Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 22.01.1955 – 5 StR 774/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImWamen des Volkes
In der „trafsache gegen 1.) den prakt. Arzt Dr..med. Werner 3 u
geboren am EEE 1901 ir ‚eu (GE , wohnhaft in WE, Krei: Toguumup, SEE ED,
2.) den Kaufmann Eugen R. EEE, geboren am GEM 1915 zn zum (UMEEEEED wohnhaft in FM En ED
wegen Abtreibung pr.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshorfs in der Sitzung vom 22.Januar 19553, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr,Jagusch Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Jiemer als beisitzende Dichter, Oberstaatsanwalt Dr . ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Die Revision des Angeklagten Dr . > gegen das Urteil des Landger'chts in Itzehoe vom 19.Mai 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. 2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
| wird das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten RM betrifft, im Schuldspruch dahin
geändert, daß der Angeklaste wezen ".stifturngz zur Fremdabtreibung verurteilt wird.
Der Strafausspruch wird samt dea Jeststellungen dazu aufgehoben.
3,} Lie Sache wird zur Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
53.
Gründe§
} Die Hausangestellte Gisela I in up var
schwanger. Ihre iutter erzählte dies dem Angerlasten
RER und fragte ihn, ob er irsendwie helfen könne. Rehnke lehnte zunächst ab, Am 18.Juni 1951 tra? er jedoch zufällig den Angeklagten Dr.Dgi. Dieser hatte bei der Freundin des Rehnke früher eine Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen. Ihm erzählte Tg, in Tun sei: ein junges ifdchen schwanger und wolle die Frucht abgenommen haben. Auf die Frage des Dr.BgW, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse seien und welches Intgelt
_ er fordern könne, bezeichnete er den Freund des llädchens "als Sohn reicher Bauern, die 300.- DM zahlen könnten,
| Dr EEE erklärte sich nun zu einem Eingriff bereit. Auf Veranlassung des RB fand Gisela NEM sich am selben Tage bei Dr.Dß ein; Zeh fuhr sie mit seinem Fahrzeug dorthin. Dr. Bub untersuchte sie und setzte ihr, obwohl eine ärztliche Notwendigkeit hierzu nicht vorlag, zur Beseitigung der Schwangerschaft einen
‚ Laminariastift ein. Am nächsten Tage räumte er die Gebär- . mutter aus und erhielt dafür die geforderten 300 .,- :DE. Gisela NW starb am 20.Juni 1951 an einer durch den üingriff verursachten Gasbrandsspsis.
Das Landgericht hat,den Angeklagten Dr Dip wegen Fremdabtreibung nach § 218 III StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Gefängnis, den Angeklagten Rehnke wegen Beihilfe zur Selbstabtreibung nach § 218 I, 49 StGB anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 120.- DM. verurteilt.
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Die Staatsanwaltschaft hat ihre zunächst unbeschränkt eingelegte Revision unter Zurücknahme im übrigen nur insoweit aufrechterhalten, "als der Angeklagte RB richt wegen Beihilfe zur Abtreibung nach § 218 III StCB, sondern wegen Beihilfe zur Abtreibung nach § 218 I StGB
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verständiger geladene Prof.Dr HB, der auch alle
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verurteilt worden ist.!" 3ie rügt die Verletzurz sachlichen Strafrechtes. Die Revision des Angeklagten
Dr. BB beanstandet das Verfahren und rügt ebenfalls die Verletzung sachlichen Strafrechtes.
I. Die Revision des Angeklagten Dr BB.
Die Revision des Angeklagten Dr SER ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die von der Staatsanwaltschaft gegen die Zulässigkeit erhobenen Bedenken schlagen nicht durch. Allerdings ist die Revisionsbegründung nicht von der/dem Angeklagten bevollmächtigten Verteidigerin, der Rechtsanwältin Fin - Au unterzeichnet, sondern in ihrer Vertretung von dem Rechtsanwalt MB. Die bei den Akten befindliche Untervollmacht berechtigt diesen. nur, die Strafakten einzusehen. Eierdurch wird jedoch die
Wirksamkeit der Revisionsbegründung nicht beeinträchtigt.
Die Untergeichnung durch einen Rechtsanwalt genügt. 1.) öie Verfahrensrüge.
Der Verteidiger des Angeklagten Dr.BR hatte vor der Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt, den leitenden 5 Arzt der gynäkologischen Abteilung des EEB-Krankenhauses in HM, Professor Dr. SM, als Sachverständigen zu laden. Dieser Antrag wurde nach Eröffnung des Hauptverfahrens und vor der Hauptverhandlung von dem Vorsitzenden der Strafkammer dahin beschieden, über ihn solle endgültig befunden werden, wenn die Fragen genau angegeben | seien, die an den gynäkologischen Sachverständigen gestellt werden sollten. Linstweilen sollte der als Sach-
eynäkologische Fragen beantworten könne, vernommen werden. Falls sich dieser für die Beantwortung einzelner bestimmter Fragen nicht kompetent halten solle, so werde ein zweiter Sachverständiger hinzugezogen werden. In der Hauptverhandlung ist Prof.Dr HB als Sachverständiger vernommen worden, Von dem Angeklagten und seinem Verteidiger sind Beweisamträge nicht gestellt worden.
