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BGH Entscheidung vom 11.01.1955 – 5 StR 290/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Besteht die pflichtwidrige Handlung, für die ein Beamter Vorteile annimmt, fordert oder 2247 03% sich versprechen läßt, in einer Vorteils- beihilfe zur Abgabenhinterziehung, so steht die schwere Bestechlichkeit auch dann nicht in Tateinheit mit der Vorteilsbeihilfe, wenn diese gerade Ääurch jene angenommenen, geforderten oder versprochenen Vorteile zur Vorteilsbeihiife wird. 2. Gesetz: StGB § 267 Rechtssatz: Urkundenfülschung kann auch dadurch begangen werden, daß Ger Täter der Unterschrift mit seinem eigenen Namen unbefugt den Stempel einer Behörde beifügt.

Für das Nachschlagewerk! für die Amtliche Sammlung: (nur zu A II 3 und

en a nn tn m —

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1. Gesetz: StGB §§ 332, 73, 74; RAbgO § 398

Rechtssatz: Besteht die pflichtwidrige Handlung, für die ein Beamter Vorteile annimmt, fordert oder

2247 03%

sich versprechen läßt, in einer Vorteils-

beihilfe zur Abgabenhinterziehung, so steht die schwere Bestechlichkeit auch dann nicht in Tateinheit mit der Vorteilsbeihilfe, wenn

diese gerade Ääurch jene angenommenen, geforderten oder versprochenen Vorteile zur

Vorteilsbeihiife wird.

2. Gesetz: StGB § 267

Rechtssatz: Urkundenfülschung kann auch dadurch begangen werden, daß Ger Täter der Unterschrift mit

seinem eigenen Namen unbefugt den Stempel

einer Behörde beifügt.

Aktenzeichen: 5 StR 290/54

Urteil des BGH vom 11.Januar 1955 LG Berlin

Im Nauen des Volkes

in der Strafsache gegen

l. den Zollsekretär Paul T ED zu: ve, geboren arı EEE 1594 in vum,

2. den Handelsagenten zgon 5 EEEEEEEEEEED zus SED,

dort geboren am W 1315,

wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l1.Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmiät Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Aichter, Bundesanwalt Dr . EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Pi» und SC vira das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.Februar 1954 dahin geändert, daß beide Angeklagte in Höhe von 256.000 DM für den Wertersatz als Gesamtschuläner haften.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kösten seines

Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

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Gründe§

Ein Ausländer namens Ai befaßte sich 1948/49 damit, Rohkaffee und Schokolade aus dem Ausland unverzollt nach tWestberlin zu bringen. Er ließ die ‘are vom Grenzzollant, wo er eine Sicherheit hinterlegte, mit Zollbegleitscheinen weitergehen. Das Empfangszollamt hätte dann im Zollanweisungsverfahren die Ware nach Beschau abzufertigen, die Abgaben zu erheben, die \lare in den freien Verkehr zu setzen und dem Grenzzollamt einen Grledigungsschein zu übersenden gehabt. Nach Eingang dieses Scheines mußte die Sicherheit zurückgezahlt werden. AB umzinz jedoch die Abfertigung beim Empfangszollamt, wobei er sich der beiden Angeklagten sowie des Bahnspediteurs II und des flüchtigen NMitangeklagten CE, des Inhabers eines Transportunternehmens, bediente.

Der Angeklagte Ti var als Zollassistent Leiter der Zollaufsichtsstelle VW, die dem Zollamt Nauen untersteht. Auf Betreiben von lg, der ihm im Auftrage von AB die Zollbegleitscheine vorlegte, stellte er die Irledigungsscheine dazu aus. Da hierfür keine Zollaufsichtsstelle, sondern nur ein Zollamt zuständig war, fehlten ihm die Vorärucke. Er nahm sie während eines Besuchs beim Zollamt Nauen an sich. Dort setzte er in einem unbeobachteten Augenblick auch den Rundstenmpel des Zollamts Nauen neben seine Unterschrift. Er tat das, ohne die Ware gesehen zu haben, die auch gar nicht über Velten ging. Der Angeklagte erhob die Abgaben nicht. Kurz nach dem ersten dieser Fälle erhielt er 200 Di von Ip später noch 300 Di von AB Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter schwerer Passiver Bestechung und wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur zollhinterziehung, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis,

zu einer Geldstrafe und zu 1.061.418.80 DM Wertersatz verurteilt.

