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BGH Entscheidung vom 20.01.1955 – 4 StR 576/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 576/54 2242 051 Ss

ImNaınmen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Ehefrau Vera R Em, zer. us Dr Gr Schwarzwald, geboren am EEE 1904 ir SEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft, ! wegen fortgesetzten Betruges i:R:

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1955, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen ' als beisitzende Richter, Bundesanwalt Fee in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Pe bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter wa als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten Vera Raw gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27.Juli 1954 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagte in den Fällen 12 (Schleswig-Holsteinische

" Landesbank) und 30 (Mo@ auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird die seit dem 28. Juli 1954 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt,

Von Rechts wegen

Eründ_e:

Die Angeklagte hat sich nach den Feststellungen in einer Vielzahl von Fällen Ware liefern, Leistungen erbringen und Darlehen gewähren lassen, ohne die damit übernommenen Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu Können oder erfüllen zu wollen. Sie ist deshalb wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in vier Fällen zu Zuchthausstrafe und Ehrenrechtsverlust verurteilt worden. Ihre Revision bleibt im wesentlichen erfolglos.

I.

Die Rüge, daß die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Angeklagten nicht genügend aufgeklärt worden sind, ist nicht der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich, Die Revision hat nämlich keine Beweismittel angegeben, durch deren Benutzung das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (BGHSt 2, 168).

Die Überzeugung der Strafkammer, daß die Angeklagte vermögenslos war, steht nicht in Widerspruch zu den Tatsachen, die hinsichtlich der Manuskripte der Angeklagten ermittelt oder als wahr unterstellt worden sind. Die Angeklagte hatte zwei Jugendbücher sowie eine Anzahl anderer kleiner schriftstellerischer Werke verfaßt, daraus aber keine Einnahmen erzielt, obwohl sie mit mehreren Verlegern über die Annahme ihrer Bücher verhandelt haben will. Die als wahr unterstellte Tatsache, daß diese Manuskripte zu einem guten Preis veräusserlich waren und das schriftstellerische Schaffen der Angeklagten nicht wertlos ist, hinderte das

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Gericht nicht an der Feststellung, daß Sie sich für die Angeklagte als unverwertbar erwiesen hatten und daher für sie selbst keinen praktischen Wert besaßen, Diese Feststellung wird auch nicht dadurch erschüttert, daß der Bertelsmann-Verlag die Manuskripte noch nicht kannte. Angesichts der Unterstellung ihres schriftstellerischen Wertes hat das Landgericht es auch

ohne Rechtsverstoß abgelehnt, den Inhalt der Manuskripte selbst zur Kenntnis zu nehmen.

Daß die Angeklagte im Juli 1951 zum Ankauf und zur Einrichtung der Bücherstube in Dimme 6850 DM bezahlte, steht der Annahme ihrer Vermügenslosigkeit nicht entgegen; denn dieses Geld hatte ihr der Dekan Fr darlehensweise zur Verfügung gestellt, Ebensowenig ergab sich das Vorhandensein von Vermögen daraus, daß die Angekla.;te anfänglich auf der Frankfurter Buchmesse für rund 7000 DM und im Oktober 1952 bei der Firma Georg-Lirgiie> in Hamburg für 1688,72 DM Bücher kaufte; die Bezahlung der in Frankfurt gekauften Bücher stieß mangels ausreichenden Ab-" satzes auf Schwierigkeiten,und an die Firma Ling» MEER nat die Angeklagte überhaupt nichts bezahlt.

