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BGH Entscheidung vom 28.09.1954 – 1 StR 191/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 191/54 2317 063 2,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Arbeiterin Henriette P up z<v. zog aus FE. Sort geboren am ggg 1910,

wegen uneidlicher Falschaussage

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Sundesrichter Dr- Seibert

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten PB virä das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom

24. August 1953, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Die Angeklagte ist wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) zur Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.

Sie hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Verletzung des Verfahrenssowie des sachlichen Rechts begründet.

1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision "vorsorglich", dass die beiden Schöffen für das Geschäftsjahr 1953 nicht erneut vereidigt worden seien

(§ 51 Abs 1 GVG in der zur Zeit der Hauptverhandlung des Landgerichts geltenden Fassung). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge mit der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit erhoben ist. Jedenfalls entbehrt sie der tatsächlichen Grundlage. Nach den Ermittlungen ist der eine der beiden Schöffen am 26. Januar 1953 und der andere am 27. Februar 1953 für das Geschäftsjahr 1953 vereidigt worden.

2.) Die Sachbeschwerde ist- zum Schuläspruch unbegründet. Das Landgericht hat sowohl den äusseren als auch den inneren Tatbestand des § 153 StGB bedenkenfrei festgestellt. Cb die Angeklagte bei ihrer uneidlichen Falschaussage im

- sei es auch nur vermeintlichen - Notstand nach § 52 StGB gehandelt hat, brauchte die Strafkammer nicht zu prüfen; denn nach den bindenden Urteilsfeststellungen drohte der frühere ilitangeklagte Stein der Beschwerdeführerin lediglich an, er werde sich umbringen, wenn sie vor Gericht

die Wahrheit sage. Die Drohung war also nicht, wie in

§ 52 StGB vorausgesetzt ist, mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der Beschwerdeführerin oder eines ihrer ingehörigen im Sinne des § 52. Abs 2 verbunden.

Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich

.— nn.

JR

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in neuen und daher in diesem Rechtszuge unbeachtlichen Behauptungen und aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen.

Ringegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Hach den Urteilsausführungen hat die Strafkammer von der Verhängung der in § 153 StGB angedrohten Nindeststrafe von drei Lonaten Gefängnis deshalb abgesehen, weil gerade Zeugenaussagen oft das einzige Mittel für die Gerichte seien, die Wahrheit zu erforschen, und deshalb falsche Aussagen vor Gericht aus äbschreckungsgründen streng geahndet werden müssten. Danit hat das Landgericht bei der Straffindung Umstände, die bereits von dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Strafvorschrift und der Bemessung des Strafrahmens für die uneidliche Falschaussage berücksichtigt worden sind, in unzulässiger Weise zuungunsten der Beschwerdeführerin verwertet (u.a. RG HRR 1937 Nr 616; RG JW 1928 S 2976 Nr 6 b; Urteil des BGH 2 StR 18,550 vom 27. Februar 1951 = NDR 1951 S 276). Im übrigen müsste der Strafausspruch schon mit Rücksicht auf die nach der Verkündung des Urteils in Kraft getretenen, gemäss § 2 Abs 2 StGB nF, § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachtenden Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) - bei den besonderen Umständen des Falles in vollem Umfang - aufgehoben werden.

Für den Fall, dass das Landgericht die Mindeststrafe aus § 153 StGB in Höhe von drei kKonaten Gefängnis für eine ausreichende Sühne erachten sollte, wird auf § 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 hingewiesen.

Der frühere Mitangeklagte SWR ist zwar u.a. wegen Anstiftung der Beschwerdeführerin Pi zur uneidlichen Falschaussage verurteilt worden. Doch kommt insoweit eine Aufhebung des Strafausspruchs auch gegen ihn (§ 357 StPO) nicht in Betracht. Wie die Urteilsgründe

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ergeben, beruht die Festsetzung der Einzelstrafe aus §§ 153, 48 StGB auf selbständigen, durch den Rechtsfehler im Falle

der Angeklagten PM nicht beeinflussten Zumessungs-

gründen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Schalscha Seibert