Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 30.09.1954 – 3 StR 287/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2285 039
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kolzkaufmann Otto W EEE aus Eco, Kreis KEED, gehoren an @. ED ED in Te (50);
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundabeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 26. Februar 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Konten des Rechts-N
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Von Rechts wegen
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Der Beschwerdeführer ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges- zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er im Jahre 1955 gemeinsam mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten v. OD den Sägewerksbesitzer Kr und dessen Schwiegersohn Kr durch wiederholte Vorspiegelung unwahrer Tatsachen zum Abschluss eines Kaufvertrages über 800 fm Buchenrundholz, zur Hingabe von Wechseln über 6000 DM und zu Vorauszahlungen im Gesamtbetrage von 8000 DM veranlasst hat, ferner, weil er die Genannten auf die gleiche Weise zu weiteren Vorauszahlungen zu bestimmen versuchte, Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie muss ohne Erfolg bleiben.
Das angefochtene Urteil lässt zwar die gebotene Erörterung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des fortgesetzten 3etruges vermissen; die getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch im Ergebnis den Schuldspruch,
1.) Der Angeklagte hat sich zunächst eines vollendeten Be-
truges dadurch schuldig gemacht, dass er zusammen nit v. O@-
GE den Kaufliebhabern Kr und Kr@ßP der Wahrheit zuwider vorspiegelte, v. OD: besitze eigene Wälder “una wolle aus ihnen grössere Holzmengen abstossen, und,so . die Getäuschten zum Abschluss des schriftlichen Kaufvertragen'. vom 11. Februar 1953 über 800 fm Buchenrundhols veranlasste. Die entsprechenden Erklärungen hat zwar nicht der Beschwerde-
führer, sondern v. Oli selbst abgegeben. Der Ange-
klagte beteiligte sich jedoch unmittelbar an der Täuschung, indem er die Richtigkeit der unwahren Angaben des v. OE- @&B vestätigte. Auch hatte er v. OgiD zwei Tage vorher fernmündlich bei Kr@D als Waläbesitzer ausgegeben. Durch
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die Behauptung eigenen Waldbesitzes erweckten er und
v: OD in Kr una Kr die irrige Vorstellung,
dass die baldige Lieferung des zum Kauf angebotenen Eolzes gesichert sei. Nach der Feststellung des Landgerichts
liessen sich Kn@@® und Kr@B nur dadurch zu dem Holzkauf bestimmen. Schon der Abschluss dieses Vertrages stellte für die Käufer einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dar, weil diese sich in dem Vertrage zu einer Anzahlung
von 15 000 DN und zur Zahlung der jeweils aufgemachten
"ölzer vor deren Abfuhr verpflichteten. Der in der Vorauszehlungsverpflichtung liegende Verzicht auf die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) brachte das Vermögen der Käufer in unmittelbare Gefahr; denn diese hatten sich gegenüber einem Manne zur Vorleistung verpflichtet,
der keinerlei Gewähr für eine treue Erfüllung des Vertrages bot. V. OWEEEEEEB konnte weder Holz aus eigenen Forsten ‘zur Verfügung stellen noch hatte er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begründete Aussicht, Holz in der benötigten
Nenge und Güte und zu entsprechend niedrigen Preisen aus anderen Wäldern liefern zu können. Er und der Beschwerdeführer hatten auch gar nicht den ernsten Willen, ihren vertraglichen Lieferpflichten nachzukommen. Nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Landgerichts war es ihrien
nur darum zu tun, möglichst grosse Zahlungen aus: den Käufern 5 herauszuholen. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass u’ ein Lieferanspruch, dessen Erfüllung so fragwürdig und un- “ gewiss war, Keinen entsprechenden Gegenwert zu den vertraglichen Pflichten der Käufer, insbesondere zu ihrer Vorleistungspflicht, deratellte. Damit aber war der Wert des Vermögens der Käufer nach dem Vertragsabschluss geringer
als vorher und für die Käufer deshalb ein Schaden im Sinne des § 263 StGB eingetreten.
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Zur inneren Tatseite enthält das angefochtene Urteil lediglich die Bemerkung, dass die Angeklagten von vornherein darauf ausgegangen seien, Kn@@® und xr@@B durch nahrheitswidrige Angaben zum Abschluss des Vertrages vom ı1l Februar 1953 sowie zur Leistung einer Anzahlung und weiterer Zahlungen zu veranlassen. Der Abschluss von lolzxaufverträgen mit einzelnen Forstverwaltungen oder Forstäntern und die einmalige Lieferung eines verhältnismässig kleinen Postens Holz hätten angesichts der gesamten Verhältnisse nur dem Zweck gedient, von der Firma Kn@® weitere Zalılungen zu erreichen.