Die Urteilsfeststellungen über das Einkommen der Angeklagten enthalten ebenfalls keinen Rechtsmangel. Mıt der auf Grund der eigenen Einlassung der Angeklagten getroffenen Feststellung, daß der ganze Erfolg ihrer Reisetätigkeit von September 1952 bis zum 5. April 1953 in Buchbestellungen für etwa 400 bis 600 DM bestand, sind die als wahr unterstellten Tatsachen, daß ihr über 423,50 DM Rechnungsbetrag Aufträge erteilt worden sind, daß auch Nachbestellun-

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-20/4-str-576-54#rd_9

gen vorlagen und um den 1. Mai 1953 eine Lieferung für ein Gymnasium ausgeführt ist, durchaus vereinbar, Aus der weiterhin festgestellten Tatsache, daß die Angeklagte in den Jahren 1936/37 durch Zeitschriftenvertrieb und Abonnentenwerbung bis zu

1000 RM monatlich verdient hat, mußte das Gericht nicht den von der Angeklagten gewünschten Schluß ziehen, sie hätte aus solcher Tätigkeit auch in den Jahren 1952/53 einen sehr guten Verdienst erwarten können. Diese Folgerung lehnt die Strafkammer vielmehr unter Hinweis auf die völlige Veränderung der Zeit- und Währungsverhältnisse ohne Rechtsirrtum ausdrücklich ab; was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und stellt einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung dar.

II.

Die zu den einzelnen Fällen erhobenen Revisionsrügen greifen gleichfalls nicht durch.

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Einmietung und Badekleidung in Norderney):

Die Angeklagte hatte ihrem bisherigen Geldgeber Er, der ihr ein Leben"von Hartwurst und Schwarzbrot" anriet, nichts von dem Erholungsaufenthalt in Norderney gesagt und ihrem Ehemann vorgetäuscht, sie habe sich für diese Reise eine grössere Summe gespart, er brauche keine nennenswerten Zuschüsse zu leisten. Daraus hat das Landgericht geschlossen, sie habe nicht damit rechnen können, von ihrem Mann

oder Eon Geld für den Erholungsaufenthalt zu erhalten. Mit dieser Folgerung steht es nicht in Widerspruch, daß sie gleichwohl, als sie zwischendurch unter Aufrechterhaltung des Mietvertrages in Norderney vierzehn Tage mit ihrem Sohn in einem Vo Hotei wohnte, auf vieles Drängen und Telegrafieren von ihrem Mann 900 DM erhielt, wovon sie aber nur gerade die Hotelschuld in Wo. bezahlen konnte,

Mit Recht wendet die Revision sich allerdings gegen die Auffassung des Landgerichts, der Betrug der Angeklagten in Norderney sei erst in dem Augenblick vollendet gewesen, als sie das ihr übersandte Geld zur Bezahlung der Won Schuld verwendete. Denn in der Tat war der durch die "bewußt gewollte" Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit verursachte Schaden schon vorher mit der Wohnungsgewährung und der Lieferung der Badekleidung entstanden. Dieser Rechtsirrtum beschwert die Angeklagte indessen nicht, weil er das Maß ihrer Schuld nicht berührt.

Zweite fortgesetzte Handlung (Fall 3, Mietautofahr-

ten):

Die Tatsache, daß die Angeklagte. den gutmütigen, leicht zu beeindruckenden Kraftfahrzeugbesitzer Sch urch Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zu Kraftfahrzeugfahrten im Gesamtbetrage von über 5000 DM bewogen hat, auf die sie nur 1000 DM in bar und 300 DM in Raten bezahlte, ist weder formelhaft noch in Widerspruch zu den ermittelten Einzelumständen festgestellt. Sie wird vielmehr von der Strafkammer eben aus diesen Einzslumständen konkret hergeleitet. Die Beschwerdeführerin

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hat dem Kraftfahrzeugbesitzer nämlich wahrheitswidrig erzählt, sie habe ein grösseres Grundstück in Hamburg, ihre Bücher hätten einen großen Wert und er könne

auf ihr Vermögen zurückgreifen. Mit der Behauptung, "die Äußerung des Zeugen über den Hinweis auf ein Grundstück in Hamburg beruhe auf Irrtum", kann die Revision nicht gehört werden. Ob die Angeklagte unter "ihren Büchern" den nur teilweise, und zwar mit geliehenem Geld bezahlten Warenvorrat der Bücherstube oder ihre praktisch nicht verwertbaren Manuskripte verstanden wissen wollte, kann auf sich beruhen;