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Die Revision rügt - jedoch zu Unrecht - die Verletzung der §§ 244 IV, 338 Nr.8 StPO. Eine Verletzung des § 338 Nr.8 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil die Verteidigung nicht durch einen Beschluß des Gerichts beschränkt sein kann. Lin Beschluß ist nicht ergangen. Ein Verstoß gegen § 244 IV StPO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für die Anwendung dieser Vorschrift fehlt es
_ schon an einem Beweisamtrag, der in der Hauptverhandlung ‚gestellt sein müßte. Der vor der Hauptverhandlung gestellte
Antrag des Verteidigers könnte höchstens im Rahmen der Aufklärungspflicht aus § 244 II StPO von Bedeutung sein. Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Pflicht sind nicht gegeben.
2.) Die _ Sachrüge.
a) Soweit der Angeklagte Bilh wegen Fremdabtreibung nach § 218 III StGB verurteilt ‚worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die "Ausführungen zu diesem Punkte richten sich unzulässigerweibe gegen die Feststellungen des Urteils und gehen von einem anderen, als dem festgestellten Sachverhalt aus. Insbesondere ist es nicht richtig, daß das Landgericht die Möglichkeit -
offen gelassen habe, bei Gisela NEE sei der Gebärmutter-.
mund bereits geöffnet gewesen und es seien blutige Sekreteausgeflossen. 'Die Strafkammer hat vielmehr die Unrichtigkeit der dahingehenden Linlassung des Angeklagten festgestellt. Erst dann unterstellt das Urteil in einer Hilfsbegründung die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten und kommt auch für diesen Fall mit einer nicht zu
: beanstandenden Begründung zu einem Schuldäspruch gegen den
Angeklagten.
b) Auch die Angriffe der Revision des Angeklagten Dr DEM gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sind unbegründet.
Soweit die Revision die Ursächlichkeit des Zingriffes für die Todesfolge bestreitet, setzt sie sich
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mit den Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch.
Auch die Ausführungen des Urteils über die Fahrlässigkeitsschuld des Angeklagten sind nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht zunächst davon aus, daß eine Schwangerschaftsunterbrechung stets einen schwerwiegenden und auch mit Lebensgefahr verbundenen Eingriff darstelle, Der nicht gereohtfertigte Eingriff sei dazu unter Umständen vorgenommen worden, die für den Angeklagten erkennbar eine erhöhte Gefährdung der Mutter darstellten (mangelhafte Einrichtung der Praxis und ohne Helferin). Der Anre geklagte mußte nach der Feststellung der Strafkammer mit i der Möglichkeit rechnen, daß der Eingriff den Tod zur I Folge haben konnte.
n Allerdings konnte der Angeklagte nicht voraussehen, daß gerade eine - sehr seltene - Gasbrandinfektion zum
Tode führen werde. Das war jedoch nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, daß er mit einem tödlichen Verlauf seiner Eingriffe hätte rechnen müssen. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung, nach der nur der Erfolg im Endergebnis, nicht aber der Ursachenverlauf im einzelnen voraussehbar sein muß, wena dieser nur im Rahmen der gewöhnlichen Erfahrung liegt.
Die Revision ist nun weiter der Msinung, eine fahrlässige Tötung habe nicht schon mit der Begründung angenommen werden können, die vorsätzliche Begehung einer strafbaren Händlung, im vorliegenden Falle also der Fremdabtreibung, enthalte zugleich die fahrlässige Verwirklichung eines anderen Straftatbestandes, hier der fahrlässigen Tötung. Dies kann nicht anerkannt werden. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt darin zu sehen, daß der Angeklagte die Schwangerschaft ohne ärztliche Notwendigkeit unterbrach, obwohl ihm die Lebenszefährlichkeit eines solchen Lingriffs bekannt war, der außerhalb einer Klinik vorgenommen wurde. Rechtlich fehlerhaft wäre es nur, hätte das Landgericht die Fahrlässigkeit schon allein deshalb
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jejäht, weil der Eingriff nach § 218 StGB verboten war.
3.) Entgegen der Ansicht der Revision durfte die modesfolge auch straferschwerend bei der aus § 218 III
stGB richtigerweise entnommenenstrafe berücksichtigt werden, weil ihr Eintritt nicht zum Tatbestand des § 218 StGB gepürt (vgl. BGH Urteil vom 15.1.52 - 1 StR 552/51 -).
‘ 11. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war das Urteil, soweit es den Angeklagten RB betrifft, seincm gesamten Unfange nach auf die Anwendung des sachlichen Strafrechts zu überprüfen. Hiernach mußte das Urteil aus folgenden | gründen aufgehoben werden:
2 .1+) Das Landgericht ist bewußt von der Rechtsprechung des. Bundesgerichtshofes abgewichen, nach der der Teilnehmer en einer Selbstabtreibung nicht nach § 218 Abs.I StGB, sondern stets nach § 218 Abs.III StGB zu bestrafen ist (vgl.
