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BGH Entscheidung vom 04.10.1951 – 3 StR 609/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des. Volkes In der Strafsache

gegen die Ingenieursfrau Hedwig $ GERN 2: = GER aus Du, Sams tr. @, geboren am EB 1907

in vg: wegen Betrugs U.2.

hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr . Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr\Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12.März 1951,

soweit sie in den Fällen \i und H verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafaus-

spruch samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das ‚Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte wurde unter Freispruch im übrigen wegen Betrugs in fünf Fällen, davon zwei in Teteinheit mit Urkundenfälschung begangen, ferner wegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe.von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 500 DM, ersatzueise 25 Tagen Ge-

fängnis, verurteilt,

Ihre Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und.des sachlichen Rechts geltend macht, ist zum Teil begründet.

1.) Zu Unrecht wirft die Verfahrensrüge dem Landgericht einen Verstoss gegen die Aufklärungspflicht vor. dJnhaltlich der Sitzungsniederschriften ist den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträgen der Angeklagten stattgegeben worden. Von sich aus hätte das. Lendgericht nur dann zur Äusdehnung der Beweiserhe- ‘bung Anlass gehabt, wenn der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel gedrängt oder sie wenigstens nahegelegt hätte. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Deshalb war der Erstrichter auf Grund früher gestellter Beweisamträge nicht verpflichtet, zur näheren Sachaufklärung noch etwas zu unter-

nehmen.

Hätte die Angeklagte eine solche für.notwendig gehalten, so hätte es ihr freigestanden, in der Haupt-

verhandlung die Erhebung weiterer Beweise zu beantragen.

Die Behauptungen der Revision, die Angeklagte habe im .

Falle DB die Vernehmung seiner Sekretärin Trug verlangt und im Falle Vu Beweis dafür angebo-

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ten, dass sie diesem nichts mehr schulde, stehen in # Widerspruch zu dem allein massgebenden Protokoll und sind daher unbeachtlich.

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Im übrigen fehlt es en einer genauen Angabe der: Tatsachen, die den Mangel einer unrichtigen Anwendung, der §§ 214, 221, 267 StfO enthalten sollen. Insoweit‘ " ist die Verfahrensrlüge nazuliseig, § 344 Abs 2 Satz ?' St?o.

2.) Hingegen ist die Sachbeschwerde teilweise gerecht fertigt. ®

a) Die Urteilsausführungen zu den von der Angeklagten: - : mit dem Vertreter Otto Tl® üiver den Ankaur 5: “ von Speisezimmermöbeln und Über die Beschaffung einer. Wohnung geführten Verhandlungen sind nicht frei von Widerspruch. Sie bieten Anlass zu Zweifeln, ob das Landgericht nur eine oder zwei Straftaten angenommen : hat. Es ist auch nicht klargestellt, in welchem Verhältnis die verschiedenen Einzelhendlungen der fnge- un klagten zueinander stehen.

Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts enthält folgende Sätze: "Sämtliche Täuschungshandlungen im vorliegenden Fall erfolgten nur, um das Schlafzimmer veräussern zu können und in den Besitz des Erlöses zu gelangen. Es ist deshalb nur’eine Bestrafung wegen eines Betruges in Verbindung mit Urkunden-' fälschung geboten". Zu Beginn desselken Absatzes ist davon die Rede, dass die Angeklagte sich in beiden Fällen eines Betrugs in Teteinheit mit Urkundenfäl-

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schung schuldig gemacht habe. Bei der Strafzumessung wird ebenfalls von zwei Betrugsfällen gesprochen und werden anschliessend zwei Einzelstrafen von sechs und fünf Monaten festgesetzt.

