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BGH Entscheidung vom 07.03.1961 – 2 StR 332/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR_ 332/61 Wu

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Elektriker Hubert Hermann K EEE aus ihn. dort geboren au. EEE WE:

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 23. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Schäsrpenseei Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. @P in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEED

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 7. März 1961 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß verurteilt sind;

1.)

2.)

der Angeklagte SauEn \<cen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit nit Fahren ohne Führerschein und in einem Falle auch in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen versuchten Diebstahls,

der Angeklagte sk wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, und wegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht,

- 1a -—

3.) der Angeklagte RED wegen schweren Diebstahls, wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung,

4.) der Angeklagte IWW wegen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls,

5.) der Angeklagte OB wegen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem ralle in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen vd

2.

Gründe:z

Die Jugendkammer hat den Angeklagten KW wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen auch in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, und wegen versuchten Diebstahls zu acht Monaten Jugenästrafe verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte nur die Tersagung von Strafaussetzung zur Bewährung.

Diese Beschränkung des Rechtsmittels auf einen Teil des Strafausspruchs ist hier zulässig. Sie entbindet den Senat aber nicht von der Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen (BGHSt 11, 393; 13, 128). Die Prüfung ergibt, daß in den Fällen II 2 und 5 des Urteils (Diebstähle von Kraftfahrzeugen in den Nächten zum 24. Juli und zum 20. Oktober 1960), in denen der Angeklagte tateinheitlich wegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist, die nach § 303 Abs. 3 StGB erforderlichen Strafanträge fehlen. Die Geschädigten JB und Sch@BB haben nach den Akten am 24. Juli und 20. Oktober 1960 Anzeige wegen Kraftwagen-Diebstahls erstattet unddabei erklärt; "Im Falle einer unbefugten Benutzung (IBM) bzw. Ingebrauchnahme (Sch) stelle ich Strafantrag." Grundsätzlich ergibt sich zwar aus der Stellung eines Strafantrages der Wille des Antragsberechtigten, daß die Tat nach all ihren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, wie sie sich schließlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, verfolgt werde. Das gilt jedoch nicht, wenn sich wie hier aus dem eindeutigen Wortlaut der Strafanträge Einschränkungen ergeben (vgl. RGSt 62, 83; BeH:NöwW 1951, 368). Beide Strafanträge sind nur für den Fall gestellt worden,

daß nicht ein Diebstahl, sondern ein Vergehen nach

§ 248 b StGB vorliegt. Sie erfassen somit den Fall einer Verurteiiung wegen Diebstahls überhaupt nicht und können daher auch nicht dahin verstanden werden, daß es der Wille der Geschädigten gewesen sei, neben einer Verurteilung wegen Diebstahls auch noch eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung herbeizuführen. |

Im Falle II 14 des Urteils, in dem der Angeklagte KO ebenfalls wegen Diebstahls in Tateinheit nit Sachbeschädigung und mit Fahren ohne Führerschein ver- | urteilt worden ist, bestehen diese Bedenken dagegen nicht, denn der Geschädigte hat am 2. November 1960 ‚y ohne Einschränkung Strafantrag gestellt.

Das Fehlen der erforderlichen Strafanträge führt in den Fällen II 2 und 5, in denen bereits der Eröffnungsbeschluß Tateinheit angenommen hatte, nicht zur Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung;, sondern nur zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung. Diese notwendige Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. Sie muß auf die an den beiden Diebstählen mitbeteiligten Angeklagten, die nicht Revision eingelegt haben, erstreckt werden, denn § 357 StPO ist beim Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen sinngemäß anzuwenden (RGSt 68, 18; BGH 4 StR 521/54 vom 2. Dezember 1954). Temgemäß muß auch bei dem Angeklagten NEED in beiden Fällen und bei den Angeklagten RB, TED una OB im Falle II 2 die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfallen.

-4-

Die Änderung der Schuldsprüche berührt die Strafaussprüche nicht. Die Jugendkammer mag zwar die rechtsirrtümlichen Verurteilungen wegen Sachbeschädigung straferschwerend berücksichtigt haben. Die Beschädigungen, die diesen Verurteilungen zugrunde liegen, sind Jedoch darauf zurückzuführen, da3 die Angeklagten beim Öffnen der von ihnen entwendeten Kraftwagen Gewalt anwandten. Diese Art der Ausführung der Diebstähle aber durfte die Jugendkammer auch dann strafschärfend verwerten, wenn sie die Angeklagten nur aus der Vorschrift des § 242 StGB verurteilt hätte. Das hätte sie ersichtlich auch getan. Es ist daher ausgeschlossen, daß sich der Rechtsirrtum der Jugendkammer zu Ungunsten der Angeklagten ausgewirkt hat.

Die Gründe, aus denen die Jugendkammer es abgelehnt hat, die gegen den Angeklagten KB verhängte Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, lassen einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen. Die Jugendkammer hat aus den von dem Angeklagten in den vier Fällen seiner Verurteilung geleisteten Tatbeiträgen geschlossen, daß er zu derartigen Diebstählen neigt und sich auch allein zu ihnen entschließt. Wenn sie deshalb unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände, insbesondere auch der ungünstigen häuslichen Verhältnisse, die Voraussetzungen des § 21 JGG verneint hat, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

-5.-

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat nach § 4753 Abs. 1 Satz 1 StPO der Angeklagte zu tragen, da sein Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg hat.

Baidus Busch Dotterweich

Scharpenseel Meyer