Der Angeklagte SB vermittelte als Handelsagent die geschäftlichen Beziehungen zwischen AB una

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. sollten auch danr. ahgefertigt w

CE. ©: ;<riet, zunächst gutgläubig, Am darüber, wie und wo Transporte aus dem Wester vor Berlin zollamtlich atgefertigt würden. Als AU irn mitteilte, der ersts Transport zollpflichtirer Waren sei unterwegs, fuhr er nit ihm zu CB. ier ütcrea: AB Ien CD : 01 ibegleitscheine und bemerkte, ül.e Papiere erden, wenn die Ware richt ankomme. An Zolgenden Tage teilte CE sea Angeklagton SC it, is jaren seien in Cor Tat nicht angekommen; äle angelegenheit sei e+was merkwürdig; die Zollpapiere seien erledigt worden. Einige Tage darauf händigte siiBien anzeklagten zwei Zollbegleitscheine aus , die dieser dem CE zur rleiigung übergab. Am folgenden Tase kam A nit den ersten inzwischen von TED >flichtwiärig ausgesteliten Erledigungsscheinen zu CB unü beanstancete das Fehlen eines zollamtlichen Rundstewnels. SC a: die Scheine an ip, der die Sache bereinigen sollte. Nach einigen Stunden verständigte Ip den Angeklagten, es werde einige Tage dauern. Zwei oder (rei Tage später trafen SCHEN, EEE una EB in der Seestraße zusammen, SED hnoite Dninzu, ser den AB die nunmehr mit dem Rundstempel versehenen Erledigungsscheine aushändigte. Dafür erhielten Sn. (EEE und MED zusammen 500 IM..-: Das Landgericht hat Sinn

wegen Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterzichung zu zwei Monaten Gefängnis und 100 MM Geldstrafe sowie zu

256.000 DH Wertersatz verurteilt. Es hat die Freiheits-

strafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

" Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel kaben nur in einem Nebenpuntrt Erfolg

A. Revision Ges Pu

J. Verfahrensrügen.

ud

« Die Revision träst vor, die Strafkamner habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Darin. erblickt

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sei nicht so eingehend mit greifbaren Tatsachen belegt,

: die Waren unverzollt geblieben seien. Nicht aber sei fest-

f gebracht und damit dem Zollzugriff endgültig entzogen ge-

= die Waren in den Verkehr gebracht worden sind, kommt es hier

sie einen Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO. Die Ausführungen zu dieser Rüge geben jedoch nicht an, welche Beweismittel die Strafkammer noch hätte benutzen sollen. Das würde diese Rüge unzulässig machen (BGISt 2,168). Die Revision vermißt bier aber auch nur Feststellungen, die nach ihrer Auffassung zur Verurteilung erforderlich gewesen wären. Das ist in Wahrheit keine Verfahrensrüge, sondern eine Sachrüge; denn es läuft auf die Behauptung hinaus, die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigten die Verurteilung nicht. Diese Rüge wird weiter unten behandelt.

2. Perner rügt die Revision als Verstoß gegen § 267 Abs.1 Satz 1 StPO, der Tatbestand der angewendeten Gesetze

daß die Bestrafung gerechtfertigt sei. Auch das deckt sich mit der Sachbeschwerde.

II. Sachrüge.

1. Die Revision meint, Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung sei nicht dargetan.

a) Dem Urteil lasse sich allenfalls entnehmen, daß gestellt worden, ob die Waren nicht schon in den Verkehr

‚wesen seien, als PD iie Erledigungsscheine ausstellte. Dann wäre die Haupttat beendet und eine Beihilfe nicht mehr möglich gewesen.

Dieser Angriff geht fehl. Auf den Zeitpunkt, zu dem

nicht an. Die Abgabenverkürzung war nämlich noch nicht be-

endet, che Allbiie für die Abgaben haftende Sicherheit

©. zZürückerhalten hatte. Das geschah aber erst nach der Beihilfehandlung TEEEEEEB: una 'Aurch sie.

Zu Unrecht meint äie Revision, in der Befreiung der Sicherheit liege keine Abgabenhinterziehung, sondern ein Betrug. Allerdings verwirklicht sie alle Tatbestands-

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ın

merkmale des Betruges. Aber das ist bei der Abgabenhinterziehung gewöhnlich der Fall. § 396 NAbgO ist eine | Sondervorschrift gegenüber § 263 StE3. Die Befreiung i einer Sicherheit, die für Abgaben haftet, ist, wenn die

Abgaben nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, selbst : eine Abgabenverkürzung.

