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BGH Entscheidung vom 07.06.1951 – 4 StR 107/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
1, die Ehefrau leria lartha_1 geb. „ aus B ‚ Krs. Sim. mE em 1925 2, den Filmvorführer Arthur H
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Are. SEM, geboren am Du
wegen leineids und Anstiftung zum Heineid,
het der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
sident Dr. Gross
Senatspräs 2 als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Krumme Dr. Engels Dr, Eülle Dr. 'Jagusch
Bundesrächter als beisitzende Richter, . Antegeri chtsrat (EEE .: | u ale Vertreter der Bundes sanvalt sch haft, Tndkieöngen tellter TR EEE 9 en Eee als Urkundsbeanter der Geschäfts
Bu | etelle,
für Recht er! annt: Die Revisionen: der Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Arnsberg vom 4, Januar 1951 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten
“ seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen
Die Angeklagten haben im August 1950 geheiratet, nach- ‚dem die erste Ehe des Iiannes im Hai 1950 vom Landgericht in Arnsberg rechtskräftig geschieden norden war, Seit Juli 1949 haben sie wiederholt miteinander geschlechtlich versehrt. Die Frau geber im September 1950 ein Kind. In dem Fhescheidungsprozess mit seiner ersten Ehefrau stritt der
liann bei seiner persönlichen Vernehmung im lärz 1950 chebrecherischen und ehenidrigen Umgang mit seiner jetzigen Frau ab. Derauf beschloss das Prozessgericht, diese hierüber. zu vernehmen. Sie wurde zum 14. April 1950 als Zeugin vor das Imtsgericht in Soest geladen. lach Empfang der Ladung fragte sie den lann, der ihr den Inhalt seiner Aussage mitgeteilt.
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ıatte, was sie aussagen ‚solle. är antwortete, sie solle nur
je?
dasselbe sagen vie er, dann würde die Sache ‘schon in Ordnung
gehen. Auf dem ee zum "Beweisternin sagte er zu ihr, sie müsse ja nun wissen, was sie auszusagen habe. Sie erklä irte, sie wisse nun, vie sie sich zu verhalten habe. Darauf beschwor sie vor dem Amtsgericht, keine ehebrecherischen und
auch keine eheviidrigen Bezichungen: zu dem Hanne gehabt zu
haben. Das bendgericht, hat. die ‚Frau: wegen tleineids ‚ den
;. Hann, wegen Anstiftung 2 zum Heineid verurteilt.
So
Be Revis ion ‚der angeklagten | \ Tnotrau u | zuel
Urteil führt aus, die frühere Ehefrau . hätte | zver
Strefentrag wegen 'Ehebruchs. stellen können, wenn der Ehebruch auf Grund einer wahrheitsgemässen Aussage der Angeklagte n im | Urteil festgestellt und äie Ehe wegen. dieses
Ehebruchs geschieden worden wäre. Die Voraussetzungen des
§ 157 StGB seien erfüllt, wenn der. Meineid wegen dieser Möglichkeiten geleistet worden wäre, Diese Erwägungen habe die Angeklagte aber nicht angestellt. Sie habe die unrichtige Aussage nicht gemacht, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abzwnenden, sondern allein, um die Ehescheidung zu. beschleunigen und dedurch mit Rücksicht ‚auf ihre Schwangerschaft den Weg zu einer Ehe zwischen ihr. und ihrem jetzigen Manne freizumachen.
Diese. bborlegungen ı nären bedenklich, wenn: sich aus ihnen die Annahme des Lendgerichts ergähe, die Beschnerdeführerin ı müsse sich aller gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Ehebruchs bewusst gewesen sein, um | Strafermäs ssigung nach § 157 StGB erhaltenl.un können, nährend ': es zur Anwendung gieser Vorschrift genügt, wenn ein Zeuge: irrtümlich en ‚die Gefahr einer. Bestrafung glaubt und deshalb falsch aussagt. Das Landgericht will aber, wie der Zusammenhang erkönnen lässt, nur sagen, dass die - ‚schon wegen: ‚der. erschnerten gesetzlichen Voraussetzungen fern-. | liegende - Möglichkeit, wegen Ehebruchs bestraft zu ‚werden, für die Beschnerdeführerin nicht mitbestimmend war, weil ©" sie nur ihre eigene Eheschliessung beschleunigt herbeiführen wollte, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch. ist kein Widerspruch mit dem übrigen festgestellten. Sachverhalt ersichtlich; er ist besonders nicht. derin zu finden, >. dass die Beschwerdeführerin. den Mitangeklagten gefragt hat, was sie aussagen solle, Wenn ‚hieraus auch hervorgehen mas, dass sie > Schwierigkeiten befürchtete, wie die Revision aus-
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1I.