Diese wenn auch knappen Ausführungen lassen keinen weifel darüber, dass sich die Angeklagten nach der Ansicht des Landgerichts der Täuschung der Vertragsgegner und der Ursächlichkeit dieser Täuschung für den Vertragsabschluss tewurst waren und beides gewollt haben. Sie ergeben auch ait ausreichender Gewissheit, dass die Angeklagten den fremden Vernögensschaden vorausgesehen und gebilligt haben. Denn aus ihnen spricht die Überzeugung der Strafkammer, dass die Angeklagten von Anfang an nicht gesonnen waren, die vertraglich vereinbarte Eolzmenge zu den vorgesehenen 3edingungen zu liefern. Für die Richtigkeit dieser, das’ Revisionsgericht bindenden Überzeugung spricht, dass die Angeklagten es vor dem Vertragsabschluss unterlassen haben, sich zu vergewissern, ob sie zur Lieferung grösserer Nolzmengen aus fremder Hand zu dem später vereinbarten Preis imstande waren. V. OD sprach lediglich auf Veranlassung des Beschwerdeführers auf dem Einweg zu den Kaufverhsndlungen bei dem Forstamt in Sch® vor, wo er erfuhr, dass ihm nur Holz zum Preise von 63 Di je Festmeter angeboten werden könne. Dass die Angeklagten denn gleichwohl - ohne jede Aussicht auf eine billigere Bezugsquelle -
mit Knd@D und KrB zun Verlustpreise von 55 DM abgeschlossen haben, obwohl sie eigene Gelder nicht zuschiessen konnten, rechtfertigt den Schluss des Landgerichts, dass sie von Anfang an die gewissenhafte Erfüllung des Vertrages selbst für unmöglich hielten oder dies doch mindestens billigend in Kauf nahmen. In dieser Linie liegt auch die weitere Tatsache, dass die Angeklagten keine Erhöhung des mit Knd@P und Kr vereinbarten Kaufpreises zu erreichen versuchten, als sie durch Nachfrage bei anderen Forstäntern festgestellt hatten, dass die Einkaufspreise durchweg höher lagen, als der ihnen vertraglich zustehende Kaufpreis. Damit entfällt auch die Möglichkeit, dass die Angeklagten nur darauf ausgegangen sind, Gelder zu erschwindeln, um sich zur gewissenhaften Erfüllung der Lieferpflichten instand
zu setzen. .
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Nach Iage der Sache war der Tatrichter auch davon
überzeugt, dass sich der Beschwerdeführer als geschäfts- Ei: kundiger Holzkaufmann der Vorteile des von ihm selbst ent- E worfenen Kaufvertrages für ihn und v- Ob und der > 3 Nachteile dieseg Vertrages für die Käufer bewusst war. 2
Keiner näheren Begründung bedarf schliesslich die Annahme, dass die Angeklagten gewusst haben, dass ihnen kein Anspruch auf den von ihnen erstrebten Vermögensvorteil zustand. j
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2.) Mech dem Vertragsabschluss übergab Kn@P den v drei am 11. Mei, 25. Mei und 4. Juni 1953 fällige Wechsel ur über je 2 000 DM. v. OB übergab die Wechsel noch
am selben Tage dem Beschwerdeführer, der sie alsbald zur, Begleichung eigener Schulden oder zur Diskontierung weiter- .Ü gab. .‘ =
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In der äntgegennahme dieser Wechsel durch v. OD
und in deren Verwendung durch den Beschwerdeführer lag eine Vertiefung des den Käufern durch den Vertragsabschluss zugefügten Schadens (vgl BGH 4 StR 574,552 vom
26. März 1953 in NIW 1953, 836). Denn durch die Hingabe der Wechsel setzten sich die Käufer der unmittelbaren Gefahr aus, aus den Papieren in Anspruch genommen zu werden, ohne den Gegenwert in Holz zu erhalten. Die Wechselhingabe erfolgte unter der Wirkung der Täuschung, die zu dem Abschluss des Kaufvertrags geführt hatte,
ohne dass die Angeklagten neue Täuschungshandlungen vornahmen, Diesem Vorgang kommt daher keine selbständige Bedeutung zu, er bildet vielmehr mit der betrügerischen Erwirkung des Kaufabschlusses eine natürliche Handlungseinheit. Der Schaden ist dann durch die teilweise Einlösung der Wechsel weiter vergrössert worden.
3.) Am 28. Februar 1953 übergab KB in Ausführung des
Kaufvertrages dem v. @ zwei Schecks über 1 800 und 2 200 DM- V. O gab sie dem Beschwerdeführer
weiter, der sie alsbald einlöste.
