Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 23.11.1956 – 1 StR 381/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 381/56 2270 066 TR
Im Nanen des Volkes
- In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Johann A m zus KEEE (Land - kreis VB). geboren am GER 1927 in SHEEEEEmEEEEEEE
(Landkreis VB). in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Gewaltunzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner ais Vorsitzender.
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Jandgerichts Deggendorf vom 10. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei. dung.auch über die Kösten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht zu einem Jehr Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt; sie hat von der erlittenen Untersuchungshaft drei Monate angerechnet.
Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts und macht geltend, daß das Landgericht einen Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt habe, Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils;
1.) Der Beschwerdeführer bestritt, bei der Vornahme der unzüchtigen Handlungen Gewalt gegen Frau WB angewendet zu haben. Er beantragte in der ersten Hauptverhandlung, einen früheren Mitgefangenen Me als Zeugen darüber zu hören, daß ein namentlich nicht bekannter Häftling in der Strafanstalt erzählt habe, er selbst habe bei Frau WW übernachtet und
mit ihr geschlechtlich verkehrt. Das Landgericht setzte
die Hauptverhandlung zwecks Erhebung weiterer Beweise aus.
In der neuen Verhandlung stellte der Zeuge Franz MB entschieden in Abrede, ein solches Gespräch gehört zu haben.
Der Verteidiger des Angeklagten beantragte daraufhin, zum Beweise dafür, daß in der Strafanstalt SB ein Gefangener N. Km im März oder April 1955 erzählt habe, mehrere Gefangene hätten bei Frau WEM übernachtet, diesen
No KW, zur Zeit in der Strafanstalt SP, als Zeugen zu vernehmen, Die Strafkammer lehnte diesen Beweisamtrag
"aus rechtlichen Gründen als unbehelflich und außerdem wegen offenkundiger Verschleppungsabsicht" ab. Das Landgericht führt zur Begründung des Beschlusses aus:
"Diese Absicht der Verschleppung ergibt sich daraus, daß der Angeklagte in der ausgesetzten Hauptverhand--
lung vom 8. Mai 1956 den Zeugen MB dafür benannt
hat, daß ein namentlich nicht bekannter Häftling in
der Strafanstalt erzählt habe, daß er selbst, dieser Häftling, kurz vorher bei Frau WW übernachtet und
mit ihr verkehrt habe. Nachdem der Zeuge MB beschworen hat, daß er kein solches Gespräch gehört habe, hat der Angeklagte den heutigen Beweisamtrag stellen lassen und gleichzeitig erklärt. er wisse nicht genau, ob der Ge-' fangene KB heiße. Bei dem wechselhaften Inhalt dieser Beweisamträge und da die Zeugen MB und WEB "(gemeint ‚ ist der Ehemann der Verletzten)" auch beschworen haben, daß sie keinen Häftling Kb kennen, läuft der neuerliche Beweisamtrag lediglich auf eine Verzögerung des Verfahrens hinaus, Er ist im übrigen auch rechtlich unbehelflich,"
Die Verschleppungsabsicht ist nicht ausreichend dargetan. Den Beweisamtrag stellte der Verteidiger. Die Strafkammer hatte daher zu entscheiden, ob bei ihm eine Verschleppungsabsicht vorlag (2.B» BGH NJW 1953, 1314 Nr 215 1 StR 279/54 vom 28. September 1954; 1 StR 413/55 vom 8. November “ 1955). Die Prüfung dieser Frage erfordert bei einem Rechtsanwalt besondere Sorgfalt. Die Strafkammer führt keine Gründe | ( dafür an, weshalb sie annimmt, der Verteidiger habe das Verfahren durch die Benennung eines weiteren, von ihm als nutzlos erkannten Zeugen verzögern wollen. Der Inhalt des Beweisamtrags ging dahin, nachzuweisen, daß Frau WB anderen Personen gestattet habe, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Dies wollte der Angeklagte zunächst durch den Zeugen M@B beweisen. Da er keinen Erfolg hatte, ließ er einen weiteren Zeugen für seine Behauptung benennen. Es fällt allerdings auf, daß der Beschwerdeführer nicht schon am 8. Mai 1956 den zweiten Zeugen benannt hat; diese Tatsache läßt jedoch nicht ohne weiteres darauf schließen, daß der Verteidiger von dem Angeklagten irregeführt wurde und es deshalb nur auf die Verschleppungsabsicht des Beschwerdeführers ankam.
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Wenn auch der Name des neu benannten Zeugen vielleicht nicht feststand, so wäre doch zu prüfen gewesen, ob andere Anhaltspunkte für seine Ermittlung gegeben waren. Der Verteidiger weist darauf hin, daß die Zeit, in der sich der Zeuge in der Strafanstalt Slip befand. dem Beweisamtrag entnommen werden konnte.
Auch die weitere Begründung. die das Landgericht in dem Beschluß für die Ablehnung des Beweisamtrags gegeben hat, kann diese nicht rechtfertigen. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Vernehmung des benannten Zeugen "rechtlich unbehelflich" gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer wollte dartun, daß Frau WB - entgegen ihrer Behauptung in der Hauptverhandlung :- anderen Personen den außerehelichen Beischlaf gestattet hat. Dies konnte für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit sowie der Frage, ob sie ernstlichen Widerstand gegen die Zudringlichkeiten des Angeklagten leistete und welche Vorstellung sich dieser von der behaupteten Gegenwehr machte, von Bedeutung sein.
Die Ergänzung der Ablehnungsgründe im Urteil ist unbeachtlich, da ein Beweisamtrag in der Hauptverhandlung erschör-: Send zu bescheiden ist, Im übrigen sind die Urteilsgründe insoweit rechtlich bedenklich. Das Landgericht hat es dahihgestellt gelassen, ob solche Erzählungen in der Strafanstalt im Gange waren und ob der Angeklagte sie geglaubt hat. Jedenfalls sei es ihm nicht gelungen, so führt die Strafkanmer aus, ein Einverständnis der Zeugin WW mit seinen Handlungen glaubhaft zu machen. Ein Beweisanzeichen hierfür so: wie für die allgemeine Unglaubwürdigkeit der Frau WEB wollte der Beschwerdeführer gerade durch den neu benannten Zeugen erbringen.
Nach alledem hat der Tatrichter den Beweisamtrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, Es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß beruht.
2.) In der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte Gelegenheit haben, seine in der Revisionsbegründung vorgetragenen Bedenken gegen die Beweiswürdigung geltend zu machen.
Hinsichtlich der Anrechnung der Untersuchungshaft wird ] auf die Entscheidung BGHSt 1, 105 Bezug genommen.
Dr. Hörchner Mantel Werner Hübner Dr. Hengsberger