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BGH Entscheidung vom 17.04.1956 – 5 StR 50/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_50/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache geg:;n
den Kaufmann Kurt L EEEEEB aus ra geboren am EEE 1917 in Tamm,
wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.April 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den „ngeklagten wegen öffentlicher Erregung seines Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung. zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat
Folgende Revisionsrügen greifen durch;
1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung u.a. hilfsweise beantragt, zum Beweise dafür, daß der Angeklagte seit Anfang 1955 von seiner früheren geschlechtlichen Abartigkeit (Exhibitionismus) geheilt und nach durchgeführter Alkoholentziehungskur Abstinenzler sei, den behandelnden Arzt Dr.IBals Sachverständigen zu hören.
Die Strafkammer hat dem Antrage nicht stattgegeben. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt:
"Der Antrag des Verteidigers, zum Beweise dafür, daß der Angeklagte seit Anfang 1955 Abstinenzler und von geschlechtlicher Abartigkeit geheilt
worden sei, war abzulehnen. Der Antrag bezweckt offensichtlich, darzulegen, daß es fehlerhaft sei, den Umstand, daß der Angeklagte früher gleichartige Handlungen begangen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit zu verwerten. Es bedarf aber keiner weiteren Darlegung, daß es tatsächlich außerhalb der ärztlichen Möglichkeit liegt, mit der erforderlichen Sicherheit eine.derartige Feststellung zu treffen.
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Selbst wenn der Arzt aus der Behandlung des Patienten die überzeugung, daß er von einer derartigen Neigung geheilt sei, gewonnen hätte, so könnte er doch niemals mit Sicherheit sagen, daß. dies wirklich der Fall sei. Es gibt keinen Weg, um dies sicher festzustellen. Umgekehrt beweist leider die Erfahrung, auch die Erfahrung dieses Gerichts
‚aus der langen Praxis als Jugendschutzkammer, daß es äußerst selten ist, daß Sittlichkeitsverbrecher und insbesondere Exhibitionisten durch ärztliche Behandlung von ihrer Neigung geheilt werden, und ebenfalls, daß sich Ärzte in ihrer Meinung, ihre Behandlung habe Erfolg gehabt, immer wieder täuschen. Auch im Falle dieses Angeklagten haben seine Taten aus den Jahren 1953 und 1954 gezeigt, daß die Annahme eines so bedeutenden Psychiaters wie Prof. Bürger-Prinz, eine Heilung des Angeklagten sei durchaus zu erwarten, unrichtig gewesen ist. Das beantragte Sachverständigengutachten ist daher einerseits für das, was .es beweisen soll, ungeeignet; andererseits besitzt das Gericht aber auch selbst Sachkunde genug, um die unter Beweis gestellte Frage beurteilen zu können."
Das ist nicht frei von Rechtsirrtun.
Der Beweisamtrag war seinem Wortlaute nach zwar nur darauf gerichtet, daß Dr ID a15 Sachverständiger gehört werden möge. Der Inhalt des Beweisamtrages läßt aber klar erkennen, daß nach dem Willen des Antragstellers Dr.I@B - zumindest auch - über Tatsachen gehört werden sollte, die er als behandelnder Arzt beobachtet hatte, ohne
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dazu vorher richterlich bestellt gewesen zu sein. Insoweit sollte er nicht als Sachverständiger, sondern als sach-
verständiger Zeuge vernommen werden. Die Vernehmung eines sachverständigen Zeugen kann nicht mit der Begründung ab-
.‚gelehnt werden, daß das Gericht selbst die erforderliche
Sachkunde besitze. Aber auch, soweit Dr.IMlB als Sachverständiger gehört werden sollte, kann die Berufung auf die eigene Sachkunde der Strafkammer die Ablehnung des Beweisamtrages nicht rechtfertigen. Ob ein Angeklagter durch ärztliche Behandlung vom Exhibitionismus geheilt ist, ist eine rein medizinische Frage. Fragen dieser Art kann ein Gericht in der Regel - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - auf Grund eigener Sachkunde nicht beantworten (vgl BGH 5 StR 597/54 vom 17.12.1954; 5 StR 641/54 vom 7.1.1955).
