Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.01.1955 – 1 StR 233/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ED 2247 067 ı StR 233/55 152
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
Gen ehemaligen SS-Sturmbannführer, jetzt Platzwart Egon
zB aus HB geboren an GE 1906 in PD
im VIE: zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft;
wegen Mordes u. a.
hat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1, September 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst gs» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom
14. Januar 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, daß die Worte "und zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus" im entscheidenden Teil des Urteils wegfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wogen
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Der Angeklagte war vom 1. Dezember 1939 bis Dezember 1941 als 1. Schutzhaftlagerführer im Konzentrationslager Dachau tätig. Seine Aufgabe war die Leitung des Häftlingslagers; Neuzugänge wurden ihm vorgeführt; Vernehmungen von Häftlingen, die wegen irgendwelcher Verfehlungen gegen die Lagerordnung oder sonstiger Verstöße bestraft werden sollten, weren von ihm durchzuführen; er hatte den gesamten Dienstabiauf von morgens bis abends zu überwachen und für die N Ordnung innerhalb des Lagers zu sorgen. .d
In dieser seiner Eigenschaft als 1. Schutzhaftlager- BR) führer hat sich der Angeklagte in zahlreichen Fällen an Leib und Leben der ihm unterstellten Häftlinge vergangen. Er ist deshalb vom Schwurgericht wegen Anstiftung zum zweifachen Mord, Beihilfe zum Mord, Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in zwei Fällen, Aussageerpressung in Tateinheit mit Körper-
verletzung im Amt in sechs, davon in fünf Fällen weiter in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schliesslich wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht Fällen zu lebenslangem Zuchthaus und zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus sowie zu lebenslangem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden; im übrigen ist er freigesprochen worden. Er hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt; das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
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I. Verfahrensrügen.
1) Verletzung des § 61 Nr 2 StPO.
Die Revision rügt, daß sämtliche in diesem Verfahren vernommene Zeugen vereidigt worden sind,obwohl die meisten von ihnen als Verletzte im Sinne des § 61 Nr 2 StPO zu gel-
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ten haben. Schon diese grundsätzliche Vereidigung zeige, daß das Schwurgericht das ihm nach § 61 StPO eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Vereidigung der Zeugen überschritten habe. Die meisten Zeugen hätten ihre Aussagen gegen den Angeklagten "in einem ungezügelten Haß, gespickt mit Beleidigungen und Ausfällen" gemacht. Bei der Würdigung der Aussagen sei übersehen, daß die Zeugen insbesondere
nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 monatelang "ausschließlich mit Zeugentätigkeit im Rahmen der unrühmlichen Bühnenschau" befaßt waren, daß sie, schon bedingt durch die Tragik ihrer jahrelangen fürchterlichen Haft in den Konzentrationslagern, weitgehend den klaren Blick und das Unterscheidungsvermögen zwischen Erlittenem und Gehörtem, Erlebtem und Sagenhaftem eingebüßt hätten, daß eine unkontrollierte Kemoirenliteratur zur Festigung gewisser Vorstellungen beigetragen habe,
Demgegenüber ist festzustellen, daß das Schwurgericht ersichtlich die von der Revision aufgezeigten Fehlerquellen erkannt und in Rechnung gezogen hat. Das ergibt die eingehende Untersuchung des Beweiswerts der maßgebenden Zeugenaussagen. Im übrigen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, die einzelnen Zeugen zu benennen, bei denen das Schwurgericht das ihm nach § 61 StPO zustehende zgrmessen mißbräuchlich angewandt haben soll. Die Revisionsbegründung erwähnt nur den Zeugen Re@® namentlich. Die Zrwägungen, die das Schwurgericht zur Frage der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen anstellt, sind aber frei von Rechtsirrtum und zeigen die Vorsicht, mit der das Gericht an die Prüfung dieser Aussage herangetreten ist.
Die trotz § 61 Nr 2 StPO erfolgte Beeidigung eines Verletzten ist schliesslich auch gar nicht in jedem Falle gleichbedeutend damit, daß dem Zeugen geglaubt wird,
Sie kann vielmehr auch durchgeführt sein, um unter dem
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Druck des Eides den Verletzten zu einem möglichst sachlichen Zeugnis zu veranlassen (vgl BGH 1 StR 402/54 vom 1. März 1955).