In der Verhandlung vor den Senat hat der Vertcidiger vorgetragen, das angefochtene Urteil stelle gar nicht fest, ob das Grenzzollant dem AB die Sicherheit zurückgezahlt habe. Wenn das nicht geschehen sei, so könne höchstens der Versuch einer Zollhinterziehung bei mp : und Vorteilsbeihilfe zum Versuch bei PB angenommen \ werden. Richtig ist, daß das Landgericht die Rückzahlung ; der Sicherheit nicht ausdrücklich feststellt. Dem Zusammenhang des Urteils muß aber entnommen werden, daß das Landgericht von dieser Annahme ausgegangen ist und sie nur deshalb nicht hervorgehoben hat, weil sie sich bei der ganzen Sachlage von selbst verstand. AWwar in der ; Zeit zwischen dem 20. und dem 30.Dezember 1948 auf Schwierigkeiten gestoßen, weil bei den am 20. Dezember ausgestellten Zrledigungsscheinen der Rundstenpel gefehlt hatte. Die Beifügung der Rundstempel muß zur Auszahlung der Sicherheit geführt haben. Denn einmal sagt das angefochtene Urteil ausdrücklich, daß das Grenzzollamt nach Zingang der zrledigungsscheine verpflichtet war, die Sicherheit zurückzuzahlen. Zum anderen wäre es mehr als ungewöhnlich, daß AB diese Art seines Vorgehens im März 1949 wiederholt haben sollte, wenn er damit im Dezember 1948 gescheitert wäre. Es kann dem Landgericht - beim Schweigen des Urteils -— nicht unterstellt werden, daß es einen solchen Hergang für möglich gehalten hätte.

b) Die Revision führt aus, es genüge nicht zum Gehilfenvorsatz, wenn PIE das Bewußtscin gehabt habe, Gehilfe irgendeiner strafbaren Handlung zu sein, deren Eigenart erst durch einen anderen bestimnt werden solle. Aber das angefochtene Urteil sieht (UA S.10) als

erwiesen an, dal TB ses :infuhrzollamt über die ordnungsmäßige Durchführung des Zollanweisungsverfahrens täuschen wollte, und daß dadurch nach Ps illen vB Aie Auszahlung der von itun dort hinterlegten Sicherheit erlangen" sollte. Nach dieser Feststellung wußte Pi» GEEEm:1:0 ganz zenau, zu welcher Tat er Hilfe leistete. paß ihm die Vorschriften nicht im wortlaut zugänglich waren, ist unerheblich. Die Strafbarkeit hängt auch sonst nicht davon ab, ob der Täter den vortlaut der Vorschriften kennt, gegen die er verstößt. Der Sinn des Zollanweisungsverfahrens und die Art des von ihm begangenen Unrechts war dem Angeklagten als altem Zollbeamten nach den Feststellungen der Strafkammer völlig klar.

c) Der Revision muß cingeräumt werden, da, Peine die ersten Erledigungsscheine (über insgesamt 50 t Kkohkaffee) nach den Urteilsfeststellungen noch nicht seines Vorteils wegen ausgestellt hat. ür hatte zu dieser Zeit noch nichts erhalten und wußte nicht, daß er etwas erhalten würde. Aber da dieser erstc Fall im Fortsetzungszusammenhang mit den späteren Tinzelfällen steht, die der Angeklagte seines Vorteils wegen begangen hat, ist die ganze fortgesetzte Tat mit Recht als Vortcilsbeihilfe angesehen worden. Es verhält sich damit nicht anders als mit dem fortgesetzten Diebstahl, der schon dadurch zum fortgesetzten schweren Diebstahl wirü, daß auch nur bei einem der Einzelfälle die Erschwerungsgründe des § 243 StGB vorliegen.

Die Strafkammer durfte auch den „Wertersatz für diese 50. Rohkaffee gemäß $% 398, 401 RAbgO einziehen, ohne cine Ermäßigung nach §§ 49, 44 StGB erwägen zu müssen. Das ist nicht unbillig; dem setzte der Angeklagte sich dadurch aus, daß er die als einfache Beihilfe (§ 49 StGB) begonnene Handlung in der erschwerten Form der Vorteilsbeihilfe (§ 398 RAbg0) fortsctzte.

2. Auch gegen Cie Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit ergeben sich keine Rechtsbedenken.

e) Zu Unrecht meint lic Devision, TOEEEp sci nicht Deanmter im Sinne des §§ 359 5tG5 gewesen, wcil in Nauen und Velten keine "inlindische! Stastsgewalt ausgeübt werde. Naclı deu Tatortrechi könne er nicht bestraft werden, weil es nicht Cie Aufgabe der j.tzt entscheidenden Gerichte sein könne, die makcellosce Amtsausübung in der Sowjetzonenverwaltung zu schützen. Allgemeinerce Ausführungen zu Cicser Frage erübrigen sich gerade im vorlicgenden Fall. Denn Erledigungsscheine des Zollamts Nauen wurden von westdeutschen Zolläntern als amtliche Außerungen inländischer Staatsgewalt anerkannt. Das war auch allen Beteiligten klar; darauf beruhte gerade der Sinn ihres Vorgeheüs, auch beim Angeklagten TB. Dice hier angewoendeten Vorschriften (8§ 332, 359 StGB) sind auch am Tatort weder beseitigt noch gemildert worden. Zuden war der Tatort auch Testberlin (Scestraße).

b) Allerdings wußte Puttkammer bei Ausstellung der ersten Scheine noch nicht, daß cr etwas dafür erhalten sollte. Aber schwere 5Scstechlichkeit liegt auch dann vor, wenn für eine pflichtwiärige Amtshandlung erst nachträglich etwas gezahlt wird. Freilich sagt das angefochtene Urteil nicht auscrücklich, ob Cie 200 Di nur für die noch bevorstehende oder auch für die schon zurücklicgende Tätigkeit als Intgelt bestimnt waren. Aber solcher Teststellungen bedurfte es nach Lage ler Sache nicht. Natürlicher Betrachtungsweise entspricht es allcin, derartige Zahlungen als Erkenntlichkeit für vergangene und zukünftige Hilfe anzusehen und nicht zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Zinzelfällen zu unterscheiden. Gerade bei der Bestechung, besonders bci der schweren, pflegen die Beteiligten von ausdrücklichen Abmachungen über diese etwas peinliche Frage abzusehen. Das Landgericht konnte deshalb ohne weitere Untersuchung stillschweigend davon ausgehen, daß mit den 200 DIi auch die Ausstellung der ersten Scheine bezahlt werden solltc.

3. Die Revision erblickt einen Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer Tatmehrheit zwischen der sc’weren Bestechlichkeit und der Vortcilsbeihilfe zur Abgabenninterzichung annimmt. Is braucht nicht untersucht zu werden, ob Tateinheit zwischen schwerer Bestechlichkeit und der im Zusammenhang mit ihr begangenen strafbaren pflichtverletzung überhaurt denkbar ist. liit der Revision geht der Senat davon aus, daÖ es darauf ankommt, ob die Verwirklichung beider Tatbestände wenigstens in einer Ausführungshandlung zusammentrifft. Das ist hier, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, nicht der Fall. Die Revision

führt hierzu aus:

Der Vorteil bei der Beihilfe (der die Beihilfe erst zur Vorteilsbeihilfe macht) ist die Annahme des Geldes, und die Annahme des Geldes ist gleichzeitig die Vollendung des Tatbestandes der schweren Bestechlichkeit ('"annimmt'). Ebenso ist Tateinheit gegeben, wenn man auf das 'Sichversprechen-lassen' abstellt: Es ist Tatbestandsmerkmal sowohl der Vortcilsbeihilfe ('scinces Vorteils wegen handeln!) als auch der schweren Bestechlichkeit., "

Dabei wird verkannt, daß der Vorteil, der die Beihilfe zur Vorteilsbeihilfe macht, cin Iierkmal des inneren Tatbestandes, das Annehmen, Fordern oder Sich-versprechenlassen eines Vorteils bci der schweren Bestechlichkeit dagegen cin lierkmal des äußeren Tatbostandes ist. Bei der Vorteilsbeihilfe ist erforderlich und genügend, daß die Vorstellung, durch die Beihilfe einen Vorteil zu erlangen, zu den Boweggründen des Täters gehört. Daß dieser Vorteil wirklich erlangt oder auch nur gefordert oder versprochen wird, gehört nicht zur Vortoeilsbeihilfe. Bloße Beweggründe sind aber keine "Ausführungshandlungen", die cinc Tateinheit begründen könnten. üs gehört andererseits nicht zum gesctzlichen Tatbestand der schweren Bestechlichkeit,

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daß der angenommene, geforderte oder versprochene Vorteil zum Beweggrund für die Pflichtverletzung wird. Der gcsamte innere und äußere Tatbestand der Vortcilsbeihilfe lag hier darin, daß dic pflichtwiärige Handlung ausgeführt wurde, d.h. darin, daß der Angeklagte die Erledigungsscheine anfertigte und aushändigte, weil er dafür etwas bekommen hatte oder erwartete, später ctwas dafür zu bekommen. Von alledem gehörte nichts zum gesetzlichen Tatbestand der schweren Destechlichkeit. Ihr Tatbestand erschöpfte sich im Annehmen des Geldes und in dem ausdrücklich oder stillschweigend kundgegebenen Zinverständnis darüber, daß dieses Geld für jene Pflichtwidrigkeit gezahlt wurde, wobei es im Falle voraufgegangener Bezahlung nicht cinmal darauf ankommt, ob

die Pflichtwidrigkeit später wirklich begangen worden ist. Auch zeitlich fielen demnach beide Tatbestände auseinander. iiit Recht hat die Strafkammer deshalb Tatmehrheit angenommen.

4. Die Revision meint, auch eine Urkundenfälschung liege nicht vor. POEEEED habe nicht über den Aussteller getäuscht, vielmehr durch scine Unterschrift sich selbst als Aussteller kenntlich gemacht. In der Verwendung des Rundstempels "Zollamt Nauen" licge nur die Behauptung des Ausstellers, er sei auch zur Hanchabung dieses Stempels befugi. Das sci nur eine schriftliche Lüge.

Dem kann der Senat nicht folgen. Die Revision verkennt, daß nicht nur lienschen, sondern auch Bchörden als solche "Aussteller" von Urkunden sein können. ‚/enn ciner Urkunde der Anschein gegeben wird, als rühre sie von einer bestimnten (und zwar der zuständigen) Behörde her, während sie in :/ahrheit nicht von ihr herrührt, so wird mithin darüber getäuscht, wer der Aussteller ist. In solchem Vorgehen liegt nicht nur äic (unwahre) Bchauptung, der Unterschreibende könne für dic Behörde zeichnen. Diese Behauptung liegt freilich auch darin. Aber nicht

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das ist eS» worauf es hier im Rechtsverkehr in erster

Linie ankommt. Der Name des Beanten, Ger einen solchen grledigungsschein unterschrieben hat, ist für das getäuschte Grenzzollamt weniger wichtig als die Behörde, die als Ausstellerin des Scheincs erscheint. Der Rechtsverkehr,

auf dessen Anschauungsweise cs hier ankomat (vgl. darüber ausführlich und zutreffend OLG Bremen NW 1950,880), ervplickt in cinem solchen Schein nicht die - vielleicht wahre, vielleicht auch unwahre -- urkundliche Erklärung eines Beamten namens PB, cr sci befugt, für das zollamt Nauen zu zeichnen, sondern eine Erklärung des Zollamts Nauen selbst. Gerade das liegt in der Beifügung des Rundstempels, der oben aus diesem Grunde von Behörden, bei denen Ordnung herrscht, auf das sorgfältigste unter Verschluß gehalten zu werden nflegt.

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb mit Recht auch wegen Urkundenfälschung verurteilt.

5. Die Revision greift auch die Strafzumessung an. Sie meint, die Höhe des Schadens dürfe nicht für beide Einzelstrafen und die Gesamtstrafe als erschwerend angesehen werden. Wenn man schon Tatmehrheit annchme, dann dürften die Umstände der einen Tat nicht strafschärfend für die andere Tat wirken.