Rechtsirrig ist außerdem die Annahme, daß Dr. Ip kein geeignetes Beweismittel sei.
Daß, wie die Strafkammer meint, ein behandelnder Arzt niemals mit Sicherheit sagen kann, ob der Behandelte vom bxhibitionismus geheilt ist, macht sein Zeugnis zu keinem ungeeigneten Beweismittel. Das Urteil sagt selbst, daß Exhibitionisten, wenn auch äußerst selten, von ihrer Neigung geheilt werden können. Daß der Fall des Angeklagten zu diesen Fällen gehört, läßt sich nicht ohne weiteres verneinen. Es ist daher durchaus möglich, daß Dr. IWW vekunden kann und wird, er habe die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte durch die von ihm, Dr.I@ib, üurchgeführte Behandlung seit Anfang 1955 vom Exhibitionisms geheilt sei. Welche Schlüsse aus einer solchen Aussage zu ziehen wären, kann nicht vorweg entschieden werden. Die Würdigung einer Aussage dieser Art hängt weitgehend von der - durch Art und Inhalt der Aussage bedingten - Überzeugungskraft ab, die sie im Einzelfall hat. Die Würdigung
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setzt die Erhebung des Beweises voraus. Dies verbietet es, den sachverständigen Zeugen von vornherein als ein ungeeignetes Beweismittel zu bezeichnen.
Im.übrigen kommt es im vorliegenden Falle auch gar nicht darauf an, ob Dr.L@MB "mit Sicherheit" sagen kann, der Angeklagte sei vom Exhibitionismus geheilt. Es genügt, wenn seine Aussage Anhaltspunkte für die Heilung ergibt und die hiermach bestehende Möglichkeit einer Heilung nicht auszuschließen ist. Schon in diesem Falle wären Schlußfolgerungen aus dem Fortbestande der abartigen Neigung des Angeklagten, wie sie die Strafkammer zu seinen Ungunsten gezogen hat, nicht mehr zulässig, weil der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muß.
Hierzu kommt, daß Dr. IM auserden aussagen sollte, der Angeklagte sei seit Arfang 1955 nach durchgeführter Alkoholentziehungskur Abstinenzler. Daß er insoweit ein ungeeignetes Beweismittel wäre, sagt das Urteil nicht und ist auch nicht anzunehmen. Mit der Bedeutung dieser Beweistatsache setzt sich das Urteil nicht auseinander. Sie kann nicht ohne weiteres verneint werden, weil nach den Feststellungen des Urteils Prof.Bürger-Prinz im Jahre 1949 sich gutachtlich dahin geäußert hat, daß der Angeklagte durch die von ihn, Bürger-Prinz, vorgenommene Behandlung noch heilbar sei, und weil der Angeklagte die im Jahre 1954 verübten Handlungen unter Alkoholeinwirkung. begangen hat.
Daß das Urteil auf der rechtsirrigen Ablehnung des Beweisamtrages beruht, kann nicht ausgeschlossen werden, zumal die Strafkammer ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung nicht nur hat austreten wollen, u.a. auf Grund der Erwägung gewonnen hat, daß ihm die Tat nicht persönlichkeitsfremd sei.
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2.) Zu Recht macht die Revision ferner geltend, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Wahrheitserforschungspflicht dadurch verletzt, daß sie es unterlassen hat, zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten einen medizinischen Sachverständigen zu hören.
Ausweislich der Urteilsgründe haben in einem im Jahre 1949 durchgeführten Strafverfahren Prof.Bürger-Prinz und ein stellvertretender Amtsarzt sich übereinstimmend gutachtlich dahin geäußert, daß der Angeklagte an periodisch wiederkehrenden, mit einem erhöhten Geschlechtsbedürfnis verbundenen Verstimmungszuständen leide, welshe die Zubilligung des § 51 Abs 2 StGB rechtfertigen.
Dieser Umstand mußte der Strafkammer aufdrängen, auch im vorliegenden Fall zur Frage der Verantwortlichkeit von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen zu vernehmen. Diese Notwendigkeit bestand hier um so mehr, als die Strafkammer in anderem Zusammenhange gerade davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte vom Exhibitionismus noch nicht geheilt sei.
