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BGH Entscheidung vom 14.12.1954 – 5 StR 455/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 2286 072 Jr

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Ingenieur Bernhard W EEE aus ze, dort geboren an Gin EB,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Dezember 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24.Mai 1954 im Strafausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der verheiratete Angeklagte, der in den Jahren 1928 bis 1940 viermal wegen Vergehens nach § 183 St6B bestraft worden ist, verspürte im Dezember 1953 morgens auf dem Wege zur Arbeit plötzlich eine geschlechtliche Erregung. Er ging durch den Hausflur eines fremden Grundstücks auf den Hof, entblößte sein Glied und begann, daran ZU reiben, um sich zu befriedigen. In diesem Augenblick kam die 1342jährige Hausbewohnerin Renate IB hinzu. Der Ange klagte rieb unter seinem geöffneten Mantel weiter an seinem steifen Glied, täuschte dem Mädchen vor, dringend austreten zu müssen, und fragte nach einer Gelegenheit dazu. Renate ICMMD gab ihm zu verstehen, er dürfe seine Notdurft nicht im Hausflur oder auf dem Hofe verrichten, und riet ihm, an einer Wohnungstür zu klingeln oder den Abort des nahen S-Bahnhofs aufzusuchen. Als es bein Angeklagten zum Erguß des Samens kan, ließ er diesen auf das Hofpflaster tropfen. Dann ging er auf die Straße zurück.

Die Strafkammer hat den angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und die Vntersuchungshaft auf. die Gefängnisstrafe angerechnet.. u

Die Revision des Angeklägten. ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt worden, Sie rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und unrichtige. Anwendung des ‚geokliöhen Rechts. Br

Das Rechtsmittel hat Erfolg. I

Die 'Verfahrensbeschwerde dringt: allerdings nicht durch. Der Beschwerdeführer behauptet, der Sachverständige habe sich bei seinen „usführungen in der Hauptverhandlüng' nur an den Akteninhalt gehalten, die Ergebnisse ger

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Hauptverhandlung nicht berücksichtigt, die Persönlichkeit. des Angeklagten nur allgemein beurteilt und sich :. nieht ‚darüber geäußert, wie dessen seelischer Zustand bei ::.der Selbstbefriedigung und dem plötzlichen Erscheinen ‘des.Mädchens ärztlich zu werten sei. Die Revision macht geltend, die Strafkammer hätte den Sachverständigen gemäß . ‚den. „nregungen des Verteidigers zu einer Ergänzung seines Gutachtens veranlassen müssen; dies sei jedoch unterblieben.

Die Rüge einer Verletzung .der Aufklärungspflicht nach § 244 abs 2 StPO kann jedoch in der Regel nicht darauf gestützt werden, ein Zeuge oder Sachverständiger “sei nicht genügend befragt worden (vgl BGHSt 4,126;

OGHSt 3,59); denn das Revisionagericht kann diese Behauptung gewöhnlich nicht nachprüfen. So liegt es auch hier. Das Urteil. behandeit süsdrücklich die Zurechnungsfähigkeit des angeklagteii "zur Zeit der Tat" ‚(U 55).

Hält ein am Verfahren Beteiligter die Erklärungen einer: Auskunftsperson für 'ergänzungsbedürftig, so kann er nach $..240 .Abs 2 Satz 1 StPO selbst Fragen stellen, Weist der Vorsitzende diese nach: § 241 Abs 2 StPO zurück, so kann der Fragesteller eine Entscheidung des Gerichts nach § 242 StPO herbeiführen. Der Antrag und der Beschluß :des Gerichts sinä dann. nach § 273 Abs 1 StPO in die

i Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Da der Beteiligte au? diese Weise die Grundlagen für eine spätere Verfahrensbeschwerde nach § 338 Nr 8 StPO schaffen kann, besteht hier im aller Regel kein Anlaß, der Revision die Berufung auf die allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts zu gestatten. Diese Verfahrensrüge kommt vielmehr hauptsächlich in den Fällen in Betracht, in denen das Gesetz den Beteiligten des Verfahrens keine besonders ausgestalteten Antragsrechte oder sonstigen Rechtsbehelfe zur Wahrung ihrer Rechte zur Verfügung stellt und das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden läßt,

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ihm also keine andere Grenze als die allgemeine „ufklärungspflicht zieht.

