Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.03.1955 – 2 StR 424/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauarbeiter Wilhelm S EEEEEEEn aus Vi - EEE, geboren an m 1924 in DEE, zur
Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls im Rückfalle
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich . Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. Keim
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter VW
als Urkundsbeamter der Geschäftsrtelle,
für Recht erkannt: "
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ..Landgerichts in Wuppertal vom
14. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe?
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Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden; Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt, die Untersuchungshaft nur zu weniger als einem Drittel angerechnet worden. Seine Revision macht die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend; sie ist nur zum Teil erfolgreich.
I. Verfahrensrügen.
l. Der Angeklagte war zunächst vom Schöffengericht wegen der zur Aburteilung stehenden Straftaten, die als unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen angesehen worden waren, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden Auf die von ihm und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen hat die Grosse Berufungsstrafkammer des Landgerichts die Sache an sich selbst als erstinstanzliches Gericht verwiesen, da Rückfalldiebstahl und eine die Strafgewalt des Schöffengerichts überschreitende Strafe in Betracht kam. Der Angeklagte hält dies für unzulässig. Das Verfahren ist aber nicht zu beanstanden. Die Behandlung der Sache entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 74, 139, 140; 75, 304), der sich der Senat anschliesst.
2. Zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle Goessmann führt die Rüge der unrechtmässigen Ablehnung
des Hilfsamtrages auf Vernehmung der Frau HM üarüper, dass der Angeklagte nicht der kann sei, der das Nummernschild R 492,373 und das bei den Akten befindliche Typenschild in Auftrag gegeben habe. Dieser Antrag ist in den Urteilsgründen abgelehnt worden, weil er in Verschleppungs-
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absicht gestellt worden sei. Die Verschleppungsabsicht wird daraus gefolgert, dass der Angeklagte schon seit geraumer Zeit gewusst habe, dass es entscheidend auf die Verhandlungen mit Holthoff ankomme, dass er selbst nicht an der Richtigkeit der Bekundungen des Ehemannes HOW zweirele und dass er durch den Antrag nur eine Verlegung der Hauptverhandlung bezwecke. Dabei hat die Strafkammer übersehen, dass der Beweisamtrag ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht vom Angeklagten, sondern vom Verteidiger gestellt worden war. Nur auf dessen Verschleppungsabsicht, die aber bei der Stellung des Verteidigers als Organ der Rechtspflege mit besonderer Sorgfalt zu prüfen wäre (BGH Urt 1 StR 279/54 vom 28. November 1954), kann es deshalb ankommen (RGSt 17, 315; JW 1923, 689; 31, 2818; HRR 1938 Nr 1381; BGH Urt 1 StR 145,'53 vom 10. April 1953). Da die Strafkammer eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers nicht festgestellt hat, ist die Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisamtrages rechtsirrtümlich. Fehlerhaft ist auch die Nichtbescheidung des Beweisamtrages vor der Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung. Bei Ablehnung wegen Verschleppungsabsicht muss auch ein Hilfsamtrag schon in der Verhandlung beschieden werden, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben,die Verschleppungsabsicht zu wide” .- legen (RG 1 D 874,’28 vom 8. September 1928). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Verurteilung im Falle Gogiiillie auf dem Verstoss beruht und dass auch die Beweiswürdigung im Falle Bw Bäckerei-Einkaufsgenossenschaft hierdurch beeinflusst worden ist. Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung. -
II. Sachrüge.
1. Sie würde zum Schuldspruch keinen Erfolg gehabt haben. Die Ausführungen der Revisionsbegründung enthalten lediglich Angriffe gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung; sie sind unzulässig (§ 337 StPO).
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2. Zum Strafausspruch wird das Landgericht vor der neuen Verhandlung rechtzeitig die Vorstrafakten heranzuziehen und nachzuprüfen haben, ob gemäss § 79 StGB eine Gesamtstrafe
mit noch nicht verbüssten Vorstrafen zu bilden ist. Sollte eine Strafe, die bei richtiger Anwendung des § 79 StGB zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils gesamtstraffähig war, unterdessen verbüsst worden sein, so ist zur’ Vermeidung einer Benachteiligung des Angeklagten die Entscheidung des erkennenden Senats NJW 1953, 385 zu beachten (vgl auch BGHSt 4, 366 ff).
Die Strafkaumer wird auch ihre Stellungnahme zur Anrechnung der Untersuchungshaft naohzuprüfen Gelegenheit haben. Das Leugnen des Angeklagten rechtfertigt nicht ohne weiteres die Nichtanrechnung eines grossen Teiles der Untersuchungshaft, deren sehr lange Dauer nach den Feststellungen der Strafkammer mindestens teilweise auf vom Angeklagten nicht zu vertretenden Umständen beruht (vgl 36HSt 1, 103; 105).
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Dr. Schalscha " Hoepner
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