Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 06.06.1955 – 3 StR 119/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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nn 2236 002 . Im Namen des Volkes
In der Strafsache
| gegen. BE den Arbeiter Willi See ge r aus a x: 7 geboren am au 1916 in Sı EEE ), zur ‚Zeit in Untersuchungshaft, =
wegen fortgesetzter Verführung. eine
g Mindersktrigen & zur “: gleichgeschlechtlichen. ‚Unzucht nl
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in ger Srhzung vom 6. Juni 1955, an der teilgenommen. haben: ee
u Bundesrichter Dr. Kooniger \ als Vorsitzender, u re u Bundesrichter Dr. Jaguschh 50 Bundesrichter Maaß Be Bundesrichter Dr. Wiefels . Bundesrichter Wirtzfeld u als beiaitzende au
ir‘ die Revision a Beklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel.vom 16. November 1954 im Strafausspruch mit den: Feststellungen aufgehoben.
Die: weitergehende Revision. des: Angeklagten. und die: Revision der Staatsanwaltschaft werden ‚verworfen.
Die. Kosten der Revision der Staatsannaltschaft trägt die Staatskasse. De
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen |
Der Beschwerdeführer ist wegen fortgesetzter Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Auf. die erkannte Strafe sind zwei Monate der 'erlittenen Untersuchungs- . haft angerechnet worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte ‚sind, . den Angeklagten auf die Dauer von. ‚vier. Jahren aberkannt u.
worden.
er Angeklagte. und die Stasts-Die Revision des Angeklagten
Gegen dieses Urteil, Haben anwaltschaft Revision eingelegt rügt die Verletzung ‘von Verfa) cht und ‚des ‚sachlichen | Rechts,- die Revision ‚der. Staats nwaltschaft wendet sich mit, BEE der Sachrüge in 'zulässiger Weise nur gegen die Nichtanord nung der Sicherungsverwahrung. u
A» Die Revision des Angeklagten ı ist teiim ine eg inde
tr. Verfahrensrechtlich Ügt,
r Beschwerdeführer nur | die Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese Rüge ist Unzu- \ lässig, weil sie nicht die Beweismittel angibt,. ‚deren Be- .. nutzung sich dem Gericht hätte, aufdrängen müssen “ 344° Abs 2 Satz 2 StP0). .
m. Die Sechrüge ist: dagegen zum Teil. begründet.
1: Die Revision k n: zwar ihen ‚Erfolg haben, Soweit an sie geltend macht, "das Tandgericht habe bei der Feststellung des. Sachverhalts gegen allgemeine Erfahrungssätze und Aus 0.002 legungsregeln verstoss N : dadurch ver 0. letzt, dass seine Darlegungen nich . folgerichtig seien. In ae
Tirklichkeit. stellt sich ihr Vorbringen lediglich als ein unzulässiger Angriff gegen die recht ‚sorgfältige Beweis würdigung des Tatrichters dar, der sich der Schwierigkeit Gieser Aufgabe offenbar bewusst gewesen ist und sich dabei
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der Hitkilfe eines Sachverständigen bedient hat. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind für das
Revisionsgericht bindend, da sie keinen Verstoss gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen lassen.
2, Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge führt dagegen zur Aufhebung. im ‚Strafausspruch.
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 15 a Nr 3 StGB verurteilt, nachden es dargelegt hat, dass er in fünf rechtlich. unselbständigen Fällen den Tatbestand. dieses Verbrechens voll endet hat.
a) Bedenken bestehen gegen diese Annahme in dem unter IIı des Urteils erörterten ersten Fall.
§ 175 a Nr 3 StGB setzt voraus, dass ı der Täter unter Ausnutzung der geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringen Widerstandskraft des Jugendlichen irgendwie auf dessen Willen einwirkt, vum ihn der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen. Durch diese Beeinflussung muss die Bereitwilligkeit des Jugendlichen zu einem Verhalten geweckt worden sein, das der Beeinflussung erst nachfolgt und zu dem der Verführte sich ohne Einwirkung des Täters nicht ‚entschlossen hätte. Der Minderjährige muss dazu gebracht worden sein, eine wollüstige Betätigung - hier an seinem Körper - zu billigen und zu wollen (vgl R6st 70, 199; RG HRR 1937 Nr 136; BGH 3 StR 498/54 vom 18. November 1954 BGH 3 StR 284/54 vom 16. Dezember 1954). Es könnte hier im 2 ersten Fall also nur dann der Junge zur Unzucht missbraucht worden sein, wenn er die Handlungen des Angeklagten, die von einer gewissen Stärke und Dauer waren und das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzten, bei sich geduldet hätte und hierbei die eigene oder fremde Sinnenlust
hätte erregen oder befriedigen wollen (BCHSt 1, 293). Die Verurteilung des Angeklagten nach § 175 a Nr 3 StGB setzte somit voraus, dass -der Minderjährige den Tatbestand des
§ 175 StGB nach der äusseren und: inneren Tatseite erfüllt hätte (BGESt 2, 40).