Soweit die Angeklagte durch ihr irreführendes Vorbringen den (Cu zun Verkauf bzw. die von ihm mit der Instandsetzung betraute Schreinerei zur Herausgabe der Möbel bestimmt hat, ist Betrug ohne Rechtsirrtum angenommen. Dasselbe gilt für die Bejahung eines damit tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens der Urkundenfälschung. Dieses erblickt der Erstrichter darin, dass die Angeklagte den Kaufvertrag ohne Kenntnis oder Einwilligung ihres Ehemannes mit dessen Namen Artur SB unterschrieben hat. Das fehlende Einverständnis des Ehemannes ist ausdrücklich mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt. Demgegenüber ist die gegenteilige Behauptung der Revision unbeachtlich. |

Auch die Unterzeichnung des mit der Zeugin Auguste U abgeschlossenen Kaufvertrags mit dem Namen Hedi (CB durch die Angeklagte hat das Landgericht zutreffend als Urkundenfälschung angesehen. Allerdings ist nicht klar, mit welchem Betrug diese Urkundenfälschung in Tateinheit stehen soll, wie das in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht ist, Die "Frage bedarf der Klärung.

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Die zu dem Verhalten der Angeklagten in der Wohnungsangelegenheit gegebene Sachdarstellung und . deren rechtliche Würdigung wird von der Revision ebenfalls nicht ohne Grund bemängelt. Es lässt Ä sich nicht sicher erkemen, ob der Erstrichter in diesem Punkt ein weiteres selbständiges Vergehen des vollendeten Betrugs angenommen oder ob er diesen Sachverhalt in Verbindung "mit dem Kauf der Speisezimmermöbel als ein einziges Vergehen des Betrugs aufgefasst hat. Jedenfalls müssten für den 3 ersteren Fall die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich die Vermögensverfügung und -beschädigung sowie der erstrebte Vermögensvorteil, in. tats’ichlicher und rechtlicher llinsicht festgestellt werden. Das ist bisher nicht nit der erforderlichen Klarheit geschehen. Der ä Hinweis darauf, dass VB durch die Angeklag-. RN te bewogen worden sei, seine Ansprüche eus dem .

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Kauf des Esszimmers n’cht energisch zu betreiben, . könnte darauf deuten, dess die gesamten Verhandlungen der Angeklagten mit VE a1: eine einzige Straftat betrachtet worden sind. Dasselbe könnte aus den obenlangezogenen Sätzen des Ürteils entnommen werden. Damit wäre die Bestrafung :: wegen zweier vollendeter Vergehen des Betruges & nicht vereinbar. " ; Wegen dieser Unklarheiten muss das Urteil insoweit zufgehoben werden. "

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b) Auch der rechtlichen Beurteilung des Falles Oskar Hu kann nicht zugestimmt werden. Das Landgericht hat Untreue angenommen. Es ist der Ansicht, die Angeklagte habe. es durch Vertrag mit Ho übernommen, dessen Vermögensangelegenheiten in der Ostzone zu dessen Gunsten zu besorgen, diese Verpflichtung aber nicht eingehalten, sondern das Geld’ für sich verwendet.

Hierbei ist nicht genügend berücksichtigt, dass | der Angeklagten Geld und Verrechnungsschecks nur deshalb zur Verfügung gestellt hat, weil sie ihm vorgespiegelt hatte, sie habe auf Grund ihrer persönlichen Beziehungen die Möglichkeit, Ostgeld im Verhältnis‘ 1:1 in Vestgeld umzutauschen, sie werde das gegen eine Provisionsvergütung von lo % für ihn erledigen und ihm das Geld zuleiten. Infolge dieses

‚vorteilhaften, aber nur in Täuschungsabsicht zum "Zwecke der Erlangung von Barmitteln seitens der 4n-

geklagten gemachten Angebots liess sich Hp herbei,.der Angeklagten über 6.500 DNM-Ost auszuhändigen und auf ein für sie bei der OENB Spar-

'kasse errichtetes Konto etwa 15.00c DM-Ost durch

Schecks oder Postanweisungen zu überweisen.

