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BGH Entscheidung vom 20.08.1953 – 1 StR 635/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"| stm 635/53 56 2289 007
ImNamen des Volkes In den Stra?sache
gegen
den Hausmeister Karl ı EEE aus EEE dei SCHE, dort geboren en EEE 1893;
wegen tätlicher Beleidigung
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 23, Februar 1954, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
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Bundesric.ater Dr. Peetz
Bundesrichter Glanzmann = Bundesrichter Dr. Heimann-Vrosien N) Bundesrichter Dr. Schalscha RS
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als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ED : als Vertreter der Bundesanwaltschaft, %
Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 2
für Recht erkannt: BR:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- % gerichts in Karlsruhe vom 50. Juli 1955, soweit er verurteilt ist, mit den Teutstellungen aufgehoben und die Sache u in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, FR auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, ei und zwar an das Jugendschöffengericht in Karlsruhe. a Von Rechts wegen Ei
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Gründe§
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Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festzestellts Der Angeklagte-ist Hausmeister an der HWBschule in Vai
GEB. In Septenver 1952 kam die am EEE 1955 zenorene
Karin Igg in das Schulgebäude, um einen früheren Lehrer zu tesuchen. Als sie ihn nicht antraf, begab sie sich in das Hausneisterzimmer des Angeklagten und wartete dort, Der Anzeklaste setzte sich neben sie und griff ihr an die Brüste. Das Mädchen stieß ihn zurück, blieb aber zunächst in dem Raum. Plötzlich
streifte der Angeklagte der Lg den Rock bis zur Mitte des Oberschenkels in die Höhe und ?ragte sie, cb sie Strumpfbänder
anhabe.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision, mit der lediglich die Verletzung des Verfehrensrechts gerügt wird, hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die Strafkanmer die ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe, Die Rüge ist begründet,
Das Landgericht hält den Angeklagten, der die Tat bestreitet, lediglich auf Grund der Aussage des Mädchens für überführt. Dieses war, als sich der Vorfall ereignete, 14 Jahre 7 Monate und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 15 Jahre 5 Monate alt.
Es hatte, wie der Tatrichter selbst hervorhebt, "gerade die Schwelle des Kindesalters überschritten" und befand sich in der Zeit der Geschlechtsreife. Frfahrungsgemäss besteht bei Mädchen dieses Alters die Gefahr, dass sie Vorgänge, die das Geschlechtliche berühren, mehr oder weniger ungewollt entstellen
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oder sogar erfinden. Das gilt vor allem, wenn sie ihre Erleb-
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. nisse mit anderen Jugenälichen besprochen haben.
In Fällen dieser Art bedarf es daher eingehender Ernittlun.K gen und besonderer Sachkunde, um ein zuverlässiges Bild über die Persönlichkeit des Kindes zu gewinaen. Der erfahrene Richter wiy meist dazu in der Lage sein; in jedem Fall muss sich aber aus de Urteil ergeben, dass er die besonderen Unstände in ihrer Bedeu-” tung erkannt und gewürdigt hat (BGHSt 2, 163; 3, 27; Urt. des BGH 1 StR 261/53 vom 20. August 1953 = NIW 1953, 1559 Nr 26). € Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Vorgehen & der Strafkammer nicht diesen Erfordernissen entspricht. Über die, Glaubwürdigkeit der Karin IB sind keinerlei Ermittlungen A angestellt worden. Weder ihre Mutter noch ihr früherer Lehrer noch der jetzige Dienstherr sind gehört worden. Die Tatsache, "FE dass das Mädchen anscheinend zuerst nur mit anderen Kindern über F- den Vorfall gesprochen und ihn seiner Mutter verschwiegen hat, "L ist nicht erörtert worden. Das Landgericht ist auch nicht auf F die Frage eingegangen, welchen zEinfluß die eintretende Geschlech
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L reife auf das Empfindungsleben des Mädchens ausübte, und ob die- f' E. ses sich, sei es vielleicht auch nur unbewusst, von Vorstellungeng-L. leiten ließ, die mit der Wirklichkeit nicht im Einklang standen. 2 v Es hätte der Aufklärung und Zrörterung dieser Umstünde be- E- } Gurft, zumal keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden waren, die
5. die Bekundungen des Mädchens bestätigten. Von dieser Pflicht
= wurde die - Strafkammer auch nicht dadurch befreit, dass der Ange- :
klagte sein Einverständnis mit der Abstandnahme von weiteren j Beweiserhebungen erklärte. u;
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Das Urteil muss deswegen aufgehoben werden. R
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Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung unter Be- ZA rücksichtigung der Ergebnisse der über die Person der Karin IE ICE enzustellenden Ermittlungen zu prüfen haben, ob es Bi der Heranziehung eines Sachverständigen bedarf (vgl BGHSt 3, Ar 27). Er wird ferner Gelegenheit haben, auf die Behauptung der Revision einzugehen, dass das Mädchen ein späteres Zusamnen- EM treffen mit dem Angeklagten in dem Kaufhaus Sm der vahr- Fi. heit zuwider in Abrede gestellt habe, 4 aan as . El
Es erscheint zwecknässig, die Sache gemäß § 26 GVG n?, B; 3
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§ 40 JGG an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen, da 3 " der Beschwerdeführer von der Anklage wegen zweier Verbrechen |:
gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB freigesprochen worden ist und nur Bi noch das Vergehen gegen § 1§ 5 StGB den Gegenstand des Verfahrens
bildet (vgl Urteil des BGH 2 StR 863/52 vom 23. Januar 1955 = 4
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MDR 1953, 273 f). E | A Dr. Hörchner Dr, Peetz Bundesrichter Glanzmann |
ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner Heimann- Trosien Dr. Schalscha