Durch den Verlust dieser Beträge erlitten die Käufer
einen neuen Vermögensschaden. Dem Urteil ist nicht zu ent-
nehmen, ob die Strafkammer die Entgegennahme der Schecks als weitere, wenn auch in die Fortsetzungstat mit einbezogene Betrugshandlung zum Nachteil der Käufer oder nur als unselbständige Abwicklung des Eingehungsbetrugs vom 11. Februar 1953 angesehen hat. Diese Frage kann indes offen bleiben, denn auch die erste Auffassung wäre rechtlich nicht zu beanstanden. V. OWEEEEED hat äie Schecka in jedem Falle in pflichtwidriger Aufrechterhaltung und Ausnutzung des schon beim Vertragsabschluss erregten Irrtums in Empfang genommen. Dass das im Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgt ist und dass sich v. OEN>
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Abermale einen Betrug begangen; denn sie spiegelten den
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durch dieses Einverständnis in seinem betrügerischen Vorgehen bestärkt gefühlt hat, ergibt sich u.a. daraus, dass die beiden Angeklagten nach dem Vertragsschluss gemeinsam die Leistung der Anzahlung verlangt haben.
4.) In der ersten Hälfte des Kärz begaben sich der Beschwerdeführer und v. O@EEEEEw mit den Käufern zur Besichtigung von Holz in den Bezirk des Forstamts Sch,
wo v OEM inzwischen 51,81 fm Buchenschwellenholz
zur Lieferung an die Firma Kng@B angekauft hatte. Bei dieser Gelegenheit gab sich v. oa im Beisein des Beschwerdeführers als Eigentümer des Waldstücks und grösserer Mengen geschlagenen Holzes aus; auch erklärte er Kr und Kr, dass sie aus diesem Wald neben den vorgesehenen 51,81 fm weitere 350 fm Holz erhalten sollten. Um die gleiche Zeit bestellten der Beschwerdeführer und v. O@EEEMD die Käufer nach GEM in Bayern zur Besichtigung von Holz. vie führten sie dort in einen Wald, den v. OCEEEEEEMD a1: sein ; Eigentum süßgab. Anschliessend besichtigten sie ein weiteres ‘‘® Walästlcky "ade v. OB kürzlich verkauft haben wollte K und ans. dem End und Krße ebenfalls Holz sollten besiehen können. Kurze Zeit später, am 16. März 1953, leistete Er an v. OD sine weitere Anzahlung in Höhe von
4 009 DM durch Hingabe eines Barschecks, den der Beschweräe- £ühzgt wiederum alsbald einlöste.
. Durch das geschilderte Verhalten haben die Angeklagten
Käufern neue Tatsachen vor, die geeignet waren, deren Irrtum über ihre Leistungsbereitschaft zu verstärken und äufkommendes Misstrauen zu zerstreuen. Der Beschwerdeführer machte zum Teil selbst irreführende Angaben, zum Teil ° unterstützte er durch seine blosse Anwesenheit und sein
Schweigen die Täuschungshandlungen des v. OgiB- Da
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er nämlich früher dessen unwahre Angaben über umfangreichen „allbasitz wiederholt bestätigt hatte, mussten die Käufer, wie ihm nicht entgangen sein kann, sein Schweigen als Zustimmung zu den neuen Erklärungen des v. Oi auffassen Der Vermögensschaden der Käufer bestand darin, dass Kr eine weitere Anzahlung von 4 000 DM leistete. Wenn diese Zahlung auch im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarungen erfolgte, so stellte sie sich doch als neuer zusätzlicher Schaden dar. Nachder Sachlage ist es als ausgeschlossen anzusehen, dass die abermalige Täuschung für neue Zshlung nicht mitursächlich war.
5.) FEbenfalis noch im Laufe des Nonats März 1953 verlangte v. OD von Kn@B weitere Zahlungen, von denen er die Freigabe weiteren Folzes -— bis dahin waren den Käufern nur die schon erwähnten 51,81 fm Buchenschwellenholz geliefert worden - abhängig machte. Knd® verweigerte jedoch nunmehr die Zahlung weiterer Beträge.
In diesem Verhalten des v. CE ist ein Betrugsversuch zu sehen. V: OD nützte dabei nicht nur den bei Kn@B schon vorhandenen Irrtum aus, sondern beging. insofern eine neue Täuschung, als er es wahrheitswidrig sa darstellte, als stehe Holz zum Abruf bereit und als hänge seine Freigabe nur noch von der verlangten Vorauszahlung ab. Für die kitwirkung des Beschwerdeführers bei diesem Betrugsversuch gilt das zu Ziffer 3) Gesagte.
6.) Die Zusammenfassung der mehreren, teils vollendeten teils versuchten Betrugshandlungen zu einer fortgesetzten Tat ist nicht zu beanstanden, weil sich der Vorsatz der angeklagten nach der Überzeugung des Landgerichts suf einen von vornherein bestimmten, sachlich umgrenzten Erfolg gerichtet hat, nämlich den Abschluss des Kaufvertrages und den Eupfang möglichst umfangreicher Gelder, über die sie nach ihrem Belieben verfügen konnten.