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Durch dieses Vorgehen hat sich die Angeklagte eines Vergehens des Betrugs, nicht der Untreue schuldig gemacht. Sie hat durch irreführende Angaben über ihre Möglichkeit und ihren Willen, dem Han in der angegebenen \eise zu nützen, diesen

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zu einer ihn schädigenden Vermögensverfügung veran-# lasst. Mit der Übergabe des Barbetrags an sie und :

Sparkasse’hattesie bereits die volle Verfügungsgewalt über ‘das Geld und damit den rechtswidrigen

Vermögensvor teil erlangt. Auf Seite des Getäusch- "

‚ten war damit der Vermögensschaden eingetreten.

‚5er die Angeklagte hernach entgegen der vorherigen’

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stehen bleiben.

so hat sie damit nur in Weiterverfolgung der bei £ Ausführung des Betrugs betätigten Absicht den erlangten Vermögensvorteil ausgebeutet. Ein neuer

: selbständiger Eingriff in das schon durch Betrug

geschädigte Vermögen des HB kan also nicht mehr in Betracht. Insoweit liegt daher straflose

BA Nachtat vor (vgl RGSt 48, 290). . BE | .

Infolge dieses, den Strafausspruch zu Ungunsten der Angeklagten beeinflussenden Mangels konnte das Urteil auch in diesem Punkt nicht be-

ec) Im übrigen lässt das angefochtene Urteil einen Rechtsirrtum nicht erkemen.

Vergebens bekämpft die Ingeklagte ihre Vorur- it teilung in den beiden Betrugsfällen Zz.N. des Fabriä kanten DEE . Sie greift im wesentlichen die 3 tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts‘ und.”, dessen Beweiswürdigung an. Damit kann sie im Revisionsverfshren nicht gehört werden, sofern nicht

Verstösse gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen, Die Revision hält.zwar das Urteil in diesem Fall deshalb für widerspruchsvoll, weil der Zeuge DEE ::0t2 seines Interesses an der geschäftlichen Verbindung mit der Katharina BB weitere Auszahlungen an die Angeklagte verboten habe. Von einem Widerspruch kann aber keine Rede sein. Es ist durchaus verständlich, dass DEE trotz seines Interesses an der bezeichneten Geschäftsverbindung nicht über die Summe des von ihm bereits gewährten Darlehens hinausgehen wollte.

Die Merkmale des äusseren und inneren Tatbestandes des Betrugs sind rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Meinung der Revision, diese seien nicht genügend erörtert, ist unrichtig. Insbesondere ist der ursächliche Zusammenhang zwischen den falschen Vorspiegelungen der Angeklagten und des dadurch bei DW hervorgerufenen Irrtums und seiner daraus folgenden Vermögensverfügung hinreichend klargelegt. Das gleiche gilt für das zwar knapp erläuterte, aber auf Grund des gesemten Sachverhalts ohne Rechtsfehler bejahte Merkmal des Ver-

mögensschadens.

Auch gegen die Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs ist nichts einzuwenden.

A} Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Annahme eines fortgesetzten Vergehens des Betrugs, das die

Angeklagte durch den wiederholten, auf Grund un- ,

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wahrer Angaben ohne Bezahlung erlangten Erwerb von Schreibmaschinen und Radiogeräten von verschiedenen Geschäftsinhabern verübt hat. Der Sachverhalt ist eindeutig und rechtlich einwandfrei beurteilt. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs ist vertretbar,’ beschwert jedenfalls die Angeklagte nicht. Die Revision hat diesen Teil des Urteils nicht bemängelt.

e) Auch die Strafzumessungsgründe sind entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Die Strafhöhe hat der Tatrichter nach billigem Ermessen ..f: zu bestimmen. Seine Entscheidung ist nur beim Vorlie- £

gen von Rechtsfehlern mit der Revision engreifbar. Solche sind hier nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil unterlag sonach in den

Fällen VB und Hl der Aufnebung, während

die Weitergehende Revision zu verwerfen war.

Neumann Koeniger Busch Scharpenseel Baldus