einem Treweverhältnis (§ 266)

zum Getäuschten oder zu dem zu Schädigenden steht (R6St 73,8; BEHSt 6, 67; BGH 5 StR 371/54 vom 11.1.1955).

3. Wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) konnte der Angeklagte neben Untreue nicht noch gesondert verurteilt werden, Er hat das Geld bereits durch Untreue erlangt. Eine schon bei Beginn der Untreuehandlung geplante Zueignung wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nur als Ausnutzung des schon auf: strafbare Weise erlangten Vermögensvor-

teils angesehen (BGH.GA 1955, 271 mit Nachweisen), Dieser ‚Teil des Schuldspruchs war daher zu streichen.

ES beschwert den Angeklagten ferner nicht, daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob und inwieweit. ihm auch ein strafbarer Verstoß gegen Devisenvorschriften zur Last fällt.

4, Daß dem Angeklagten weder aus äußeren noch aus ‚inneren Gründen ein Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründ. zur Seite steht, hat das Landgericht zutreffend dargetan. Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Ausführungen der Revision, die dies bestreitet, sind offensichtlich unrichtig. Sie gehen am Wesen des Notstandes, der allein erwogen werden

könnte, vorbei, soweit sie nicht überhaupt unbeachtlich sind, ‚weil sie einen andern als den festgestellten Sachverhalt unter-

an

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stellen. |

5. Strafausspruch. Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich, obwohl der Wegfall der neben der Untreue nicht noch selbständig abzuurteilenden Unterschlagung für sich allein den Schuldgehalt der Tat kaum beeinflußt. Die Entscheidung darüber steht jedoch der Strafkammer zu.

el) Nit den in der Sache 4 a Kls 1/54 rechtskräftig veru hängten Einzelfreiheitsstrafen war gemäß § 79 StGB eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Die Aussetzung der früheren Gesamtstrafe zur Bewährung (§ 23 StGB) stand dem nicht entgegen, BGHSt 7, 180.

. Die rechtskräftig angeordnete Einziehung der vier gefälschten amtlichen Ausweise war gemäß den 8§ 79, 74, 76 StGB wiederum anzuordnen, ohne daß es bei der Art der eingezogenen Gegenstände einer besonderen Begrünäung dafür bedurfte.

Allgemein zur Strafzumessung ist der Revision zuzugeben, daß sich sämtliche Straftaten des Angeklagten selbst bei Berücksichtigung des hohen Tetrages aus der besonders schwieri-

gen Lage erklären können, in die er ohne ein rechtlich vorwerfbares Verschulden geraten sein mag. Geht sein gesamtes strafbares Verhalten nur darauf zurück, daß er keinen andern Weg mehr sah:: den Verstrickungen zu entgehen,

in die ihn seine Hingabe an ein despotisches, menschenverachtendes System gebracht hatte und weiterhin zu bringen ärohte, so läge seine Schuld weniger in typischer Weise auf dem Gebiete der Vermögensverbrechen, sondern mehr in der Gefährdung der Öffentlichen Ordnung im allgemeinen, wie oben

zu 1 dargelegt ist. Dies könnte dann als ein Strafminderungs-

grund besonderer Art in Erwägung gezogen werden, der sich vor allem darauf gründen würde, daß unter solchen besonderen Umständen für persönliche Abschreckung kaum noch oder

gar kein Anlaß mehr bestünde. Die Entscheidungen BGHSt 6, 186, 192 und 7, 6 sind für den anderen Fali des Überzeugungs- 'täters zu ähnlichen Erwägungen gelangt.

"Glanzmann Koeniger Busch