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7.) Die vinwendungen der Revision liegen neben der Sache. Die Urteilsfeststellungen ergeben zwar, dass die Angeklagten nach dem Vertragsschluss mit verschiedenen Forstämtern in Verbindung getreten sind und auch einzelne Holzkaufverträge abgeschlossen haben. Das Landgericht hat diese Bemühungen indes nicht in dem von der Revision gewünschten Sinne, sondern in rechtlich zulässiger Weise dahin ausgelegt, dass die Angeklagten damit im wesentlichen nur den Zweck verfolgten, die Firma Kn@@® zu weiteren Zahlungen zu veranlassen, ohne ernstlich an eine Erfüllung ihrer Lieferpflichten zu denken. Dass die Gegenseite abredewidrig die Anzahlung nicht fristgemäss und in einem Betrag leistete, und später weitere Zahlungen überhaupt verweigerte, berührt
das Vorliegen der den Angeklagten zur last gelegten Täuschungshandlungen und ihre Ursächlichkeit für den Vermögensschaden
der Firma Knd@® nicht.
Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den schriftlichen Vertrag vom 11. Februar 1953 nicht mitunterschrieben hat und ans er selbst zur Firma Kn@D in keine vertraglichen Berichgigen getreten ist, kommt keine Bedeutung zu. Entscheidend';tet nur, ob der Beschwerdeführer mit Tätervorsatz an de nBbtrugshandlungen des v. OD teilgenommen hat. Dafübel din auf Grund des im Urteil festgestellten Sachverhalta?kein Zweifel bestehen. Der Beschwerdeführer war-derjenige, der den Betrugsplan aufbrachte, mit Kn@ die Verbindung anknüpfte und sich an den Vertragsverhandlungen. führend beteiligte. Er war es auch, der aus den von Enaip KeiSisteten Geldern den grössten Gewinn, nämlich insgesaßt (6 500 + 640 DM =) 7 140 DK, zog, während von OD !eäiglich 8 50 DM für sich verbrauchte.
Der den Käufern verursachte Vermögensschaden ist im Urteil ausreichend festgestellt. Er bestand einmal in der
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durch den Abschluss des Kaufvertrages eingetretenen Vermögensminderung, zum andern in der Zahlung von insgesamt
12 000 Dk. Von diesem Betrag geht lediglich der Wert der der Firma Knd® gelieferten 51,81 fm Buchenschwellenholz
in der vertraglich geschuldeten Höhe von 2 849,55 DM ab. Die von den Angeklagten erstrebten weiteren Zahlungen vermochte der Tatrichter ersichtlich der Höhe nach nicht zu bestimmen. Das ist hier kein Rechtsfehler, Für die Schuldfrage spielte dieser Betrag keine Rolle; es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das Landgericht bei der Strafzumessung den von den Angeklagten verursachten "grossen Schaden" überhöht angesetzt hat, Bei der Bemessung der Strafe standen zudem die Persönlichkeit des. Beschwerdeführers und dıe gefährliche’ Art seines Vorgehens im Vordergrund.
Die Strafhöhe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das landgericht hat im Urteil die Gründe ausreichend erörtert, warum es den Beschwerdeführer wesentlich strenger als den Kitangeklagten v. OD vestraft hat.
Die Strafkammer hat es auch zu Recht abgelehnt, aus der in diesem Verfahren verhängten Gefängnisstrafe von zwei Jahren und der gegen den Beschwerdeführer durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. Mai 1953 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die dem Urteil vom 6. Mai 1953 zugrunde liegende Tat ist vor den Erlass eines weiteren Urteils vom 15. August 1952 begangen worden, durch das der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Sie hätte deshalb schon damals mit abgeurteilt werden können mit der Folge, dass aus den dann ausgesprochenen mehreren zinzelstrafen nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Durch den Gesamtstrafenbeschluss vom 28. Oktobder 1953 wurde die unterbliebene Gesamtstrafenbildung
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gemäss § 79 stGB nachgeholt, Dass die am 6. Nai 1953 abgeurteilte Tat mit dem jetzt abgeurteilten fortgesetzten Betrug ebenfalls in einem dem § 74 StGB entsprechenden Verhältnis steht, weil der Betrug vor dem 6. Mai 1953 begangen ist, rechtfertigt nicht die Bildung einer Gesamtstrafe bei diesen beiden Taten. Eine solche wäre nur dann möglich und geboten, wenn die am 6. Mai 1953 abgeurteilte Tat nach dem Urteil vom 15. August 1952 begangen worden wäre (vgl RGSt 24, 185; 46, 179; BGH 3 StR 569/53 vom 16. September 1954).
glanzmann Krauss Koeniger Nartin Dr. Wiefels
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