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BGH Urteil vom 30.11.1977 – 2 StR 476/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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060

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 476/77 URTEIL 30.11.77

in der Strafsache

gegen

1. den Angestellten Eugen Erich Wolfgang Pr (EEE aus FÜR, zeboren arı GEB 1952 in Vom EEE ‚

2. den Handelsvertreter Ernst Bernhard P f N aus

KEN, gevoren 2m AEG 15.7 in LM DDR, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

02

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. willms

Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer.

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Holland

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Weiß

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

II.

. Auf die Revision des Angeklagten PEN

wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. Februar 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten Pf gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Sn, Cr

- 3.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten PO wegen schweren Raubes, den Angeklagten PT wegen Beihilfe zu dieser Tat, weiter beide Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Verabredung zur Begehung eines Verbrechens in der Form eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung, ferner wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, dem Angeklagten Pf die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist festgesetzt sowie verschiedene Tatmittel eingezogen.

Der Angeklagte FÜ peanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Mit der Revision des Angeklagten PfÄ, die sich nur gegen dessen Verurteilung in den Fällen CE un: "EEE - A

BEER richtet, werden materiellrechtliche Einwendungen erhoben.

I. Das Rechtsmittel des Angeklagten PM ist begründet. Die Verfahrensbeschwerde greift durch. Von ihm war beantragt worden,

zum Nachweis dafür, daß infolge der von

1960 bis 1970 durchgeführten Bestrahlungen seines Gehirns Schädigungen an diesem entstanden seien, die Professoren KW und Po von Radiologischen Institut der Universität CE 215 Zeugen zu vernehmen

und

-u-

zum Beweis dafür, daß durch die radioaktive Bestrahlung des offenen Tumors an seinem Hinterkopf eine Beeinträchtigung wichtiger Gehirnzellen und -organe im Sinne der

88 20, 21 StGB auch noch im Zeitpunkt der Taten nicht auszuschließen sei, den Operarzt Dr. Y@von jenem Institut als sachverständigen Zeugen zu vernehmen.

Beide Anträge hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Der Angeklagte wendet sich unter anderem gegen die Zurückweisung dieser Anträge und rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht.

Zu Recht beanstandet er die Ablehnung der beiden Anträge. Sie betrafen die Frage seiner Schuldfähigkeit und waren deshalb nicht bedeutungslos im Sinne von § 24h Abs. 3 StPO. Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Zurückweisung der Anträge beruht. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, daß eine erhebliche Verminderung seiner Einsichts- und Hemmungsfähigkeit nicht mit Sicherheit verneint werden könne. Diese Würdigung hat sie allein darauf gestützt, daß bei dem Angeklagten unter dem Eindruck der langen Krankheit (er litt seit frühester Kindheit an einer Lymphogranulomatose) möglicherweise eine gewisse psychische Veränderung eingetreten sei und sich im Tatzeitpunkt

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zudem noch die vorübergehenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen negativ ausgewirkt haben könnten, die

im allgemeinen mit der Polychemo-Therapie verbunden seien, der sich der Angeklagte im Jahre 1971 unterworfen hatte. Keine Bedeutung hat die Strafkammer

indes der Tatsache beigemessen, daß er zwischen 1960 und 1970 durch Kobaltbestrahlungen intensiv behandelt worden war. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß das Landgericht über die zur Beurteilung des eventuellen Einflusses dieser Bestrahlungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten erforderliche Sachkunde verfügte. Dazu genügte nicht, worauf die Strafkammer sich vor allem berufen hat, daß sich ihre Mitglieder - außer den Schöffen - im Rahmen einer Vielzahl von Strafverfahren mit den psychischen und physischen Fragen der Schuldfähigkeit unter Verarbeitung medizinischer Gutachten und ihr Vorsitzender während einer einjährigen Beisitzertätigkeit in einem Entschädigungssenat häufig mit den psychischen Folgen einer schweren Erkrankung befaßt hatten. Im allgemeinen vermögen Gerichte rein medizinische Fragen nicht aus eigener Sachkunde zu entscheiden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten

nur dort, wo keinerlei Anzeichen auf die Möglichkeit hindeuten, der Angeklagte könne von der geistigen Norm abweichen, und wo die Behauptung des Beweisamtrags sich lediglich auf eine Frage bezieht, die allein aufgrund der Beobachtung in der Hauptverhandlung - mithin ohne nähere Untersuchung - nit Hilfe des medizinischen Allgemeinwissens eines Tatrichters beantwortet werden kann (BGH, Urteil vom 7. Januar 1955 - 5 StR 641/54 -). Diese Möglichkeit scheidet aber, wie auf der Hand liegt, bei der vom Angeklagten behaupteten Gehirnschädigung aus.

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Soweit die Strafkammer allgemein auf das ihr durch den sachverständigen Zeugen Dr. DEE vermittelte Spezialwissen hingewiesen hat, genügt dies ebenfalls nicht als Nachweis für die hier notwendige besondere Sachkunde. Denn aus dem Urteil geht nicht hervor, daß Dr. DEE über die eventuellen Auswirkungen der Kobaltbestrahlungen auf die Gehirnzellen des Angeklagten befragt worden ist. Vielmehr lassen die Urteilsgründe eher darauf schließen, daß er sich lediglich über die Folgen der Polychemo-Therapie geäußert hat. Schließlich stellt auch die Tatsache, daß der Angeklagte und die Mitangeklagten in den Fällen Ci und CA von der weiteren Durchführung ihrer jeweiligen Vorhaben Abstand genommen haben, keinen Grund dar, der es rechtfertigen würde, das Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Ablehnung der beiden Beweisamträge mit Sicherheit zu verneinen. Denn in diesen beiden Fällen hinderten äußere Umstände die Verwirklichung der Pläne, so

daß hieraus keine Folgerungen im Sinne des Nichtvorliegens eines Ausschlusses der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten gezogen werden können.

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II. Die Revision des Angeklagten Pforr bleibt ohne Erfolg. Seine Einzelausführungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher Willms Müller

Baumgarten Meyer