Das Urteil stellt: hierzu äber noch nicht einmal fest, dass der ‚Junge‘ mit dem Tun des Angeklagten. einverstanden |
war. Es hebt. vielmehr ausdrücklich hervor, dass ‚dem Jungen das Tun des Angeklagten unangenehm gewesen sei und ‚dass. er deshalb. immer wieder. versucht habe, vom Schoss des ‚Angeklagten.
‚herunter zu kommen. Dies sei ihm: vorerst nicht. gelungen, . weil der Angeklagte. ihn festgehalten. habe. Er sei aber weiterhin bestrebt. gewesen, von dem Angeklagten freizukommen und habe sich ihm schliesslich entwinden können: Auch bei der rechtlichen Würdigung, führt die Strafkamner aus, dass Jer Jünge die Handlungen des Angeklagten eine gewisse Zeit über sich 'habe ergehen lassen müssen und, dass das Verhalten des Angeklagten ihm zuwider gewesen. sei.
Unter diesen Umständen kann. keine Rede davon. wein, dass der Junge seinerseits. den Tatbestand. des N ı75 StGB erfüllt hat, was zur Vollendung der Verführung nach § 175 a
Nr 3 StGB erforderlich wäre. In: diesem Falle kann daher. der u
Angeklagte nur wegen versuchten. Verbrechens nach, 8 175 a StGB verurteilt werden. 5 Dee .
b) In den Fällen II2-4des Urteils argeven ; sion. nach den dort ‚getroffenen Feststellungen keine Bedenken. gegen die Annahme des Tatrichters, dass der. Angeklagte : sich jeweils des vollendeten Verbrechens nach g 175 a Nr 3 StGB schuldig gemacht habe. Das Landgericht hat hier nicht verkannt, dass die Annahme einer wiederholten Verführung, desselben Minderjährigen durch denselben Erwachsenen zwar. denkbar ist, aber besonderer Begründung bedarf (RG HRR 1940
Wr 185; BGH 3 StR 284/54 vom 16. Dezember 1954). Es hat fest. gestellt, dass es in jedem Fall der tätigen Einwirkung. des Angeklagten auf den Jugendlichen bedurfte, um ihn seinen. willen gefügig zu machen und schliesslich sogar zum Zittun zu bewegen, indem er jeweils durch die verschiedensten Mittel die Geschlechtslust des Jungen weckte.
. ce) Im Falle IT 5 des Urteils sind die Darlegungen es Landgerichts, zur Frage der Verführung allerdings. etwas knapp, aber doch noch ausreichend. Das Urteil stellt näm-, lich hier fest, dass der Junge sich nach dem gemeinsamen Austreten erst zur gegenseitigen Onanie bereit gefunden = hat, nachdem der Angeklagte plötzlich seinen'- Geschlechtsteil ergriffen, daran gerieben und ihn so in geschlechtliche . Erregung versetzt hat. In dieser Handlungsweise, des Angeklagten konnte das Landgericht: ohne Rechtsirrtum eine Einwirkung aul den willen des Jungen sehen, durch den noch. bestehende Hemmungen des Jungen beseitigt worden sind.
Nach allem ist somit die rechtliche Würdigung. der einzelnen Handlungen des Angeklagten nur insoweit unzutreffend, als im Falle II 1 des Urteils nur eine versuchte Verleitung nach § 175 a Nr 3 StGB angenommen. werden konnte. "Damit wird der Schuldspruch als solcher nicht unrichtig, vielmehr u. ändert sich nur. sein Umfang, der hiermit klargestellt ist. Es ist dagegen nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass der Strafausspruch durch die. unzutreffende, rechtliche: Würdigung des Verhaltens ‘des Angeklagten im Falle. IT: 1 beeinflusst worden ist. Der Strafausspruch Muss daher mit den. zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden.
