Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 26.10.1956 – 1 StR 572/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
3.
en
ı StR 572/56 22,
1_ u u an a m
ImNamen des Volkes ff
In der Strafsache gegen
den Bauingenieur Christo V uuuumum =: SHE» DOEEEEREEEEED, sevoren an u 1917 in Se Bulgarien) ,
zur Zeit in Haft, wegen Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 1. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel. Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. 'Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Justizangestellter REED
als Urkundsbeanter. der. Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer im Falle Vous : GENE verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
sSrühdes
Die Revision des Angeklagten, die auf seine Verurtei-
lung wegen Betruges im Falle VD SEE veschränkt ist, führt auf die Sachrüge hin zum Erfolg»
Frau WEB, der Kaufmann Sum» und der Änge-
klagte verbanden sich zunächst zu einem im Urteil nicht näher bezeichneten Vertragsverhältnis, später zu einer
. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, um (insbesondere) Laufwerke für Zeitzünder und gebrauchte Kraftfahrzeuge
in das Ausland zu verkaufen. Der Angeklagte erhielt von Frau U I die als Geldgeberin auftrat, in der Zeit
von Ende 1955 bis 31. März 1954 und von Ende September 1954 bis Mitte Juni 1955 annähernd 100 000 DM zum eigenen angemessenen Lebensunterhalt und für geschäftliche Aufwendungen, Er verbrauchte das Geld.
Die Strafkammer hat ihn nicht überführen können, daß er sich die Beträge durch unwahre Angaben über den Stand und die Aussichten der von ihm geführten geschäftlichen : Verhandlungen verschafft hätte. Sie hält aber für erwiesen, daß er Si und Frau vg vorspiegelte, dem Ingenieur DO] als Vermittlungsprovision und zur Voraus- . leistung an Lieferfirmen 30 000 bis 35 000 DM ausbezahlt zu haben und daß er durch diese unwahre Behauptung Frau nicht nur von der Rückforderung dieses Betrages abhielt, sondern auch zur Hergabe weiterer Geldbeträge bestimmte.
Die hierauf gegründete Verurteilung wegen Betruges hat keinen Bestand, weil nicht dargelegt ist, welcher Vermögensschaden Frau WB zeraäde aus diesem Verhalten des Angeklagten entstanden ist. Für die unterlassene Rückforderung fehlt es an der Feststellung, daß (unä inwieweit) sie nach der damaligen Vermögenslage des Ange-
klagten erfolgreich gewesen wäre. Für die Hergabe weiterer Geldmittel hätte es der Feststellung bedurft, in welchen Umfang Frau VB sich dazu auf Grund jener Täuschung, d. he seit etwa Ende März 1955, verstanden hat, ohne zugleich - wie durch den Erwerb von Kraftfahrzeugen - einen Gegenwert zu erlangen. Rechtsirrtümlich wäre es, wenn das Landgericht den Gesamtschaden der Frau do ) als.auf der festgestellten Täuschung beruhend angesehen hätte, worauf die Einzelstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis hindeuten könnte, |
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch nochmals der von ihr bisher verneinten Frage nachgehen müssen, ob sich der Angeklagte der Untreue insoweit schuldig gemacht hat, als er die ihm übergebenen Geldbeträge durch übermäßigen Lebensaufwand verbrauchte. Hierzu wird - soweit möglich: - genau ermittelt werden müssen, welche Summen dem Angeklagten für seinen persönlichen Aufwand bewilligt waren und welche Beträge er tatsächlich dafür anstatt für geschäftliche Zwecke verbraucht hat. Der Klarstellung wird auch bedürfen, ob der Angeklagte Frau WERE 11:1 oder auch die GmbH oder beide geschädigt hat;z. dazu werden die: ‚bürgerlichen Rechtsverhöltnisse unter. den Beteiligten erörtert werden müssen, insbesondere die Frage, ob Frau ij das Geld ‚der Gesellschaft oder dem Angeklagten unmittelbar hingegeben hat. |
SL Fa
Für den Fall, daß die Strafkammer sowohl ein ungetreues als auch ein betrügerisches Verhalten feststellt; wird wegen des rechtlichen Verhältnisses der §§ 263, 266 StGB zueinander auf die Entscheidung EGH 3 StR 234/55 vom 17. November 1955 (BGHSt 8, 254, 260) verwiesen.
Dr. Hörchnher Dr. Peetz Mantel
Hübner 5 Dr.Hengsberger