Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 28.09.1954 – 1 StR 279/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
2317 066 23,
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Mathilde OÖ iD zgeborene HE aus
SCHE: dort geboren am in 1915,
wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung u.a,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28, September 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.Schalscha
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt GB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten Öe wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 17. September 1953, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht München II »
Von Rechts wegen
Gründez
1. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld der Beschwerdeführerin in den drei Fällen, über die sie in der zweiten Hauptverhandlung zu entscheiden hatte, auch, zum Teil sogar im wesentlichen auf die Aussage der Frau Sn gestützt.
Die Angeklagte bestritt, wie schon in der ersten Hauptverhandlung, die Richtigkeit dieser Aussage. Frau Ss war an den Straftaten beteiligt. Das Urteil gegen sie ist nach der ersten Hauptverhandlung rechtskräftig geworden. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin stellte, um die Glaubwürdigkeit der Frau SB zu erschüttern, einen Beweisamtrag, in dem er u.a. beantragte, den früheren Mitangeklagten Anton KU 215 Zeugen darüber zu hören, daß die Zeugin Sg in der letzten Hauptverhandlung ihn beschuldigt habe, ausser der ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Beteiligung an einer anderen Abtreibungshandlung noch an einer weiteren Abtreibung beteiligt gewesen zu sein, und daß diese Behauptung offensichtlich erfunden war. Die Strafkammer lehnte den ge-Samten Beweisamtrag ab. In zwei Punkten unterstellte sie die behaupteten Tatsachen als wahr, darunter auch eine, für die KO 215 Zeuge benannt war. Im übrigen begründete das Tandgericht die Ablehnung wie folgt:
"Soweit der Zeuge KM eine falsche Beschuldigung der Zevgin Schweyer ihm gegenüber in der Hauptverhandlung vom 1. bis 4.4.1952 bekunden soll und weiter bekunden soll, daß diese Beschuldigung offensichtlich erfunden war, wird der Beweisamtrag abgelehnt, weil er zum Zwecke - der Prozeßverschleppung gestellt ist. Der Verteidiger
hätte längst Zeit gehabt, diesen Antrag zu stellen,
und hat auf Befragen durch den Vorsitzenden keine Gründe dafür angegeben, weshalb er den Beweisamtrag insoweit erst heute stellt, nachdem er schon von vornherein die Unglaubwürdigkeit der Zeugin Sp geltend gemacht hatte."
Soweit die Ablehnung des Beweisamtrags auf Prozeßverschleppung gestützt ist, macht die Beschwerdeführerin Verletzung des § 244 StPO geltend..
Die Rüge ist begründet.
Der Beweisamtrag ist vom Verteidiger gestellt worden. Die Strafkammer hatte daher zu entscheiden, ob bei ihm eine Verschleppungsabsicht vorlag (z.B. BGH NJW 1953, 1314 Nr 21). Die Prüfung dieser Frage erfordert bei einem Rechtsanwalt besondere Sorgfalt. Aus der verspäteten Stellung eines Beweisamtrags darf noch nicht ohne weiteres Verschleppungsabsicht gefolgert werden (§ 246 Abs 1 StPO, RGSt 12, 335; 13, 151, 153). Die Begründung des Beschlusses ergibt, daß das späte Vorbringen des Beweisamtrags für die Ablehnung entscheidend war. Es ist nicht ersichtlich, daß KB der zur Zeit der ersten Hauptverhandlung in Augsburg wohnte, verheiratet ist und freigesprochen wurde, nicht innerhalb kurzer Zeit vor Gericht hätte erscheinen können, wenn er vermittels der Polizei herbeigerufen worden wäre (Bl 194 R, 123 d A)» Mit einer nennenswerten Verzögerung der Hauptverhandlung mußte dann nicht gerechnet werden; nur eine solche kann aber als Verschleppung angesehen werden (RGSt 20, 206). Dem Beschlu® sind keine hinreichenden Gründe zu entnehmen, aus de-
-4-
nen gefolgert werden könnte, daß der Verteidiger seinen Antrag etwa nicht ernst meinte und ihn nur stellte, um das Gericht zu einer ungerechtfertigten Vertagung der Verhandlung zu veranlassen.
Die Strafkammer hat nach alledem den Beweisamtrag aus rechtlich zu beanstandenden Gründen abgelehnt.
Die nachträgliche Hinzufügung eines weiteren Ablehnungsgrunds im Urteil ist unbeachtlich, da ein Beweisamtrag in der Hauptverhandlung erschöpfend zu bescheiden ist. Überdies würde den Urteilsgründen nicht ausreichend zu entnehmen sein, daß der Zeuge Ki als ein völlig ungeeignetes Beweismittel zu gelten hat,
Da nicht auszuschliessen ist, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, muß es aufgehoben werden, ohne daß auf die übrigen Rügen noch eingegangen zu werden braucht.
Es erscheint dem Senat angemessen,von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO, die Sache an ein anderes Gericht zu verweisen, Gebrauch zu machen.
2, Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht im Falle 3 des Urteils (Fall 13 des Eröffnungsbeschlusses), in dem die Angeklagte wegen mißlungener Beihilfe zur Fremdabtreibung verurteilt ist, zu berücksichtigen haben, daß § 49 Abs 3 StGB aF inzwischen aufgehoben ist. Es wird zu prüfen
sein, ob die Beschwerdeführerin sich eines Verbrechens gegen § 49 a Abs 1 StGB nF in Verbindung mit § 218 Abs 3 StGB schuldig gemacht hat, weil sie Frau Sb zu bestimmen versuchte, die Leibesfrucht ihrer Tochter Charlotte Öl»
abzutöten.
§ 27 vd StGB ist nur bei Vergehen anwendbar, nicht dagegen bei Verbrechen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz "Mantel Dr.Schalscha Seibert