Die Erwägungen, welche die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe veranlaßt haben, von dieser Beweiserhebung abzusehen, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In den Urteilsgründen heißt es hierzus
ıFür seine Tat ist der Angeklagte verantwortlich. Er ist, wie der Gesamteindruck seiner Persönlichkeit und auch sein beruflicher Werdegang ohne weiteres ergibt, ein intelligenter, im Umgang mit Menschen gewandter, tatkräftiger Mann, der weiß, was er will und tut. Sein starker und abartiger ader irregeleiteter Geschlechtstrieb, der ihn immer wieder dazu verleitet, sich vor Frauen zu seiner geschlecht-
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- lJichen Befriedigung zu entblößen, kann,
wie bisher auch alle über ihn erstatteten ärztlichen Gutachten klar gesagt haben,
für sich allein nicht als eine Krankheitserscheinung, die seine Verantwortlichkeit
im Sinne des § 51 StGB ausschließen oder erheblich wermindern könnte, angesehen werden. -Das Gegenteil wird auch weder von ihn selbst noch von seinem Verteidiger geltend gemacht. Der Umstand, daß in einem der früheren Verfahren Professor Bürger-Prinz und, sich ihm anschließend, ein stellvertretender Antsarzt dem Angeklagten im Hinblick auf eine ähnliche Tat die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB zugebilligt haben, nötigt nach der Überzeugung des Gerichts nicht dazu, den Angeklagten, der keinerlei Anzeichen von geistigen Schwächen. oder Unzulänglichkeiten zeigt, noch einnel | im Hinblick auf seine strafrechtliche Zurechnungsfähilgkelt untersuchen zu lassen,. zumal Prof. Bürger-Prinz die Voraussetzungen des
§ 51 I StGB nur aus einem damals vorliegenden Verstimmungszustand des Angeklagten - für den sich diesmal keinerlei Anhaltspunkte ergeben. haben - herzuleiten wußte."
Daß sich im vorliegenden Falle "keinerlei Anhaltspunkte" für das Vorliegen ppriodisch wiederkehrender Verstimmungszustände der oben erwähnten Art ergeben haben, enthob die Strafkammer nicht der Pflicht, hierüber einen medizinischen Sachverständigen zu vernehmen. Der Angeklagte konnte solche Anhaltspunkte nicht geltend machen, weil er sich damit verteidißt hat, daß er vom Exhibitionismus geheilt "sei und daß er im vorliegenden Falle nur habe austreten wollen. In jer Hauptverhandlung brauchten Anhalts-
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punkte der in Rede stehenden Art nicht in Erscheinung zu treten, weil es sich um periodisch wiederkehrende Verstimmungszustände handelt. Entscheidend in diesem Zusammenhange ist, daß es sich bei der dem Angeklagten zur last gelegten Tat nach der Auffassung der Strafkammer um eine auf exhibitionistischer Neigung des Angeklagten beruhende Tat handelt. Bei einer solchen Tat ist nicht ohue weiteres ausgeschlossen, daß der Angeklagte sie in einem Verstimmungszustand begangen hat, wie ihn Prof.Bürger-Prinz und der stellvertretende Amtsarzt im Jahre 1949 als bei dem Angeklagten periodisch wiederkehrend festgestellt haben. Ob diese Möglichkeit besteht oder nicht, konnte die Strafkammer ohne Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen nicht entscheiden.
Das Urteil muß aus den dargelegten Gründen aufgehoben werden.
Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner weiteren Erörterung.
Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes hingewiesen; Die Strafkammer wird auch prüfen müssen, ob die Aufklärungspflicht eine Augenscheinseinnahme des Tatortes gebietet. Diese Beweiserhebung kann für die Entscheidung von Bedeutung sein, weil der Angeklagte einwendet, er habe angenommen, daß er von der Straße her nicht gesehen werden könne. Der bloße Umstand, daß er selbst durch den Trampelpfad den Hund und kurz darauf durch die Lücke im Knick die beiden Mädchen deutlich gesehen hat, schließt
das nicht aus.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt 'Börker