Das ist ein Irrtum. fie Größe des Schadens ist in aller Regel cin wichtiger Strafzumessungsgrund, Auch bei der Bemessung der Strafe für die schwere Bestechlichkeit brauchte die Strafkammer nicht davon abzuschen, daß der Angeklagte cinen Schaden von mehr als einer Million Mark anscrichtet hat. Auch dar? ganz grundsätzlich straferschwerend berücksichtigt werder, daß der Angeklagte außer der einen noch cine andere Tat begangen hat. Das kann - und wird in der Regel - cin wesentliches Anzeichen für die Stärke des verbrecherischen Willens bei beiden Taten sein, und dart deshalb bei jeder von ihnon und bei der Gesamtstrafe berücksichtigt werden.

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6. Rechtsirrig ist aber, daß die ZStrafkamner jedem der beiden Argeklagten als inzelschuldner die Abführung des ganzen Wertersatzes aulorlcgt hat. Bei den 32 t Kaffce, zu deren Zollhinterziekung der Angeklagte SEE Vortcilsbcihilfe geleistet hat, handelt cs sich um solchen, dessentwogen auch dem Angeklagten Tg» GEB cine icrtersatzstrafe auferlcgt worden ist. Der Staat kann aber nicht zweimal \icrtersatz für einen und denselben Gegenstand verlangen. In diesem Umfangce haften beide Angeklagte nur als Gcsamtsshkuldner. Der Senat konnte den Fehler selbst beseitigen. Nic Haftung des Angeklagten TOD für ücn weitergehenden ilertersatz blcibt unberührt. |

I. Verfahrensvoraussetzungen,

Dice gegen SEE vcrhängten Freihcits- und Geldstrafen übersteigen nicht dic Grenze des § 2 StPG 1954. Der Scnat hatte deshalb die Voraussetzungen der Straffreiheit von Amts wegen nachzuprüfen, weil auch für ihn eine weitere Durchführung des Verfahrens unzulässig wäre, wenn sie vorlägcn. Bei dieser Prüfung (anders als bci der von der Revision erhobenen Sachrüge) ist der Senat auch nicht an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden, weil cs sich um cine Verfahrensvoraussetzung handelt. Das Landgericht stellt zwar an mehreren Stellen fest, der Angeklagte sci bisher (d.h. bis zu seiner jetzigen Aburteilung) nicht bestraft; und die Revision behauptet, er sei auch seitdem nicht bestraft worden. In jahrheit ist er jedoch

l. am 29.liai 1947 vom Amtsgericht Berlin-Zehlendorf

wegen Kaufs und Verkaufs bezugsbeschränkter Waren zu Überpreisen zu 4000 Ni Geldstrafe, ersatzweise für je 100 RM zu einem Tage Gefängnis,

2. am 7.Wovember 1951 vom Lanägericht Berlin wegen

fahrlässiger Tötung zu ärei !ionaten Gefängnis

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verurtcilt worden. Für dicsce letztere Strafe ist ihm am

23, Oktober 1953 eine Bewährungsfrist bis zum 31.Oktober 1956 bewilligt worden. Die Strafe ist also noch nicht verpüßt. Aus ihr und der jetzt verhängten Gefängnisstrafe

wird eine Gesamtstrafe gebildet worden müssen, und zwar

im ilege des Beschlusses nach § 460 StPO (vgl. unten III 7). Diese Strafe muß nach §§ 74, 79 StGB in einer Erhöhung der am 7.November 1951 ausgesprocheuen Strafe von drei }onaten Gefängnis bestehen, Nach \ 11 StG 1954 ist dem Angeklagten also keine Straffreihcit zu gewähren.

II. Verfahrensrügen.

Die Revision erblickt Verfahrensverstöße darin, daß MU CE und OB "aut der Anklagebank fehlten". Ferner trägt sie vor, daß Cie Urteilsfeststellungen nicht auf der Hauptverhandlung, sondern auf dem Akteninhalt beruhten.

Der Verteidiger hat nachträrlich innerhalb der Rcvisionsbegründungsfrist crlilärt, die Revision solle nur auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützt werden. Dicsce Erklärung ist unbeachtlich, weil der Verteidiger zur Rücknahme der Revision oder einzelner Rügen nicht ausdrücklich ermächtigt ist. Die Rügen sind aber ohnehin teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet,

1. Die Behauptung, daß dic Urteilsfeststellungen nicht auf der Hauptverhandlung beruhten, ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Us ist in keiner Weise dargetan, warum die Urteilsfeststellungen nicht auf den Angaben der Angeklagten, den Aussagen der Zeugen, dem Qutachten des Sachverständigen und dem Inhalt der verlesenen Urkunden sollten beruhen können. Diesc Tüsc ist deshalb mangels Angabe der erforderiichen Tatsachen (3 344 Abs.2 StPO) nicht in zulässiger Form srhoben.

