Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 10.01.1969 – 5 StR 725/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 725/68 falt: 5 HR 379/68)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Elektroschweißer Horst GC Ep :ı: am. geboren am EEE :9553 ir SEE (Ostpreußen),
zur Zeit in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat genäß § 349 Abs.2 StPO auf Antrag und. gemäß § 349 Abs.4 StPO nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10.Januar 1969 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 19.September. 1968 wird verworfen, jedoch wird die Kostenentscheidung dahin geändert, daß die Kosten der Revision gegen das Urteil vom 20.Februar 1968, soweit sie sich gegen die Verurteilung
in Fall DW richtete, der Landeskasse
zur Last fallen.
Ihr werden auch die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels auferlegt, soweit. sich dieses gegen die Kostenentscheidung des vorliegenden Urteiles im Falle DM richtet. In diesem Umfange werden der Landeskasse auch die ausscheidbaren notwendigen Auslagen auferlegt, die durch dieses Rechtsmittel entstanden sind. Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten der Revision zu tragen.
"Gründe:
1. Im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung ergibt die Nachprüfung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Revision hiergegen ist offensichtlich unbegründet.
2. Dagegen wehrt sich die Revision im Ergebnis mit Recht dagegen, daß die Strafkammer dem Beschwerdeführer die vollen bisherigen Kosten auferlegt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Revision gegen das
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Urteil vom 20.Februar 1968 Erfolg gehabt, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Falle DW wanäte. Der Angeklagte hatte in jener Revision schon vorgetragen, er könne "wegen des Besitzes der Geldscheine und auf Grund seiner eigenen Einlassung allenfalls wegen Fundunterschlagung belangt werden". Das hat er erreicht.
Allerdings hat er die Revision nicht darauf beschränkt, im Fall WEB nur wegen Unterschlagung bestraft zu werden. Das war nicht möglich, weil diese Frage den Schuldspruch berührte. Er mußte daher das erste Urteil im Falle DW im vollen Umfange anfechten. In diesem Umfange war sein Rechtsmittel daher erfolgreich, weil der Beschwerdeführer weiterhin erreicht hat, daß er im Falle DB nunmehr lediglich: wahlweise wegen schweren Rückfalldiebstahls oder Unterschlagung verurteilt worden ist und statt der früheren Einzelstrafe von drei Jahren Zuchthaus eine solche von nur sechs Monaten verhängt worden ist.
Es liegt somit kein Fall des § 473 Abs.1 Satz 3 StPO aF vor (vgl. 5 StR 622/54 vom 14.Dezember 1954; angeführt bei KMR StPO 4.Aufl. § 473 Anm.2c), sondern
die Kostenentscheidung regelt sich im Fall DEN nach 88 465,467 StPO. Die hiernach erforderlichen Änderungen hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354
Abs.1 StPO selbst vorgenommen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker