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BGH Entscheidung vom 21.04.1951 – 3 StR 555/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2326 061
ın Damen des Volken
In £er Streaienche gegen.
den Xsufmann Karl Ci sus A: Bonoren 1 EEE 1915 in Su (CHE),
wer.en [ortsusetzsten 3etru,es
ast Ger 5. Gtrelcerat des Bundesserichtshofs in der Sitzun.; von 29. sei 1352, en der teilgenommen heben
3urgerrichter Ir. Yirchner eis Vorsitzeuder, sundesricshter Kreuss Sundesrichter Ir. Koeniger Aunleerichter Schrraerseel Zunüesrichter Dr. Zaidus ale Yeisitzende Lichter, Ohsrstisstsern:alt in
als Verireter Ger Jundcsanrialisc..aft,
Auf die Revirionen der Steetsamrialtschaft und des Angeklagten wird das Urteil. des Landgerichts in Giessen vom 21. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststeilun,en aufgehoben. Die Scche wird zur neuen Verhandiung und „ntscheidung, &auch über die Kosten der Jechtsmitial, en das Lerägericht zurückvervwiesen.
Von Hechts wegen
2.
Gründes
Der angelilagte iet wsgen fortgseseizten Tetrv-s zu einer Gel.n;triestraie vor einen Jehr verurteilt worden. Die Sta.ts-
enwaltschaft und der Angeklugte haben Revision cingelegtz beide Rechtsmittel sind begründet.
I. Zur nevision der Stestsanweltschafts
1.) Die Revision beenstandet in erster Linie die Annehne eires rtsetzwigszusammenhangs zrischen den einzelnen Detrugshendlunsen. Diese Rüge ist begründet. Die Strefkanmer hat eine Zort,esetzte Yandiung angenonmen, weil der Vorsatz Ges Angeklazter nsch Feinem senzen Verhalten von vornherein den Gerantertolg erfasst habe und euf dessen stossweise Ver wiriilichung durch mchrere unselbständige ] Vinzelhandlungen gerichtet geiesen sei. Tierait beschränkt sich die Strafxa.zıer ohre jede wsitere Ausführung auf ie Wiedergabe der in fer reichsgeric'tlichen Rechteyrecnung entwickelten 3e-
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„iliebesti..ung Ger Sortgesstzien Steceitat, ven eber der Sechverhalt, wie im vorliegenden Fell, keine besonderen Anheiltsyunlite Zür einen Gesentvorgats entallt, liegt in der blossen Liedergehe Cer Dagriliehestiinnung keine zeusreichende und neeimaribere Heristellun,. Ss bseteht zuien die Liöglichkeit, dess ale Straflieiner Gen Aatbssyendlien ion Gercerrterfolg der batrgerirchen Tatigkeit mit dem einheitlichen Zweck der Strafiaten verwechseit- und diesen zur Annahme des Yortsetzun,s-
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zusemmenhangs hat genü,en laseen. Dem unnittelber vor dsr Toststellung" des Gesamtvorsatzes und in demselben Zus. maenhen bvenerkt die Strafkamuer, dess Ger Angeklagte seine zinkäufe in grossen Unfeng fortgesetzt hebe, um seinen von «f- , feng an wenig iebensf-nigen Setrieb auf Kosten anderer zu erhelten. Dsriit wird aber nur der sllgereine !intschluss des
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Angeklagten unschricvben, bei sich bietencer Gelesconheit, venn niwlich die Lieferanten eich t.urchen liesscah, weren auf unzedec!te Schecks zu beziehen. ir solcher all;seneirer Intschluss ist nicht gleichbedei.tend nit den Ge-
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semtvorsotz in Sinne der reichegerich-tlichen Rechtsyrecisng = > q z 1} - u ' der sich der er!ienzende Senst bereits in mehreren Intecheidunzen angeschlossen hzt.
Offenber zleubte sich auca die Strafkamuer bei Ger anncme eines Wortseisungssuss Laennengs irrigertoire der Versflichtung entroben, genau enzugeben und festzustellen, in velchen einzelnen Tätigliciten ein betriigerirches Yorgenen zu erblicken sei. Kin solches sui\wrirches Vorgehen
ist nicht erxugig: Bei den zuefiihrungen zur Nevisien Ges
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ıngeklegten wird dies ncc!. nüher zu erörtern sein.
2.) Die Revision beanstandet Ferner, dase die 5 »otloiier nicht ädergelest Acbe, aus telchen Crinden sie von üer invendu.g Ges 5 205 Abo 4 SVC) Ehgerchen Mubs, Dioser Vorvurf ist unbegründet. ü.bgesehen Gevyon, AGsS Ger festgcsteilte sce/yarnalt kelien anlu ivejunin Tar Gss YTorliesen aines berorders echweren alles bietet, liest in der lichlerörtertun; des § 263 Abs 4 StCB kein Nechisfehler. Debei kann dchingestellt bleiben, ob die Dichterürterung verfahrensrechtlich nech § 267 Abe 2 oder nach § 267 L.bes 3 setz 1 S+PC zu beurteilen ist. Iü ersten Falle brauchten sich die Urteilszründe über die Anwendung des 263 „bs 4 arte nicht Euszusprechen, weil in der Fenptverhandlung keine entsnrechenden Umstände behauntet worden waren, die Anwendung seitens der Startsam.altschaft euch nicht beentragt wurde. Im zueiten „alle konnte die ZKrörterung unterbieiben, weil das Gericht nur diejenisen Umetände enzu- »öhren het, die für die Zumeseung der Strefe besti.nend
gewesen sind.
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Schlies lich richtet sich die Zcvision soren die ıtenvendung des 53 #2 1 5t&@). I: irgebnis greift ülese ‚ge durch, wenn cuch ihrer Ie,rtacun:, nicht ;sFfol,t
zerien \snn. Dis Revision will einen Widerspruch derin sehen, äese des Gericht einerseits im Tinblick ou? die etinäige Zunchae von Detrugsfällen im Intsresse der „1lgemeinncit eine empfindliche Freiheitestrsie Yür erforerlich schelten habe, endererseits aber zu einem Ver- »ot der Jerwfrcusübung; keine Veranlasevn; sele. Diese iuflarewig, iet ver2chlt. Die Verkängun; des 3erufsverbote irt nrch 5 42 1 ste3 an bestim.ite gesetzlich fests;eleste Vorausretzunzen gelnnft, die selbstüncig und un-
eyuöngig von den Strefzunessungserrügun,en zu prüfen En}
ruf den Seitnunkt Ger Yruptverhendlung, sondern auf den der Stralverbissung abzustellen ist. Von der Verhängung des Jerufsve.bots auss 2.2. abgerehen werten, venn zu erwarten ist, dasr sich Ger Angeklagte Jurca die Verbüssung einer
linseren Freihsitsstrefe von der Jegehung; weiterer Stra?-
taten ebhuriten lassen wird.
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Die Rüge muss jedoch deshalb Irlolg heben, neil Strafkumner dss beantrogte Verbot der Surufssustibun, . diglich nit dem Linvcis ebgelehnt hat, dass GezUu Leine Veranlassung bestehe. Dae ist keine susreichende Jegründung, weil sie dem Revisionsgericht nicht die Dechpriiung ernörlicht, ob die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Zrmägungen ausgegangen ist. Das Gericht hat, wenn 3erufsverbot teantragt ist, näher darzulegen. dass und varum die Voraussetzungen des 8 42 1 StGB verneint worden
sind.
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II. Zur
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wvision des Angeklagten.
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1.) Die Verfahrensrüge der unzulässigen Ablehnung eines Reweisamtrages greift äurch und führ“ zur Aufhebung des Urteils.
Mech Ger Sitzungsniederschri?t hatte der Verteidizer des ingexiagten folgenden Beveisamtrag gestellt:
die Kontoauszüge der Volkebenk zum Bevicise dafür zu überprüfen, dass in den Fällen, in denen die Volksbank die Schecks des Angeklagten nat rlatzen lassen, von dem Angeklagten Gie Gegenwerte bei der Bank jeweils rechtzeitig eingezahlt worden seien.
Dieser intreg ist durch verkündeten Gerichtsbeschluss mit Folgender Begründung ebgelehnt worden:
Die Strs?kemmer unterstellt als waar:
ders nech dem 25. iärz 1950 und auch vorher guf äem Korto des Angeklagten durch vinzehlun,en Zewegungen vorgekommen sind, dass die Bank vor und auch naclı des Schreiben von 25. “ärz 1950 bis zum 19. dertenber 1950 teils Schecks des angeklagten eingelöst, teils die Ziniösung von Schecks vervieigert hat.
Die Revision macht mit Recht geltend, dass diese Jblehnung durch § 244 Abs 3 StPO nicht gedeckt ist. Die Wahrunterstellung geht an dem Inhalt der Beweisfrage vorbeis erschöpft sie zum mindesten nicht. wie aus dem Zusamaenhang der sonstigen Feststellungen des Urteils hervorgeht, Danach haben die Vorstandsmitglieder der 3auk schon im Februsr 1950 wegen des hohen Sollsaldos und der Totsache, dass das Geschäft immer mehr mit Verlust arbeitete, dem Angeklagten wiederholt deutlich zu verstehen gegeben, dass er seine Schuld unbedingt herab-
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drücken nisse unä Schecks nur noch eingelöst würden, wenn sie gedeckt seien, wie Überhaupt die Bank den ängekiagten [6
jeveiis schriftiich darauf hinwies, wenn ungedeckte Schecks cufl sie gezogen wurden, dass er wegen Lkreditüberschrei.- sung zwu:Ächst dern Gegenwert beschaffen „üisse. Auch in den Schreiber vom 25. ;ärz 1950 mechte die 3ank dem angeklagsen lie Auflase, seinen Schuldsel3o in einzelnen Ivarpen euf 5000 Dii zurückzuführen, und wies bei dieser Gelegen- . heit erneut darauf hin. dass sie bei überzogenen Konten keireriei !ntnahmen mehr zulasse. wern nicht gleichzeitig der entevrechende Gegemiert in bar oder Schecks angeschaf?t sei. Im !inblick euf diese Feststellung ging der Deweisamtrag offensichtlich dehin, dass der Angeklagte bei der Ausstellung der Schecks diese Bedingung der Dank eingehalten hebe. weii die Gegenrerte jeweile rechtzetig bei der Bank eirgezallt gewesen seien, dass eber die Zank die Jinzehlung nicht zur Tonorierurg der gleichzeitig ausgestellten Schecls, sondern zur Verriügerung der Schulä verwendet hede. zuar wer die Bank an die erwähnte Bedingung nicht onne zeitiche Grenze gebunden. Sie konnte jeäerzeit erklären, dass sie Schec’s solange überhaupt nicht mehr einlösen werde. bis die Schuld auf den eingeräumten Kredif ermässigt sei. sine solche nitteilung der Bank ist aber nicht geschehen. Die Beveisfrage war aiso auch von ausschlaggebender 3edeutung für die innere Matseite, indem der iängeklagt® gegebenenfalls annehmen konnte, dess die Schecks eingelöst wirden, fslls er sich an die gesteilten Bedinzungen halte und jeweils die Gegenwerte rechtzeitig einzchle. varaus Zolgt. dass die‘ "ahrunterstellung die Zeneisfrage nicht
erech5p?t. Denn es kan nach ihren dergelegten Sinn nicht
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entscheidend darauf an. dess die Bank die Schecks des ingeklegten tsils eingelöst, teile nicht eingelöst habe und dass in der freglichen Zeit euch Dinzahlungen ües Angeklasten erfolgt seien —- von diesen Tatsachen gelıt der Beweisamtrag gerade aus -. sondern allein darauf, ob diese Sinzerlungen in unuittelbarem zeitlichen Zussmmenheng mit den Scheckeusstellungen standen und warum die Bank äic Schecks unterechiedlich behandelt hat. Dies aufzuklären, „ar Ger Zweck des 3eveisamtrags. Die Strefkemner ist ihm unter Verletzung des § 244 Abs 3 St20 nicht gerecht geworden.
2.) Aus ühnlichen Erwägungen erweist sich, auch dic üge einer Verletzung der \ufklärungspflicht als begründet. Tach fer Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger ein Schreiben des -iinisters für Arbeit und Wohlfahrt vom 12. ai 1950 überreicht, des zurückgegeben wurde. Die levision behsuvtet, dass mit diesem Schreiben die Bewilligung eines zueiten Staatskredits ir Löne vor :b.000 Di abgelehnt wurden sei. Infolgedessen habe der Angeklagte, als er Anfang 1959 den Geschädigten Schwab unä Veit erklärt habe, er erwarte einen Stastrkredit' von 15.000 Di, die Wshrheit geszsgt-Da das Protokoll den Inhalt des Schreibens nicht ausweist, muss die Behauptung der Revision als richtig unterstellt werden. Denn aber lag es nahe, die näheren Umstände des
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oder ob er nicht nach den bestehenden Vereinbarungen mit ser 3ank ohne weiteres zur Zbdeckung der Schuld verwandt worden vlüre. Denn das Urteil stellt fest, dass die 3cık den Angeklagten im Hinblick auf seinen bisher günstigen Unsatz und in Arzertung eines nochmalisen Staatskredits von sich zus einen Kredit eingerkunt hebe.
Die : eiteren Verfeh srensrligen sind offensichtlich un-
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yesiindet.