2. CB ist fiiic:ti:; scscn AGD un: u

hat die Staatsanwaltschaft keine Arklage erhoben. Darauf

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uch \N °

ist das Toricht olne Ei’sllus. Das dioso Arci Detsiligten "onf der Anklagebank fehlten", Ist Goslıalb kein Verfahrensversto£ des Cerichts, auf dem cin Urteil bo-

run! ruken kiimıuo.

ILI. Sachrige,

1. Die Revision veimißt cine Foeststweliung des Lanäügerichts darüber, daß Ger Kaffee u.d die Schokolade keine Iiebengaben waren. Ürstens verneint das Urteil das ausdrücklich (UA 5.9). Zweitens kount os nicht darauf an. Zoilvergünstigungen für Lichesgaben gelten nur, wean die are oränungsmäßig gostslit wird. Dem Angeklagten EB ar nach den aumdrücklichen Urteilsfeststellungen "klar, ds cie zellamtliche Abfertigung von zollfreien lickerrabensexidungen richt unter soichen Umständen vor sict gehen kann.

2. Weiterhin vormißt lie Revision siue Peststellung darüber, ob dic Ware tatsächlich nach \estberlin verbracht worden ist. Auch darauf kommt es nicht an. Für die Abgabensflichi ist nur entscheidend, daß dic Yare in den freien Verkehr gebracht worden ist, sci es in Westdeutschland, in Westherlin oder sel>st im sowjetisch besctzten Gebiet. Daran ist nach den

a

Urteilszusammenhang kein Zweifel; auch-Gie Revision %ezwcifelt cs nicht.

3. Dio Auffassung der Revision, dic Iitwirkung SCHEN: sci dem äußeren "iergans nach keine Beihilfo,geht fehl. Ob und in welchem Vertragsvorhältnis SC zu Anatol oder Senenncher stand, ist für die strafrschtliche Beurteilung unerheblich. Ob "cin solcher Agent nicht cie Verantwortung Tür die Durchführbarkcit, Gesetzmäßigkeit and Zulässigkeit solcher Geschäfte überneimen will", ist nicht env-

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scheidend. Für scine Straftaten wird man verantwortlich gemacht, ob man "will" oder nicht. Sup nat die Zollhinterzichung dadurch gefördert, daß er dic Scheine, auf denen noch dur Stempel des Zollamts fehlte, an MB wcitergab, damit dieser die Stempel beschaffte, und zwar, wie sich nach der ganzen Sachlage völlig von sclbst verstand, auf ungesetzlichem “ege.

4. Deb SCHE zcnau wunte, er wirke an einer Zollhinterziehung mit, ist in dem angefochtenen Urteil unzweideutig festgestellt und sehr eingehend begründet.

5. Die Ausführungen, nit denen die Revision sich gegen die Anwendbarkeit des §§ 6 des \irtschaftsstrafgesctzes wendet, sind unverständlich. legen einer Wirtschaftsstraftat ist SB weder angeklagt gewesen noch verurteilt worden. Die Revision scheint die Zollhinterziehung mit cinem Devisenvergehen zu verwechseln.

6. Hinsichtlich des ‘/ertersatzes gilt für SED dassclbe wic für DEE. Insoweit wird auf die oben zu A II 6 gemachten Ausführungen verwicsen.

7. Bei der sachlichrechtlichen Beurteilung muß der Senat die tatsächliche Annahme des Landgerichts zugrunde legen, daß SEE Hisher nicht bestraft sei. Er kann schon deshalb auf die Sachrüge hin nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe gomäß § 79 StGB zurückverweisen. Auf die Frage, ob an der Entscheidung IGHSt 2,338 festzuhalten oder der Entscheidung BGHSt 3,278(230) zu folgen sein würde, kommt es deshalb nicht an. Hier kann und muß dic Gesamtstrafe aus der

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am 7.ovember 1951 verhängten Gefängnisstrafe und dur nunmehr rechtskräftig werdenden Gefängnisstrafe von zwei Lionaten durch Beschluß gemäß § 460 StPO gebildet werden.

Die Entscheidung untspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,

Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt Sicmer Schnitt