Nach alledem ist eine mißbräuchliche Ermessensanwendung bei der Entscheidung des Schwurgerichts über die Frage der Vereidigung der "Verletzten" nicht ersichtlich,
2) Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs ? StPO.
Auch diese Rüge schlägt nicht durch. 4
a) Die Beiziehung der Akten gegen den SS-Obersturm- u bannführer ro». der zur Zeit der Tätigkeit des An- i geklagten Kommandant des Konzentrationslagers Dachau war, “ ist von der Verteidigung nicht beantragt worden; eine da- 5; hingehende "Anregung", wie sie die Revision behauptet, ist nicht ersichtlich. Die Beiziehung dieser Akten erschien auch nicht dringlich; die einzige Stelle im Urteil, die nach Meinung des Beschwerdeführers durch Einsichtnahme in diese Akten widerlegt worden wäre (betreffend "die 100 Juden" des Capo Kg) ‚ist eine Nebenerwägung, die überdies noch durch andere Tatsachen (Äusserung des Angeklagten, er wolle sein Lager judenfrei haben) getragen wird,
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b) Der Vorderrichter war umso weniger gehalten, Ermittlungen nach dem "namentlich unbekannten Sohn eines Zigarrenfabrikanten aus der Eifel" anzustellen, als er den Tod dieses Mannes auf Grund der Verletzungen durch den Angeklagten nicht als erwiesen angesehen hat, Nachforschungen mit so unbestimmten Unterlagen nach so langer Zeit erscheinen zu wenig erfolgversprechend, als daß daraus cinc Verletzung der Aufsichtspflicht des Gerichts hergeleitet werden könnte,
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c) Es ist keineswegs eine "absolute Unmöglichkeit", daß der Angeklagte den SS-Mann Hg zusammen mit Häftlingen in den Bunker "verbringen" (nicht "einsperren") ließ, um ihn dort zu vernehmen.
d) Bei der Rüge, daß die Frage ungeklärt geblieben sei. ob nur Erschöpfte oder auch Tote mit Schubkarren ins Lager zurückgefahren worden seien, fehlt die Angabe der Beweismittel, die das Gericht unbenutzt gelassen haben soll, Dasselbe gilt von der Beanstandung, die Begriffe "Fertigmachen" und "übliche Lagersprache" seien nicht untersucht worden (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
Wenn das Urteil auch nicht ausdrücklich erwähnt, daß der Zeuge Dr . Su nicht vor dem Schwurgericht erschienen, Sondern im Wege des Auslandsersuchens als Zeuge gehört worden war, so liegt doch keinerlei Anhalt dafür vor, daß das Schwurgericht sich bei der Wertung seiner Zeugenaussage dieser Tatsache nicht bewußt gewesen sei,
Im übrigen ist die Aussage dieses Zeugen und diejenige des Zeugen Se@ nicht nach Nr 3, sondern nach Nr 2 des § 251 StPO verlesen worden, da die Zeugen sich geweigert hatten, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen und hierzu, weil im Auslande aufenthältlich, auch nicht gezwungen werden konnten.
II. Sachrüge. " 1) Verletzung des Grundsatzes "Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten".
Diese Beanstandung der Revision erschöpft sich, soweit sie nicht als Aufklärungsrüge anzusehen und bereits erörtert ist, in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Vorderrichters.
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2) Verletzung des § 343 StGB.
Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte für die Vernehmung von Häftlingen zuständig, die wegen irgendwelcher Verfehlungen gegen die Lagerordnung oder sonstiger Verstöße bestraft werden sollten. Die dazu erforderlichen Vernehmungen mit dem Ziele einer Bestrafung gemäß den sehr weitgehenden Bestimmungen der Lagerordnung stellen eine wenn auch nur disziplinare "Untersuchung" im Sinne des § 343 StGB dar (vgl OGISt 2, 69; BGHSt 2, 149;
6, 144), so daß § 343 StGB zu Recht angewandt ist.
3) Verletzung des § 223 a StGB.
Die Feststellung des Tatrichters, daß das "Baumhängen" in der vom Angeklagten geübten Form eine das Leben der Betroffenen gefährdende Behandlung gewesen sei, unterliest keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision übersieht, daß der Angeklagte sich bei dem Vollzug dieser Lagerstrafe nicht mit der vorschriftsmässigen Ausführung begnügt hat, wonach die Zehenspitzen des Bestraften den Erdboden zu berühren hatten, sondern daß er den Häftling frei hat hängen lassen und in einigen Fällen dessen Schmerzen durch Inbewegungsetzen des Körpers erheblich gesteigert hat, Auch wenn Todesfälle durch "Baumhängen" nicht festgestellt worden sind, kann diese Mißhandlung nach den vom Vorderrichter festgestellten Umständen geeignet gewesen sein, das Leben des Häftlings zu gefährden. Darüber war sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Schwurgerichts auch im klaren. Daß das "Baumhängen" eine durch das Reichssicherheitshauptamt angeordnete, zur Tatzeit "gesetzliche" Strafart war, ändert schon deshalb an diesen Erwägungen nichts, weil der Angeklagte sich an die von dieser Stelle vorgeschriebene Form des Vollzugs des "Baumhängens" wie gesagt nicht gehalten. sondern den Vollzug eigenmächtig verschärft hat.
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4) Verstoß gegen die Denkgesetze.
us ist kein "unauflösbarer" Widerspruch, wenn das Schwurgericht einerseits feststellt, daß die Zeugen Dr. su» und Händler etwa im April 1940 auf die Dauer eines Jahres in die Strafkompanie versetzt worden seien und andererseits am 18. November 1940, also noch vor Ablauf des Jahres, mit dem Arbeitskommando "Garagenbau" unter Führung des Capos KB ausgerückt seien. Es besteht z.B. die Möglichkeit, daß die Zeugen vorzeitig aus der Strafkompanie zurückversetzt worden sind. Jedenfalls kann ein unlösbarer Widerspruch und ein daraus herzuleitender Verstoß gegen die Denkgesetze nicht anerkannt werden.
Damit sind die Rügen des Beschwerdeführers erschöpft.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere von der als Beihilfe zum Kord, gewerteten Tötung eines russischen Kriegsgefangenen (Fall II A 3 des Urteils, UA 17 ff). Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, daß der Einsatzbefehl Nr 8 des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 17. Juli 1941 sachlich auf den erschossenen russischen Major zutraf, daß der Befehl also die Tötung des Russen ermöglichte. #enn der Tatrichter "bei der rechtlichen Würdigung mangels gegenteiliger Feststellungen zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß der getötete Russe ursprünglich auf Grund des Einsatzbefehls Nr 8 für die Sonderbehandlung bestimmt war", so besagt diese Unterstellung nur, daß der Russe auch verfahrerfsmässig bereits der "Sonderbehandlung" des Einsatzbefehls Nr 8 unterworfen gewesen sein könne, und steht nicht im Widerspruch mit dem Ausgangspunkt, daß der Befehl auf alle Fälle die Tötung des Russen sachlich gesehen ermöglichte; die Unterstellung erfolgt auch nur im Rahmen der Prüfung, ob
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der Angeklagte als Täter oder als Gehilfe zu bestrafen sei. Ähnlich ist die Betrachtung des Landgerichts zü werten, daß der Russe, nachdem er für die Aufnahme in das Lager ausersehen war, der Wirkung des Befehls bereits entzogen gewesen sei; auch hiermit ist ersichtlich nicht gemeint, daß der Befehl sachlich überhaupt keine Anwendung mehr auf ihn finden konnte, vielmehr sollte damit nur gesagt sein, daß der Getötete nach dem üblichen Ablauf nicht mehr erschossen worden wäre, wenn nicht der Angeklagte die Erschießung doch noch durchgeführt hätte. So betrachtet bestehen keine Bedenken, den oder die für den Einsatzbefehl Nr 8 Verantwortlichen auch in diesem Falle als Haupttäter anzusehen, so daß der Angeklagte wegen Beihilfe bestraft werden kann. Ob er nicht selbst als Täter zu bestrafen gewesen wäre, kann unerörtert bleiben, da er durch seine Verurteilung nur wegen Beihilfe nicht beschwert ist,
Der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen, Die neben der lebenslangen Zuchthausstrafe ausgesprochene zeitige Zuchthausstrafe ist jedoch gemäß § 260 Abs 4 Satz 3 St.O im Urteilsspruch nicht aufzunehmen; dies ist vom Revisionsgericht richtiggestellt worden.
Mit dieser Maßgabe ist die Revision des Angeklagten zu. verwerfen,
Güde Lang-Hinrichsen Hübner Dr. Hengsberger Haager