denn greifbares Vermögen besaß sie, wie sie wußte, nicht. Deshalb ist es auch unerheblich, ob sie sich. wenigstens zunächst, erhebliche Einnahmen aus der Bücherstube und aus der späterhin aufgenommenen Reisetätigkeit erhofft hat; denn einmal hat nicht die Hoffnung auf künftige Einnahmen der Angeklagten, sondern der Hinweis auf angeblich vorhandenes greifbares Vermögen SCHÜ dis zum 30. September 1952 zur Kreditgewährung bewogen, und sodann hat die Angeklagte diesen Kredit auch dann noch weiter in Anspruch genommen, als ihre Hoffnung auf hinreichende Einnahmen sich bereits als trügerisch erwiesen hatte. Ersichtlich hat daher die Angeklagte den gesamten Schaden

des Kraftfahrzeugbesitzers mindestens mit bedingten Vorsatz gewollt. Seit September 1951 liefen Zwangsvollstreckungsaufträge, deren Durchführung nur mit Hilfe des Vekans Ei verhindert werden konnte: Über diese Lage war sie genau unterrichtet. Seit

Juli 1952 wußte sie mit Bestimmtheit, daß sie keine neuen Schulden mehr machen konnte, zu dem Geschäft mindestens ein monatlicher Zuschuß von 500 DM notwendig

war.und sie. selbst Geld nach BEE» schicken

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sollte.

Vergebens sucht die Revision eine Irrtumserregung deshalb in Abrede zu stellen, weil die Angeklagte im Dezember 1951 bei einem Schuldstande von 3000 DM schriftlich eine Abschlagszahlung von 1100 DM "in den nächsten Tagen" versprach, damit Schi» sie auch weiterhin fahre; in dem Versprechen einer Teilzahlung liege das Zugeständnis, daß das zur Tilgung erforderliche Geld weder derzeit noch in nächster Zukunft vorhanden sei. Sie übersieht, daß zur Zeit des Teilzahlungsversprechens der durch die Kreditgewährung bis dahin verursachte Schaden schon entstanden und demgemäß der Betrugstatbestand insoweit bereits vollendet war. Richtig ist allerdings, daß die Inanspruchnahme von Kredit regelmässig auf den Mangel vorhandenen Geldes hinweist; das schließt aber nicht aus, daß gleichwohl greifbare Vermögenswerte eine Stundung wirtschaftlich rechtfertigen, Deren Vorhandensein vorgespiegelt zu haben, macht das Landgericht der Angeklagten ohne Rechtsirrtum zum Vorwurf, weil sie eine erhebliche Teilzahlung in kürzester Frist zusagte.

Schließlich liegt auch darin kein Widerspruch, daß die Angeklagte ihre in der Zeit vom 29. November bis 16. Dezember 1951 unternommene Reise nach Bonn deshalb mit dem Kraftwagen Schiiib: ausführte, ‚weil sie nach ihrem eigenen Geständnis für die Bahnfahrt kein Geld hatte, anderseits aber während der ganzen Zeit mit ihren Kindern in Hotels lebte und auch Schi im Hotel auf ihre Kosten wohnen und verpflegen ließ. Denn am 13. Dezember 1951 erhielten sie

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und ihr Ehemann von dem Dekan Eriilis»ein weiteres Darlehen von 12.000 DM»

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bis 23):

Zu _Fail_4 (Elgggy-Kleidung): n

Ob die Angeklagte notwendige Winterkleidung bestellte und sich von der Aufnahme ihrer Reisetätigkeit künftigen Erfolg versprach, ist den Urteilsfeststellungen gegenüber unerheblich. Sie hat Aämlien dis Stuttgarter Firma Leis durch Vortäuschung

Dritte fortgesetzte, Handlung (Fälle 4 bis 11 und 13

gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit zur Lieferung der Klei-

dung bewogen, indem sie "Bezahlung durch Bankauftrag" in Aussicht stellte, obwohl sie gar kein Bankguthaben hatte und zahlungsunfähig war,

Nach ausdrücklicher Urteilsfeststellung wußte die Angeklagte, daß der Dekan Erw den Autokauf nicht billi;en und kein Geld dafür geben würde. Demgemäß verschwieg sie ihm den Kauf und gab ihm, als er den Wagen zufällig sah, die falsche Auskunft, der Wagen gehöre "einem Angestellten der Autofirma, der damit eine Urlaubsfahrt mache und sie mitgenommen habe. Sie spiegelte dem Dekan vor, das als Anzahlung auf das heimlich gekaufte Auto benötigte Geld solle als Sicherheit für Bücherlieferungen und zur Verwertung ihrer Manuskripte dienen, und veranlasste ihn so, ihr "als letzte Hilfe" noch einmal ein Darlehen von 1900 DM zu geben.

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Zu Fall _9 (Hotel Beugiiiiiswe) : ;

Nicht, daß sie die Hotelrechnung mit 369,47 DM schuldig blieb, macht das Landgericht der Angeklagten zum Vorwurf, sondern daß sie sich einmietete, obwohl sie weder zahlen wollte noch zahlen konnte. Dem steht nicht entgegen, daß sie bei ihrer Abreise mit einem Scheck zu zahlen versuchte, den der Hotelverwalter zurückwies, weil er nicht prüfen konnte, ob er gedeckt sei; denn mit Recht geht die Strafkammer davon aus, daß durch die Inanspruchnahme der Leistungen eines Hotels stillschweigend das Versprechen barer Zahlung gegeben wirds-

Daß die Schadenshöhe unrichtig festgestellt sei, kann im Wege der Revision nicht geltend gemacht werden.

Zu_Fall_10 (Ve & Kind):

Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Irrtumserregung und der Hingabe des Darlehens von 150 DM ist einwandfrei festgestellt. Die Angeklagte verschwieg, daß sie sich dauernd in Geldverlegenheit befand, und behauptete wahrheitswidrig, sie habe eine /utopanne gehabt, und sei dadurch in eine nur augenblickliche Geldverlegenheit geraten; sie versicherte ferner, der als Sicherheit hingegebene Radioapparat werde von ihrem Ehemann eingelöst werden, obwohl dieser, wie sie wußte, kein Geld hatte, sondern auf den Eingang von Geld aus ihrer Reisetätigkeit wartete. Nur im Vertrauen auf diese bewußt unwahren Angaben wurde der Angeklagten das Darlehen gewährt ,

Damit war, wie das Urteil zutreffend ausführt, der Vermögensschaden bereits eingetreten und somit der

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Betrugstatbestand vollendet; denn die Firma vn & Kla@i erhielt statt baren Geldes nur einen Anspruch gegen eine zahlungsunfähige Schulänerin. Ob das hingegebene Radiogerät leicht verwertbar war, ist demgegenüber ohne Belang. Denn seine Veräusserung hätte nur die Wiedergutmachung eines bereits entstandenen Schadens bewirken können,

Zu Fall_11 (Bücherlieferung Linggiiie):

Die Angeklagte spiegelte der Firma Lirgiiis vor, sie habe einen (in Wahrheit gar nicht vorhandenen)festen Stamm barzahlender Kunden, und versprach Bezahlung der auszuliefernden Bücher innerhalb zehn Tagen, obwohl sie wußte, daß sie etwaige Barzahlungen von Kunden für Autofahrten und Hotelunterkünfte verbrauchen würde und ihr andere Mittel nicht zur Verfügung standen. Nur durch diese Irrtumserregung bewog sie die Firma, ihr entgegen sonstiger Gepflogenheit Bücher im Werte von 1688, 72 DM auf Kredit auszuliefern, auf die sie nichts bezahlte.

Angesichts solcher Feststellungen ist es unerheblich, ob die Angeklagte mit einer leichteren Absetz2- barkeit der Bücher rechnen konnte; denn auch unter dieser Voraussetzung blieb die Behauptung eines festen Kundenstammes unwshr und damit die Erfüllbarkeit des befristeten Zahlungsversprechens ungewiß.