.3: Für die neue Hauptverhandlung sei noch auf. folgendes hingewiesen;
a) Die Verurteilung. des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher lässt keinen Rechtsfehler zu seinem
Nachteil erkennen. Die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB sind vom Landgericht mit Recht bejaht worden. Zwar kann hierzu die letzte Verurteilung des Angeklagten
vom 9. April 1952 nicht herangezogen werden, da die hier abgeurteilte Tat vor der früheren Verurteilung vom 4. Januar 1951 begangen worden ist (vgl BGHSt 7, 178). Die beiden Vverurteilungen vom 19. Januar 1949 und 4. Januar 1951 hat das. Landgericht aber mit. Recht als Symptontaten i.S. von § 20 a Abs 1 und 3 StcB herangezogen. =
Auch die Darlegungen der Strafkanmer, die die Persön-Jichkeit des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsver- . brecher werten, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
b) Einer ausdrücklichen Ablehnung von mildernden Umständen hätte es im Urteil nicht bedurft, riachdem die Strafkammer die Voraussetzungen des § 20 a StGB bejaht hatte und hierdurch die Gewährung mildernder Umstände ausgeschlossen
war. nc) Rechtlich bedenklich sind. auch die Darle ungen des
Tatrichters zur Frage der Anrechnung. der Untersuchungshaft.. Von der fünf Monate währenden Untersuchungshaft hat das Landgericht dem "hartnäckig leugnenden Ängeklagten. leäiglich zwei Monate als Dauer des normalen Ganges des Ver- ” fahrens angerechnet; weil er durch sein Verhalten die längs der Dauer des Verfahrens‘ ‚selbst verschuldet hat, Es fehlt eine nähere Darlegung darüber, inwie ern sein Verhalten . ‚einen derartigen Vorwurf rechtfertigt Das | Landgericht Konnte möglicherweise. diese. ‚Überzeugung. dann mit Recht gewonnen 2 haben, wenn der Angeklagte durch ständige, völlig unbegründete Angriffe gegen die Person und die Glaubwürdigkeit eines Zeugen die Verzögerung des Verfahrens verursacht hat; es wird hier aber auch erwägen müssen, ob die Dauer des Verfahrens nicht wenigstens zum Teil auf die wechselnden Aus-
sagen des Siegfried WB zurückzuführen ist. Sollte die Strafkammer - wie nach der Fassung der Urteilsgründe naheliegt - dagegen der Ansicht gewesen sein, dass der Angeklagte lediglich durch sein "hartnäckiges Leugnen" die Verzögerung des Verfahrens verursacht hat, so ist darauf hinzuweisen, dass das hartnäckige Leugnen als solches nicht schlechthin die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft rechtfertigen kann. Es darf vielmehr nur dann zu Ungunsten des Angeklagten gewertet werden, | wenn das Landgericht der Überzeugung. ist, dass in diesem Verhalten des Angeklagten seine Uneinsichtigkeit zum Ausdruck kommt und der Sinn und der Abschreckungszweck der Strafe bei dem Angeklagten daher durch die erlittene Untersuchungshaft nicht schon teilweise erfüllt ist (BEBSt l, 103 /TO05/ 107; BGH 2 StR 572/52 vom 8. Januar 1954).
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet, da die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten nicht rechtsfehle rhaft ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nach- § 42 e StGB voraus, dass die öffentliche Sicherheit diese Massnahme erfordert: Das ist dann der Fall, wenn es. wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte nach Verbüssung der jetzt verhängten Zuchthausstrafe den. Rechtsfrieden wieder erbenlich stören wird (ROSt "68, 149° 21577; 72, 357; BEHSt 1,
577). Zwar mag. eine gewisse tatsächliche Vermutung. das sprechen, dass: der Gewohnheitsverbrecher, dessen Gefährlichkeit für den Zeitpunkt. der Hauptverhandlung festgestellt ist, auch nach der Strafverbüssung noch ge- ze fährlich sein wird (BGH 5 StR 966,'52 vom 30. April 1953), : Ob diese Vermutung aber im Einzelfall tatsächlich besteht, ist eine Frage, die der Tatrichter nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu beurteilen hat. Er kann nach seinem
;
und Höhe erheblich härteren, jetzt verhängten Zucht-
von erheblichen Unrechtsgehalt: begehen. wird. ‚Diese vom.
der unzulässige Versuch, an ‚Stelle der Beweiswürdigung
Eindruck von der Persönlichkeit des Täters zu der Überzeugung kommen, dass eine enpfindliche Strafe und deren Vollzug bei dem Angeklagten so viele Hemmungen erzeugen wird, dass die Strafverbüssung als solche hinreichende Erfolgsaussichten bietet (BGH 5 StR 973/53. vom 16. April 1953). Er muss dann von der. Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen, wenn er nicht mit der zu einer Verurteilung notwendigen Sicherheit die Überzeugung
gewinnt, dass der Angeklagte auch nach Verbüssung der verhängten Strafe noch Straftaten von erheblicher Schwere . begehen wird (Benst 5, 350 13527; Ben 3 StR ? 282/54 vom
1. Juli 1954).
Die Darlegungen des Landgerichts entsprechen den
von der Rechtsprechung ‚entwickelten Grundsätzen. Die
Strafkammer. hat hier nicht.die Überzeugung gewinnen können, dass. bei dem ‘Angeklagten nach Verbüssung. der gegenüber, seinen früheren Verurteilungen nach Strafart:
hausstiäfe, zu erwarten. ist, ‚dass. er erneut Straftate
Tatrichter im "Rahmen seines, pflichtgemässen Ermessens“ getroffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen. nicht angreifbar. Das. Vorbringen aer Revision ist hier.nur
9 des Tatrichters die eigene Beweiswürdigung zu setzen.
Koeniger Jagusch Maaß Dr. Wiefels Wirtzfeld