Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 17.03.1955 – 3 StR 640/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Anhöngig im Sinne des § 2 Abs 2 StTG 1954 ist ein Be Verfahren nur dann, wenn über-die Straftat selbst mach in irgendeinen Punkt entschieden werden muss, . ‚Steht nur noch die Bildung der Gesamtstrafe: mit. einer wegen einer anderen Straftat zu verhängende: St £6- aus, so ist § 2 Abs 2. StRG 1954 auch im Verbindung 1 beider‘ Sachen nicht. anwendbar.

2236 002

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

art me Me mn man At md dr mn mn men ann MR ad Mat m Gen Dann ya mm men Mk nme gm ann Sr ag a en re Der mnns Date anne m ms

Gesetz: StPE 1954 § 2 Abs 2

Rechtssatz: Anhöngig im Sinne des § 2 Abs 2 StTG 1954 ist ein Be Verfahren nur dann, wenn über-die Straftat selbst mach in irgendeinen Punkt entschieden werden muss, . ‚Steht nur noch die Bildung der Gesamtstrafe: mit. einer wegen einer anderen Straftat zu verhängende: St £6- aus, so ist § 2 Abs 2. StRG 1954 auch im Verbindung 1 beider‘ Sachen nicht. anwendbar.

Aktenzeichen.

Urteil des DoH 1 v2 1955... Wuppertal

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

Dr.Hermann

re a ED , geboren am 1881 in B ,

wegen Untreue und Unterschlagung

hat

der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 17.März 1955, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter PFrof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Wiefels Bundesrichter Wirtzfeläd

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts in Wuppertal vom 30.September 1954, soweit das Verfahren eingestellt ist, aufgehoben.

Der Angeklagte hat, soweit er verurteilt ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Durch Urteil des Landgerichts vom 29. September 1952 ist der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue in Tatein-. heit mit fortgesetzter Unterschlagurg, wegen Unterschlagung unä wegen fortgesetzter Gebührenüberhebung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden. Dieses Urteil wurde in der. Revisionsinstanz im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, sondern wegen Un- - treue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt wird, und hinsichtlich der Verurteilung wegen Unterschlagung und Ge- ‚bührenüberhebung sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Das Landgericht, an das die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen wurde, hat durch das angefochtene Urteil den Angeklagten freigesprochen, soweit Aufhebung erfolgt war, und das Verfahren auf $rund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt, soweit das Urteil unter Berichtigung des Schuldspructis aufrechterhalten wurde. Die ötaatsanwaltschaft ficht dieses Urteil nur an, Soweit das Verfahren eingestellt worden ist. Die Revision führt zur Aufhebung des Einstellungsausspruches.

Das erste Urteil des Landgerichts ist durch das Urteil des Revisionsgerichts insoweit rechtskräftig geworden, als der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit wit Unterschla-: gung zu sieben lonaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt ist. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Rechtskraft dieser Verurteilung der Einstellung des Verfahrens auf Grund des nach Eintritt der Rechtskraft in Kraft getretenen Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht entgegen-

w

ausspruch liegt vor, wenn er auch nur in die Urteilsgründe

tigen Verurteilung noch "anhängig" im Sinne des § 2 Abs 2

Ken

stehe, weil es an einem rechtskräftigen Strafausspruch fehle, nachdem durch Urteil des Bundesgerichtshofs der Gesamtstrafausspruch aufgehoben worden ist.

Diese Ansicht ist rechtsirrig. Ein rechtskräftiger Straf_

des ersten landgerichtlichen Urteils aufgenommen ist. Die Einzeistrafen, aus denen eine Gesamtstrafe gebildet ist, sind selbständig verhängt. Wenn sie in der Regel im Urteilsspruch nur in der Gesamtstrafe und vollständig nur in den Urteilsgründen erscheinen, so beeinträchtigt das den Charakter der Einzelstrafe als eines selbständigen Urteilsspruches nicht (RGS+ 26, 1675 39, 2755 BGHSt 1, 252).

Unzutreffend ist ferner die Recktsansickt, die Einstellung auf Grund des StfG 1954 sei trotz der Rechtskraft möglich, weil das Verfahren auch hinsichtlich der rechtskräf-

StFG sei. Richtig ist, dass das weitere Verfahren auch den rechtskräftig gewordenen Richterspruch noch hätte erfassen können, da möglicherweise erneut eine Gesamtstrafe auszusprechen war, in die auch die rechtskräftige Verurteilung hätte aufgenommen werden müssen. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass ein durch rechtskräftige Verurteilung abgeschlossenes Verfahren nicht etwa .deshalb anhängig bleibt, weil die erkannte Strafe in einem anderen Verfahren oder im Nachverfahren (§ 460 StPO) in eine Gesamtstrafe einzubeziehen ist. Ebensowenig bleibt bei Verbindung mehrerer Strafsachen in einem Verfahren der durch rechtskräftigen Strafausspruch abschliessend entschiedene Teil des Verfahrens aus ‘dem Grunde weiter anhängig, weil in dem wegen der noch richt rech?tS- kräftig abgeurteilten Straftaten fortgeführten Verfahren es zu einer Gesamtstrafenbildung kommen kann, bei der auch als bereits rechtskräftige Verurteilung in die üesamtstrafe ein

zubeziehen ist. Voraussetzung ist hierbei, dass das Strafverfahren hinsichtlich der abgeurteilen Straftat endgültig er-. ledigt, dass also auch nicht mehr über Nebenstrafen oder Nevenfolgen zu entscheiden ist, wie das in der Sache 2 StR 598/53 der Yall war (BÜHSt 6, 304).

Da das Strafverfahren hinsichtlich des Straffalles der fortzesetzten Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bei Inkrafttreten des StFG 1954 vollständig erledigt war, konnte das StFG den Schuld- und Strafausspruch nicht mehr beseitigen. Ob das StFG Anwendung findet, konnte vom Landgericht somit nicht nach §§ 2 Abs 2, 3 5tFG 1954 entschieden werden. Die Prüfung hat anderweitig auf Grund der §§ 2 Abs 1, 3 StFG 1954 zu erfolgen. "

Senatspräsident Glanzmann . Koeniger Busch ist beuflaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. | Koeniger Dr.Wiefels Wwirtzfeld