II. Die Sachbeschwerde ist jedoch gerechtfertigt.

1.) Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend, daß der Angeklagte "jetzt erneut straffällig wurde und sein Treiben auch bei Erscheinen eines jugendlichen Mädchens fortgesetzt hat" (UA S 9). Vorher erfüllte das unzüchtige Verhalten des Angeklagten jedoch noch nicht den Tatbestand des § 1§ 3 StGB; denn zu ihm gehört, daß mindestens eine andere Person anwesend ist. und Ärgernis .nimmt. Hierauf weist die Revision mit Recht hin. Das Landgericht hat möglicherweise nicht bedacht, daß die unzüch- . tige Handlung des Angeklagten erst durch das Hinzukommen : der Renate L@@P zu einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB wurde, Diese Besorgnis 1äßt sich bei der Fassung des wiedergegebenen Satzes nicht ausschließen. Es wäre aber ‚rechtlich fehlerhaft, sollte das landgericht einen Umstand, der zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes. erforderlich . War, strafschärfend berücksichtigt haben.

2. y Die Strafkammer durfte allerdings zu Ungunsten "des Angeklagten verwerten, daß die Person, der er ein Ärgernis gab, noch besonders. jung war. "Auch seine - frei-

“ lich ziemlich weit zurückliegenden‘ - Vorstrafen konnten

zu seinem Nachteil herangezogen werden. Rechtmäßig ist schließlich der Strafzumessungsgrund, dem Angeklagten könne nur durch eine gewisse Härte zum Bewußtsein gebracht werden, daß er sich nicht wie ein Kind gehen lassen dürfe.

3.) Die verhältnismäßig knappen Ausführungen des Landgerichts erwecken jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, Zweifel daran, ob die hervorgehobenen Strafschärfungsgründe ausreichend gegen die Besonderheiten des Falles abgewogen worden sind, die zugunsten des ängeklagten sprechen. Er hatte sich, wie die Feststellungen über den

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Sachverhalt erkennen lassen, unbeobachtet selbst befrie. digen wollen, war also nicht in der Weise vorgegangen, die sogenannte Exhibitionisten kennzeichnet. Das plötz-

liche Erscheinen des Mädchens war ihm vielmehr peinlich

und machte ihn verlegen (Ui S 7). Das Urteil schildert ihn als sabartige und neuropathische Persönlichkeit mit einen enthemmten Triebleben (Ua S 9). Für ihn war es schwierig, in jener Lage mit seinem unzüchtigen Treiben einzuhalten. Dies war, da die Strafe dem Maß der Schuld entsprechen muß, aus Rechtsgründen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ob die Strafkammer es getan hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es ist zwar grunäsätzlich weder nötig noch möglich, in den schriftlichen Strafzumessungsgründen über die "bestimmenden Umstände" (vet ‘§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO) hinaus alle Erwägungen des Gerichts ausdrücklich. wiederzugeben. Aus. den Schweigen des’ Urteils kann. daher in,der ‚Regel’ nicht gefolgert werden, das ‘Gericht. habe bei der Pästsetzung der Strafe. Gesichtspunkte, -äie sich ‚aus ‚den Feststellungen über den Sach- - verhalt ergeben, außer. acht: gelassen. Hier handelt. es.

sich aber um besonders. bedeutungsvölle Besonderheiten. Ihre Nichterwähnung in Verbindung. mit der Höhe der Strafe rechtfertigt däher im vorliegenden Falle die 'Besorgnis,. daß sie bei der Bemessung der. ‚Gefängnisstrafe und dem Ausspruch des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte in rechtlich fehlerhafter Weise ‚heiseitegelansen‘ worden

sein können. :

die Entscheidung entspricht dem Äntrage des Oberbundesanvialts. oo.

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Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO).

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr. Börker