Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 768 Einreden des Bürgen

Stand: 10.06.2019

Bund249 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/768#abs-1 (1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/768#abs-2 (2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

§ 767 § 769