11_13 (Tankstelle in Diepholz):

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Daß der Angeklagten am 17. Februar 19553 aus Kiel 23,80 DM übersandt wurden, ist mit der Urteilsfeststellung vereinbar, sie sei im Januar mittellos gewesen

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und ihre damalige Behauptung, sie erwarte binnen drei Tagen eine Geldüberweisung ihres in Dei ohnenden Ehemanns, habe nicht der ahrheit entsprochen. Im übrigen hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagte ihre Schulden bei der Tankstelle

in Höhe von 61,50 DM, für die sie durch die Vorspiegelung einer unmittelbar bevorstehenden Geldüberweisung ihres mittellosen Ehemannes eine Stundung auf drei Tage erwirkte, von vornkierein gar nicht bezahlen wollte.

Zu Fall 14 (Hotel König von Teile :

‘Der äusserliche Umstand, daß sich in derselben Aktenhülle, in der die verlesene Hotelrechnung verwahrt wurde, auch Telegramme befanden, brauchte dem Landgericht keinen Anlaß zu geben, diese Telegramme ebenfalls zur Verlesung zu bringen. Insbesondere kann von einer aus den Telegrammen ersichtlichen rechtswirksamen Bürgschaft des Dekans Fre für die Hotelschuld (443,72 DM für die Zeit vom 3. bis 11. Februar 1953) schon wegen der fehlenden Schriftform keine Rede sein (8§ 766, 126 BGB). Im übrigen blieb der Hotelbesitzer auch dann geschädigt, wenn sein Anspruch gegen die mittellose Angeklagte äurch Bürgschaft gesichert gewesel wäre; denn statt im Besitze der durch die Einmietung zugesicherten baren Zahlung zu sein, musste er mit Eim wendungen des Bürgen, insbesondere mit der Einrede der Vorausklage, rechnen {§§ 768, 771 BGB).

Daß es der Angeklagten nachträglich gelang, die Hotelschuld mit anderweit durch Betrug erlangten Geldbeträgen zu begleichen, erachtet die Strafkammer mit Recht als eine bloße Wiedergutmachung des bereits eT- wachsenen Schadens. Unzutreffend ist die Ansicht des

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Verteidigers, das Verschweigen gegenwärtiger Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungswillen genüge zur Verurteilung wegen Betruges nicht. Im Hotelgewerbe wird Barzahlung

im Zeitpunkt der Aufgabe des Hotelzimmers vorausgesetzt. Die Angeklagte trat als Zahlungsfähige auf und verschwieg ihre Mittellosigkeit.

Zu Fall 17 (Schreibmaschinenmiete):

Ohne Rechtsirrtum bemisst das Landgericht den Schaden des Mechanikers Wi@®nach der Höhe der von der Angeklagten zugesagten, aber nicht entrichteten Miete. Dieser Schaden ist dem von der Angeklagten ! erstrebten Vermögensvorteil des Besitzes an der Maschine substanzgleich, weil der Vorteil aus dem Vermögen des getäuschten Vermieters herrührte. Ob die Angeklagte die Maschine benutzt hat, ist dabei belanglos.

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Zu Fall_19 (Darlehen Pfarrer Breiiiie) :

Die Angeklagte wusste, daß die Nachnahmesendung, mit der der Darlehensgeber die ihm als Sicherheit überlassene Aktentasche mit ihren Manuskripten an ihren Ehemann in De schicken sollte, bei dessen Mittellosigkeit uneingelöst zurückkommen werde. Angesichts dieser Vorspiegelung alsbaldiger Rückzahlung ist es unerheblich, ob die Manuskripte an sich eine ausreichende Sicherheit darstellten, - wovon zudem angesichts ihrer vom Tatrichter festgestellten praktischen Unverwertbarkeit keine Rede sein konnte. Im übrigen hat die Angeklagte sich das Darlehen auch nur durch die Vorspiegelung verschafft, sie habe eine kostspielige Autoreparatur zu bezahlen gehabt.

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zu Fall_23 ( Darlehen Meg):

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Da die zahlungsunfähige Angeklagte das Darlehen von 25 DM nach Überzeugung der Strafkammer gar nicht zurückzahlen wollte und seine Hingabe nur durch Vortäuschung ihrer Zahlungswilligkeit sowie einer nur augenblicklichen Geldverlegenheit erreichte, so ist es unerheblich, ob Meg ihr. das Geld auch ohne die Ausstellung eines Wechsels gegeben hätte. Eine Schädigungsabsicht setzt der Tatbestand des Betruges nicht voraus. Es genügt die aus den getroffenen Feststellungen ersichtliche Billigung der Möglichkeit einer Schadenszufügung.