. BGHSt 1, 139 und 249). Die vom Landgericht angeführten
_ Gründe geben jedoch keinen Anlaß, von der angeführten Recht- .. sprechung abzugehen (vgl. auch Urteil vom 16.10.52 - 5 StR 291/52). Hiernach stellen § 218 Abs.I und Abs.III ItGB den gleichen rechtswidrigen Angriff gegen das keimende Leben unter Strafe; sie unterscheiden sich nur im Schuldvorwurf. Die Schwangere wird wegen: verminderter Schuld milder be-. straft als der Dritte. Aus § 50 Abs.II StGB ergibt sich daher, daß jeder Teilnehmer an einer Abtreibung, mit Ausnahme der Schwangeren selbst, aus § 218 Abs.III StGB zu ‚bestrafen ist, und nicht wegen Teilnahme am Vergehen des .$:218 Abs.I StGB bestraft werden kann. Daß im Gegensatz zu § 218 Abs.III StGB die Selbstabtreibung nach § 218 Abs.I .StGB nur ein Vergehen ist, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Allerdings ist in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.4.51 (BEHSt 2, 139 /T407 ) davon die Rede, daß die Tatsache, daß der Gesetzgeber das Handeln der Schwangeren sowie des Abtreibers in verschiedene Tatbestände zerlegt hat, keine "Nehrheit der Verbrechen" begründe. Hierbei ist das Wort "Verbrechen" jedoch nicht im
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‘Verhältnisse der Beteiligten gewesen. Hierbei ist verkannt,
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technischen Sinne des § 1 Abs.II StGB gemeint.
.2.) Das angefochtene Urteil beruht auch insoweit auf einem Rechtsirrtum, als das Landgericht eine Anstiftung mit unzureichender Begründunng abgelehnt hat,
Das Landgericht führt aus, eine Anstiftung würde vor= aussetzen, daß der Angexlagte den Arzt Dr.B durch Geschenke, Versprechungen oder sonstige Mittel zur Vornahme der Abtreibung bestimmt habe; die Erklärung, der Freund des Mädchens sei vermögend und könne 300.- DM zahlen, sei aber nur eine Mitteilung über wirtschaftliche
daß ein "anderes Mittel" im Sinne des § 48 StGB schon in einer bloßen Anregung, noch dazu verbunden mit dem Hinweis auf die Aussicht eines hohen Geldgewinnes, zu sehen ist,
Das Urteil ergibt auch, daß der Angeklagte den Arzt im Sinne des § 48 StGB bestimmt hat. Denn die Strafkamer stellt fest, daß der Mitangeklagte Dr .Dß sich auf die Mitteilungen des Angeklagten alsbald bereit erklärte, einen Eingriff vorzunehmen. Diese Feststellung kann nicht mit der Erwägung ausgeräumt werden, es widerspreche der Stellung eines Arztes, sich von einem unbeteiligten Vermittler zur Vornahme eines Eingriffes bestimmen zu lassen. Der Annahme einer Anstiftung steht auch nicht entgegen, daß Dr . Bin geneigt gewesen sein mag, Abtreibungen gegen Entgelt vorzunehmen. Solange der Anzustiftende nicht zu einer bestim- @ ten Tat fest entschlossen ist, schließt seine allgemeine. |; Bereitschaft zu strafbaren Handlungen einer gewissen Art eine Anstiftung rechtlich nicht aus (vgl. RG JW/ 1939,222). Wer ihm eine Gelegenheit zu einer solchen strafbaren Handlung mitteilt und dadurch den Entschluß zu einer bestimmten Tat in ihm erweckt, stiftet ihn im Sinne des § 48 StGB an.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich schließlich, daß der Angeklagte den Arzt Dr. Bl auch durch seine Mitteilung beeinflussen wollte, die Schwangerschaft bei Gisela NEM zu unterbrechen. Hierbei ist zu beachten,
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AaB der innere Tatbestand der Anstiftung schon dann er-
£ullt ist, wenn der Angeklagte Rip nur mit der liöslichkeit gerechnet hat, durch seine Angabe Dr . Bin
zur Abtreibung bei dem Mädchen zu veranlassen und diesen £rfolg für den Fall seines Eintritts gebilligt, also mit bedingtem Vorsatz der Anstiftung gehandelt hat (vgl. BGH
Urteil v. 7.6.51 - 4 StR 107/51 -)«
Da sonach die Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß der Tatbestand einer Anstiftung zur Fremdabtreibung erfüllt ist, konnte das Revisionsgericht von sich aus den Schuläspruch richtigstellen, so daß die Sache lediglich zur Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen war.
Sarstedt Bundesrichter Dr.Jagusch Dr,Koffka
ist durch Ortsabwesenheit an der Unterechrift verhindert
Schmidt Sarstedt Siener