5 Vorsa t2. Diesen stellt das Urteil‘ eimvandfrei' fest, "indem
führt, so zwingt des doch nicht zu dem Sohluss, da SS s sie |
"Eh eschlies sung beschleunigt freimachen wollen, steht.
Feststellungen des Le ndgerichts der Iebenserfahrung zu-
falls ‚keinen Erfolg.
durch die Furcht vor einer Bestr af un 8 zu der falschen Aus sage mitbestinnt worden ist. | |
Der Annahme des Londgerichts, die Beschmerdeführerin habe sich wegen ihrer Schwangerschaft den Yes zu einer
auch der Unstend nicht entgegen, dass die Ehe. des Hannes. schon wegen des Ehebruchs der £rüheren Ehefrau geschieden werden musste; denn es kommt nicht auf die wirkliche Rechts lage, sondern darauf an, welche ‚Vorstellungen sich die Beschwerdeführerin über den Verlauf. des Scheidungsprozesses machte, Überdies begründet ein im Thescheidungsurteil als Scheidungsgrund festgestellter Thebruch ein üheverbot, von dem nur in einem besonderen, mit weiteren Verzögerungen verbundenen Verfahren Befreiung erwirkt ‚erden kann. Unbegründet ist auch die Ansicht, dass die:
iderlaufen. .
Die Revision des Angeklagten Arthur c hat eben-
Der Tatbestand der Anstiftung. erfordert nur - bedingten
es die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht. mit, der. Beeidigung der I litangeklagten gerechnet zu. haben, vie Zolgt . widerlegt: "Es mag sein, dass Arthur He 5 gehofft. hat, die „itangeklagte werde ihre Aus sage nicht zu beschwören
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brauchen. Zueifellos kam es ihm aber darauf an, dess sie seine bereits vor dem Landgericht gemachte Aussage durch ihr Zeugnis bestä itigte. Ihm war bekannt, dass ein Zeuge nicht nur aus sagen muss, sondern auch zur Eidesleistung. verpflichtet ist; denn es ist allgemein bekannt, dess vor ‚ Gericht wichtige Aussagen beschworen werden müssen, Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Angeklagte die. Höglichkeit einer Eidesleistung bei der Anstiftung in Kauf zu nehmen bereit wer. Er hat mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt." Damit Ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, das ss der Beschwerdeführer mit der Körlichkeit einer Beeidigung der falschen ‚Aussage der iitengeklagten rechnete und auch mit einer solchen. einverstanden wer. Dass das > Landgericht zur Bildung seiner Pflicht des Zeugen : zur Bldesleistung als eine Erfehrängstatsache verwertet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aus sführungen der Revision richten sich insoweit unzulässigervweise gegen die dem Tetrichter vorbehaltene: 'Bevieiswürd digung und enthalten zudem tatsächliches Vorbrin gen, das vom Revi,sionsgericht nicht berücksichtigt werden der.
Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht des- u
alb geboten, weil der Beschwerdeführer auf dem Tege zum u
Beueistermin zu der litengeklagten geäus ssert hat, sie müsse ja nun wissen, was sie zu sagen habe,. Diese ‚Bemerkung ist
nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Erinn 1erung en. die frühere Aufforderung ‚des Beschwerdeführers, so auszu-
sagen, vie er selbst, nicht aber die Belehrung über die
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sitspflicht, nie die Revision meint. Der erwähnte Hinveis stellt auch keinen wirks emen Rücktritt dar, weil ein solcher nur dann angenommen vierden könnte, venn der Beschwerdeführer seine Aufforde rung ausdrücklich zurückgezogen und die Mitengeklagte den Heineid auf Grund eines neuen selbständigen Intschlusses geleistet hätte (R6St 54, 1575. > 105; 59, 12). Das ist indes nicht festgestellt. - \ \
. Das Urteil lässt auch keine sone tigen, “ai beschn er ende en Rechtsverletzungen erkennen
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