Vierte, fortgesetzte Handlung (Fälle 24 bis 29 und 31 bis

(Pension in Bad Tölz):

Die Betrugshandlung erblickt das Landgericht ohne Rechtsverstoß darin, daß die Angeklagte und ihr Ehemann sich einmieteten und Zahlungsfähigkeit vortäuschten, obwohl sie mittellos waren. Bei Offenbarung der wahren Verhältnisse wären die Angeklagte und ihr Ehemann, wie beide wussten, in der Pension nicht aufgenommen worden. Da somit der Betrugstatbestand bereits mit der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung vollendet wurde, ist es unerheblich, ob der Angeklagten zwischenzeitlich die Beschaffung von Geldmitteln gelang. Die teilweise Abdeckung der Schuld stellt sich vielmehr als bloße Wiedergutmachung des bereits angerichteten Schadens dar. Ebensowanig kommt es auf die Absicht der Angeklagten an, einige Tage nach Verlassen des Ho'tels ihre Manuskripte beim Bertelsmannverlag zu verkaufen,

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die sich überdies noch im Besitz des Pfarrers. Brei befanden,

zu den Fällen 33 (Hotel iii Hof in Gütersloh) und_38 (Hotel Me in Steinheim):

Die Feststellungen, daß die Angeklagte und ihr | Ehemann vom 9. bis 21. Mai 1953 unter falschem Namen im Hotel WOHEEEEEEEE Hof Hotelkosten auflaufen ließen und daß die Angeklagte mit ihrem Sohn vom 16. bis 21. Mai 1953 im Hotel Mi gewohnt hat, stehen miteinander nicht in Widerspruch. Es liegt vielmehr nahe, daß die Angeklagte ihren Mann im Hotel WM Hof zurückgelassen und mit dem Sohn in Steinheim Wohnung genommen hat. -

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Was die Revision zu den Einzelfällen sonst an Tatsachen behauptet oder heranzieht, ist unerheblich. Insbesondere kommt es für die Schuldfrage nicht darauf an, ob die Mittellosigkeit der Angeklagten jeweils verschuldet war.

Die Feststellungen lassen in allen dem Schuldspruch zugrunde gelegten Einzelfällen die gesetzlichen Merkmale des Betrugstatbestandes zur äusseren wie zur inneren Tatseite einwandfrei erkennen. Die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten hat das Landgericht in Übereinstimmung mit vier ärztlichen Sachverständigen bejaht.

III.

Daß das Landgericht in den Fällen 4 bis 11, 13 bis 253 und 24 - 29, 31 - 41 zwei fortgesetzte

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Handlungen und nicht, wie die Revision für richtig hält, nur eine Fortsetzungstat erblickt, lässt keinen zum Nachteil der Angeklagten ausschlagenden Rechtsirrtum hervortreten. Denn die Fälle 24 bis 29 und 31 bis 41 beruhten nach der Überzeugung der Strafkammer auf einem neuen, "über Ostern 1953" in Dausuiiiip gefassten Gesamtvorsatz. Was die Revision hiergegen vorträgt, läuft auf ein unzulässiges Bestreiten der ' tatrichterlichen Feststellung hinaus.

. Mit dieser Feststellung steht es auch nicht in Widerspruch, daß die Strafkammer den am Karfreitag 1953 verübten Darlehensbetrug zum Nachteil der Hebamme Ro (Fall 24) der vierten Fortsetzungstat zurechnet. Daß der neue Gesamtvorsatz nach der Auffassung des Tatrichters nicht erst am Ostersonntag, sondern schon in den vorhergehenden Ostertagen gefaßt worden ist, ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, daß der ihm zugrunde liegende weitreichende Entschluss, Bücherstube und Wohnung aufzugeben und mit der ganzen Familie Pe zu verlassen, bereits am Ostersonntag zur Ausführung gebracht wurde. Im übrigen wäre es für das Endergebnis offensichtlich belanglos, ob der Fall 24 einen Einzelakt der dritten oder der vierten Fortsetzungstat bildet,

Der Schuldspruch ist hiernach durch keinen zuungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler beeinflusst,

Zu beanstanden ist das angefochtene Urteil lediglich insofern, als ein Freispruch in den Fällen 12 und 30 unterblieben ist. In diesen beiden

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Fällen hat der äussere Betrugstatbestand nicht festgestellt werden können. Da der Schuldspruch mır

die erwiesenen Betrugsfälle ergreift und der Eröffnungsbeschluss die beiden nichterwiesenen Fälle

als selbständige Handlungen auffasst, musste zu dessen Erschöpfung die Angeklagte insoweit freigesprochen werden. Dieser Ausspruch kann indessen entsprechend § 354 Abs 1 StPO vom Revisionsgericht nachgeholt werden.

IV.

Die Rückfallvoraussetzungen gehen aus den Urteilsfeststellungen klar hervor.

Auch im übrigen halten die Strafzumessungserwägungen sich von Rechtsfehlern frei. Die Auffassung des Landgerichts, von irgendeinem Notstande der Angeklagten könne keine Rede sein, steht mit den Feststellungen nicht in Widerspruch, sie wird vielmehr von ihnen getragen. Wenngleich ihre Tochter Barbara sich wegen Schizophrenie in Anstaltspflege befindet und ihr Ehemann, der eine Hilfsarbeiterstelle aufgegeben hatte, wegen seines Alters keine bessere Stellung fand, so hat die Angeklagte zusammen mit ihrem (anscheinend stark unter ihrem Ein- ?luß stehenden) Mann doch in der Zeit von Juli 1951 bis Oktober 1952 - die Straftaten wurden zwischen v Oktober 1951 und Mai 1953 begangen - von dem Dekan " Er 40000 DM an Darlehen erhalten, auf die sie nichts zurückgezahlt haben, und überdies bis Juni 1953 Schulden in Höhe von mehr als 24260 DM, und zwar überwiegend persönlicher Art gemacht. Aller-

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dings wurden 6850 DM zum Ankauf und zur Einrichtung der Bücherstube aufgewendet; auch hatte die Familie. die aus-den Eltern und zwei zu Hause lebenden Kindern bestand, weder Hausrat noch ausreichende Kleidung. Anderseits warf die Bücherstube Erträgnisse ab, wenn sie auch nicht hinreichten, den Lebensbedarf der Familie sicherzustellen. Alles in allem steht der Verbrauch von mehr als 64000 DM in knapp zwei Jehren im Einklang mit der Überzeugung des Tatrichters, daß nicht Not der Beweggrund der Straftaten gewesen ist, sondern der Wille der Angeklagten, nicht bescheiden zu leben, sondern - wie schon einmal als angebliche Freifrau von Pl wieder ein ungebundenes Reiseleben in teueren Hotels zu führen.

Insbesondere kann auch in den von der Revision hervorgehobenen Gütersloher Fällen (33 ff) den Urteilsgründen keins strafmildernd in Betracht kommende Notlage entnommen werden. Ihre Menuskripte hatte die Angeklagte deshalb nicht zur Verfügung, weil sie sich ihrer Anfang März 1953 als Mittel zur Täuschung des Pfarrers Bre bedient hat. Es bestand kein gerechtfertigter Anlass, im Mai 1953 vor der auf dem Postwege möglichen Wiederbeschaffung der Manuskripte zu ihrer Verwertung zum Bertelsmann-Verlag nach Güterloh zu fahren. Unterblieb diese nutzlose Reise, dann lag kein Grund vor, die Tochter Sabine von München nach Hannover kommen zu lassen und dort am Zuge abzuholen. -

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Die Anrechnung weiterer Unterschungshaft ent-N spricht der Billigkeit. |

Krumnme Engels Dr. Augustin

Seibert Lang-Hinrichsen