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BGH Entscheidung vom 08.07.1958 – 1 StR 500/58

1. Strafsenat

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wegen erschwerier Unzucht zwischen Mönnern hat der 1. Strätsenat des Bundosgerichtshote in der Sitzung vom 2. Dezenber 1958, : an ger ' teilgenommen 'habens oo

Senatspräsident Drau. "gsier als. Vorsitzender, > Bundesrichter. . „Mantel. Bundeszächter Martin Bundesrichte - Dre Hübner Aundesrichter Dr. Hengsberger als beisitgende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundasgerichtehof. — als Vertreter -der Bundesanwalsschaft, J ustizangesiellter u als Urkundsbeanter der Geschärtostelle, für Recht‘. erkannts zu i

Auf die Revision der Staatsanmaltschatt wird das Urveil des Schwurgerichts bei dem: Landgericht‘ ‘Zweibrücken vom 8. Juli 1958 nit den Feststellungen aufgehoben, sovieit der Angeklagte im Falle‘ (Unzucht mit einem Abnängigen = § 3. des Boörfnangsboschlusses -) freigesprochen. worden Er Dr “

Insoyeit- indie‘ ‚gäche. ZU: neyer Verklandlung und: Ent- ‚scheidung;: äuch“über die Kosten des. Rechtsmittels, an das handgericht =) |Strafkanner = zurlickveruiesen.

von Rechte wegen

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Der Angeklagte geriet im Jahre 1942 in russische Kriegsgefangenschaft. Im Lager Nr. 7039 in Tscheskasken war er von Novenber 1946 bis zum Herbst 1947 zeitweise als deutscher Lagerleiter zuerst in den Lager 1, dann im lager 2 eingesetzt. Von der Anklage, in dieser Stellung u.a. ein fortgesetizies Verbrechen nach § 175: aNr. 1 und 2 StGB begangen zu haben, hat das Schwurgericht den Angeklagten freigesprochen.

Die Staatsanwalt schaft ficht die Freisprechung insoweit an. Sie rügt die ‚Verletzung des ‚sachlichen Rechts...

Die Revision; die der Generalbundesamalt vertreten hat, ist begründet. nn on

Der Senat. kan allerdings das Vorbringen der Beschwerdeführerin insoweit nicht berücksichtigen als sie sich auf Einlassungen des Angeklagten und auf Aussagen des Zeugen Ernst Grösche stützty die in den Urteilsgründen nicht angeführt sind, auch. wenn gie stark ‚gegen den Angeklagten. sprechen mögen. EEE 5

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Die Feststellung, Ernst Grösche habe befürchtet; der Angeklagte ‚könne. Shn; falls er das ‚Ansinhen, gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben, ablehne,. ‚auf Grund seines Einflusses in Leger von seinen Pösten in der Lägerküche ablösen lassen und veranlassen, das 'er wieder in der Kies sgrube arbeiten müsse, ziingt entgegen der Auffassung der Steatsanwaltschaft nicht ohne weiteres zu dem: Schluß, der Angeklagte müsse im Zeitpunkt der. Vornahme ‚der unzüchtigen Handlungen nit Grösche noch Lagerleiter gevesen- ‚sein. Es. ist möglich, ‘. ‚daß der Angeklagte "auch YHöch' seiner: Absetzung‘; als Leiter: äss. Lagers 2 über so gute Verkindungen auf Zussischen Komnandantur und zur

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Bewachungsmannschaft verfügte, daß Ernst Gi sine solche Befürchtung mit Recht hegen durfte. Auch wenn solche Beziehungen in Wirklichkeit nicht mehr bestanden, wäre os senkbar, daß Ernst GW irrigerweise davon ausging, der Angeklagte habe noch einen derartigen Einfluß.

Mit der Annahme des Schwurgerichis, es sei nicht erviesen, daß die beiden Vorfälle sich bereits vor der Absetzung des Angsklagten als Lagerleiter ereignet haben, ist jedoch die Feststellung nicht vereinbar, der zweite Schenkelverkehr habe in der Unterkunft des Angeklagten stattgefunden. Wie die Revision im Ergebnis zutreffend bemerkt, Konnte der angeklagte nach der bebenserfahrung seine Unterkunft: zu diesem Zwecke nur benutzen, wenn.und solange seine Stubengenossen abwesend waren. War der Angeklagte bei Vornahme der unzüchtigen Handlung aber nicht mehr lagerleiter, dann

genoß er auch nicht mehr den Vorzug, zusammen mit nur wenigen Kameraden in einem besonderen Raum untergebracht zu sein. Er teilte vielmehr das Los der übrigen Tagerinsassen,, in Gomeinscheftsunterkunft, wohnen und tagsüber hart arbeiten zu müssen (vgl. UA Bl. 2), lag der Fell aber so, dann ist bisher richt dargetan, wie der Angeklagte unter diesen Unsußnden es fertig gebracht haben soll, sich ungestört. von seinen Siubengenossen auf seiner Baracke mit CORE =°- schlechtlich zu betätigen. Dafür, daß er nach seiner Abetzung als lagerleiter nicht oder nicht sofort zu arbeiten brauchte und deshalb Gelegenheit hatte, mit dem Zeugen auf seiner Stube allein zussmmenzutreffen, findet sich in den bisherigen Feststellungen kein Anhalt. Nähere Darlegungen hierzu wären jedoch notwendig gewesen, bevor das Schwurgericht einerseits fesistellte, der zweite Vorfall habe sien auf der Unterkunft des Angeklagten abgespielt, anderesrse

it aber sich nicht davon Überzeugen zu: können glaubte, daß der ıgeklagte bei Vornahme der unzüchtigen Handlungen noch Lagerits

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er gewesen sei.

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Dieser Widerspruch” führt. zur. Aufeding des Urteils im Falle A 3. Da nunmehr über kein Verbrechen’ mehr zu entscheiden ist, für dessen Aburteilung. das. Schwurgsricht. zuständig ish, vervieist der Senat das Verfahren an die. $trafkammer (§ 354 Abs. 3 StPO; vgl. RGSt 70, 338, 3415 BGH u.a. 2 StR 863/52 vom 23. Januar 1953 und 5 StR 394/53 vom 24. .Novenber 1955; mitgebeilt von Dallinger

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in UDR 1953, 273 bezu. 1954; 152). a

Für die.neue‘ Hauptvgrhandlung | wird auf Lolgenäes hingewiesen: Der Eröf£nungsbeschluß. legt dem Angeklagten zur Last, daß % er den Gefangenen Ernst, Grösche" inter: Ausnutzung seiner Stellung als Lagerleiter ‘und unter. der Drohung. mit Kbstellung in das schuere er Arbeitskommando der- Kiesgrube veranlaßie, nn etwa 8 bis 10 Fällen " mit. ihm wechselseitige Onanie ZU treiben. Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen nur. zei Fälle von Schenkelverkehr erörtert. Es wird in dem neuen: “urtsil auszuführen sein, ob. weitere Verfehlungen nicht festgestellt werden Konnten oder ‚ob solche vorliegen, aber insoweit nur der Tatbestand des § 175 StGB er-

füllt und Verjährung eingetreten ist. . me Mantel .. - Martin Hübner... 0... ‚Pr. Hengsberger

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Dr. Geier