3.) Auch die Sachbeschwerde het Erfolg. Die Revision wendet sich zwar mehrfach in unzulässiger Weise gegen die Weststellungen des angefochtenen Urteils, mit Recht aber dagegen, dass die Strefkamner sumnarisch und ohne weitere Darlegun; fir alle Sinzelfälle die Täuschungshandlung in
. dem Verschweigen der misslichen Vernögenslage erblickt bat,
Zur Jez;rändung, wird lediglich bemerkt, es sei die Haupt- »flicht eines ordentlichen Keufmgnns, seine Glüubiger über Jie Vesishtende Lage eingehs rd zu wnterrichten. YWorrus ls Strafkermmer diese "Je uptpflicht" herleiten will. ist nicht
sruennber, Des TVerschweigen, i.ı. äle Vorentnalturg der Vrhrheit Züilt nur dann unter den Detbestand des u 263
"StG3, wenn eine Rechtepflicht zur Of/enbarung und demit
zur Verhinderung des Irrtung besteht. Diese braucht nicht ausdrücklich Curch Ge setz bestimmt zu sein; 'sie kann sich snen eus snieren Sesichtspunlten un& tatsächlichen Verhältnicsen ergeben. So besteht eine „ect htspflicht zur C’fenbarung bei allen Vertraucnsve Yiltnissen (RG8t 65; 107: 75. 170). iiöglichen: meise wollte die Strafkemner ein solches Vertravuengverlältnis zuischen dem Angeklagten und seinen Verküufern daraus herleiten, dass er nit iimen seit einiger zeit in Genohüftoverbindung stand. Die zeitliche
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Deuer der Geschöfteverbindung allein vermag. aber dieses Vertrauensverhältnis mit Offenbarungspflicht nicht zu )estünden; sie ist nur geeignet, es anzubehnen oder zu ver. tie’en. Es aüssen besondere, das Yertrauen rechtfertiscenäe und Sordernde Unastünde hinzutreten, über die aber des Urseil richte entkält unü die such eus den Zusazrienheng Ger Gründe nicht erkennber sind. Ohne solche besonderen Umstände, d.n. in Ger Regel, begründen Kreditgeechäfte keine „ufxiirungspllicht des Kreditne'ners kinsichtlich der Jatrachen. die seine Kreditwirdi teit zweifelis?t erecheinen lassen (RG5t 51, 2105 70, 154).
4) Zutiällt sber die 1öslichkeit, die Tlus:chun;,shondlung summerisch für alle Jinzelfälle in dem Verrchrieizen der niselicheı Vermügerslage zu sehen, dann er«ibt sich, vie dies bereits zur Xevision der Staatsamwaltschaft hervorgenoben wurde, die fHotwendigkeit, bei jedem einzelnen Krecitkeuf die üerkmale des 5 263 StGB zu erörtern und festzustellen, was die Strafkamner neben den Verschvweisen eis Täuschun;shandiung äurch Vorssiegelun; feststellt, triiit nur Zlür einen Teil Cer Yinzelflile zu und ist daser nicht geeignet. den betrigeriecher Charakter ailer srecitiiufe derzuten.. Liöglicherveise hat der ingekleste in den einzelnen Fllen in dem Jerrusetsein der Zehlun:,3- unfiinigkeit auf Kredit zekauft oder in kauf genorrien, Jase er nicht werde bezehlen körnen und sich deaurch des }evrugs schuldiy genscht. „uch insoweit können die zensu zu ermittelrden Geläberiegungen suf dem zonto des .ngekleyten ein geeignetes Dereisuittel sein, weil sie „ulschluse derüber geben, wie Ger ingellagte üle Arlöüse aus den weiterver!auften Waren verviendet het.
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Schlieselich mecht das Urteil nicht Ceutlich erliennb>r. von welche: Zeitpunkt ab die Kreditküufe bei den einzelnen Grosshündlern als betrügerirsch angesehen viorden sind; das silt insberondere von den Üreditl-Fufen bei dem Zeugen sc Auch diese Unklarheit beruht auf der rechtsirrigen Annahme eines Fortsetzungszuscmenkengs, äurch die sich die Strafke:mer der Vernflichtung entheben glavbte, bci jedem einzelnen Kreditkeuf die ijer!male des § 263 StGB zu prüfen.
Tech allen musste das Urteil euf beide Revisionen aufzehoben werden. Die Untröheidung entezricht dem Antrag des Oberbunäescentalts.
Dr. Kirchner Krauss koeniger Scherpenseel 3eldus
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